Fußnoten | [ ] |
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zu § 1 STGV |
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In § 1 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Abordnungen“ die Wörter „sowie bei vorübergehenden dienstlichen Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.1 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 2 STGV |
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In § 2 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „unverheirateten“ die Wörter „oder nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.30 Nr.1 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
§§§
zu § 3 STGV |
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In § 3 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Trennungstagegeld“ ein Komma und das Wort „Trennungsübernachtungsgeld“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 4 STGV |
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In § 4 Abs.3 Satz 2 wurden die Worte "Adoptiv- oder Pflegekind, Adopitv-" durch das Wort "Pflegekind" ersetzt sowie die Worte "für Angehörige der Reisekostenstufe A 22,20 DM, Reisekostenstufe B 24,30 DM, Reisekostenstufe C 26,10 DM" durch die Worte "24,30 DM" ersetzt, mit Wirkung vom 03.03.01, durch Art.3 Nr.1 a) des Gesetzes Nr.1461 vom 24.01.01 (Amtsbl_01,358) und DM-Betrag in Euro umgewandelt durch Art.4 Abs.30 Nr.1 Gesetz Nr.1484 vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 4 Abs.3 Satz 3 wurden die Worte "für Angehörige der Reisekostenstufe A 15,00 DM, Reisekostenstufe B 16,50 DM, Reisekostenstufe C 17,70 DM" durch die Worte "16,50 DM" ersetzt, mit Wirkung vom 03.03.01, durch Art.3 Nr.1 b) des Gesetzes Nr.1461 vom 24.01.01 (Amtsbl_01,358) und DM-Betrag in Euro umgewandelt durch Art.4 Abs.30 Nr.1 Gesetz Nr.1484 vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 4 Abs.3 Satz 4 wurden die Worte "für Angehörige der Reisekostenstufe A 10,50 DM, Reisekostenstufe B 11,40 DM, Reisekostenstufe C 12,00 DM" durch die Worte "11,40 DM" ersetzt, mit Wirkung vom 03.03.01, durch Art.3 Nr.1 c) des Gesetzes Nr.1461 vom 24.01.01 (Amtsbl_01,358) und DM-Betrag in Euro umgewandelt durch Art.4 Abs.30 Nr.1 Gesetz Nr.1484 vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 4 Abs.6 Satz 3 wurden der Klammerzusatz neu gefasst, mit Wirkung vom 03.03.01, durch Art.3 Nr.2 des Gesetzes Nr.1461 vom 24.01.01 (Amtsbl_01,358)
In § 4 Abs.2 wurde die Ministeriumsbezeichnung geändert , mit Wirkung vom 03.03.01, durch Art.3 Nr.4 des Gesetzes Nr.1461 vom 24.01.01 (Amtsbl_01,358)
In § 4 Abs.6 Satz 5 wurde die Ministeriumsbezeichnung geändert , mit Wirkung vom 03.03.01, durch Art.3 Nr.4 des Gesetzes Nr.1461 vom 24.01.01 (Amtsbl_01,358)
In § 4 Abs.2 und 6 wurden jeweils die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.34 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 4 Abs.3 Satz 2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.30 Nr.2 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In der Überschrift des § 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.3 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4 Abs.2 wurden die Wörter „mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.3 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 4 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.3 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Steht dem in Absatz 1 bezeichneten Beamten wegen Ablaufs der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Trennungsreisegeld zu, so erhält er Trennungstagegeld.
2Dieses beträgt, wenn der Beamte
mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (8) in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind (1) oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung - nicht nur vorübergehend - Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen - nicht nur vorübergehend - bedarf,
und die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt, 12,40 Euro, (1)
.
3Erfüllt der Beamte die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht, hat er aber als Hauptmieter oder Eigentümer einer Wohnung einen Hausstand (§ 7 Abs.3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) so beträgt das Trennungstagegeld 8,45 Euro. (2)
4Erfüllt der Beamte die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht, so beträgt das Trennungstagegeld
5,85 Euro. (3)
5§ 12 des Saarländischen Reisekostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 5 STGV |
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In § 5 wurde das Wort "Ortszuschlag" mit Wirkung vom 02.04.99 durch "Familienzuschlag" ersetzt durch Art.6 des Gesetzes Nr.1423 zur Reform dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.02.99 (Amtsbl_99,498)
In § 5 Abs.5 Satz 3 wurde die Ministeriumsbezeichnung geändert , mit Wirkung vom 03.03.01, durch Art.3 Nr.4 des Gesetzes Nr.1461 vom 24.01.01 (Amtsbl_01,358)
In § 5 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.34 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.30 Nr.3 a) aa) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 5 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „des eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.30 Nr.3 a) bb) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 5 Abs.7 Satz 1 wurden nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und die Wörter „der eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.30 Nr.3 b) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 5 Abs.8 Satz 1 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „seinen eingetragenen Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.30 Nr.3 c) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nummer 2 wurde nach dem Wort „gewährt“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 a) aa) aaa) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 5 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 a) aa) bbb) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
In § 5 Abs.1 Satz 1 wurden durch die Wörter „jeden halben Monat“ und die Wörter „je zwei Monate“ durch die Wörter „jeden Monat“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 a) aa) ccc) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
In § 5 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 a) bb) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
2Für eine Familienheimfahrt aus Anlass des Todes oder einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners (5) , eines Kindes oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.2 - einer der dort bezeichneten Personen kann eine zusätzliche Reisebeihilfe gewährt werden.
3Für eine Familienheimfahrt aus dem in Satz 2 bezeichneten Anlass und zum Weihnachtsfest kann der Beamte eine Reisebeihilfe auch dann erhalten, wenn ihm Trennungsgeld für eine kürzere Zeit als einen Monat zusteht.
In § 5 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Satz 1“ gestrichen und werden die Wörter „jeden Monat“ durch die Wörter „jeden halben Monat“ und die Wörter „je drei Monate“ durch die Wörter „jeden Monat“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 b) aa) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 5 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 b) bb) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „jeden Monat“ durch die Wörter „jeden halben Monat“ und die Wörter „je zwei oder drei Monate“ durch die Wörter „jeden Monat“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 c) aa) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
In § 5 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „je zwei oder drei Monate“ durch die Wörter „jeden Monat“ und die Wörter „jeden Monat“ durch die Wörter „jeden halben Monat“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 c) bb) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
In § 5 Abs.5 Satz 1 wurden das Semikolon und Halbsatz 2 gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 d) aa) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 d) bb) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 werden die bei Benutzung von Intercity und TEE-Zügen entstehenden notwendigen Fahrkosten einschließlich der Zuschläge erstattet.
In § 5 Abs.5 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 d) cc) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.5 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 d) dd) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
In § 5 Abs.7 Satz 1 wurde die Angabe „Absatzes 1 Satz 1 Nr.2“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr.2 oder 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 e) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
In § 5 Abs.8 Satz 1 wurde die Angabe „Absatzes 1 Satz 1 Nr.2“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr.2 oder 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.4 f) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 6 STGV |
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In § 6 Abs.1 Satz 4 wurden die DM-Beträge in Euro umgewandelt durch Art.4 Abs.30 Nr.2 Gesetz Nr.1484 vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „hatte“ ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs.1 Nr.2“ angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.5 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 6 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.5 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
4Der Verpflegungszuschuss beträgt 1,28 Euro (1), bei einem Beamten, der einen Hausstand (§ 7 Abs.3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) hat oder mit einer in § 4 Abs.3 Satz 2 bezeichneten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, 1,79 Euro (1) täglich.
§§§
zu § 7 STGV |
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In § 7 Abs.1 Buchstabe b wurden die Worte "von mehr als sechs bis acht Stunden um zwanzig vom Hundert," gestrichen und jeweils das Wort "zwölf" durch das Wort "vierzehn" ersetzt, mit Wirkung vom 03.03.01, durch Art.3 Nr.3 des Gesetzes Nr.1461 vom 24.01.01 (Amtsbl_01,358)
In § 7 Abs.2 wurden im Satzteil vor Buchstabe a) nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der eingetragene Lebenspartner“, in Buchstabe a) nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ und in Buchstabe b) nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.30 Nr.4 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
§ 7 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.6 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 7 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.6 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 8 STGV |
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In § 8 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.7 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 8 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.7 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 8 Abs.4 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.7 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 9 STGV |
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§ 9 wurden die Wörter „Bei Versetzung und Abordnung in das Ausland“ durch die Wörter „In Fällen des § 1 Abs.1 und 2 mit Auslandsbezug“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.6 Nr.8 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 12 STGV |
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In § 12 Überschrift wurde nach dem Wort „Inkrafttreten“ ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.30 Nr.5 a) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
§ 12 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.30 Nr.5 b) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2012
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