BBhV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2030-2-30-1
Verordnung
über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
vom 13.02.2009 (BGBl_I_09,326)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Erten Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung
vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
bearbeitet und verlinkt (404)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2009 ] |
§§§
Auf Grund des § 80 Abs.4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
K-1 | Allgemeine Vorschriften | 1-11 |
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1Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe
in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2Die Beihilfe ergänzt
die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel
aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
§§§
(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung
ist.
(2) 1Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der oder dem Beihilfeberechtigten Dienstbezüge,
Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse,
Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld,
Unterhaltsbeiträge nach den Abschnitten II, III
oder V oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des
Beamtenversorgungsgesetzes zustehen.
2Die Beihilfeberechtigung
besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung
von Ruhens-, Anrechnungs-
oder Kürzungsvorschriften
nicht gezahlt werden.
3Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung
unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert (1).
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs.6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.
(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.
§§§
Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs.1 Nr.1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.
§§§
(1) 1Ehegattinnen und Ehegatten von Beihilfeberechtigten
sind berücksichtigungsfähig, wenn der
Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes)
oder vergleichbarer ausländischer
Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der
Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt.
2Wird dieser Gesamtbetrag
der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr
nicht erreicht, ist die Ehegattin oder der Ehegatte unter
dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr
berücksichtigungsfähig.
3Die von den Ehegattinnen und
Ehegatten der Beihilfeberechtigten nach § 3 im Ausland
erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt.
4Der Gesamtbetrag
der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung
des Steuerbescheides nachzuweisen.
(2) 1Kinder der oder des Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der
oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz
berücksichtigungsfähig sind.
2Dies gilt für
Kinder von Beihilfeberechtigten nach § 3, wenn
Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder
ein Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
§§§
(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt
eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie
die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger
aus.
(2) (1) 1Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines
Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung
auf Grund früherer Versorgungsansprüche
sowie als berücksichtigungsfähige Angehörige
oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger
aus.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis
folgt.
(3) 1Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht
der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs und
der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger
vor.
2Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.
(4) (2) 1Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten
berücksichtigungsfähig ist, wird bei
der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt,
die oder der den Familienzuschlag für das
Kind erhält.
2Beihilfeberechtigte im Sinne von
Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf
Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch
nach dieser Verordnung im Wesentlichen
vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen
Anspruchsgrundlage.
3Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche
Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt
sind.
4Als Familienzuschlag für das Kind
gilt eine Leistung nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes
oder der Auslandskinderzuschlag
nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes
oder vergleichbare Leistungen auf anderer
Rechtsgrundlage.
§§§
(1) 1Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige
und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen.
2Andere
Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig,
soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht
oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht
nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes
eine besondere Härte darstellen würde.
(2) 1Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen
und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten
Methode vorgenommen werden.
2Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen
werden.
(3) 1Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich
Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische
Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen
der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte
sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen.
2Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs.2 der
Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 2 Abs.3 der Gebührenordnung für Zahnärzte.
3Aufwendungen für
Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des
im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für
Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert
des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte
bei vergleichbaren Leistungen.
(4) 1Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gelten unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse im Ausland
die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen.
2Gelten Höchstbeträge nach Anlage 5, kann in
entsprechender Anwendung des § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende
Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(5) 1Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs.2a oder nach § 257 Abs.2a in
Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder einem Basistarif nach § 12 Abs.1a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt
sich die wirtschaftliche Angemessenheit ihrer Aufwendungen
nach den in den Verträgen nach § 75 Abs.3b
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten
Gebührenregelungen.
2Solange keine vertraglichen
Gebührenregelungen vorliegen, gelten die
Maßgaben des § 75 Abs.3a Satz 2 und 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.
§§§
1Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen,
zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt
die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für
die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
der diagnostische oder therapeutische
Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit
nachgewiesen sind sowie insbesondere
ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere,
wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem
diagnostischen oder therapeutischen
Nutzen verfügbar ist.
2Wird in dieser Verordnung auf
Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen,
die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen
der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen
oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen
Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat
sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung
des Fürsorgegrundsatzes nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes
an den in diesen Normen oder Entscheidungen
niedergelegten Grundsätzen zu orientieren.
3Dies gilt insbesondere für die §§ 22 und 27 Abs.1 Satz 2, §§ 30 und 40 Abs.1, § 41 Abs.1, § 43 Abs.1
und § 50 Abs.1 Satz 4.
4Im Übrigen gelten die Vorschriften
des Sozialgesetzbuches, auf die diese Verordnung
verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen
Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht
dies nicht ausschließen.
§§§
(1) Beihilfefähig sind nicht die Aufwendungen
der Beamtinnen und Beamten, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zusteht,
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende sowie heilpädagogische Maßnahmen,
für Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings, und
1für persönliche Behandlungen durch die Ehegattin,
den Ehegatten, die Eltern oder die Kinder der oder
des Behandelten.
2In diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig.
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit auf sie gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs.2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Werden diese Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht nachgewiesen, gelten 15 Prozent der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.
(4) 1Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und
Dienstleistungen nach § 2 Abs.2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.
2Als Sach- und Dienstleistung nach
§ 2 Abs.2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung
und bei Pflichtversicherten nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der familienversicherten
Angehörigen nach § 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung
nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
3Bei
Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil
zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder
die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge
haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch
die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und
1Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte
die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch
genommen haben.
2Dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen
und Leistungserbringer in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch
genommen werden.
3Ausgenommen sind Aufwendungen
für Wahlleistungen im Krankenhaus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
§§§
(1) 1Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften
oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von
dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie
vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen
Aufwendungen abzuziehen.
2Dies gilt nicht für Erstattungen
und Sachleistungen an Beihilfeberechtigte, die
dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen
Gemeinschaft angehören.
3Unterhaltsansprüche
von Beihilfeberechtigten gelten nicht als Ansprüche
auf Kostenerstattung.
(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.
(3) 1Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche
gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind
sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen.
2Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und
Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen.
3Andere Aufwendungen,
deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen
wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe
von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als
zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
Erstattungen und Sachleistungen nach § 10 Abs.2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,
berücksichtigungsfähige Kinder einer oder eines Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und
Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.
(4) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.
§§§
(1) 1Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.
2Der Anspruch
kann nicht abgetreten, grundsätzlich nicht verpfändet
oder gepfändet werden.
3Er ist nicht vererblich,
soweit die Beihilfe nicht bereits vor dem Erbfall bewilligt
wurde.
4Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger
ist in Höhe des Betrages zulässig, auf den ein Anspruch
zu seiner Forderung auf Beihilfe besteht und der noch
nicht ausgezahlt ist.
5Stirbt die oder der Beihilfeberechtigte,
erhält die Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tode
unbeschadet des Satzes 3, wer die Belege zuerst vorlegt.
(2) Anspruch auf Beihilfe hat nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachweist.
§§§
(1) 1Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene
Aufwendungen zu behandeln.
2§ 6 Abs.3 ist in
diesen Fällen nicht anzuwenden.
3Aufwendungen für
Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig
bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden
und beihilfefähig wären.
(2) Ohne Beschränkung auf die im Inland entstehenden Kosten sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig, wenn
sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die in der Nähe der deutschen Grenze wohnen, aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss oder
1die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt
worden ist.
2Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit
kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von
der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten
nachweist, dass die Behandlung außerhalb
der Europäischen Union zwingend notwendig ist,
weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht
zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb
der Europäischen Union nicht möglich ist.
3In begründeten
Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich
erfolgen.
(3) 1Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren
berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen,
die während eines nicht dienstlich bedingten
Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb
der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit
und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im
Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig
wären.
2Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs.5.
§§§
K-2 | Aufwendungen | 12-36 |
---|---|---|
A-1 | Ambulante Leistungen | 12-21 |
1Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen
und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in
Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig.
2Die Vorschriften
des Kapitels 4 bleiben unberührt.
3Aufwendungen
für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den
Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten trägt die
Festsetzungsstelle.
§§§
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Abs.3 Satz 3 beihilfefähig.
§§§
1Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische
Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig.
2Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann
der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung
ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden.
3Die Kosten
des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen
Aufwendungen.
4...(1)
§§§
(1) (1) 1Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
c) Operationen infolge großer Zysten, zum Beispiel großer folikulärer Zysten oder Keratozysten,
d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dyplasien oder
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken) oder
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen
für höchstens vier Implantate je Kiefer,
einschließlich vorhandener Implantate, zu denen
Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen
Kassen gewährt wurden, beihilfefähig.
3Liegt keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens
zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener
Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare
Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt
wurden, beihilfefähig.
4Die Aufwendungen, einschließlich
der Material- und Laborkosten nach
den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte,
sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der
nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate
zu kürzen.
5Aufwendungen für Suprakonstruktionen
sind immer beihilfefähig.
(2) 1Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder
bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt
und die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor
Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten
Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat.
2Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der auf Grundlage des
Heil- und Kostenplanes von der Festsetzungsstelle
genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig.
3Die Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan nach Satz 1 sind beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen:
Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,
Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte,
umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder
umfangreiche Gebiss-Sanierungen. Diese liegen vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist.
(4) Der Befund nach Absatz 3 ist mit einem geeigneten Formblatt nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte zu belegen.
§§§
(1) 1Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs.3 und § 9 der Gebührenordnung
für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen
Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und
den Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnisses
der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden
sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig.
2Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 (1).
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
§§§
(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) 1Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
2Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die oder der Beihilfeberechtigte zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
§§§
(1) (1) 1Zu den psychotherapeutischen Leistungen gehören Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien
(§ 20) sowie der Verhaltenstherapien (§ 21).
2Aufwendungen für tiefenpsychologisch
fundierte und analytische Psychotherapien
sowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig
bei
affektiven Störungen (depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthymie),
somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),
Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.
3aEine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von
Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt
werden, wenn psychische Faktoren einen
wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben
und sich ein Ansatz für die Anwendung einer
Psychotherapie bietet;
3bIndikationen hierfür können nur sein:
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
aseelische Krankheit auf Grund frühkindlicher
emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender
Entwicklungsstörungen;
bin Ausnahmefällen
auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang
mit frühkindlichen körperlichen
Schädigungen oder Missbildungen stehen,
seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.
4Die Leistungen müssen von einer Ärztin, einem
Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten
nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 erbracht werden.
5Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie
umfasst eine Behandlungsdauer
von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung
und mindestens 100 Minuten bei einer
Gruppenbehandlung.
(2) (1) 1Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
2Für das Erstellen von Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 benennt das Bundesministerium des
Innern geeignete Gutachterinnen und Gutachter
und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt.
3Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige kann
das Gutachten beim Gesundheitsdienst des
Auswärtigen Amtes oder einer Ärztin oder einem
Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst
des Auswärtigen Amtes beauftragt
hat.
(3) 1Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
Nr.2 und 3 nicht erfüllt sein.
2Aufwendungen für Maßnahmen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 sind auch dann
beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung
als nicht notwendig erwiesen hat.
(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
(6) 1Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen,
Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen
und vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens
eine somatische Abklärung erfolgen.
2Diese Abklärung
muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem
Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.
(7) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.
(8) 1Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen haben, sind Aufwendungen für
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder
Verhaltenstherapie nach Nummer 870 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte
auch in Form eines Internet-gestützten Therapieverfahrens
beihilfefähig.
2Für Internet-gestützte Therapieverfahren
sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig.
3Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie
als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach
Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls
umzuwandeln.
4Aufwendungen für Leistungen nach
Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen
einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen
Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten
Behandlungserfolgs notwendig sind.
5Das Therapieverfahren
kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder
E-Mail-Brücke erfolgen.
(9) (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 und
die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten Behandlungsverfahren.
§§§
(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der Beihilfe gewährt wird, umfasst
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder
übende und suggestive Interventionen (1) nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).
(2) (2) 1Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für
verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
autogenes Training und Jakobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie
2Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 kombiniert werden.
3Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 der Anlage zur Gebührenordnung
für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene
Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.
(3) ...(3)
§§§
(1) 1Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen |
besondere Fälle | weitere 30 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist | höchstens | höchstens |
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten | weitere 80 Sitzungen | weitere 40 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen | nochmals | nochmals |
wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist | begrenzte | begrenzte |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen | nochmals | nochmals |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen | nochmals | nochmals |
2In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit
von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung
auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene
Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden.
3Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) 1Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen.
2Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
§§§
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
bei Erwachsenen
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen |
nur in besonderen Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen |
bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen |
nur in besonderen Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen |
(2) 1Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert.
2Muss in besonderen Ausnahmefällen
die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen
hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich
zu unterrichten.
3Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger
Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig.
4Die Festsetzungsstelle
hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.
§§§
A-2 | Sonstige Aufwendungen | 22-33 |
---|
(1) 1Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem
Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin
oder einem Heilpraktiker nach Art und Umfang
schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung
verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 beihilfefähig.
2§ 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend (1).
(2) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach § 34 Abs.1 Satz 6 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs.3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind,
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a) sind für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr bestimmt,
b) sind für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bestimmt,
c) sind apothekenpflichtig und wurden oder werden in Form von Spritzen, Salben und Inhalationen bei einer ambulanten Behandlung verbraucht oder
d) 1gelten bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard und werden mit
dieser Begründung von der Ärztin oder dem Arzt
ausnahmsweise verordnet.
2Das Bundesministerium
des Innern hat in Verwaltungsvorschriften
die entsprechenden Arzneimittel zu bestimmen.
2Beihilfefähig sind Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel, wenn
die Arzneimittel zur Behandlung einer anderen Krankheit als der erektilen Dysfunktion erforderlich sind und
es zur Behandlung der Krankheit zugelassene Arzneimittel nicht gibt oder sie im Einzelfall nicht verträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben (2).
(3) 1Das Bundesministerium des Innern bestimmt
in Verwaltungsvorschriften als Obergrenzen für die
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel
Festbeträge im Sinne von § 35 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und Höchstbeträge im Sinne von
§ 31 Abs.2a in Verbindung mit § 35b Abs.1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.
2Für die Bestimmung der
Festbeträge nach Satz 1 gelten die in § 35 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch geregelten Grundsätze entsprechend.
3Für die Bestimmung der Höchstbeträge
nach Satz 1 gelten die in § 31 Abs.2a in Verbindung mit § 35b Abs.1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
geregelten Grundsätze entsprechend.
4Die Bestimmungen
nach Satz 1 haben sich weiter an den auf der
Grundlage dieser Vorschriften getroffenen Entscheidungen
und Bewertungen zu orientieren und die
Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.
5In den Verwaltungsvorschriften
ist in Anlehnung an § 31 Abs.3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und unter Berücksichtigung
der Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes
auch festzulegen, für welche Arzneimittel der
Eigenbehalt nach § 49 Abs.1 Nr.1 entfällt.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt in den Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 in Anlehnung an die nach § 35b Abs.2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgegebenen Empfehlungen auch Einschränkungen dahingehend, dass Aufwendungen für Arzneimittel nur in bestimmten Fällen beihilfefähig sind.
(5) 1Aufwendungen für Arzneimittel, insbesondere für
Spezialpräparate mit hohen Jahrestherapiekosten oder
mit erheblichem Risikopotenzial, deren Anwendung
aufgrund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Verbesserung
der Qualität ihrer Anwendung, insbesondere
hinsichtlich der Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs,
besondere Fachkenntnisse erfordert, die
über das Übliche hinausgehen (besondere Arzneimittel),
sind nur beihilfefähig, wenn die Verordnung in
Abstimmung mit einer Ärztin oder einem Arzt für besondere
Arzneimitteltherapie im Sinne des § 73d Abs.2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt.
2Die
Wirkstoffe und Anwendungsgebiete nach Satz 1 bestimmen sich nach § 73d Abs.1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.
§§§
(1) 1Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel
und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig,
wenn diese in Anlage 4 aufgeführt sind und von Angehörigen
der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe
nach Anlage 3 angewandt werden.
2Bei einer Sprachtherapie
sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich
anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar
qualifizierter Personen beihilfefähig.
3Die beihilfefähigen
Aufwendungen sind auf die in Anlage 4 genannten
Höchstbeträge beschränkt.
(2) 1Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren
berücksichtigungsfähigen Angehörigen beurteilt sich
die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich verordnete
Heilmittel anstelle der in Absatz 1 Satz 3
genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
im Ausland.
2Die beihilfefähigen Aufwendungen
mindern sich, außer bei Kindern bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres, um 10 Prozent der Kosten, die
die maßgeblichen Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3
übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro zuzüglich
10 Euro für jede Verordnung.
§§§
(1) 1Aufwendungen für Leistungen, die in Form von
ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien
erbracht und pauschal berechnet werden, sind
abweichend von § 6 Abs.3 und § 23 Abs.1 in angemessener
Höhe beihilfefähig.
2Die Beihilfefähigkeit setzt
voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden
Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte,
Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische
Psychotherapeuten oder andere Angehörige von
Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach Anlage 3
angehören müssen.
(2) Aufwendungen für sozialpädagogische und sozialpädiatrische Leistungen sind nicht nach Absatz 1 beihilfefähig.
§§§
(1) 1Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie
Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im
Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung
zu sichern, einer drohenden Behinderung
vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
2Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen
für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb,
Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der
in Anlage 5 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung
und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke
unter den dort genannten Voraussetzungen.
3Aufwendungen
für in Anlage 6 ausgeschlossene Hilfsmittel
sind nicht beihilfefähig.
4Aufwendungen für den Ersatz
eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im
Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten
seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche
Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
in Anlage 6 genannt sind.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind und diese sich dadurch erübrigt.
(4) 1Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den
aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür
getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig,
wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78
des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.
2Die Festsetzungsstelle
entscheidet in Fällen des Satzes 1 im
Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
3Die
oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
herzustellen.
4Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums
des Innern allgemein erklärt ist, kann die
oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine
andere Behörde übertragen.
5Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) 1Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung
der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung
und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden
Betrages beihilfefähig.
2Nicht beihilfefähig sind
Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie
Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.
3Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§§§
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, für
vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs.2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Abs.2 der Bundespflegesatzverordnung),
b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne der §§ 16 und 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 22 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und
c) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22 sowie
die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Abs.2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).
(2) 1Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das
Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung
nicht anwenden, sind die Aufwendungen
für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für
entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der
Maximalversorgung beihilfefähig.
2Nicht beihilfefähig
sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in
Rechnung gestellt werden und die üblicherweise Bestandteil
der Leistungen nach Absatz 1 Nr.2 sind.
3Vor
der Aufnahme in eine Einrichtung nach Satz 1 kann eine
Übersicht über die voraussichtlich entstehenden
Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der
Beihilfefähigkeit eingereicht werden.
(3) 1Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren
berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind für Unterkunft
und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern
unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen
beihilfefähig, soweit die Unterbringung
derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b entspricht, es sei denn, aus medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung
notwendig.
2Der in Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b genannte
Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Aufwendungen für häusliche Krankenpflege sind
beihilfefähig, soweit sie angemessen und nach ärztlicher
Verordnung vorübergehend erforderlich sind.
2Die
Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häusliche
Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts
an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.
(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst
Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,
verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen und
(3) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 und 2 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Eltern oder die Kinder des Gepflegten durchgeführt, sind nur beihilfefähig:
Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und
eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.
§§§
(1) 1Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn
die oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige den Haushalt wegen ihrer oder seiner notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Abs.1, §§ 34 und 35 Abs.1 Nr.1 bis 5, §§ 39 und 40 Abs.2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
im Haushalt mindestens eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt, die oder der pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
2In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.
(2) 1Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe
sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende
einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig,
wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde.
2Satz 1 gilt auch für Alleinstehende.
3Im Todesfall der
haushaltführenden Person sind die Aufwendungen
nach Satz 1 für sechs Monate, in besonders begründeten
Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig.
4§ 27 Abs.3 gilt entsprechend.
(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.
§§§
(1) Aufwendungen Beihilfeberechtigter nach § 3 für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn
eine ambulante ärztliche Behandlung des Elternteils, der den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,
mindestens ein Kind unter vier Jahren im Haushalt zurückbleibt und
(2) 1Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am
Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort
wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen
werden muss.
2Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer.
(3) 1Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien-
und Haushaltshilfe Kinder unter vier Jahren beim
Verlassen des Dienstortes nach Absatz 2 Satz 1 mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten
beihilfefähig.
2Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte,
die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe
in Anspruch Nehmenden die Führung des
Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten
bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und
Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.
§§§
1Aufwendungen für Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in
der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen
selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine
Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
2Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung
geboten, aber nicht durchführbar ist.
3Inhalt und Ausgestaltung
der Soziotherapie richten sich nach § 37a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§§§
(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten zum Krankenhaus sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten
anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn
a) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder
b) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,
anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in besonderen Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,
anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine – andernfalls medizinisch gebotene – stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,
zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und
der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes oder Jugendlichen in begründeten Ausnahmefällen.
Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie
Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.
2Ausnahmen sind zulässig, soweit sie aus zwingenden
medizinischen Gründen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht
nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes
erforderlich sind.
3Die Festsetzungsstelle entscheidet
in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der
obersten Dienstbehörde.
4Die oberste Dienstbehörde
hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern herzustellen.
(4) 1Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe,
dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs.1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird.
2Bei
Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr.6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.
(5) Ist für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn
1die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser
Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt
hat.
2In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
§§§
(1) 1Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwendiger
auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher
und psychotherapeutischer Leistungen sind bis zur
Höhe von 150 Prozent der Sätze nach § 7 Abs.1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.
2Ist eine
Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen
für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfefähig.
(2) 1Werden ärztlich verordnete Heilmittel in einer
Einrichtung verabreicht, die der Betreuung und der
Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind
auch Pauschalen beihilfefähig.
2Dies gilt auch, wenn die
Pauschalen einen Verpflegungsanteil enthalten.
(3) 1Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen
Angehörigen auch beihilfefähig für notwendige
ambulante ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische
Leistungen außerhalb des Gastlandes.
2Die Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland
sind bis zu 150 Prozent der Höhe der Auslandsübernachtungsgeldsätze
nach der Anlage zur Auslandsreisekostenverordnung
beihilfefähig.
§§§
1Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich
einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich
verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte,
dem medizinischen Standard entsprechende
Behandlung nicht zur Verfügung steht, sind beihilfefähig,
wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht
auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung
auf den Krankheitsverlauf besteht.
2Die Festsetzungsstelle
entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen
mit der obersten Dienstbehörde.
3Die oberste
Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.
§§§
Rehabilitation |
---|
(1) 1Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
durchgeführt werden, sind beihilfefähig.
2Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1
liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an
einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer
schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang
mit einer Krankenhausbehandlung steht.
3In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung
im Sinne des Satzes 1 auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung stand.
(2) 1Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen,
die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
oder Entwöhnungen durchgeführt werden,
sind beihilfefähig.
2Aufwendungen für die ambulante
Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung
sind in angemessener Höhe beihilfefähig.
(3) 1Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2
setzt voraus, dass die dort genannten ärztlichen Verordnungen die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet haben und nicht von der Einrichtung stammen, bei der die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird.
2Die Einrichtung
muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder
Suchtbehandlung geeignet sein.
3Maßnahmen nach
Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstellebeihilfefähig.
4In begründeten Ausnahmefällen
kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.
(4) Die §§ 26 und 35 Absatz 2 Nummer 1 (1) gelten entsprechend.
§§§
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung stehen und besondere Heilbehandlungen durchführen, beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie, soweit die dafür erforderliche Ausstattung und das Pflegepersonal vorhanden sind,
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung,
(1) ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation bei Krebs- oder Herzerkrankung eines Kindes oder bei einem an Mukoviszidose erkrankten Kind,
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs.1 Nr.1,
(2) ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und
ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
(2) 1Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1
sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 und 22
bis 25 und 26 Abs.1 Nr.3 beihilfefähig.
2Daneben sind
bei Leistungen nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 beihilfefähig:
Fahrtkosten für die An- und Abreise
a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und
b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs.1 des Bundesreisekostengesetzes, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
Aufwendungen durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch notwendig anerkannter Begleitpersonen,
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
a) bei stationärer Rehabilitation einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
b) für Begleitpersonen bei stationärer Rehabilitation für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,
c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,
d) bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und
e) der Begleitpersonen bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).
3Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nr.6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.
§§§
(1) 1Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
nach § 35 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig,
wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag
die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme
anerkannt hat.
2Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder
eines von ihr beauftragten Arztes (1)
einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichend sind und
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs.1 Nr.1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Abs.1 Nr.4 erzielt werden kann.
3Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von
vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der
Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme.
4In begründeten Ausnahmefällen kann
die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.
(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.
(3) 1Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb
der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn
vor Beginn der Maßnahme die oder der von der
Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die
Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre
Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der
Europäischen Union durchgeführt werden kann.
2Dem
Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen
über die in Aussicht genommene Einrichtung
beizufügen.
3Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach
§ 35 Abs.1 Nr.1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen
dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort
beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit
einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich
bezahlten Reise verbunden werden kann.
4Dies gilt
auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme aufgrund
der in § 9 Abs.1 erwähnten Rechtsvorschriften oder
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit
der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom
und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt
und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit
der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt
hat.
§§§
Aufwendungen in Pflegefällen |
---|
(1) (1) Aufwendungen für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung
(2) Pflegebedürftige im Sinne des § 14 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen,
sobald die Voraussetzungen für die Zuordnung
zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
2Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
erhalten auch Beihilfe zu den Aufwendungen
für Betreuungsleistungen nach § 45b des Elften
Buches Sozialgesetzbuch (2).
§§§
(1) 1Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind in
Höhe der in § 36 Abs.3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Sätze beihilfefähig, soweit sie die
in § 14 Abs.4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Verrichtungen zur Sicherstellung der Grundpflege
und zur hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die Betreuungsleistungen
nach § 36 Absatz 1 Satz 5 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch (1) betreffen
und für geeignete Pflegekräfte entstehen, die in
einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer
ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige
Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen
hat.
2Ausgenommen sind dabei Aufwendungen für
Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 27 beihilfefähig sind.
3§ 36 Abs.4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) 1Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch
eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häusliche
Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1
genannten Pflegekräfte erfolgt.
2Die Höhe der Pauschalbeihilfe
richtet sich dabei nach § 37 Abs.1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
3Ein aus der privaten oder
der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld
und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen
aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf
Pauschalbeihilfen anzurechnen.
4Für Personen, die nicht
gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert
sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen
der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt.
5Pauschalbeihilfe
wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf
Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht.
6Ein Anspruch auf Pflegepauschalen
im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach
§ 26c des Bundesversorgungsgesetzes berühren die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht.
7Darüber hinaus
sind Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
nach § 170 Abs.1 Nr.6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch „sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit (2) beihilfefähig.
(3) 1Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1
nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbeihilfe
nach Absatz 2 gewährt.
2Die Pauschalbeihilfe wird
um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach
Absatz 1 gewährt wird.
(4) 1Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht
für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe
um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch
genommenen Tag zu mindern.
2Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die
Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats
gewährt, in dem der Tod eingetreten ist (3).
(5) 1Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen
der Tages- oder Nachtpflege sind nur beihilfefähig,
wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem
Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre
Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen
Pflege erforderlich ist.
2Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen
von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück (4).
3§ 41
Abs.2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
4Pflegebedürftige können die beihilfefähigen Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in
Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege mit Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach ihrer Wahl
kombinieren (5).
5§ 41 Absatz 4 bis 6 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend (5).
(6) Bei Verhinderung der Pflegeperson und bei Kurzzeitpflege gelten die §§ 39 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(7) 1Beihilfeberechtigte und
berücksichtigungsfähige Angehörige (6), die die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
erhalten Beihilfe zu Aufwendungen für zusätzliche
Betreuungsleistungen.
2§ 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
3Wird der Höchstbetrag
in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der
nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr (7) übertragen
werden.
4...(8)
(8) 1Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Beratungsbesuche
im Sinne des § 37 Abs.3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit für den
jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung
eines Zuschusses durch die private oder soziale
Pflegeversicherung besteht.
2§ 37 Abs.4 Satz 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
3Der
Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt
sich entsprechend § 37 Abs.3 (9) des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
4§ 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend (10).
(9) 1Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Pflegehilfsmittel (11) nach § 40 Abs.1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds
der oder des Pflegebedürftigen nach § 40
Abs.4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
2Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig,
wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die
jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale
Pflegeversicherung besteht.
3Bei privater Pflegeversicherung
ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach
beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet
wird.
§§§
(1) 1Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer
zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72
Abs.1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind
beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege
nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des
Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
2Beihilfefähig sind
Aufwendungen
3§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend (1).
(2) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die nicht nach § 72 Abs.1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, sind beihilfefähig, wenn die Pflegeeinrichtung mit einer solchen nach § 72 Abs.1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar ist.
(3) 1Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
einschließlich der Investitionskosten, jedoch nicht für
Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil
der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen.
2Der
Eigenanteil beträgt
bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nach Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen.
3Einnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten
und der Ehegattin oder des Ehegatten
einschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte.
4Die Dienstbezüge sind die in § 1 Abs.2 Nr.1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten (mit Ausnahme
des kinderbezogenen Familienzuschlags) und
der Altersteilzeitzuschlag.
5Die Versorgungsbezüge sind
die in § 2 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes
genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages
nach § 50 Abs.1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
soweit nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge
zustehen.
6Der Unfallausgleich nach § 35 des
Beamtenversorgungsgesetzes, die Unfallentschädigung
nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes
und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.
7Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne
Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug
der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt.
8Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder
einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen
Pflegewohngeld gezahlt, sind die Aufwendungen
nach Satz 1 um das gezahlte Pflegewohngeld
zu mindern (2).
9Das Gleiche gilt, wenn
das Pflegewohngeld, das einer oder einem Beihilfeberechtigten
oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen
Angehörigen zuzurechnen ist, einem Dritten gezahlt wird (2).
(4) 1Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege
und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der
Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am
Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die
schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter
Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks
stehen.
2§ 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) (3) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung pflegebedürftiger Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen richtet sich nach den Grundsätzen des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(6) (3) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.
§§§
(1) 1Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung
eine besonders aufwändige Versorgung
notwendig ist.
2§ 37b Abs.1 Satz 3 und 4 sowie § 37b
Abs.2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend.
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann (1).
§§§
Aufwendungen in anderen Fällen |
---|
(1) 1Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind
beihilfefähig.
2Die §§ 20d, 25 und 26 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für
Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mundund Kieferkrankheiten,
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und
prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 001, 007, 200, 405 und 406 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sowie für die Erhebung des Parodontalen Screening Index.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Einzelfällen einmalig oder laufend an den Kosten für allgemeine, nicht individualisierbare Maßnahmen zur Früherkennung und Vorsorge durch pauschale Zahlungen beteiligen.
(5) § 31 Abs.5 in Verbindung mit § 49 Abs.5 Nr.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für
von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
1eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei
Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen
oder ambulanten Entbindungen.
2§ 27 Abs.3 gilt entsprechend.
(2) 1Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfällen
zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus
am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft
beihilfefähig.
2§ 32 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
3Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten,
der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
§§§
(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.
(2) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.
(3) 1Aufwendungen für die ärztliche Beratung über
Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür
notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich
verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig.
2Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur
Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind
nur bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen
Angehörigen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr
beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung
zur Behandlung einer Krankheit notwendig.
3Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder
Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.
(4) 1Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch
sind Aufwendungen nach den §§ 12,
22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig.
2Daneben sind
auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über
die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche
Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der
Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs
beihilfefähig.
§§§
1Ist eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberechtigter
während einer Dienstreise, einer Abordnung oder
vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des
Ortes ihrer oder seiner Hauptwohnung nach § 12 Abs.2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben,
sind die Kosten der Überführung beihilfefähig.
2Für
Beihilfeberechtigte nach § 3 sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig.
3Der Bemessungssatz für die Überführungskosten beträgt 100 Prozent.
§§§
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und
Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige soweit die Kommunikationshilfen für den Erfolg beihilfefähiger Leistungen zur Kommunikation Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger mit den Leistungserbringern im Einzelfall, insbesondere wegen der Komplexität der Kommunikation, erforderlich ist und im Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde.
(2) 1aBeihilfefähig sind Aufwendungen für Personen,
die ein Organ spenden, wenn die Empfängerin
oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt
ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen
zählt;
1bKapitel 2 ist entsprechend anzuwenden.
2Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften,
der von der Organspenderin oder dem Organspender
nachgewiesen wird oder von Personen,
die als Organspenderin oder Organspender
vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.
§§§
Umfang der Beihilfe |
---|
(1) 1Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz)
der beihilfefähigen Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt.
2Maßgeblich ist der Bemessungssatz
im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
3In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt
werden.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,
berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten 70 Prozent und
(3) 1Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte
70 Prozent.
2Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach
§ 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandskinderzuschlag
nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen.
3§ 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend (1).
4Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer oder einem
Beihilfeberechtigten nicht aus anderen Gründen bereits
ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht (1).
5Beihilfeberechtigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen,
erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz,
der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit
zustand (1).
6Der Bemessungssatz für entpflichtete
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst aufgrund einer
nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.
(4) Für Personen, die nach § 28 Abs.2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.
§§§
(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz bestehen.
(2) 1Den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit geringen
Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
für höchstens zwei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte
erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine
beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent
der Gesamteinkünfte übersteigt.
2Die geringen Einkünfte
betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach
§ 14 Abs.4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.
3Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den berücksichtigungsfähigen Ehegatten ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden.
4Bei
einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen
zur Krankenversicherung auszugehen, die sich
unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach
§ 46 ergeben würden.
(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz
in weiteren besonderen Ausnahmefällen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die
Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes
zwingend geboten ist.
2Hierbei ist ein sehr strenger
Maßstab anzulegen.
3Bei dauernder Pflegebedürftigkeit
ist eine Erhöhung ausgeschlossen.
(4) 1Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz
ausreichender und rechtzeitiger Versicherung aufgrund
eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener
Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen
gewährt werden oder für die die
Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung),
erhöht sich der Bemessungssatz um
20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent.
2Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die
Bedingungen nach § 257 Abs.2a Satz 1 Nr.1 bis 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.
(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in den Fällen nach § 31 Abs.5 und § 41 Abs.5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Abs.3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.
(6) 1Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen
Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der
Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen
Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen
und Erstattungen der Krankenkasse ergeben.
2Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil
oder Ähnliches von mindestens 21 Euro monatlich
zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die
gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Erstattung
erbracht hat.
(7) In Fällen des § 39 Abs.3 erhöht sich der Bemessungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten auf 100 Prozent.
(8) 1Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten
und deren berücksichtigungsfähigen
Angehörigen, deren Beiträge für eine private Krankenversicherung
aufgrund von Rechtsvorschriften oder
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens
41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich
der Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin
oder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte.
2Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen
bleiben außer Betracht.
(9) (1) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn eine Pflegestufe vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.
§§§
1Die Beihilfe darf zusammen mit Sachleistungen und
Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer
Kranken- oder Pflegeversicherung sowie aufgrund von
anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem
Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht
übersteigen.
2Hierbei bleiben Zahlungen aus Krankentagegeld-,
Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-,
Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen,
soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht
nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen, und das Sterbegeld nach § 18 Abs.2 Nr.2
des Beamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt.
3Die Sachleistungen und Erstattungen sind durch Belege nachzuweisen.
4Dies gilt nicht für Erstattungen
aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.
§§§
(1) 1Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei
Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 22,
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken,
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs.2,
2Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 und Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Abs.1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
(1) Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2.
(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.
(4) Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von 10 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigter, Beihilfeberechtigtem, berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder berücksichtungsfähigem Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von
(5) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, außer Fahrtkosten,
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
Arznei- und Verbandmittel nach § 22, die bei einer ambulanten Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind, sowie
(6) Auf Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs.2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Abs.2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs.1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder beihilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkasse (2) versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 bis 4 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung oder der Postbeamtenkrankenkasse (2) abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen sind.
(7) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen.
§§§
(1) 1Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 49 von den
beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein
Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze
nach Satz 4 überschreiten.
2Ein Antrag
muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt
werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt.
3Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs zu berücksichtigen (1).
4Die Belastungsgrenze beträgt für
Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige
Angehörige zusammen
2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs.3 Satz 3 bis 7 sowie
für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz.S.1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz.S.3017), 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs.3 Satz 3 bis 7.
(2) 1Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der
Aufwendungen.
2Die Einnahmen der Ehegattin oder
des Ehegatten werden nicht berücksichtigt, wenn sie
oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
oder selbst beihilfeberechtigt ist.
3Die Einnahmen vermindern
sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um
15 Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind
im Sinne des § 4 Abs.2 um den Betrag, der sich aus
§ 32 Abs.6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt.
4Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des
vorangegangenen Kalenderjahres.
(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe der Regelsatzverordnung zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.
§§§
Verfahren und Zuständigkeit |
---|
(1) 1Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche
Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet
die Festsetzungsstelle.
2Sie kann hierzu auf
eigene Kosten bei Sachverständigen Gutachten einholen.
3Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung
der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die
nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu
anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter
einen Personenbezug nicht herstellen kann.
4Ist für
die Begutachtung die Mitwirkung der oder des Betroffenen
erforderlich, sind § 60 Abs.1 Satz 1, § 62 und die
§§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend anzuwenden.
(2) 1In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im
Regelfall die Gutachten zugrunde zu legen, die für die
private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen
dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und
notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden.
2Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige,
die keiner Pflegeversicherung angehören, und
bei Bedarf auch für Beihilfeberechtigte nach § 3 und
deren berücksichtigungsfähige Angehörige hat die
Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen
zu lassen.
(3) 1Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen
Antrag der oder des Beihilfeberechtigten bei der
Festsetzungsstelle gewährt.
2Die dem Antrag zugrunde
liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle mit dem
Antrag oder gesondert vorzulegen.
3Zweitschriften der
Belege sind grundsätzlich ausreichend.
4Auf Rezepten
muss die Pharmazentralnummer des verordneten
Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen
des Kaufes im Ausland nicht erforderlich.
5Sofern
die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die
Belege elektronisch übermittelt werden.
6Die Festsetzungsstelle
kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag
in Papierform verlangen.
7Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) 1Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen
entsprechen.
2Kann die oder der Beihilfeberechtigte
die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben
nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit
der Aufwendungen festzustellen.
3Auf
Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung
des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen
eine Übersetzung vorgelegt werden.
(5) (1) 1Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid)
wird von der Festsetzungsstelle schriftlich
oder elektronisch erlassen.
2Soweit die Festsetzungsstelle
elektronische Dokumente zur Abbildung
von Schriftstücken herstellt, werden die dem
Beihilfeantrag beigefügten Belege, soweit es sich
nicht um Originalbelege handelt, deren Rückgabe
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der
Belegvorlage gefordert hat, nicht zurückgesandt.
3In den übrigen Fällen kann die Festsetzungsstelle
von einer Rücksendung der Belege absehen.
4In allen Fällen sind die Belege spätestens sechs Monate
nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides zu
vernichten.
5Die Beihilfeberechtigten können in begründeten
Fällen die Rücksendung der Belege verlangen.
6Soweit Festsetzungsstellen elektronische
Dokumente von den eingereichten Belegen hergestellt
haben, werden nur reproduzierte Belege zurückgegeben.
7Liegen tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass ein vorgelegter Beleg unecht ist
oder dass ein vorgelegter echter Beleg verfälscht
worden ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung
der oder des Beihilfeberechtigten bei der angegebenen
Rechnungsstellerin oder dem angegebenen
Rechnungssteller eine Auskunft über die
Echtheit des Beleges einholen.
8Wird die Einwilligung
verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden
Aufwendungen abzulehnen.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der oder des Beihilfeberechtigten zulassen, dass berücksichtigungsfähige Angehörige oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der oder des Beihilfeberechtigten die Beihilfe selbst beantragen.
(7) 1Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt
mehr als 200 Euro betragen.
2Die Festsetzungsstelle
kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung
anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
(8) 1Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der oder des Beihilfeberechtigten Abschlagszahlungen leisten.
2Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen im Einverständnis
mit der oder dem Beihilfeberechtigten an Dritte auszahlen.
§§§
Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:
für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person,
für eine familienorientierte Rehabilitation dem erkrankten Kind und
in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.
§§§
Beihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel wird Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, nur gewährt, wenn die elektronische Gesundheitskarte beim Kauf der Arzneimittel eingesetzt wurde.
§§§
(1) 1Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines
Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird.
2Für
den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte
Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht
wurde.
3Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich
der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet,
beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats,
der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger
oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen
bezahlt hat.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von Beihilfeberechtigten nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
§§§
(1) 1Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags
bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind
geheim zu halten.
2Sie dürfen nur für den Zweck verwendet
werden, für den sie bekannt gegeben worden sind,
es sei denn, es besteht eine gesetzliche Befugnis zur
Verwendung der Daten für einen anderen Zweck oder
die oder der Betroffene hat schriftlich in die Zweckänderung
eingewilligt.
(2) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung der oder des Betroffenen an die Bezügestelle übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich ist.
§§§
die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und
die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.
(2) 1Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit
für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln.
2Die Beihilfebearbeitung darf nur auf Behörden des
jeweiligen Dienstherrn übertragen werden.
3Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
§§§
Das Bundesministerium des Innern erlässt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung.
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
---|
(1) Auf Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S.919), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S.379), weiter anzuwenden.
(2) Auf Ehegattinnen und Ehegatten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als berücksichtigungsfähige Angehörige unter der Einkommensgrenze nach § 5 Abs.4 der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beihilfevorschriften des Bundes lagen, aber die Einkommensgrenze nach § 4 Abs.1 überschreiten, ist die bisherige Einkommensgrenze bis zur erstmaligen Überschreitung weiter anzuwenden.
(3) 1Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die im
Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder
Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abweichend
von § 4 Abs.2 längstens bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen
Grundwehrdienstes oder Zivildienstes (1)
als berücksichtigungsfähige Angehörige.
2Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf
den Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten.
(4) 1Auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
deren Bemessungssatz nach § 14 Abs.6 Nr.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom
1. November 2001 (GMBl S.919), die zuletzt durch Artikel
1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004
(GMBl S.379) geändert worden ist, unbefristet erhöht
wurde, ist dieser erhöhte Bemessungssatz für die
Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
weiter anzuwenden.
2Anschließend prüft die Festsetzungsstelle,
ob die Voraussetzungen des erhöhten
Bemessungssatzes nach § 47 Abs.2 vorliegen.
3Die
Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen.
4Liegen die
Voraussetzungen nicht vor, ist der Bescheid über die
Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 49 Abs.2
und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerrufen.
5Die Sätze 1 bis 3 gelten für die berücksichtigungsfähigen
Angehörigen der Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger entsprechend.
(5) 1§ 46 Abs.3 Satz 2 ist erstmals ab 1. Januar 2010 (2)
anzuwenden.
2Bis
dahin ist § 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom
1. November 2001 (GMBl S.919), die zuletzt durch Artikel
1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004
(GMBl S. 379) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(6) In § 4 Abs.2 Nr.1 und 2, § 5 Abs.4 und § 46 Abs.3 Satz 2 ist unter der Bezeichnung „Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ab dem 1. Juli 2010 die Bezeichnung „Auslandszuschlag nach § 53 Abs.4 Nr.2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ zu verstehen.
(7) (3) Beamtinnen und Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet worden ist und die bis zum Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften haben oder hatten, kann abweichend von § 10 Absatz 2 eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie über keine die Beihilfe ergänzende Restkostenversicherung verfügen.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
Anlage 1 (F) |
---|
A
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (zB nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
Autohomologe Immuntherapien (zB ACTI-Cell-Therapie)
Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr Klehr
Ayurvedische Behandlungen, zB nach Maharishi
B
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr Nuhr
Biophotonen-Therapie
Bioresonatorentests
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
Bogomoletz-Serum
Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof Barraquer
Bruchheilung ohne Operation
C
Chelat-Therapie
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
(1) Computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung
Cytotoxologische Lebensmitteltests
D
(2) DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
E
Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr Croon
Elektro-Neural-Diagnostik
F
Frischzellentherapie
G
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zB Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik (BFD), Mora-Therapie)
Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
H
Heileurhythmie
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
I
Immuno-augmentative Therapie (IAT)
Immunseren (Serocytol-Präparate)
Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zB Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof Dr von Ardenne)
K
Kariesdetektor-Behandlung
Kinesiologische Behandlung
Kirlian-Fotografie
Kombinierte Serumtherapie (zB Wiedemann-Kur)
Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische Behandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen
L
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
M
Modifizierte Eigenblutbehandlung (zB nach Garthe, Blut-Kristall- Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zB Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
N
Neurotopische Diagnostik und Therapie
Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
O
Osmotische Entwässerungstherapie
P
Psycotron-Therapie
Pulsierende Signaltherapie (PST)
Pyramidenenergiebestrahlung
R
Radiale Stoßwellentherapie
Regeneresen-Therapie
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
Rolfing-Behandlung
S
Schwingfeld-Therapie
T
Thermoregulationsdiagnostik
Trockenzellentherapie
V
Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
Vibrationsmassage des Kreuzbeins
Z
Zellmilieu-Therapie
§§§
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle und in Zweifelsfällen eine Bestätigung durch eine Gutachterin oder einen Gutachter einzuholen.
Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.
Klimakammerbehandlungen Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens einer von ihr bestimmten Ärztin oder eines von ihr bestimmten Arztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zB mit Aludrin.
Magnetfeldtherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.
Ozontherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes, die oder den sie bestimmt, die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
Prostata-Hyperthermie-Behandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zB Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 der Anlage 4 zu § 23 Abs.1 zugeordnet.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
§§§
Anlage 2 (F) |
---|
Psychotherapeutische Leistungen | |
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für: (1) | |
(2) 1Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen
im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen
oder sozialen Anpassung oder Förderung
bestimmt sind. | |
Psychosomatische Grundversorgung | |
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für – Allgemeinmedizin, – Augenheilkunde, – Frauenheilkunde und Geburtshilfe, – Haut- und Geschlechtskrankheiten, – Innere Medizin, – Kinder- und Jugendmedizin, (3) – Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, – Neurologie, – Phoniatrie und Pädaudiologie, – Psychiatrie und Psychotherapie, – (4) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder – Urologie durchgeführt wird. | |
Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von – einer Ärztin oder einem Arzt, – einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, – einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt wird und diese Person über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung solcher Intervention (5) verfügt. | |
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie | |
Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche sein: – (6) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, – Psychiatrie und Psychotherapie, – Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder – Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“. Eine Fachärztin oder ein Facharzt für – Psychotherapeutische Medizin, – Psychiatrie und Psychotherapie oder – Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie – eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen. | |
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation
nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform
erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte
oder analytische Psychotherapie).
| |
Wird die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person – zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder – in das Arztregister eingetragen sein oder – über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen
für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie),
für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut,
die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen
Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ). | |
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit
einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und
Jugendlichen erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch
fundierte oder analytische Psychotherapie).
| |
Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person – zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, – in das Arztregister eingetragen sein oder – über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie
an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen
Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
| |
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann
nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen
oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem
anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt,
kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861
und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).
| |
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht
durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt,
neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechtigung
einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist,
sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechtigung
einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. | |
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen ist, dass vor
Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten
vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der
Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird,
kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer aner-
kannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 20 Abs.1, die
nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels
erlaubt. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen.
| |
4. Verhaltenstherapie | |
Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein: – Psychotherapeutische Medizin, – Psychiatrie und Psychotherapie, – Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder – Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“. Ärztliche Psychotherapeutinnen
oder ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis
erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie
erworben haben.
| |
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation
nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung
erfahren hat.
| |
Wird die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin, einen Psychologischen Psychotherapeuten, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person – zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, – in das Arztregister eingetragen sein oder – über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
| |
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht
durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt,
neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 durch eine entsprechende Berechtigung
einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist,
sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 durch eine entsprechende Berechtigung
einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
| |
...(7) |
§§§
Anlage 3 |
---|
(zu § 23 Abs.1 und § 24 Abs.1)
Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und die erbrachten Leistungen müssen der staatlichen Berufsausbildung oder dem Berufsbild entsprechen:
– Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
– Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
– Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
– Krankengymnastin oder Krankengymnast,
– Logopädin oder Logopäde,
– klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
– Masseurin oder Masseur,
– medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
– Podologin oder Podologe.
§§§
Anlage 4 |
---|
lfd. | Leistung | beihilfefähiger |
| I. Inhalation 1) Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – a) Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – b) Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – a) Radon-Inhalation im Stollen b) Radon-Inhalation mittels Hauben |
6,70 € 3,60 € 5,70 € 11,30 € 13,80 € |
|
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen Krankengymnastische Behandlung 2) (auch auf neurophysiologischer Krankengymnastische Behandlung 2) 3) auf neurophysiologischer Krankengymnastische Behandlung 2) 5) auf neurophysiologischer Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Pers.) Krankengymnastik in einer Gruppe 4) bei zerebralen Dysfunktionen a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2 bis 5 Pers) Bewegungsübungen 2) a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Chirogymnastik 7) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – Erweiterte ambulante Physiotherapie 10) 11), Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT) 12) Extensionsbehandlung (zB Glissonschlinge) Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten |
19,50 € 23,10 € 34,30 € 6,20 € 10,80 € 34,30 € 10,80 € 7,70 € 23,60 € 11,80 € 22,50 € 14,40 € 81,90 € 35,00 € 5,20 € 6,70 € |
|
Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, Manuelle Lymphdrainage nach Dr Vodder 7) a) Teilbehandlung, 30 Minuten b) Großbehandlung, 45 Minuten c) Ganzbehandlung, 60 Minuten d) Kompressionsbandagierung einer Extremität8) Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – |
13,80 €
19,50 € 29,20 € 39,00 € 8,70 € 23,10 € |
|
Heiße Rolle – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile – einschließlich der
• Teilpackung • Großpackung b) Schwitzpackung (zB spanischer Mantel, Salzhemd, c) Kaltpackung (Teilpackung)
d) Heublumensack, Peloidkompresse e) Wickel, Auflagen, Kompressen ua, auch mit Zusatz f) Trockenpackung a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung a) An- oder absteigendes Teilbad (zB Hauffe) b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) a) Wechsel-Teilbad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – b) Wechsel-Vollbad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – Bürstenmassagebad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – a) Naturmoor-Halbbad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – b) Naturmoor-Vollbad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – Sandbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – a) Teilbad b) Vollbad Sole-Photo-Therapie Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie Medizinische Bäder mit Zusätzen a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, zB vegetabilische Extrakte, b) Sitzbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – Gashaltige Bäder a) Gashaltiges Bad (zB Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) b) Gashaltiges Bad mit Zusatz c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) d) Radon-Bad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten |
10,30 € 11,80 € 20,50 € 28,20 € 14,90 €
7,70 € 15,40 € 9,20 € 4,60 € 3,10 € 3,10 € 4,60 € 4,10 € 12,30 € 20,00 € 9,20 € 13,30 € 19,00 € 32,80 € 39,90 €
28,70 € 32,80 € 32,80 €
6,70 € 13,30 € 18,50 € 3,10 €
19,50 € 22,50 € 21,00 € 18,50 € 3,10 € |
|
a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zB Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zB Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke Eisteilbad Heißluftbehandlung9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) eines oder mehrerer Körperteile |
9,80 € 6,70 € 9,80 € 5,70 € |
|
Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei Iontophorese Zwei- oder Vierzellenbad Hydroelektrisches Vollbad (zB Stangerbad), auch mit Zusatz |
6,20 € 6,20 € 6,20 € 11,80 € 6,20 € 11,30 € 22,00 € |
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Behandlung mit Ultraviolettlicht 9) a) als Einzelbehandlung b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer a) Reizbehandlung 9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht b) Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder |
3,10 € 2,60 € 3,10 € 5,20 € 6,20 € 8,70 € |
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a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich c) Ausführlicher Bericht Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten |
31,70 € 49,60 € 11,80 €
31,70 € 41,50 € 52,20 € 14,90 € 17,40 € |
|
Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Einzelbehandlung a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer Gruppenbehandlung a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, |
31,70 €
31,70 € 41,50 € 54,80 € 31,70 €
14,40 € 28,70 € |
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X. Podologische Therapie 13) Hornhautabtragung an beiden Füßen Hornhautabtragung an einem Fuß Nagelbearbeitung an beiden Füßen Nagelbearbeitung an einem Fuß Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft |
14,50 € 8,70 € 13,05 € 7,25 € 26,10 € 14,50 € 7,00 € 3,50 € |
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Ärztlich verordneter Hausbesuch Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die |
9,20 € |
1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (zB Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.
4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise uÄ sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.
5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.
6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.
7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden anerkannt werden.
8) Das notwendige Bindenmaterial (zB Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird.
9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
10) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.
11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
12) Die Leistungen der Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
13) Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.
§§§
Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) – Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses – sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig: | |
Erweiterte ambulante Physiotherapie
Leistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur aufgrund einer Verordnung von Krankenhausärztinnen/
Krankenhausärzten, von Ärztinnen/Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin/Allgemeinarzt
mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden
Indikationen anerkannt: | |
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
| |
Operation am Skelettsystem | |
Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit | |
Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten) | |
Amputationen
| |
1Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. 3Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation
zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
| |
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen: und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen: | |
Die durchgeführten Leistungen sind durch die Patientin oder den Patienten auf der Tagesdokumentation
unter Angabe des Datums zu bestätigen. | |
Die in Nummer 2.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14
des Leistungsverzeichnisses abgegolten. | |
Medizinisches Aufbautraining (MAT) 1Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn
2Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt. 3Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich bei von einer Ärztin oder einem Arzt erbrachten Leistungen nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. 4Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3fachen der Einfachsätze der GOÄ beihilfefähig:
5Werden die Leistungen von zugelassenenen Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 15 der Anlage 4 zu § 23 Abs.1. 6Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit
gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
| |
Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologinnen und Podologen sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig. |
§§§
Anlage 5 (F) |
---|
(zu § 25 Abs.1 und 4)
Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind: Abduktionslagerungskeil Absauggerät (zB bei Kehlkopferkrankung) Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (zB bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker Anatomische Brillenfassung Anus-praeter-Versorgungsartikel Anzieh-/Ausziehhilfen Aquamat Armmanschette Armtragegurt/-tuch Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl Atemtherapiegeräte Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung) Auffahrrampen für Krankenfahrstuhl Aufrichteschlaufe Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig) Aufstehgestelle Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung) Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen Augenschielklappe, auch als Folie
Badestrumpf Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis) Badewannenverkürzer Ballspritze Behinderten-Dreirad Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie Bettnässer-Weckgerät Beugebandage Billroth-Batist-Lätzchen Blasenfistelbandage Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb) Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät) Blindenstock/-langstock/-taststock Blutgerinnungsmessgerät (nur bei erforderlicher Dauerantikoagulation, künstlichem Herzklappenersatz) Blutlanzette Blutzuckermessgerät Bracelet Bruchband
Clavicula-Bandage Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen) Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhard- und -software bis zu 3 500 Euro, ggf zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5 400 Euro Dekubitus-Schutzmittel (zB Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße) Delta-Gehrad Drehscheibe, Umsetzhilfen Duschsitz/-stuhl
Einlagen, orthopädische Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten Ekzem-Manschette Elektro-Stimulationsgerät Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten Epitrain-Bandage Ernährungssonde
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese) Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner) Fingerling Fingerschiene Fixationshilfen (Mini)Fonator Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
Gehgipsgalosche Gehhilfen und -übungsgeräte Gehörschutz Genutrain-Aktiv-Kniebandage Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie) Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese) Gilchrist-Bandage Gipsbett, Liegeschale Glasstäbchen Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz Gummistrümpfe
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze Handgelenkriemen Hebekissen Heimdialysegerät Helfende Hand, Scherenzange Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor) Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte, schallaufnehmendes Gerät bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem);
Impulsvibrator Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher Innenschuh, orthopädischer Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor) Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen Ipos-Vorfußentlastungsschuh
Kanülen und Zubehör Katapultsitz Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter Kieferspreizgerät Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz) Klumpfußschiene Klumphandschiene Klyso Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation Knöchel- und Gelenkstützen Körperersatzstücke einschließlich Zubehör (bei Brustprotesenhalter ist ein Eigenanteil von 15 Euro zu berücksichtigen und bei Badeanzügen, Bodys oder Korselett für Brustprothesenträgerinnen von 40 Euro) Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose Koordinator nach Schielbehandlung Kopfring mit Stab, Kopfschreiber Kopfschützer Korrektursicherungsschuh Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker Krampfaderbinde Krankenfahrstuhl mit Zubehör Krankenpflegebett Krankenstock Kreuzstützbandage Krücke
Latextrichter bei Querschnittlähmung Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell) Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter) Lispelsonde Lumbalbandage
Malleotrain-Bandage Mangoldsche Schnürbandage Manutrain-Bandage Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen Milchpumpe Mundsperrer Mundstab/-greifstab
Narbenschützer
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts uÄ, auch Haltemanschetten usw Orthesenschuhe Orthonyxie-Nagelkorrekturspange Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (max. 6 Paar Schuhe pro Jahr)
Pavlikbandage Peak-Flow-Meter Penisklemme Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel Polarimeter Psoriaskamm
Quengelschiene
Reflektometer Rektophor Rollator Rollbrett Rutschbrett
Schaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen Schede-Rad Schrägliegebrett Schutzbrille für Blinde Schutzhelm für Behinderte Schwellstromapparat Segofix-Bandagensystem Sitzkissen für Oberschenkelamputierte Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht Skolioseumkrümmungsbandage Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte) Sphinkter-Stimulator Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion Spreizfußbandage Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz Spritzen Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden oder Lähmungszuständen (Einzelschuhversorgung) Stehübungsgerät Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik Strickleiter Stubbies Stumpfschutzhülle Stumpfstrumpf Suspensorium Symphysen-Gürtel
(Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr Grisar Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung) Tinnitus-Gerät Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel) Tragegurtsitz
Übungsschiene Urinale Urostomie-Beutel
Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung) Vibrationstrainer bei Taubheit
Wasserfeste Gehhilfe Wechseldruckgerät
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set. | ||
1Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zB Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zB infolge
Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. | ||
1Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig: a) Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung, b) 1Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen: | ||
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2Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in
einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. c) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zB bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b, d) Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. 2Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich. | ||
Sehhilfen | ||
1Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig
2Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung einer Augenärztin oder eines Augenarztes. c) vergrößernde Sehhilfen (3). | ||
Brillengläser (4) | ||
|
Aufwendungen für Brillengläser sind (5) bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: | |
a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/– 6 Dioptrien (dpt): | ||
|
Einstärkengläser: für das sph Glas für das cyl Glas Mehrstärkengläser: für das sph Glas für das cyl Glas | 31,00 Euro 41,00 Euro 72,00 Euro 92,50 Euro |
| b) bei Gläserstärken über +/– 6 Dioptrien (dpt):
zuzüglich je Glas |
21,00 Euro |
| c) Dreistufen- oder Multifokalgläser:
zuzüglich je Glas |
21,00 Euro |
| d) Gläser mit prismatischer Wirkung:
zuzüglich je Glas |
21,00 Euro |
Besondere Brillengläser (6) Die Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser (7)
sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 4.1.1 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig: | ||
Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21 Euro a) bei Gläserstärken ab +/– 6 dpt, b) bei Anisometropien ab 2 dpt, c) unabhängig von der Gläserstärke aa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr, bb) bei Patientinnen und Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist, cc) Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind.
| ||
Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis zu 11 Euro bei a) umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen b) krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen, c) Fortfall der Pupillenverengung (zB absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom), d) chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zB Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis), e) entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zB Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses, g) Blendung bedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven, i) unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit, j) intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zB Hirnverletzungen, Hirntumoren), k) Gläsern ab + 10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
| ||
Kontaktlinsen (8) 1Aufwendungen für (9) Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind bei nachstehend aufgeführten Indikationen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) bzw. bis zu 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig: c) irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 % verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird, d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt, e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° bzw. 135° +/–30°) ab 2 dpt, h) Aniseikonie (bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgen und dokumentiert werden), 2Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der Indikationen neben den Kontaktlinsen Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zusätzlich beihilfefähig. | ||
4.1.4 (10) |
Vergrößernde Sehhilfe Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen. Voraussetzung ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde vorgenommen wurde, die oder der in der Lage ist, selbst die Notwendigkeit und Art der benötigten Sehhilfen zu bestimmen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern. | |
Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5fachen Vergrößerungsbedarf sind beihilfefähig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder als Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser), in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (z. B. nach Galilei, Kepler), gegebenenfalls einschließlich der Systemträger. | ||
Aufwendungen für elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe sind als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens sechsfachen Vergrößerungsbedarf beihilfefähig. | ||
Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne sind als Handfernrohre/Monokulare
(fokussierbar) beihilfefähig.
| ||
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Fernrohrlupenbrillensysteme (z. B. nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne, b) separate Lichtquellen (z. B. zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung des Lesegutes), | ||
4.2 (11) |
Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig: | |
Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei a) den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), Besteht beim Lichtschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die
Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. | ||
Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm Wellenlänge) bei a) Aphakie, b) Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts), c) als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, d) Iriskolobom, e) Albinismus. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind bei Albinismus einer Transmissionsminderung (gegebenenfalls zusätzlich) die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. | ||
Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und gegebenenfalls einer Transmissionsminderung sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. | ||
Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der
Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
a) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie), b) dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie), Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu
erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. | ||
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Kantenfilter bei a) altersbedingter Makuladegeneration, c) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), | ||
Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Bei vertikalen Prismen in Gläsern und bei Folien mit prismatischer Wirkung gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit der Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils mindestens 1 Prismendioptrie beträgt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z. B. prä- oder postoperativ sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Die Verordnung setzt eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Besteht bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. | ||
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung. | ||
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. | ||
Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. Nicht beihilfefähig als Amblyopietherapeutikum sind Okklusionslinsen und -schalen. | ||
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (z. B. infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden. | ||
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus). | ||
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach a) Hornhauterosionen, Hornhautepitheldefekten, c) Verätzung oder Verbrennung, d) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend), f) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis. | ||
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr. | ||
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen. | ||
Kontaktlinsen a) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 mm zentral oder im Apex oder | ||
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind – sofern sie erheblich sturzgefährdet sind – oder funktionell Einäugige (funktionell Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Besteht zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. | ||
Muss ein Schulkind während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro beihilfefähig. | ||
Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil a) sich die Refraktion geändert hat, b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder | ||
Die Irisschale mit geschwärzter Pupille ist keine therapeutische und keine sehschärfenverbessernde Sehhilfe. Sie stellt ein Körperersatzstück dar und ist beihilfefähig bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut des blinden Auges. | ||
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden, f) Brillengläser für Sportbrillen, ausgenommen Schulsportbrillen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, |
§§§
Anlage 6 |
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(zu § 25 Abs.1, 2 und 4)
Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 6 Abs.1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 25 Abs.2) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere:
Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk
Adju-Set/-Sano
Angorawäsche
Anti-Allergene-Matratzen und Bettbezüge
Aqua-Therapie-Hose
Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl
Augenheizkissen
Autofahrerrückenstütze
Autokindersitz
Autokofferraumlifter
Autolifter
Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
Bandagen (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)
Basalthermometer
Bauchgurt
Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung
Bett (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)
Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
Bett-Tisch
Bidet
Bildschirmbrille
Bill-Wanne
Blinden-Uhr
Blutdruckmessgerät
Brückentisch
Dusche
Einkaufsnetz
Einmal-Handschuhe mit Ausnahme bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter, bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung
Eisbeutel und -kompressen
Elektrische Schreibmaschine
Elektrische Zahnbürste
Elektrofahrzeuge
Elektro-Luftfilter
Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
Erektionshilfen
Ergometer
Ess- und Trinkhilfen
Expander
Farberkennungsgerät
Fieberthermometer
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer)
(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge
Handschuhe (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)
Handtrainer
Hängeliege
Hantel (Federhantel)
Hausnotrufsystem
Hautschutzmittel
Heimtrainer
Heizdecke/-kissen
Hilfsgeräte für die Hausarbeit
Höhensonne
Hörkissen
Hörkragen Akusta-Coletta
Intraschallgerät „NOVAFON“
Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
Ionisierungsgeräte (zB Ionisator, Pollimed 100)
Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
Katzenfell
Klingelleuchte (soweit nicht von Anlage 5 erfasst)
Knickfußstrumpf
Knoche Natur-Bruch-Slip
Kolorimeter
Kommunikationssystem
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
1Krankenunterlagen, es sei denn, sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Decubitusbehandlung oder bei Dermatitiden).
2Entsprechendes gilt, wenn neben der Blasen- oder Darminkontinenz so schwere Funktionsstörungen (zB Halbseitenlähmung mit Sprachverlust) vorliegen, dass ohne eines dieser Mittel der Eintritt von Decubitus oder Dermatitiden droht.
3Dies gilt auch, wenn dadurch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wieder ermöglicht wird.
Kreislaufgerät „Schiele“
Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil
Language-Master
Luftreinigungsgeräte
Magnetfolie
Monophonator
Munddusche
Nackenheizkissen
Nagelspange Link
Öldispersionsapparat
Pulsfrequenzmesser
Rotlichtlampe
Rückentrainer
Salbenpinsel
Schlaftherapiegerät
Schuh (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)
Spezialsitze
Spirometer
Spranzbruchband
Sprossenwand
Sterilisator
Stimmübungssystem für Kehlkopflose
Stockroller
Stockständer
Stufenbett
SUNTRONIC-System (AS 43)
Taktellgerät
Tamponapplikator
Tandem für Behinderte
Telefonverstärker
Telefonhalter
Therapeutische Wärme-/Kältesegmente
Treppenlift, Monolift, Plattformlift
Tünkers Butler
Übungsmatte
Ultraschalltherapiegeräte
Umweltkontrollgerät
Urin-Prüfgerät Uromat
Venenkissen
Waage
Wandstandgerät
WC-Sitz
Zahnpflegemittel
Zweirad für Behinderte.
§§§
BBhV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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