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BGBl.III/FNA 2032-28
vom 26.05.05 (BGBl_I_05,1418)
zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs.51 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
= Art.1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts
bearbeitet und verlinkt (126)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst
die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
die Wegstreckenentschädigung (§ 5),
das Tagegeld (§ 6),
das Übernachtungsgeld (§ 7),
die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie
die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).
§§§
(1) 1Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von
Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte.
2Sie müssen,
mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder
Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder
genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung
oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden
oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in
Betracht kommt.
3Dienstreisen sollen nur durchgeführt
werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig
sind.
4Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung,
Abordnung oder Kommandierung.
(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
§§§
(1) 1Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung
der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten.
2Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn
sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder
elektronisch beantragt wird.
3Die zuständigen Stellen können
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung
die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen.
4Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb
von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag
insoweit abgelehnt werden.
(2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(3) 1Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der
zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben
Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung,
die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist.
2Das gilt
auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch
gegen diese Stelle verzichtet haben.
§§§
(1) 1Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Landoder
Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse
erstattet.
2Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten
der nächsthöheren Klasse erstattet werden.
3Wurde aus
dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug
benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse
erstattet.
4Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein
erfordern.
(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.
§§§
(1) 1Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten
Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung
gewährt.
2Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges
oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges
20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens
jedoch 130 Euro.
3Die oberste Bundesbehörde kann
den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche
Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) 1Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein
erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung
30 Cent je Kilometer zurückgelegter
Strecke.
2Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor
Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung
schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.
(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.
§§§
(1) 1Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung
erhalten Dienstreisende ein Tagegeld.
2Die Höhe des
Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
3Besteht zwischen
der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der
das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung,
wird Tagegeld nicht gewährt.
(2) 1Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich
Verpflegung, werden von dem zustehenden
Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag-
und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für
einen vollen Kalendertag einbehalten.
2Gleiches gilt, wenn
das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen
Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.
3Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn
Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte
Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in
Anspruch nehmen.
4Die oberste Dienstbehörde kann in
besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.
§§§
(1) 1Für eine notwendige Übernachtung erhalten
Dienstreisende pauschal 20 Euro.
2Höhere Übernachtungskosten
werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.
§§§
1aDauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben
auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird
vom 15.Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld
gewährt;
1bin besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine
Ermäßigung des Tagegeldes verzichten.
2aNotwendige Übernachtungskosten werden erstattet;
2bein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs.1 wird nicht gewährt.
3Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils
14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem
Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur
Höhe des in § 4 Abs.1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs.1
genannten Betrages gewährt.
4Wird der Geschäftsort aufgrund
von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des
Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.
§§§
(1) 1Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer
Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein
üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung
der obersten Dienstbehörde oder der von ihr
ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld
und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2
eine entsprechende Aufwandsvergütung.
2Diese kann
auch nach Stundensätzen bemessen werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.
§§§
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet.
§§§
(1) 1aFür Dienstreisen aus Anlass der Versetzung,
Abordnung oder Kommandierung wird das Tagegeld für
die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt;
1bim Übrigen gilt § 2 Abs.2.
2aDas Tagegeld wird für die Zeit bis
zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den
Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreiseoder
Trennungstagegeld zusteht;
2bdaneben wird Übernachtungsgeld
(§ 7) gewährt.
3Für Dienstreisen im Sinne
des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des
Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden
Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt
wird.
4Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kommandierungen
ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung
abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die
gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder
bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.
(2) 1aFür Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung
wie für Dienstreisen gewährt werden;
1bAbsatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
2Die Reisekostenvergütung
darf dabei nicht höher sein als der Betrag,
der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte
zu erstatten wäre.
(3) 1Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden
für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin, zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und
für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird.
2Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
(5) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hinund Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung als Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernachtungspauschale nach § 7 gewährt.
§§§
1Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus
aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag
des Krankenhausaufenthalts die notwendigen
Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet.
2Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus
Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen
lebensgefährlichen Erkrankung der oder des
Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs.1 erstattet.
§§§
(1) 1Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden,
wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob
nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre.
2Die Reisekostenvergütung
nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen
Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen.
3aWerden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf
Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für
die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten
als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5
erstattet;
3bTage- und Übernachtungsgeld wird für die
Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche
Reisezeit gewährt.
(2) 1Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt,
dass die Dienstreise an einem vorübergehenden
Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die
Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach
der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen.
2Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die
Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt
oder endet.
3Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung
einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise
vom Urlaubsort unmittelbar oder über den
Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung
gewährt wird.
2Außerdem werden die
Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der
Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die
Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten
Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der
Urlaubsreise erstattet.
(4) 1Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie
begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung
oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht
worden sind, werden in angemessenem Umfang
erstattet.
2aDies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen
Gründen nicht ausgenutzt werden konnten;
2bhinsichtlich
der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und
Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
§§§
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.
(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.
§§§
(1) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die
an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne
Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden,
erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen
Aufwendungen unter Berücksichtigung der
häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer
Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das
Bundesministerium des Innern erlässt.
2Diese Verordnung
ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland
sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der
Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen
ergangen sind.
3Dasselbe gilt für Kommandierungen von
Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende
dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer
Dienststelle.
4Der Abordnung stehen die Zuweisung nach
§ 29 des Bundesbeamtengesetzes (2) oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (1) gleich.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.
(3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
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