Fussnoten | [ ] |
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Zu § 2 BBhV |
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§ 2 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zu § 5 BBhV |
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§ 5 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
§ 5 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes erhält.
§§§
Zu § 14 BBhV |
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§ 14 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
4Aufwendungen für das Attest nach § 15 Abs.1 Nr.5 trägt die Festsetzungsstelle.
§§§
Zu § 15 BBhV |
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§ 15 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind beihilfefähig bei
weniger als acht angelegten Zähnen pro Kiefer im jugendlichen Erwachsenengebiss,
großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektion,
angeborener Fehlbildung des Kiefers (Lippen-Kiefer- Gaumenspalte),
dauerhafter extremer, irreversibler, nicht medikamentenbedingter Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Zusammenhang einer Tumorbehandlung,
nicht willentlich beeinflussbarer muskulärer Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (beispielsweise Spastiken), wenn nach neurologischem Attest kein herausnehmbarer Zahnersatz (auch implantatgestützt) getragen werden kann, oder
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer,
wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht wiederhergestellt
werden kann.
2In den Fällen von Satz 1 Nr.6
sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je
Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, beihilfefähig.
Liegt keiner der in Satz 1 Nr.1 bis 6 genannten
Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei
Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate,
beihilfefähig.
3Die Aufwendungen, einschließlich
der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9
der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend
dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen
zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.
4Aufwendungen
für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig.
§§§
Zu § 16 BBhV |
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§ 16 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zu § 18 BBhV |
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§ 18 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Aufwendungen für Leistungen der psychosomatischen
Grundversorgung (§ 19), tiefenpsychologisch
fundierte und analytische Psychotherapien (§ 20) sowie
Verhaltenstherapien (§ 21) sind nur beihilfefähig, wenn
sie von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder
einem Therapeuten nach Anlage 2 Nr.2 bis 4 erbracht
werden.
2Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten
oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie
umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens
50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und
mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.
(2) 1Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte gehören, sind beihilfefähig, wenn
sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
2Für das Gutachten nach Satz 1 Nr.3 benennt das Bundesministerium des Innern geeignete Gutachterinnen
und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift
bekannt.
3Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und
deren berücksichtigungsfähige Angehörige kann das
Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen
Amtes oder von ihm beauftragten Ärztinnen und Ärzten
eingeholt werden.
§ 18 Abs.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21,
die in Anlage 2 Nr.1 aufgeführten Behandlungsverfahren und
psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.
§§§
Zu § 19 BBhV |
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In § 19 Abs.1 Satz 1 Nummer 2 wurde das Wort „Verfahren“ durch das Wort „Interventionen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
§ 19 Abs.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für
verbale Intervention als einzige Leistung für bis zu 25 Sitzungen,
autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen sowie
2Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.
§ 19 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 20 BBhV |
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§ 20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig bei
affektiven Störungen, depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen und Dysthymien,
Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend,
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung und
a) aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tief greifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen,
b) als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bieten, und
c) als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.
(2) Aufwendungen für Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen |
besondere Fälle | weitere | weitere |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | höchstens weitere | höchstens weitere |
2. analytische Psychotherapie:
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten | weitere | weitere |
in besonderen Ausnahmefällen | nochmals weitere | nochmals weitere |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | weitere begrenzte Behandlungsdauer | weitere begrenzte Behandlungsdauer |
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten | weitere | weitere |
in besonderen Ausnahmefällen | nochmals weitere | nochmals weitere |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | weitere begrenzte Behandlungsdauer | weitere begrenzte Behandlungsdauer |
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten | weitere | weitere |
in besonderen Ausnahmefällen | nochmals weitere | nochmals weitere |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | weitere begrenzte Behandlungsdauer | weitere begrenzte Behandlungsdauer |
(3) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
§§§
§§§
Zu § 21 BBhV |
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§ 21 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig in den Fällen des § 20 Abs.1.
(2) 1Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Abs.2 Satz 1 Nr.3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die
Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 2 Nr.2 bis 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert.
2Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle
hiervon unverzüglich zu unterrichten.
3Aufwendungen für weitere Sitzungen
sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig.
4Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.
(3) Aufwendungen für Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. bei Erwachsenen
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 40 Sitzungen | 40 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | weitere | weitere |
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen | weitere | weitere |
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | weitere | weitere |
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen | weitere | weitere |
§§§
§§§
Zu § 22 BBhV |
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§ 22 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 31 Abs.1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 30. Juni 2008 geltenden Fassung gilt entsprechend.
§ 22 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zu § 34 BBhV |
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In § 34 Abs.4 wurde die Angabe „31“ durch die Angabe „35 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zu § 35 BBhV |
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§ 35 Abs.1 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
§ 35 Abs.1 Nummer 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 36 BBhV |
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In § 36 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Gutachten“ die Wörter „einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zu § 37 BBhV |
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§ 37 Abs.1 wurde dem Wortlaut vorangestellt und der bisherige Absatz 1 wurde Absatz 2, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.14 a) und b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§ 37 neuer Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.14 c) und b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zu § 38 BBhV |
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In § 38 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Versorgung“ die Wörter „sowie die Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In § 38 Absatz 2 Satz 7 wurden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§ 38 Absatz 4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§ 38 Absatz 5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.15 d) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
§ 38 Absatz 5 Satz 4 und 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.15 d) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
4Die beihilfefähigen Aufwendungen dürfen
insgesamt je Kalendermonat den in § 36 Abs.3 und 4
des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die jeweilige
Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen.
5Wird Beihilfe nach Satz 1 neben Pauschalbeihilfe
nach Absatz 2 gewährt, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
In § 38 Absatz 7 Satz 1 wurde das Wort „Pflegebedürftige“ durch die Wörter „Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.15 e) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In § 38 Absatz 7 Satz 3 wurde das Wort „Folgejahr“ durch die Wörter „folgende Kalenderhalbjahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.15 e) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§ 38 Absatz 7 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.15 e) cc) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
4Werden die Voraussetzungen nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erst im Laufe eines Kalenderjahres erfüllt, ist der Höchstbetrag nur anteilig anzuerkennen.
In § 38 Absatz 8 Satz 3 wurde die Angabe „und 6“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.15 f) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§ 38 Absatz 8 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.15 f) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In § 38 Absatz 9 Satz 1 wurden die Wörter „und technische Hilfen“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.15 g) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zu § 39 BBhV |
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§ 39 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 43 Abs.2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 39 Absatz 3 Satz 8 und 9 wurden angefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§ 38 Absatz 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zu § 40 BBhV |
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In § 40 Abs.2 wurden die Wörter „möglich ist“ durch die Wörter „erbracht werden kann“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zu § 45 BBhV |
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§ 45 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und
1Organspenderinnen und Organspender, wenn die
Empfängerin oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt
oder berücksichtigungsfähige Angehörige
oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger
ist, in entsprechender Anwendung von Kapitel 2.
2Beihilfefähig ist auch der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesene Ausfall
von Arbeitseinkünften.
3Dies gilt auch für Personen,
die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen
waren, aber nicht in Betracht kommen.
§§§
§§§
Zu § 46 BBhV |
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§ 46 Absatz 3 Satz 3 bis 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zu § 47 BBhV |
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§ 47 Absatz 9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zu § 49 BBhV |
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§ 49 Absatz 2 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs.1 Nr.1 bis 3.
In § 49 Absatz 6 wurden nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter „oder beihilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkasse“ und nach dem Wort „Krankenversicherung“ die Wörter „oder der Postbeamtenkrankenkasse“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zu § 50 BBhV |
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§ 50 Absatz 1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
3Dabei sind die Beträge nach § 49 Abs.1 bis 3 nur entsprechend der Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 46 zu berücksichtigen.
§§§
Zu § 51 BBhV |
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§ 51 Absatz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird
von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch
erlassen.
2Die Festsetzungsstelle kann von einer Rücksendung der Belege absehen.
3In diesen Fällen sind die
Belege spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit
des Beihilfebescheides zu vernichten.
4Die
Beihilfeberechtigten können in begründeten Fällen die
Rücksendung der Belege verlangen.
5Liegen tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorgelegter
Beleg unecht ist oder dass ein vorgelegter echter Beleg
verfälscht ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung
der oder des Beihilfeberechtigten bei der angegebenen
Rechnungsstellerin oder dem angegebenen
Rechnungssteller eine Auskunft über die Echtheit des
Beleges einholen.
6Wird die Einwilligung verweigert, ist
die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen.
§§§
Zu § 52 BBhV |
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§ 52 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
Beihilfefähige Aufwendungen werden
für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person,
in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter
zugeordnet.
§§§
§§§
Zu § 58 BBhV |
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In § 58 Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „geleisteter Wehr- oder Zivildienstzeiten“ durch die Wörter „der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In § 58 Absatz 5 Satz 1 wurden die Wörter „sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung“ durch die Wörter „ab 1. Januar 2010“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§ 58 Absatz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zur Anlage 1 BBhV |
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In der Anlage 1 Nummer 1 wurden nach der Angabe „– Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen“ wird die Angabe „– Computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In Anlage 1 Nummer 1 wurden nach der Angabe „– Cytotoxologische Lebensmitteltests“ werden der Buchstabe „D“ und die Angabe „– DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
§§§
Zur Anlage 2 BBhV |
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In der Anlage 2 Nummer 1.1 wurden die Wörter „Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren sind:“ durch die Wörter „Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Anlage 2 Nummer 1.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
In der Anlage 2 Nummer 2.1 wurde die Angabe „– Kinderheilkunde,“ wird durch die Angabe „– Kinder- und Jugendmedizin,“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.27 c) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In der Anlage 2 Nummer 2.1 wurde die Angabe „– psychotherapeutische Medizin oder“ wird durch die Angabe „– Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.27 c) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In der Anlage 2 Nummer 2.2 wurde jeweils das Wort „Verfahren“ durch das Wort „Interventionen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.27 d) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In der Anlage 2 Nummer 3.1 wurden jeweils die Wörter „Psychotherapeutische Medizin,“ durch die Wörter „Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.27 e) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In der Anlage 2 Nummer 4.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.27 f) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl von Sitzungen
nicht erreicht wird, kann eine weitere Behandlungsdauer von höchstens 20 weiteren Sitzungen anerkannt
werden. In medizinisch besonders begründeten Fällen können nochmals weitere 20 Sitzungen anerkannt
werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 20 Abs.1, die nach
ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere verhaltenstherapeutische Bearbeitung erfordert
und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. |
§§§
Zur Anlage 5 BBhV |
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In der Anlage 5 Nummer 4.1 Satz 1 wurde der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, im bisherigen Satz 2 wurden die Wörter „Diese liegt“ durch die Wörter „diese liegt unter anderem“ ersetzt und nach dem bisherigen Satz 2 wurd der Satz 3 eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.28 a) aa) bis bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In Anlage 5 Nummer 4.1 wurde Satz 2 (neu) angefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.28 a) cc) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In Anlage 5 Nummer 4.1 wurde Satz 5 angefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.28 a) dd) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In der Anlage 5 Nummer 4.1.1 wurde die Überschrift neu hinzugefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.28 b) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In der Anlage 5 Nummer 4.1.1 Satz 1 wurden die Wörter „Brillen sind – einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung –“ durch die Wörter „Brillengläser sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.28 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In der Anlage 5 Nummer 4.1.2 wurde die Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.28 c) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
Brillen mit besonderen Gläsern
In der Anlage 5 Nummer 4.1.2 wurden die Wörter „Brillen mit Kunststoff-, Leichtund Lichtschutzgläsern“ werden durch die Wörter „Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.28 c) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In der Anlage 5 Nummer 4.1.3 wurde eine Überschrift eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.28 d) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In der Anlage 5 Nummer 4.1.3 Satz 1 wurden vor dem Wort „Kontaktlinsen“ die Wörter „Aufwendungen für“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.28 d) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In der Anlage 5 wurde die Nummer 4.1.4 eingegügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.28 e) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
In der Anlage 5 wurde die Nummern 4.2 bis 4.6 neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.28 f) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.09 (BGBl_I_09,3922)
Bisheriger Wortlaut:
Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille uÄ) als beihilfefähig anerkannt werden.
Therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankungen sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig:
Lichtschutz mit einer 75%igen Transmission oder weniger bei
a) den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (zB Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
1UV-Kantenfilter (400 nm) bei
b) Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),
c) als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
2Helligkeit und Farbe des Kantenfilters sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen.
1Kantenfilter (540 bis 660 nm) bei
a) dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfenanomalien der Netzhaut bedingte Sehstörung (Achromatopsie), Retinopathia pigmentosa,
2Kantenfilter sind nicht beihilfefähig bei altersbedingter Makuladegeneration, diabetischer Retinopathie und Fundus myopicus.
3Helligkeit und Farbe des Kantenfilters sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen.
Organisches Glas mit sphärischen Flächen bei akkommodativem Schielen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Organisches Glas mit sphäro-torischen Flächen bei akkommodativem Schielen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Okklusionskapseln, Okklusionsfolien und Okklusionspflaster bei Amblyopie, dh einer funktionellen
Schwachsichtigkeit mit Herabsetzung der zentralen Sehschärfe ohne erkennbaren pathologischen Befund.
Uhrglasverbände bei unvollständigem Lidschluss, zB infolge einer Gesichtslähmung, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.
Irislinsen bei den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris – Regenbogenhaut – (zB Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse).
Okklusionsschalen/Okklusionslinsen zur Amblyopie, sofern eine andere Behandlungsform nicht möglich ist.
Verbandlinsen/Verbandschalen bei/nach
a) Erosionen, Epitheldefekten, Ulzeration der Hornhaut (nicht nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen),
b) Abrasio nach Operation (nicht nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen),
f) Hornhautperforation oder lamellierende Hornhautverletzung,
h) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zB Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis, Keratitis herpetica,
i) kontinuierlicher Medikamentenzufuhr als Medikamententräger.
Kontaktlinsen
Kunststoffgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind – sofern sie erheblich sturzgefährdet sind – oder Einäugige (Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges von < 0,2).
Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro beihilfefähig.
Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
a) sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
Aufwendungen für
a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
d) Zweitbrillen, Reservebrillen,
sind nicht beihilfefähig.
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