BAföG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2212-2
Bundesgesetz
über individuelle Förderung der Ausbildung
vom 26.08.71 (BGBl_I_71,1409)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.10 (BGBl_I_10,1952)
zuletzt geändert durch Art.31 iVm Art.51 Abs.1 des
Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2854)
bearbeitet und verlinkt (552)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2005 ] |
§§§
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
§§§
Förderungsfähige Ausbildung |
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(1) 1Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln,
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
2Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung.
3Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) 1Für den Besuch der in Absatz 1 Nr.1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden (3) ist oder war,
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
2Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr.1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
(2) 1Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist.
2Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der
Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
(4) 1Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in
Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.
2Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem
Besuch einer in Absatz 1 Nr.1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) 1Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
2Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch verbracht wird.
3Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs.1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut,
in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt (1).
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
(2) Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
Leistungen (4) von den Begabtenförderungswerken erhält,
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176 Abs.4 des Strafvollzugsgesetzes hat.
§§§
(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten, wie die in § 2 Abs.1 bezeichneten oder nach § 2 Abs.3 bestimmten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.
(3) 1Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten beenden kann,
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
2Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.
(4) 1Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind.
2Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die
auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21.Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.
(5) § 2 Abs.4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.
§§§
(1) 1aDer ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen ist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen Niederlassung
ankommt;
1bwer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort
nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet (1).
(2) 1Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen (12) zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
(2) im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
(3) eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird
... (13).
2Bei Berufsfachschulen und Fachschulen (14) gilt Satz 1 Nummer 1 (14)
nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan (4) vorgeschrieben ist.
3aDie Ausbildung muß mindestens sechs Monate
oder ein Semester dauern;
3bfindet sie im Rahmen einer mit der besuchten
Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muß sie mindestens zwölf Wochen
dauern.
4Satz 1 Nr.3 gilt für die in § 8 Abs.1 Nr.6 und 7, Abs.2 und 3 bezeichneten Auszubildenden
nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs.1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen (5).
(3) ...(6)
(4) 1Absatz 2 Nr.1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist:
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von
Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten
in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig
ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen
sind (15).
2Absatz 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Höheren Fachschulen oder Hochschulen gleichwertig ist.
3...(9)
(5) 1Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule
nach § 2 Abs.1 Nr.2, (10) einer mindestens zweijährigen
Fachschulklasse, einer (16) Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt (16);
1bbei dem Besuch einer
Berufsfachschule oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse (16) muss zudem nach deren
Unterrichtsplan die Durchführung des
Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben
sein (10).
2Das Praktikum im Ausland muß der
Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen
dauern.
3...(11)
§§§
1Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt.
2Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs.2 Nr.1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer
erreicht würde, verlängert sich diese um
die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland
verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch
um ein Jahr (1).
3aInsgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt;
3bdies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen Inund
Ausland (1).
4Die Sätze 1 und 2 gelten (2) nicht, wenn der
Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist (2).
§§§
1Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine
Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die
besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.
2Art und Dauer der Leistungen
sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen
Verhältnissen im Aufenthaltsland.
3§ 9 Abs.1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die
§§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
§§§
§§§
(1) 1Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet.
2Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluß auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt.
3Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im
Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (5) dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat.
(1a) 1Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs.1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz (1) wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs.2 Nr.1 oder Nr.3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, (2) und
der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.
2Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nr.1 bei Ausbildungsabbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem 31. März 2001 keine Anwendung.
(2) 1Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geleistet,
(3) der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige 2Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
2Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird
Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet;
1bbei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters.
2Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den
Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im
Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt.
3Ein Auszubildender
wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß oder
ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges
an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt.
4aBeim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind;
4bbei Auszubildenden an Höheren
Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch
bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt.
5Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die
Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung
der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich
betriebenen Fachrichtung auf den
neuen Studiengang angerechnet werden (4).
(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung.
§§§
Voraussetzungen |
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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
Ehegatten oder Lebenspartnern (3) und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs.1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern (3) keinen Unterhalt erhalten,
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.1953 II S.559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.I S.1950).
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a (6) 23a, 25 Abs.1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs.1 Nr.2, § 104a oder als Ehegatte oder Lebenspartner (4) oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3, Abs.4 Satz 2 oder Abs.5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner (4) oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
(2a) (2) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
1zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen
Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt
drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig
erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von
dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf
des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen
vorgelegen haben.
2Die Voraussetzungen
gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt
als erfüllt, wenn der Auszubildende
in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt
die Zugangsvoraussetzungen erworben
hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt
beginnt.
3Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten
sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn
sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden
Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland
mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen
ist.
(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner (5) persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft (5)aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
§§§
(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(2) 1Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die
Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer
Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt.
2Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Abs.3 beigebracht hat.
§§§
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) 1Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des
Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen
nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr (1) vollendet hat.
2Satz 1 gilt nicht, wenn
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,
1a. | der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner
beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist, |
1b. | (2) der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt, |
(3) aAuszubildende aus persönlichen oder
familiären Gründen gehindert waren, den
Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen;
dies ist insbesondere der Fall,
wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen
bis zur Aufnahme der Ausbildung ein
eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung
erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden
im Monatsdurchschnitt erwerbstätig
sind;
bAlleinerziehende dürfen auch
mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig
sein, um dadurch Unterstützung
durch Leistungen der Grundsicherung
zu vermeiden, oder
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
3Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 (4) gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.
§§§
Leistungen |
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(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) 1aAuf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des
Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners (3)
und seiner Eltern in dieser Reihenfolge
anzurechnen;
1bdie Anrechnung erfolgt zunächst
auf den nach § 17 Abs.2 Satz 1 als Zuschuss
und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs.3 als
Bankdarlehen und anschließend auf den nach
§ 17 Abs.1 als Zuschuss zu leistenden Teil des
Bedarfs (1).
2Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne
dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende,
sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (4).
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) 1Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
2Satz 1 Nr.3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
(4) 1Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners (5), der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 (6) des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet.
2Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die
Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und
nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben.
3Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine
Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus
öffentlichen Mitteln erhalten (2).
§§§
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 216 (7) Euro (2),
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 391 (8) Euro (3).
(2) 1Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 465 (9) Euro (4),
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 543 (10) Euro (5).
2...(11)
(3) ...(12)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) (1) 1Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet (13).
2Der
Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei
einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils
500 Euro.
3In besonderen Härtefällen können die
notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden (14).
§§§
§§§
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 (2) (7) Euro,
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 (3) (8) Euro.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
(3) 1...(11)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs.2 (1) wird, soweit die Lebensund Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
§§§
(1) 1Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind
in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.9, 10 oder 13 (1) des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oder
bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs.2a (7) des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um monatlich 62 (3) (5) (7) Euro.
2Sind die in Satz 1 Nr.2 genannten
Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten
begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen
Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag.
3Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche
Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen.
4Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig
in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs.1 Nr.9, 10, 12 oder Abs.3 (2) des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs.6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 11 (4) (6) (8) Euro.
§§§
1Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und
Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im
Zusammenhang steht.
2§ 13 Abs.4 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland (1) Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs.1 und 2, § 13 Abs.1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
2In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.
§§§
(1) (2) 1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen
Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich
der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und
85 Euro für jedes weitere dieser Kinder.
2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt.
3Sind beide Elternteile nach diesem
Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben
in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen
sie untereinander den Berechtigten.
(2) (2) 1Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen
bei Sozialleistungen unberücksichtigt.
2Für
die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch
nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung
an Wochentagen während der regulären
Betreuungszeiten erhoben wird.
§§§
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) 1Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der
unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Studiengängen jedoch
grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a.
2Für die
Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens
für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
überschritten worden ist.
(3a) 1Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der
Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr.1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende
spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung
zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung
innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.
2Ist eine Abschlussprüfung nicht
vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine
Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb
der Abschlusshilfedauer abschließen kann.
§§§
(1) 1Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs.2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.
2...(2)
(2) 1Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen
Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,
Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,
(1) in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs.2 Nr.1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs.1a Nr.1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.
2Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in
Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen.
3Legt der Auszubildende eine
Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr.2 nicht vor, setzt das Amt für
Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen
Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest.
4Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.
(3) 1Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem
Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die
Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester.
2Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.
(4) ...(2)
§§§
(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.
(2) 1Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.
2Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.
(2a) 1Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland des Gesetzes und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet.
2Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum
einzubeziehen.
(3) 1Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlußprüfung des
Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der
tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts.
2aAbweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend;
2bfür den Abschluß einer Hochschulausbildung ist stets der
Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.
(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Abs.3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.
§§§
(1) 1Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs.2 Nr.1 oder Abs.5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet.
2Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Abs.2 Nr.2 und 3 (1) wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet, in den Fällen des § 5 Abs.2 Nr.3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte (2).
§§§
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.
(2) 1Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser
Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des
Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungsabschnitte, die nach
dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro
zurückzuzahlen ist.
2Satz 1 gilt nicht
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs.4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren (1),
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs.3 Nr.5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
(3) 1Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c
für eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 (4),
für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs.3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs.3a
2Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund
oder (5) aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.
3Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs.3 Nr.5 über die Förderungshöchstdauer
hinaus geleistet wird (3).
§§§
(1) Für Darlehen, die nach § 17 Abs.2 Satz 1 geleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die §§ 18a und 18b.
(2) 1Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.
2Abweichend von Satz 1 ist das Darlehen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat.
3Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind
hierdurch nicht abgegolten.
(3) 1Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 31.März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nr.1 sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in
gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 105 Euro innerhalb von 20
Jahren zurückzuzahlen.
2Für die Rückzahlung gelten alle nach Absatz 1 an einen
Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen.
3Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten.
4Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag
freizustellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz erhält.
(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(5a) 1Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden.
2aEine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt;
2binsbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
3aIst ein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt;
3bSatz 2 gilt entsprechend.
(5b) 1Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden.
2Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlaß von der
Darlehens(rest)schuld zu gewähren.
(5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
die Verwaltung und Einziehung der Darlehen - einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an Bund und Länder und über
die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Darlehensnehmers und für das Mahnverfahren.
§§§
(1) 1Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 1070 (1) (4) Euro nicht
übersteigt.
2Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 (9) des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
3Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners (7) und des Kindes.
4Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs.5 Nr.1 bis 3 bezeichneten Personen.
5§ 47 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
6Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag
bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,
bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.
(2) 1Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn der Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum).
2Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums.
3Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) 1Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist.
2Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten
Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.
(5) 1Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Abs.3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der
Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist.
2Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Abs.5 in der bis zum 31. Dezember
2009 geltenden Fassung (8) erlassen worden ist.
§§§
(2) 1Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum
31. Dezember 2012 (5) bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen.
2Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
die Abschlussprüfung bestanden wurde.
3Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Abs.5a zu stellen.
4Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören,unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlass
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
5Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte
bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht.
6Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Abs.1 oder 3 in
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
des Gesetzes oder eine nach § 6 (1)
förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist.
7Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Teilerlaß unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlußprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) 1Beendet der Auszubildende bis zum
31. Dezember 2012 (5) die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2.560 Euro des Darlehens erlassen (6).
2Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1.025 Euro erlassen.
3Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs.5a zu stellen.
(4) (2) (7) 1Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit
im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen
zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer
weniger als vier Monate, wird auf Antrag
der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn
die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit
beendet wurde.
2Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird
auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit
um höchstens zwei Monate überschritten wurde.
3Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 5a zu stellen.
4Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor
dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist
der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) (4) (7) 1Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung
nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig
beendet werden kann.
2Bei Ausbildungen, für die eine
Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist
und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben
ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile
erst nach der Mindeststudienzeit begonnen
werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der
Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit.
3Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift
festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen,
einschließlich geforderter Praktika,
ohne Abschlussprüfung.
4aPrüfungszeit ist die Zeit, die
ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der
bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil
regelmäßig erforderlich ist;
4bwenn die Prüfungszeit nicht
durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet,
dass sie drei Monate beträgt.
(5a) (7) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen.
2Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
§§§
(1) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau schließt in den Fällen des § 17 Abs.3 mit dem Auszubildenden auf dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehensvertrag über die im Bewilligungsbescheid genannte Darlehenssumme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11.
2Der Auszubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.
(2) 1Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen.
2Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet.
3Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen.
(3) 1Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert.
2Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.
(4) 1Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren.
2Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muß einen Monat im voraus bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein.
3Es gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.
(5) § 18 Abs.3 Satz 2 und 4 und Abs.5c ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 105 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen.
2Die erste Rate ist achtzehn (1) Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.
(7) 1Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18 Abs.1 und Absatz 1 erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, daß Darlehen nach Absatz 1 vor denen nach § 18 Abs.1 und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst
gleichbleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der
Rechtslage - mindestens 105 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind.
2Die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs.1 ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des Darlehens nach Absatz 1 folgt.
3Wird das Darlehen nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs.1 am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt.
4§ 18 Abs.3 Satz 3 bleibt unberührt.
(8) 1Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit.
2Nach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(9) Das Darlehen kann jederzeit voll oder teilweise in Beträgen von vollen 500 Euro, mindestens jedoch 2.000 Euro zurückgezahlt werden.
(10) 1Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder seit mindestens einem Jahr (2) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
3Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.
(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.
§§§
(1) Die nach § 18c Abs.10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden erstattet:
die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Abs.5c erlöschen, und
die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs.10 Satz 1.
(3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c Abs.10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.
(4) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs.2a.
2Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Restbetrag.
§§§
1Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden.
2Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem
Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen
abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger der
Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht
aufrechnen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
§§§
(1) 1Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist;
Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei
außer Betracht,
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
2Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
(2) 1Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat.
2Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt
nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
§§§
Einkommensanrechnung |
---|
(1) 1Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.
2Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
3Abgezogen werden können:
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
adie Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine
selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i
des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden;
bdiese Beträge können
auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartners (2) abgezogen werden,
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer (3)
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
(4) geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
4aDer Abzug nach Satz 3 Nr.2 ist bei miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen (5) Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, nur für ein Objekt zulässig;
4bbei der Ermittlung des Einkommens des Auszubildenden, des Darlehensnehmers sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner (5) ist er nicht zulässig.
5Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, (6) und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang (6) als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
(2) 1Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr.4 wird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nr.1 und 2 und Absatz 4 Nr.4 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,3 (7) vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 12.100 (7) Euro,
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 14,4 (8) vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 6 300 (8) Euro,
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 37,3 (9) vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 20 900 (9) Euro,
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 14,4 (8) vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 6 300 (8) Euro.
2aJeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen;
2bdies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil
des Berechnungszeitraums erfüllt.
3Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht
unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.
(2a) 1Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat.
2Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen.
3Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die
gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für
die soziale Sicherung.
(3) 1Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
(10) aAusbildungsbeihilfen und gleichartige
Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz
gewährt werden;
bwenn sie begabungs-
und leistungsabhängig nach von
dem Geber allgemeingültig erlassenen
Richtlinien ohne weitere Konkretisierung
des Verwendungszwecks vergeben werden,
gilt dies jedoch nur, soweit sie im
Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag
übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt
von 300 Euro entspricht;
cAbsatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3a. | (weggefallen) |
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners (11), soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
2Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.
(4) Nicht als Einkommen gelten
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
aEinnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht;
bdies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen
Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt
sind.
§§§
(1) 1Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die
Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend.
2Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.
(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens
der Kinder nach § 23 Abs.2,
der Kinder, der in § 25 Abs.5 Nr.1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs.3.
§§§
(1) 1Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
(1) für den Auszubildenden selbst 255 Euro,
für den Ehegatten oder Lebenspartner (5) des Auszubildenden 535 (2) (5) Euro,
2Satz 1 Nr.2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner (7) und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 (12) des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr.2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners (8) und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs.1 Nr.1 bemißt, monatlich 170 (4) (9) Euro, anderer Auszubildender 125 (4) (9) Euro monatlich nicht angerechnet,
(10) 1aAusbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder
von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten
voll auf den Bedarf angerechnet;
1bzu diesem
Zweck werden Ausbildungsbeihilfen
und gleichartige Leistungen, die zugleich
aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert
und dem Empfänger insgesamt
als eine Leistung zugewendet werden,
als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht
behandelt.
2Voll angerechnet wird
auch Einkommen, das aus öffentlichen
Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen
wird,
aUnterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet;
bdasselbe gilt für Unterhaltsleistungen
des Lebenspartners nach Aufhebung
der Lebenspartnerschaft oder des dauernd
getrennt lebenden Lebenspartners (11).
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 205 Euro monatlich.
§§§
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners (2) des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
(2) 1Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden.
2Ausbildungsförderung wird insoweit - außer den den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
3Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(3) 1aIst das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen;
1bnach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht
berücksichtigt.
2Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1
glaubhaft zu machen.
3Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
4Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) 1Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen.
2aAbweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird;
2bals Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
§§§
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen (7) Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 1 605 (2) (7) Euro,
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners (8) des Auszubildenden je 1070 (3) (8) Euro.
(3) 1Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner (9) des Einkommensbeziehers um 535 (4) (9) Euro,
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 485 (5) (10) Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 (13) des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
2Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners (11), des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners (12) bleibt anrechnungsfrei
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht (1)),
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners (12),
(6) 1Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.
2Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
§§§
§§§
§§§
Vermögensanrechnung |
---|
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
§§§
2Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.April 1983 (BGBl.I S.457) sowie nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3.Juni 1976 (BGBl.I S.1357), geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24.August 1976 (BGBl.I S.2485), in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30.Juni 1976 geltenden Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs.1 Nr.2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
§§§
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) 1Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen.
2Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
§§§
(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
für den Ehegatten oder Lebenspartner (1) des Auszubildenden 1.800 Euro,
2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
§§§
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
§§§
§§§
(Bedarfssätze) |
---|
1Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs.2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu
festzusetzen.
2Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der
finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.
3Die Bundesregierung hat
hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
§§§
Anspruchsübergang |
---|
(1) aMacht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners (1) im Bewilligungszeitraum - gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet
bnach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte
Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs.4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
§§§
(1) 1Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist.
2Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Abs.2 angerechnet.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
(6) 1Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.
2Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monat an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes
für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.
§§§
1Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über.
2Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§§§
Organisation |
---|
(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.
(2) 1Die nach § 18 Abs.1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen.
2Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.
(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Abs.2 und § 3 Abs.4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben.
(4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.
§§§
(1) 1Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung.
2Die Länder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte
ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten.
3Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden.
4In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.
(2) 1aFür Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein;
1bdiesen kann auch die Zuständigkeit für
andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an
Hochschulen erhalten.
2Die Länder können bestimmen, daß ein bei einer staatlichen
Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur
Durchführung seiner Aufgaben heranzieht.
3Ein Studentenwerk kann Amt für
Ausbildungsförderung nur sein, wenn
ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.
(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.
§§§
1Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten.
2Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten.
3Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Abs.2 Satz 3 Nr.2 keine Anwendung.
§§§
(1) 1Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind.
2Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.
(2) 1Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erläßt den Bescheid hierüber.
2Es wirkt bei Abschluß der Darlehensverträge der Auszubildenden mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Entgegennahme und Übermittlung der für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten und Willenserklärungen mit.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.
(4) 1Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Abs.1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind.
2Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundesamt für Finanzen übermitteln.
3Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen.
4Das Bundesamt für Finanzen hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
5Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen.
6Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu
keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
§§§
§§§
§§§
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
berät.
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes eV, der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.
§§§
Verfahren |
---|
(1) 1Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für
Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder,
wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben.
2Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden (3) ist oder war,
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
...(1)
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3) .
3Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.
(3) 1aAbweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig;
1bdiese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im
Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten.
2Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten.
3Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem
Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) 1Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs.2 und 5 (2) sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig.
2Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
§§§
(1) 1Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes.
2§ 2 Abs.2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.
(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Abs.1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.
§§§
(1) 1Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c wird auf schriftlichen Antrag entschieden.
2aDer Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c begrenzen;
2bdie Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.
(5) 1Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs.2 und 3 (1),
weitere Ausbildung nach § 7 Abs.2,
andere Ausbildung nach § 7 Abs.3,
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs.3
vorliegen.
2Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen.
3Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden,
wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung
beginnt.
§§§
(1) 1Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Abs.3, § 15 Abs.3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben.
2Das jeweils nach Landesrecht zuständige
hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der
Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung
nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt
für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3
die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche
Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest (1).
(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Abs.2 und des § 3 Abs.2 es erfordert.
(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs.3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, daß er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.
(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner (2), auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner (3) sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners (4) zu erteilen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
§§§
1Haben der Ehegatte oder Lebenspartner (2) oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von
Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich
oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs.1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie
den Betrag, der nach § 17 Abs.1 und 2 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu
Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen.
2Der Betrag ist vom Zeitpunkt der
zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
§§§
(1) 1Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
(3) einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
2Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters
verbindlich vorschreiben, wird abweichend von Satz 1 für das dritte und vierte
Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechenden Nachweise
vorgelegt werden.
3Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.
(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs.3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs.3 (1) rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.
(4) In den Fällen des § 5Abs.2 Nr.2 und 3 (2) sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist.
§§§
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, daß
die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Abs.2 Nr.1),
der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer Semester für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs.2).
(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, daß das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Abs.5 entspricht.
(2) § 48 Abs.6 ist anzuwenden.
(3) ...(1)
§§§
(1) 1Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid).
2In den Fällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam, wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht wirksam zustande kommt.
3Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
4Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über
eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs.2,
eine andere Ausbildung nach § 7 Abs.3 oder
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs.3 entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.
(2) 1In dem Bescheid sind anzugeben
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners (1) und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Abs.4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners (1) und der Eltern,
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners (1) und seiner Eltern.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird.
3Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners (1), für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens;
3bdies gilt nicht, soweit der Auszubildende im
Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem
Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat.
4Besucht der Auszubildende eine Hochschule, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
(4) 1Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
2Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.
§§§
(1) 1Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen.
2Die Auszahlung der Bankdarlehen nach § 18c erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 360 Euro monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
§§§
§§§
1Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
2Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.
3a§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine
Anwendung;
3bErstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
4Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Abs.1 (1) und des § 24 Abs.3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs.6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist.
5In den Fällen des § 22 Abs.3 gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt,
ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch
die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des
Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet
wird (2).
§§§
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§§§
(1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale:
von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw (Fach-)Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs.1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags nach § 29 Abs.3,
von dem Ehegatten oder Lebenspartner (1) des Auszubildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Abs.6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder und der weiteren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,
von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft (2) zwischen den Eltern, Berufstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Abs.6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der weiteren unterhaltsberechtigten Kinder sowie der nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,
Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners (3) und seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums, Monat des Zuständigkeitswechsels im Berichtszeitraum sowie Art und Höhe des Förderungsbetrags, gegliedert nach Monaten.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung.
(4) 1Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die Ämter für Ausbildungsförderung.
§§§
Mittel |
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(1) 1Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach 18d Abs.2, tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert.
2Die vom Bund anteilig zu tragenden Mittel für die Darlehen nach § 17 Abs.2 können von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellt werden.
3In diesen Fällen trägt der Bund die der
Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Aufwendungen für die Bereitstellung der
Mittel und das Ausfallrisiko.
(2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hundert des in einem Kalenderjahr eingezogenen Darlehensbetrages in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren an das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen.
(2a) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Abs.1 für den Bund eingezogenen Darlehens- und Zinsbeträge in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren auf Bewilligungsbescheide von Ämtern für Ausbildungsförderung der einzelnen Länder gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.
(3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an den Bund ab.
(4) 1aDie Länder untereinander führen bei der Ausführung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab;
1bsie erstatten vorbehaltlich des Satzes 2 keine Ausgaben.
2Im Falle der Förderung nach § 5 Abs.2 bis 5 erstattet das Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 45 Abs.4 Satz 2 zuständigen Land 35 vom Hundert der Ausgaben.
§§§
Schluss |
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§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 60 Abs.1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Abs.4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
entgegen § 47 Abs.2 oder 5 Nr.1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt;
2a. | entgegen § 47 Abs.3 das Amt für Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder |
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs.6 Nr.2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 das Bundesverwaltungsamt.
§§§
§§§
Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl.I S.1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen,
Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Abs.3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben;
§ 10 Abs.3 Satz 2 Nr.3 bleibt unberührt,
auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach § 17 Abs.2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder
verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3.Oktober 1990
von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird;
der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs.5a zu stellen,
aauf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17 Abs.3 geleistete Darlehensbetrag unter den Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen;
bder Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach § 18c Abs.8 an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu richten.
§§§
§§§
(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl.I S.838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl.I S.2662)
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
§§§
§§§
(1) 1Für Auszubildende, denen am 31. Dezember
2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung nach § 5
Absatz 2 Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz
2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Absatz
3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts
anzuwenden.
2Für Auszubildende, denen
am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung
nach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5
Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, die
§§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie die §§ 45 und 48
Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
in dieser Ausbildung auch für später beginnende
Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn
eine Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet
werden kann.
3Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt
für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum
Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts
auch dann das Amt für Ausbildungsförderung zuständig,
in dessen Bezirk der Auszubildende seinen
ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach
§ 5 Absatz 2 geleistet werden kann.
(2) 1aFür Bewilligungszeiträume, die vor dem
28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die §§ 11,
12, 13, 13a, 17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25,
29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der bis zum
28. Oktober 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden;
1b§ 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist dabei
nicht anzuwenden.
2Ab dem 1. Oktober 2010 sind
die §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die §§ 13 und 13a,
17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Absatz 2 und 3,
die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung
zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer
4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der ab dem 28. Oktober 2010 geltenden Fassung
anzuwenden.
§§§
§§§
§§§
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