BVG   (3) 25-28
 [ « ][  I  ][ » ][ ‹ ]
A-4Kriegsopferfürsorge25-28

§_25   BVG

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs.1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.

(3) 1Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften

  1. Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs.1 haben,

  2. Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.

2Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden auch gewährt, wenn der Anspruch auf Versorgung nach § 65 ruht, der Anspruch auf Zahlung von Grundrente wegen Abfindung erloschen oder übertragen ist oder Witwenversorgung auf Grund der Anrechnung nach § 44 Abs.5 entfällt.

(4) 1Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.
2Als Familienmitglieder gelten

  1. der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten,

  2. die Kinder des Beschädigten,

  3. die Kinder, die nach § 33b Abs.2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),

  4. sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben,

  5. Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,

wenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreitet, vor der Schädigung bestritten hat oder ohne die Schädigung wahrscheinlich bestreiten würde.
3Kinder gelten nach Satz 2 Nr.2 und 3 über die Vollendung des 18.Lebensjahrs hinaus als Familienmitglieder, wenn sie mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben oder die Voraussetzungen des § 33b Abs.4 Satz 2 bis 7 erfüllen.

(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch gewährt werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.

(6) Der Anspruch auf Hilfe in einer Einrichtung (§ 25b Abs.1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Abs.8) steht, soweit die Leistung dem Hilfesuchenden gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat.

§§§




§_25a   BVG

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

(2) 1Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist.
2Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch gewährt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist.
3Der Zusammenhang wird stets angenommen

  1. abei Beschädigten, die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten;
    b§ 25 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend,

  2. bei Schwerbeschädigten, die das 60.Lebensjahr vollendet haben,

  3. bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60.Lebensjahr vollendet haben.

§§§



§_25b   BVG

(1) 1Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind

  1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),

  2. Krankenhilfe (§ 26b),

  3. Hilfe zur Pflege (§ 26c),

  4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),

  5. Altenhilfe (§ 26e),

  6. Erziehungsbeihilfe (§ 27),

  7. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),

  8. Erholungshilfe (§ 27b),

  9. Wohnungshilfe (§ 27c),

  10. Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).

2Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt sie auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen.
3Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind persönliche Hilfe, Sach- und Geldleistungen.

(3) Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

(4) 1Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen gewährt.
2Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Hilfe zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist.
3Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn diese Art der Hilfe im Einzelfall zweckmäßiger ist.

(5) 1Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfesuchenden, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen.
2Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen.
3Wünschen des Hilfesuchenden, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

§§§



§_25c   BVG

(1) 1aDie Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen;
1b§ 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt.
2aDarüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit gewährt werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen des Hilfesuchenden einzusetzen oder zu verwerten ist;
2bin diesem Umfang hat der Hilfeempfänger dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.

(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, hat der Hilfeempfänger den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.

(3) 1Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre.
2Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen.

(4) (weggefallen)

§§§



§_25d   BVG

(1) 1aEinkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge;
1b§ 26a Abs.4 bleibt unberührt.
2Als Einkommen gelten nicht die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage sowie ein Betrag in Höhe der Grundrente, soweit nach § 44 Abs.5 Leistungen auf die Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit die Grundrente nach § 65 ruht.
3Satz 2 gilt auch für den der Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 zugrunde liegenden Betrag der Grundrente.

(2) 1Als Einkommen des Hilfesuchenden gilt auch das Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit es die für den Hilfesuchenden maßgebende Einkommensgrenze des § 25e Abs.1 übersteigt.
2aLeistungen anderer auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs sind insoweit Einkommen des Hilfesuchenden, als das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die für ihn nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt;
2bist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen des Hilfesuchenden.
3§ 25e Abs.2 bleibt unberührt.

(3) Von dem Einkommen sind abzusetzen

  1. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern,

  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung,

  3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,

  4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

  5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.

(4) 1Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Kriegsopferfürsorge im Einzelfall demselben Zweck dient.
2Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
3Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer Modell" an den Arbeitnehmer erbracht werden.

(5) 1Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege gelten nicht als Einkommen, soweit sie nicht die Lage des Empfängers so günstig beeinflussen, daß daneben Leistungen der Kriegsopferfürsorge ungerechtfertigt wären.
2Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde.

(6) Vermögen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge ist das gesamte verwertbare Vermögen.

§§§



§_25e   BVG

(1) Einkommen der Hilfesuchenden ist zur Bedarfsdeckung nur einzusetzen, soweit es im Monat eine Einkommensgrenze übersteigt, die sich ergibt aus

  1. einem Grundbetrag in Höhe von 2,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (Bemessungsbetrag),

  2. den Kosten der Unterkunft,

  3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40 vom Hundert des Grundbetrags für den vom Hilfesuchenden überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jede weitere vom Hilfesuchenden allein oder zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhaltene Person,

höchstens jedoch aus einem Betrag in Höhe von einem Zwölftel des Bemessungsbetrags zuzüglich eines Betrags in Höhe von 75 vom Hundert des jeweiligen Familienzuschlags.

(2) 1Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Einkommen der Eltern einzusetzen.
2Für den Einsatz des Einkommens gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Familienzuschlag für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Beschädigten und für jede Person anzusetzen ist, die von den Eltern oder dem Beschädigten bisher überwiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung der Kriegsopferfürsorge unterhaltspflichtig werden.
3aLeben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Beschädigte lebt;
3bleben die Eltern nicht zusammen und lebt der Beschädigte bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1;
3c§ 25d Abs.2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) aDie Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der §§ 26a, 27 Abs.2 Satz 4 sowie des § 27a;
b§ 26 Abs.5 Satz 2, § 26b Abs.4, § 26c Abs.11, § 27 Abs.2 letzter Satz und § 27d Abs.5 bleiben unberührt.

(4) aBei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung Einkommen in Höhe der Aufwendungen, die für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, auch insoweit einzusetzen, als es unter der maßgebenden Einkommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom Einsatz des Einkommens abzusehen;
bdarüber hinaus kann der Einsatz von Einkommen, das unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, wenn der Hilfesuchende auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedarf, solange er nicht einen anderen überwiegend unterhält.

(5) 1Soweit im Einzelfall Einkommen zur Deckung eines bestimmten Bedarfs einzusetzen ist, kann der Einsatz dieses Einkommens zur Deckung eines anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarfs nicht verlangt werden.
2Sind unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist.
3aSind gleiche Einkommensgrenzen maßgebend und verschiedene Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig, hat die Entscheidung über die Hilfe für den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang;
3btreten die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.

§§§



§_25f   BVG

(1) Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen der Hilfesuchenden gelten § 90 Abs.2 und 3, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 25c Abs.3 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind

  1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt zehn vom Hundert, jedoch 20 vom Hundert bei Hilfesuchenden, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten oder Erwerbsunfähigen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,

  2. bei den übrigen Hilfen 20 vom Hundert, in den Fällen des § 26c Abs.8 Satz 3 und des § 27d Abs.1 Nr.4 sowie bei Sonderfürsorgeberechtigten (§ 27e) 40 vom Hundert

des Bemessungsbetrags zuzüglich eines Betrags in Höhe von vier vom Hundert des Bemessungsbetrags für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner und in Höhe von zwei vom Hundert für jede weitere vom Hilfesuchenden allein oder zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhaltene Person.

(3) Ein selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs.2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das vom Hilfesuchenden ganz oder teilweise allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird, denen es nach dem Tod des Hilfesuchenden als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) 1Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern einzusetzen oder zu verwerten.
2Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Betrag in Höhe von vier vom Hundert des Bemessungsbetrags für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie in Höhe von zwei vom Hundert für den Beschädigten und für jede Person, die von den Eltern oder dem Beschädigten überwiegend unterhalten wird, anzusetzen ist.
3Leben die Eltern nicht zusammen, ist nur Vermögen des Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei dem der Beschädigte lebt.
4Leben die Eltern nicht zusammen und lebt der Beschädigte bei keinem Elternteil, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.

(5) Ist der Beschädigte und sein Ehegatte oder Lebenspartner oder sind beide Elternteile des minderjährigen unverheirateten Beschädigten blind oder behindert im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs.2 Nr.9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Absätze 2 und 4 mit der Maßgabe, daß für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beschädigten und für den Elternteil des minderjährigen unverheirateten Beschädigten ein Betrag in Höhe von zwölf vom Hundert des Bemessungsbetrags anzusetzen ist.

§§§



§_26   BVG

(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Bei Unterbringung des Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.

(3) 1aZu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz;
1bGeldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen gewährt werden.

(4) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen werden ergänzt durch:

  1. Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a,

  2. Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären,

  3. Haushaltshilfe nach § 54 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

  4. sonstige Hilfen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern,

  5. Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) 1Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr.4 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs.1 und 2 sowie § 27d Abs.5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden.
2aIm Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr.4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen;
2b§ 26a bleibt unberührt.

(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Hilfen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr.4 zu gewähren.

§§§




§_26a   BVG

(1) aDer Anspruch auf Übergangsgeld sowie die Höhe und Berechnung bestimmen sich nach Kapitel 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
bim Übrigen gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die §§ 16a, 16b und 16f entsprechend.

(2) 1Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung des Übergangsgelds § 16b Abs.2 bis 4 und Abs.6 entsprechend.
2Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berechnung des Regelentgelts die vor der Beendigung des Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen haben, und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen, wenn

  1. der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat oder

  2. das nach § 46 Abs.1 Satz 1 oder § 47 Abs.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Entgelt niedriger ist.

(3) 1aBeschädigte, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beruflich nicht tätig gewesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe;
1bdas gilt nicht für Beschädigte im Sinne des Absatzes 2 Satz 2.
2aFür die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden;
2b§ 25d Abs.2 gilt nicht bei volljährigen Beschädigten.
3Unterhaltshilfe wird nur bis zur Höhe des Übergangsgelds, das ein ehemaliger wehrpflichtiger Soldat der Wehrsoldgruppe 1 erhält, gewährt.
4Bei Unterbringung des Beschädigten in einer Rehabilitationseinrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein angemessener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen aus weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.

(4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.

§§§



§_26b   BVG

(1) 1Krankenhilfe erhalten Beschädigte und Hinterbliebene in Ergänzung der Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach diesem Gesetz.
2Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt.

(2) 1Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen.
2Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.

(3) 1Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt.
2Der Kranke hat die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich zur ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung bereit erklären.

(4) Nachdem die Krankheit während eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Monaten entweder dauerndes Krankenlager oder wegen ihrer besonderen Schwere ständige ärztliche Betreuung erfordert hat, ist bei der Festsetzung der Einkommensgrenze § 27d Abs.5 Satz 1 Nr.1 entsprechend anzuwenden.

§§§



§_26c   BVG

(1) 1Beschädigten und Hinterbliebenen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.
2aHilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen;
2bfür die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.
3§ 35 bleibt unberührt.

(2) 1Die Hilfe zur Pflege umfaßt häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege.
2aDer Inhalt der Hilfen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs.1 Nr.1, 5 bis 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Leistungen;
2b§ 28 Abs.4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,

  2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,

  3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen,

  4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen Pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind.

(4) Der Hilfebedarf im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

  2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

  3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

  4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

(6) 1Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach § 80 des Elften Buches Sozialgesetzbuch finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach Absatz 8 entsprechende Anwendung.
2Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

(7) 1Reicht im Falle des Absatzes 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Kriegsopferfürsorge darauf hinwirken, daß die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden.
2Das Nähere regeln die Absätze 8 bis 12.
3In einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfen zur häuslichen Pflege.

(8) 1Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 400 Deutsche Mark monatlich.
2Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich.
3Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 1.300 Deutsche Mark monatlich.
4Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.

(9) 1aPflegebedürftigen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten;
1bauch können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
2Ist neben oder anstelle der Pflege nach Absatz 7 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
3Pflegebedürftigen, die Pflegegeld erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

(10) 1Leistungen nach den Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3 werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erhält.
2Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 27d Abs.1 Nr.4 oder ihnen gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie gewährt werden, anzurechnen.
3Die Leistungen nach Absatz 9 werden neben den Leistungen nach Absatz 8 gewährt.
4Werden Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
5Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden.
6Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, entsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen.
7§ 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(11) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze ist

  1. bei Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei häuslicher Pflege, wenn der in Absatz 8 Satz 1 oder 2 genannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht, § 27d Abs.5 Satz 1 Nr.1 und Satz 2,

  2. bei dem Pflegegeld nach Absatz 8 Satz 3, § 27d Abs.5 Satz 1 Nr.2 sowie § 27d Abs.5 Satz 2 und 3

entsprechend anzuwenden.

(12) Bei der Hilfe zur Pflege für ein Kind, das sein 18.Lebensjahr vollendet hat, soll davon abgesehen werden, Einkommen und Vermögen des Beschädigten einzusetzen.

§§§



§_26d   BVG

(1) 1Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Beschädigten und Hinterbliebenen mit eigenem Haushalt gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
2Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden, es sei denn, daß durch die Hilfe die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim vermieden oder verzögert werden kann.

(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.

(3) § 26c Abs.7 Satz 1 und Abs.9 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

§§§



§_26e   BVG

(1) 1Altenhilfe soll außer der Hilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschädigten und Hinterbliebenen gewährt werden.
2Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und Beschädigten und Hinterbliebenen im Alter die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:

  1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,

  2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,

  3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,

  4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,

  5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglicht,

  6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom Hilfesuchenden gewünscht wird.

(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient.

(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.

§§§



§_27   BVG

(1) 1Erziehungsbeihilfe erhalten

  1. Waisen, die Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, und

  2. Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen, für ihre Kinder sowie für Kinder im Sinne von § 25 Abs.4 Satz 2 Nr.3.

2§ 25 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Erziehungsbeihilfe soll eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung sicherstellen.

(2) 1Erziehungsbeihilfe wird gewährt, soweit der angemessene Bedarf für Erziehung, Ausbildung und Lebensunterhalt durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden sowie des Kindes des Beschädigten und des Elternteils der Waise nicht gedeckt ist.
2Bei der Ermittlung des Bedarfs für den Lebensunterhalt bleiben Kosten der Unterkunft in der Familie unberücksichtigt.
3a§ 25 Abs.1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für das Kind oder die Waise, für die Erziehungsbeihilfe beantragt ist oder gewährt wird, ein Familienzuschlag nicht anzusetzen ist;
3bdas gilt auch in den Fällen von Satz 5 erster Halbsatz sowie bei der Feststellung der Einkommensgrenze für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beschädigten und den Ehegatten oder Lebenspartner der Waise nach § 25 Abs.2 Satz 1.
4Einkommen der Waise und des Kindes des Beschädigten ist uneingeschränkt einzusetzen mit Ausnahme des während der Ausbildung erzielten Arbeitseinkommens, soweit es nicht Ausbildungsvergütung ist und im Kalenderjahr sieben vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt.
5aAls Einkommen des Kindes gilt auch das Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es die für ihn nach § 25 Abs.1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt;
5bist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen des Kindes.
6Beschädigten, die eine Pflegezulage erhalten, ist Erziehungsbeihilfe mindestens in Höhe der Kosten der Erziehung und Ausbildung zu gewähren.

(3) 1Übersteigt das Einkommen des Elternteils der Waise, das Einkommen des Beschädigten, das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner der Waise oder das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner des Kindes des Beschädigten die für sie maßgebende Einkommensgrenze, ist der übersteigende Betrag auf

  1. die Waise und die weiteren gegenüber dem Elternteil Unterhaltsberechtigten,

  2. das Kind des Beschädigten und die weiteren gegenüber dem Beschädigten Unterhaltsberechtigten,

  3. die Waise und die weiteren gegenüber dem Ehegatten der Waise Unterhaltsberechtigten,

  4. das Kind des Beschädigten und die weiteren gegenüber dem Ehegatten des Kindes des Beschädigten Unterhaltsberechtigten

gleichmäßig aufzuteilen.
2
Der auf die Waise oder das Kind des Beschädigten entfallende Anteil ist als Einkommen einzusetzen.

(4) 1Erziehungsbeihilfe ist Beschädigten längstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahrs des Kindes zu gewähren.
2Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht des Kindes ist die Erziehungsbeihilfe jedoch über das 27.Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum weiterzugewähren.
3Satz 2 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs.1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.

(5) Erziehungsbeihilfe kann gewährt werden, wenn anstelle der Beschädigtenrente, Waisenrente oder Waisenbeihilfe ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.

(6) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die der Beschädigte, das Kind des Beschädigten oder die Waise nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung des 27.Lebensjahrs abgeschlossen werden, kann Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt hinaus weitergewährt werden.

§§§




§_27a   BVG

1Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu gewähren, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann.
2Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.
3Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach Satz 1 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten zur Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten.
4Satz 4 gilt nicht im Fall des § 45 Abs.2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach Satz 1 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.

§§§



§_27b   BVG

(1) aErholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist;
bbei Schwerbeschädigten wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen.

(2) 1aDie Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu bemessen, daß der Erholungserfolg möglichst nachhaltig ist;
1bsie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht übersteigen.
2Weitere Erholungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren gewährt werden.

(3) 1Aufwendungen, die während des Erholungsaufenthalts für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, sind als Einkommen des Hilfesuchenden einzusetzen.
2Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die dem Erholungssuchenden durch den Erholungsaufenthalt entstehen, sind als besonderer Bedarf zu berücksichtigen und können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

(4) Während der Durchführung der Erholungsmaßnahme ist sicherzustellen, daß für Kinder und solche Haushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hinreichend gesorgt wird.

(5) Bedarf der Erholungssuchende einer ständigen Begleitung, umfaßt der Bedarf für die Erholungshilfe auch den Bedarf aus der Mitnahme der Begleitperson.

§§§



§_27c   BVG

1Wohnungshilfe erhalten Beschädigte und Hinterbliebene.
2Die Wohnungshilfe besteht in der Beratung in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie in der Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung ausreichenden und gesunden Wohnraums.
3Geldleistungen werden nur gewährt, wenn die Wohnung eines Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher Veränderung bedarf oder wenn Schwerbeschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner innerhalb von fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wohnungshilfe beantragen und eine Geldleistung durch die Besonderheit des Einzelfalls gerechtfertigt ist.
4Geldleistungen sollen in der Regel als Darlehen gewährt werden.

§§§



§_27d   BVG

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

  1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,

  2. Hilfen zur Gesundheit,

  3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,

  4. Blindenhilfe,

  5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) 1 Für die Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten das Fünfte, Sechste und Achte Kapitel sowie § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besondern Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.
2 Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) 1 Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Abs.1 Nr.1 ein Grundbetrag

  1. in Höhe von 4,25 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen

  2. in Höhe von 8,5 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen

2Der Familienzuschlag beträgt 40 vom Hundert des Grundbetrags des § 25e Abs.1 Nr.1.
3Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag in den Fällen des Satzes 1 Nr.2 die Hälfte des Grundbetrags des Satzes 1 Nr.1, wenn beide Lebenspartner blind oder behindert im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs.2 Nr.9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind.

(6) 1Größere orthopädische oder größere andere Hilfsmittel im Sinne des § 27d Abs.5 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro beträgt.
2aDie Leistungen nach § 8 Abs.1, § 9 Abs.2 und § 10 Abs.6 der Eingliederungshilfe-Verordnung gelten als Hilfe im Sinne des § 27d Abs.1 Nr.1 Buchstabe b;
2bdas Gleiche gilt für die besondere Hilfe nach § 28 Abs.1 Nr.2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge.

(7) Bei der Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind gilt § 26c Abs.12 entsprechend.

§§§



§_27e   BVG

Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittgelähmten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen Empfängern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschädigten und Beschädigten, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuberkulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenigstens 50 vom Hundert beträgt, ist durch die Hauptfürsorgestellen eine wirksame Sonderfürsorge zu gewähren.

§§§



§_27f   BVG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27e) sowie das Verfahren zu bestimmen.

§§§



§_27g   BVG

(1) 1Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
2Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht gewährt worden wäre oder als der Hilfeempfänger nach § 25c Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen hat.
3Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können.
4§ 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) (4)

§§§



§_27h   BVG

(1) 1Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Kriegsopferfürsorge über.
2Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird.
3Gleiches gilt, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen im zweiten oder in einem entfernteren Grad verwandt ist, sowie für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Beschädigten oder Hinterbliebenen, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6.Lebensjahres betreut.
4§ 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.

(2) 1Der Anspruch geht nur über, soweit ein Beschädigter oder Hinterbliebener sein Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des § 25e Abs.1, § 25f Abs.1 bis 4, § 26b Abs.4, § 26c Abs.11 sowie § 27d Abs.5 einzusetzen hat.
2Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde.
3Der Anspruch eines volljährigen Unterhaltsberechtigten, der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhält, gegenüber seinen Eltern wegen Leistungen nach § 27d geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über.
4Die in Satz 3 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) 1Für die Vergangenheit kann der Träger der Kriegsopferfürsorge den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt hat.
2Wenn die Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) 1Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.
2Kosten, mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
3Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

§§§



§_27i   BVG

1Der erstattungsberechtigte Träger der Kriegsopferfürsorge kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen.
2aDer Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn;
2bdies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Kriegsopferfürsorge das Verfahren selbst betreibt.

§§§



§_27j   BVG

1aPflegebedürftige, die bis zum 31.März 1995 nach § 26c Abs.6 in der bis zum 31.März 1995 geltenden Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten das Pflegegeld insoweit weiter, als es den Pflegegeldanspruch nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und die geltenden Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ungeachtet des § 26c den Leistungsbezug nicht ausschließen;
1bdabei bleibt eine Anrechnung der Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31.März 1995 geltenden Fassung außer Betracht.
2Gleiches gilt, soweit Pflegebedürftige, die bis zum 31.März 1995 Pflegegeld nach § 26c Abs.6 in der bis zum 31.März 1995 geltenden Fassung und daneben Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung nach diesem Gesetz bezogen, deshalb geringere Leistungen für hauswirtschaftliche Versorgung nach diesem Gesetz erhalten, weil hierauf der auf die hauswirtschaftliche Versorgung entfallende Teil des Pflegegeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch angerechnet wird.

§§§



§_28   BVG
(weggefallen)

§§§





[ « ] BVG [ › ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§