Fussnoten | [ ] |
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Zu § 2 BAföG |
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§ 2 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§ 2 Abs.6 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2 Abs.1a Satz 1 Nummer 2 wurden nach dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 2 Abs.6 Nummer 2 wurden die Wörter „nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 5 BAföG |
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§ 5 Abs.1 Satz 1 wurde aufgehoben und Satz 2 wurde Satz 1, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Den in § 8 Abs.1 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen.
§ 5 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
§ 5 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 b) cc) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§ 5 Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 b) dd) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
4Satz 1 Nr.3 gilt nicht für die in § 8 Abs.2 bezeichneten Auszubildenden.
§ 5 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
§ 5 Abs.4 Satz 1 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 2 wurde Satz 1, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 d) aa) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der in § 2 Abs.1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs.3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
In § 5 Abs.4 bisherigem Satz 2 wurden die Angabe „Nr.1 und 2“ eingefügt, der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 d) bb) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§ 5 Abs.4 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 d) cc) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.5 Satz 1 wurden nach den Wörtern „im Inland gelegenen“ die Wörter „Berufsfachschule nach § 2 Abs.1 Nr.2,“ eingefügt, der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.2 e) aa) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§ 5 Abs.5 Satz 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.2 e) bb) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
3Für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb Europas, das nach dem 30.Juni 1990 beginnt, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Stellen zusätzlich bestätigt, daß der Aufenthalt außerhalb Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist.
4Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
In § 5 Abs.2 Satz 1 Nummer 1 wurden nach den Wörtern „förderlich ist und“ die Wörter „außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.2 a) aa) aaa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 5 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind“ am Satzende gestrichen, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.2 a) aa) bbb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 5 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Berufsfachschulen“ die Wörter „und Fachschulen“ und nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§ 5 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Absatz 2 Nr.1 und 2 (8) gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Gymnasien ab Klasse 11
oder, soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf Schuljahren erwerben kann, ab Klasse 10, Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs.1 Nr.2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist (7);
1bAbsatz 2 Nr.3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Berufsfachschulklassen
nach § 2 Abs.1 Nr.2, Höheren Fachschulen,
Akademien oder Hochschulen gleichwertig ist.
§ 5 Abs.5 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,“ im ersten Halbsatz die Wörter „einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse, einer“ eingefügt, vor dem Semikolon die Wörter „ , und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind“ gestrichen und im letzten Halbsatz nach dem Wort „Berufsfachschule“ die Wörter „oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 5a BAföG |
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§ 5a Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 5a bisherigem Satz 2 wurden die Wörter „Dies gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ ersetzt und die Wörter „oder die Förderungshöchstdauer des Auszubildenden vor dem 1. Juli 1999 endet“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§§§
Zu § 7 BAföG |
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In § 7 Abs.1a Satz 1 wurde nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 7 Abs.1a Satz 1 Nr.1 wurden nach dem Wort „aufbaut“ die Wörter „oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs.2 Nr.1 oder Nr.3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§ 7 Abs.1a Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.4 a) cc) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7 Abs.3 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 7 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 8 BAföG |
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§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S.1354),
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf Grund des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht,
Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
Auszubildenden, denen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU als Kindern Freizügigkeit gewährt wird, die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind oder denen danach als Kindern Freizügigkeit oder Verbleiberecht nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder ihrem Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muß grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen.
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
§§§
§ 8 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2a iVm Art.5 Abs.1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2846)
In § 8 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 8 Abs.2 Nummer 1 und 2 wurden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 8 Abs.4 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 8 Abs.2 Nummer 1 wurde nach den Wörtern „§§ 22, 23 Absatz 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§“ die Angabe „25a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.11 Abs.3 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 10 BAföG |
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In § 10 Abs.3 Satz 1 wurden nach der Angabe „30. Lebensjahr“ ein Komma und die Wörter „bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§ 10 Abs.3 Satz 2 Nummer 1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§ 10 Abs.3 Satz 2 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
In § 10 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Satz 2 Nr.1, 3 und 4“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 11 BAföG |
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§ 11 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs.2 Satz 1 als Zuschuß und Darlehen zu leistenden Teil des Bedarfs.
In § 11 Abs.4 Satz 3 wurde Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt, und neuer Satzteil angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 11 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§ 11 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
In § 11 Abs.4 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 11 Absatz 4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.31 iVm Art.51 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2854)
§§§
Zu § 12 BAföG |
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§ 12 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
In § 12 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „192“ durch die Angabe „212“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.1 a) aa) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 12 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „348“ durch die Angabe „383“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.1 a) bb) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 12 Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „348“ durch die Angabe „383“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.1 b) aa) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 12 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „417“ durch die Angabe „459“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.1 b) bb) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 12 Abs.3 wurden die Angabe „52“ durch die Angabe „57“ und die Angabe „64“ durch die Angabe „72“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.1 c) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 12 Abs.1 Nummer 1 wurde die Angabe „212“ durch die Angabe „216“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 12 Abs.1 Nummer 2 wurde die Angabe „383“ durch die Angabe „391“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 12 Abs.2 Satz 1 Nummer 1 wurde die Angabe „383“ durch die Angabe „465“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.7 b) aa) aaa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 12 Abs.2 Satz 1 Nummer 2 wurde die Angabe „459“ durch die Angabe „543“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.7 b) aa) bbb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§ 12 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.7 b) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 Nr.1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs.1a Satz 2 erlassenen Verordnung erfüllt sind.
§ 12 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
§ 12 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.7 d) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (1) 1Bei einer Ausbildung im Ausland wird Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen innerhalb eines Schuljahres für zwei Hin- und Rückfahrten ein Reisekostenzuschlag geleistet.
§ 12 Abs.4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.7 d) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
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Zu § 13 BAföG |
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In § 13 Abs.4 wurde die Angabe „und 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 12 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „310“ durch die Angabe „341“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.2 a) aa) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 12 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „333“ durch die Angabe „366“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.2 a) bb) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 12 Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „44“ durch die Angabe „48“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.2 b) aa) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 12 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „133“ durch die Angabe „146“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.2 b) bb) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 12 Abs.3 wurde die Angabe „64“ durch die Angabe „72“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.2 c) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 13 Abs.1 Nummer 1 wurde die Angabe „341“ durch die Angabe „348“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 13 Abs.1 Nummer 2 wurde die Angabe „366“ durch die Angabe „373“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 13 Abs.2 Nummer 1 wurde die Angabe „48“ durch die Angabe „49“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 13 Abs.2 Nummer 2 wurde die Angabe „146“ durch die Angabe „224“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.8 b) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§ 13 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach
Absatz 2 Nr.2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich
72 (6) Euro.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf
ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.
§§§
Zu § 13a BAföG |
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In § 13a Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 5 Abs.1 Nr.9 oder 10“ durch die Angabe „§ 5 Abs.1 Nr.9, 10 oder 13“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 13a Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „§ 20 Abs.1 Nr.9, 10 oder Abs.3“ durch die Angabe „§ 20 Abs.1 Nr.9, 10, 12 oder Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 13a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „47“ durch die Angabe „50“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.3 a) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 13a Abs.2 wurde die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.3 b) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 13a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „50“ durch die Angabe „54“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.09, durch Art.16 Nr.1 a) iVm Art.21 Abs.4 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 13a Abs.2 wurde die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.09, durch Art.16 Nr.1 b) iVm Art.21 Abs.4 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 13a Abs.1 wurden in Nummer 2 die Angabe „und 2b“ gestrichen und am Satzende die Angabe „54 Euro“ durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 13a Abs.2 wurde die Angabe „10 Euro“ durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 14a BAföG |
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In § 14a Satz wurden die Wörter „sowie in den Fällen des § 5 Abs.1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§§§
Zu § 14b BAföG |
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§ 14b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§ 14b bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.12.08, durch Art.7 Nr.1 und 2 iVm Art.10 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§§§
Zu § 15a BAföG |
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In § 15a Abs.2 Satz 1 wurde der Punkt am Ende von Nummer 2 durch ein Komma ersetzt, und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§ 15a Abs.1 Satz 2 und Abs.4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
2Ist eine Regelstudienzeit oder vergleichbare Festsetzung nicht vorgesehen, beträgt die Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs- und praktischer Studienzeiten,
bei Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengänge, 9 Semester,
bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengänge,
bei Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen 2 Semester,
bei Lehramtsstudiengängen für die Primärstufe und die Sekundarstufe I 7 Semester.
(4) Die Förderungshöchstdauer einer vor dem 1. April 2001 begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Ausbildung wird nach den Vorschriften bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern dies für den Auszubildenden günstiger ist.
§§§
§§§
Zu § 16 BAföG |
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In § 16 Abs.3 wurde die Angabe „§ 5 Abs.1, Abs.2 Nr.2 und 3 sowie Abs.3“ durch die Angabe „§ 5 Abs.2 Nr.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 16 Abs.3 wurde der Punkt am Satzende wird durch ein Komma ersetzt und ein neuer Satzteil angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§§§
Zu § 17 BAföG |
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In § 17 Abs.2 Nr.1 wurden nach der Angabe „§ 13 Abs.4“ die Wörter „für nachweisbar notwendige Studiengebühren“ angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.14 a) aa) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 17 Abs.2 Nr.2 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 a) bb) und cc) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§ 17 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 17 Abs.3 Satz 1 Nummer 1 wurden die Wörter „Abs. 2 Nr.1 bis 3 und Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 17 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Auszubildende“ die Wörter „erstmalig aus wichtigem Grund oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 18a BAföG |
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In § 18a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „960“ durch die Angabe „1 040“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.08, durch Art.15 Nr.4 a) iVm Art.21 Abs.3 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 18a Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „480“ durch die Angabe „520“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.08, durch Art.15 Nr.4 b) iVm Art.21 Abs.3 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 18a Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „435“ durch die Angabe „470“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.08, durch Art.15 Nr.4 c) iVm Art.21 Abs.3 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 18a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „1 040“ durch die Angabe „1 070“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.10, durch Art.1 Nr.12 a) aa) iVm Art.8 Abs.2 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 18a Abs.1 Satz 2 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt und die Angabe „520“ durch die Angabe „535“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.10, durch Art.1 Nr.12 a) bb) aaa) iVm Art.8 Abs.2 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 18a Abs.1 Satz 2 Nummer 2 wurde die Angabe „470“ durch die Angabe „485“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.10, durch Art.1 Nr.12 a) bb) bbb) iVm Art.8 Abs.2 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 18a Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Ehegatten“die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.10, durch Art.1 Nr.12 a) bb) bbb) iVm Art.8 Abs.2 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 18a Abs.5 Satz 2 wurden nach der Angabe „§ 18b Abs. 5“ die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.10, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.8 Abs.2 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 18a Absatz 1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.31 iVm Art.51 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2854)
§§§
Zu § 18b BAföG |
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In § 18b Abs.2 Satz 6 wurde die Angabe „§ 5 Abs.1, 3 oder § 6“ durch die Wörter „§ 5 Abs.1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§ 18b Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Das Darlehen wird dem Auszubildenden auf Antrag in Höhe der Ausbildungsförderung erlassen, die ihm nach dem 31.Dezember 1983 wegen einer Behinderung nach § 15 Abs.3 Nr.1 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet worden ist.
2Satz 1 gilt nur, wenn die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, falls eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig beendet worden ist.
3Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs.5a zu stellen.
In § 18b Abs.5 Satz 1 wurden das Wort „Für“ durch die Wörter „Bis zum 31. Dezember 2009 wird für“ ersetzt und das Wort „wird“ nach Nummer 3 gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§ 18b Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.18 Nr.1 iVm Art.21 Abs.5 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Bis zum 31. Dezember 2009 wird (3) für jeden Monat, in dem
das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18a Abs.1 nicht übersteigt,
er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und
(3) auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs.3 festgesetzten
Rückzahlungsrate erlassen.
2Rückwirkend erfolgt der Erlass für längstens vier Monate
vor dem Antragsmonat.
3Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche
Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt.
4Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen.
5Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs.5 Nr.1 bis 3 bezeichneten Personen.
In § 18b Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Abschlussprüfung“ und in Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort „Auszubildende“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2012“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§ 18b Abs.3 Satz 1 ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet, durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Gesetzeskraft vom 21.06.11 - 1_BvR_2035/07 (BGBl_I_11,1726)
§ 18b Abs.4 bis 5a wurden eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 iVm Art.2 des Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2569)
§§§
Zu § 18c BAföG |
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In § 18c Abs.6 Satz 2 wurde das Wort „sechs“ durch das Wort „achtzehn“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 18c Abs.10 Satz 2 Nummer 4 wurden vor den Wörtern „Hilfe zum Lebensunterhalt“ die Wörter „seit mindestens einem Jahr“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 21 BAföG |
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In § 21 Abs.1 Satz 5 wurden die Wörter „als Ertragsanteil“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 21 Abs.1 Satz 3 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.15 a) aa) aaa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 21 Abs.1 Satz 3 Nummer 3 wurde das Wort „Gewerbesteuer,“ angefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.15 a) aa) bbb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 21 Abs.1 Satz 3 Nummer 4 wurde der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.15 a) aa) ccc)und ddd) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 21 Abs.1 Satz 4 wurden nach den Wörtern „miteinander verheirateten“ die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.15 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 21 Abs.1 Satz 5 wurden die Wörter „mit dem Betrag, der nicht steuerlich erfasst ist,“ gestrichen und nach dem Wort „gelten“ die Wörter „in vollem Umfang“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.15 a) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 21 Abs.2 Satz 5 Nummer 1 wurden die Angabe „21,5“ durch die Angabe „21,3“ und die Angabe „10 400“ durch die Angabe „12 100“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.15 b) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 21 Abs.2 Satz 5 Nummer 2 und in Nummer 4 wurde jeweils die Angabe „12,9“ durch die Angabe „14,4“ und jeweils die Angabe „5 100“ durch die Angabe „6 300“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 21 Abs.2 Satz 5 Nummer 3 wurden die Angabe „35“ durch die Angabe „37,3“ und die Angabe „16 500“ durch die Angabe „20 900“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.15 b) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§ 21 Abs.3 Satz 1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.15 c) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
In § 21 Abs.3 Satz 1 Nummer 4 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.15 c) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 23 BAföG |
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§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
1. für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch von
a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 112 Euro,
b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen sowie von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 153 Euro,
c) Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 215 Euro,
In § 23 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „480“ durch die Angabe „520“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.5 a) aa) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 23 Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „435“ durch die Angabe „470“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.5 a) bb) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 23 Abs.4 Nr.1 wurden die Angabe „153“ durch die Angabe „165“ und die Angabe „112“ durch die Angabe „120“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.5 b) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 21 Abs.1 Satz 1 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt und die Angabe „520“ durch die Angabe „535“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.16 a) aa) aaa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 21 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 wurde die Angabe „470“ durch die Angabe „485“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.16 a) aa) bbb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 21 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.16 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 21 Abs.2 wurden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 21 Abs.4 Nummer 1 wurden die Angabe „165“ durch die Angabe „170“ und die Angabe „120“ durch die Angabe „125“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.16 c) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§ 21 Abs.4 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.16 c) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
2. 1Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln
oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf
angerechnet.
2Das gilt auch für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum
Zwecke der Ausbildung bezogen wird,
In § 21 Abs.4 Nummer 4 wurde vor dem Schlusspunkt der Halbsatz „; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.16 c) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 23 Absatz 1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.31 iVm Art.51 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2854)
§§§
Zu § 24 BAföG |
---|
In der Überschrift des § 24 wurden die Wörter „oder Lebenspartners“ angefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 24 Abs.1 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 25 BAföG |
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In § 25 Abs.5 Nr.1 wurden die Wörter „und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 23 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „1 440“ durch die Angabe „1 555“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.6 a) aa) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 23 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „960“ durch die Angabe „1 040“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.6 a) bb) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 23 Abs.3 Nr.1 wurde die Angabe „480“ durch die Angabe „520“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.6 b) aa) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 23 Abs.3 Nr.2 wurde die Angabe „435“ durch die Angabe „470“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.15 Nr.6 b) bb) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In der Überschrift des § 25 wurden die Wörter „oder Lebenspartners“ angefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 25 Abs.1 Nummer 1 wurden nach dem Wort „verheirateten“ die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen“ eingefügt und die Angabe „1 555“ durch die Angabe „1 605“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.18 b) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 25 Abs.1 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt und die Angabe „1 040“ durch die Angabe „1 070“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.18 b) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 25 Abs.3 Satz 1 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt und die Angabe „520“ durch die Angabe „535“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.18 c) aa) aaa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 25 Abs.3 Satz 1 Nummer 2 wurde die Angabe „470“ durch die Angabe „485“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.18 c) aa) bbb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 25 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.18 c) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 25 Abs.4 und Abs.5 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.18 d) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 25 Absatz 3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.31 iVm Art.51 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2854)
§§§
Zu § 29 BAföG |
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In § 29 Abs.1 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 36 BAföG |
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In § 36 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 41 BAföG |
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In § 41 Abs.4 Satz 1, 2 und 4 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.9 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 45 BAföG |
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§ 45 Abs.1 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
In § 45 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 5 Abs.2, 3 und 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs.2 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 45 Abs.1 Satz 2 Nummer 1 wurden nach dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 46 BAföG |
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§ 46 Abs.5 Nr.1 wurde die Angabe „§ 5 Abs.2, 3 und 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs.2 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§§§
Zu § 47 BAföG |
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§ 47 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
2Eine Eignungsbescheinigung nach § 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht als zuständig bestimmt ist.
In § 47 Abs.4 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 47 Abs.5 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.22 c) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 47 Abs.5 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.22 c) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 47a BAföG |
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In der Überschrift des § 47a wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 47a Satz 1 wurden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 48 BAföG |
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In § 48 Abs.2 wurden nach der Angabe „§ 15 Abs.3“ die Wörter „oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs.3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 48 Abs.4 wurde die Angabe „§ 5 Abs.1, Abs.2 Nr.2 und 3 sowie Abs.3“ durch die Angabe „§ 5 Abs.2 Nr.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
In § 48 Abs.1 Nummer 1 wurde das Wort „oder“ gestrichen, in Nummer 2 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 49 BAföG |
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§ 49 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.24a iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 50 BAföG |
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In § 50 Abs.2 wurden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 53 BAföG |
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In § 53 Satz 4 wurde nach der Angabe „§ 22“ die Angabe „Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§ 53 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.21 Abs.2 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§§§
Zu § 55 BAföG |
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In § 55 Abs.2 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 55 Abs.2 Nummer 3 wurden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
In § 55 Abs.2 Nummer 4 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.26 c) iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
§§§
Zu § 66a BAföG |
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§ 66a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar
2008 begonnen haben, wird der Kinderbetreuungszuschlag
nach § 14b auf Antrag gewährt,
rückwirkend jedoch längstens bis zum 1. Dezember
2007.
2Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.
3Abweichend
von § 17 Abs.2 und 3 in der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung wird der Kinderbetreuungszuschlag
nach § 14b in diesen Fällen als Zuschuss gewährt.
(2) 1Für Auszubildende, denen am 31. Dezember
2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung geleistet
wurde, sind bei einer Förderung nach § 5 Abs.2
Nr.1 der § 15a und bei einer Förderung nach § 5 Abs.2 Nr.3 darüber hinaus § 5 Abs.2 Satz 4 und
Abs.4 Satz 2 sowie § 16 Abs.3 in der bis zu diesem
Tag geltenden Fassung bis zum Ende des bereits
begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwenden.
2Für Auszubildende, denen am 31. Dezember
2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Abs.1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Abs.1, 3#Pa5A3 und 4 Satz 1
und 3, § 13 Abs.4, die §§ 14a, 16, 18b Abs.2 sowie
die §§ 45 und 48 Abs.4 in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für
später beginnende Bewilligungszeiträume anzuwenden,
wenn eine Förderung nicht nach § 5 Abs.2
geleistet werden kann.
3Abweichend von § 45 Abs.4
bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden
bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsausbildungsaufenthalts
auch dann das Amt für
Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk
der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat,
wenn eine Förderung nach § 5 Abs.2 geleistet werden
kann.
(3) a(2) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind § 2 Abs.6, § 5 Abs.5, die §§ 5a, 12, 13 Abs.1 bis 3, die §§ 13a, 17 Abs.2 Nr.1, die §§ 23, 25 Abs.1 und 3
sowie § 53 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden;
bab dem 1. Oktober
2008 sind § 5 Abs.5, die §§ 5a, 12, 13 Abs.1 bis 3, die §§ 13a, 23 sowie 25 Abs.1 und 3 in der ab dem
1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) (3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. März 2009 begonnen haben, ist § 13a in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
§§§
Zu § 67 BAföG |
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§ 67 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.21 Abs.1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.07 (BGBl_I_07,3254)
§ 67 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.8 Abs.1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.10 (BGBl_I_10,1422)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
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