BPolBG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2030-6+
vom 19.07.60 (BGBl_I_60,569, 688)
in der Neufassung vom 03.06.76 (BGBl_I_76,1357)
zuletzt geändert durch Art.3 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] |
§§§
Gemeinsame Vorschriften |
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(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder.
2aPolizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind
die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten;
2bwelche dieser Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, bestimmt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.
§§§
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:
in der Bundespolizei:
a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:
a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
2Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr.1 und 2 genannten
Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.
§§§
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.
(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs.2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.
§§§
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
(2) 1Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
2Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung | Altergrenze | |
Jahr | Monat | ||
1952 |
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|
|
1953 |
7 |
60 |
7 |
(3) § 147 Abs.3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
§§§
§§§
Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei |
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Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.
§§§
(1) aDie Versetzung eines Beamten, der noch nicht zehn Dienstjahre seit seiner Einstellung in der Bundespolizei vollendet hat, in den Polizeivollzugsdienst eines Landes bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung besteht und das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist;
bzum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen.
(2) 1Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn er die Befähigung für diese Laufbahn besitzt.
2Besitzt er die Befähigung nicht,
hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zur Bundespolizei die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachzuweisen.
3Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Regelungen für die Unterweisung und für die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses.
4§ 28 Abs.3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Beamte ist vor einer Versetzung nach Absatz 1 oder 2 zu hören.
§§§
Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfange Beamten der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Regel bis zur Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.
§§§
(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch nicht fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizeivollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Einsätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung vorübergehend verpflichtet werden.
§§§
1Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit
verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß.
2Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Dienststelle.
3Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.
§§§
1aHat ein Polizeivollzugsbeamter, der sich zum Eintritt in die Bundespolizei verpflichtet hat, auf Grund dieser Verpflichtung vor oder nach seiner Einstellung einen Studienplatz an einer Hochschule erlangt, so muß er die vom Dienstherrn getragenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er entlassen wird, bevor er eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer des Studiums abgeleistet hat;
1bdies gilt nicht, wenn er wegen
Polizeidienstunfähigkeit entlassen wird, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist.
2Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
§§§
(1) Endet das Beamtenverhältnis innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme, so hat die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte die Kosten einer Fortbildung nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten, wenn die Fortbildungsmaßnahme insgesamt vier Wochen überschritten hat, die Kosten je Fortbildungstag 500 Euro überstiegen haben und das durch die Fortbildung erworbene Fachwissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs einsetzbar ist.
(2) 1Zu erstatten sind die für die Fortbildungsmaßnahme angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reisekosten
und des Trennungsgeldes.
2Der Erstattungsbetrag
mindert sich für jedes volle Jahr, das die ehemalige
Beamtin oder der ehemalige Beamte seit Abschluss der
Fortbildungsmaßnahme bei ihrem oder seinem bisherigen
Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Viertel.
3Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids
fällig.
(3) 1Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine besondere Härte für die
ehemalige Beamtin oder den ehemaligen Beamten bedeuten
würde.
2Dies ist insbesondere anzunehmen bei
einer Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen
Dienstunfähigkeit der ehemaligen Beamtin oder des
ehemaligen Beamten, die nicht auf eigenes grobes Verschulden
zurückzuführen ist.
(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten.
§§§
Übergangs- und Schlußvorschriften |
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§§§
Wird in anderen Vorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert worden oder weggefallen sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen nach den geänderten Vorschriften.
§§§
Der Bundesminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
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