SBG (2) | LT-Dr 13/2237 | |
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(LT-Drucksache 13/2237 S.71-95)
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 1 SBG alte Fassung (aF) und § 135 Satz 2 BRRG.
Absatz 2 hat lediglich klarstellenden Charakter.
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Die Vorschrift greift - entsprechend der Öffnung für eine landesrechtliche Regelung in § 2 Nummer 2 BeamtStG - die bisherige Regelung des § 3 SBG aF auf.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 4 SBG a.F.
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Die Regelung entspricht, soweit nicht in § 7 BeamtStG enthalten, inhaltlich den §§ 7 und 8 SBG aF;
sie enthält in Absatz 4 die nach § 7 Absatz 3 BeamtStG für die Länder zugelassene Ausnahmeregelung für die Gewinnung von Beamtinnen und Beamten und die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals.
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Die Regelung entspricht hinsichtlich der Ausschreibungspflicht inhaltlich § 9 Absatz 2 SBG aF; sie wird in Absatz 2 ergänzt um eine Regelung betreffend die ärztliche Begutachtung der gesundheitlichen Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sinn und Zweck der Vorschrift lassen es ohne Weiteres zu, von einer „erneuten“ Untersuchung abzusehen, wenn ein aktuelles Untersuchungsergebnis vorliegt und hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten keine begründeten Zweifel bestehen.
Absatz 3 orientiert sich an § 9 Absatz 1 Satz 2 SBG aF.
In Absatz 4 wird - vorbehaltlich des Inkrafttretens des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes - die Regelung des Bundes, dass die arbeitsrechtlichen Regelungen des GenDG für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse des Bundes entsprechend gelten sollen, für den Landesbereich übernommen. Der Bund hat dies in § 22 GenDG mangels Gesetzgebungskompetenz für die Länder nicht geregelt. Inhaltlich geht es bei den vorgenannten Regelungen insbesondere darum, dass der Arbeitgeber von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäfti-gungsverhältnisses die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlan-gen kann oder die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden darf. Das Gleiche gilt für genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz. Die Regelungen enthalten außerdem ein arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot zB wegen genetischer Eigenschaften von Beschäftigten.
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Die Regelung entspricht inhaltlich den §§ 14 und 15 SBG aF, soweit nicht in § 8 BeamtStG geregelt. Entsprechend § 8 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG wurde bestimmt, dass - wie nach bisherigem Recht - auch die Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Aufstieg) oder des Laufbahnabschnitts („Aufstieg“ Polizei) einer Ernennung bedarf.
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Die Regelung entspricht inhaltlich den §§ 16 und 19 SBG aF, soweit nicht in § 11 BeamtStG geregelt.
Das Belassen der Leistungen nach Absatz 3 wird in der Praxis den Regelfall darstellen.
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Die Vorschrift entspricht inhaltlich den §§ 18 und 19 SBG aF, soweit deren Regelungen sich nicht in § 12 BeamtStG wiederfinden.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 20 SBG aF
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Der bisher in § 21 Absatz 1 SBG aF geregelte Laufbahnbegriff wird weiter gefasst. Eine Laufbahn umfasst nicht mehr lediglich die Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzen. Vielmehr eröffnen alle gleichwertigen und verwandten Ausbildungen den Zugang zu einer Laufbahn. Gesetzliche Sonderregelungen zB für den Polizeivollzugsdienst oder für den Lehrerdienst bleiben unberührt.
Entsprechend § 21 Absatz 2 SBG aF werden die bisherigen Laufbahngruppen beibehalten. Das Festhalten an der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Bereich des Justizvollzugsdienstes nach wie vor Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes beschäftigt sind. Mittelfristig sollte die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes jedoch aufgegeben werden.
Absatz 3 orientiert sich an § 21 Absatz 3 SBG a.F.
Absatz 4 stellt klar, dass Vor- und Ausbildung, Prüfung und die sonstigen Voraussetzungen geeignet sein müssen, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.
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Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 22 Absatz 1 SBG aF mit der Maßgabe, dass die Einstellung im Eingangsamt zu erfolgen hat, weil das BeamtStG keine Anstellung mehr vorsieht.
Der Begriff der Beförderung wird in Absatz 2 gesetzlich definiert. Hiernach ist eine Beförderung eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Da nach § 8 BeamtStG jede Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt, ganz gleich, ob eine andere Amtsbezeichnung verliehen wird oder nicht, einer Ernennung bedarf, werden die bisherigen „Quasi“ - Beförderungen (Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, wie zB Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage an eine Beamtin oder einen Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 oder eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 an eine Ministerialrätin oder einen Ministerialrat in der Besoldungsgruppe A 16), jetzt zu echten Beförderungen. Einer Beförderung gleichgestellt wird - entsprechend der bisherigen Rechtslage - die Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Aufstieg) oder des Laufbahnabschnitts („Aufstieg“ Polizei, bisher § 8 Absatz 1 Pol.LVO), sodass auch hier die nachfolgend geregelten Beförderungsverbote gelten.
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 22 Absatz 3 SBG aF mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mit dem BeamtStG weggefallenen Anstellung die Beförderung nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit als Anknüpfungspunkt getreten ist.
Absatz 4 entspricht in Satz 1 dem bisherigen § 22 Absatz 3 SBG aF; der neue Satz 2 soll klarstellen, dass es sich bei den genannten Ausnahmen um Ausnahmen neben den in § 25 Absatz 3 SBG nF enthaltenen Ausnahmen zum Zwecke des Ausgleichs beruflicher Verzögerungen infolge Geburt und Betreuung eines Kindes oder wegen Pflege eines Kindes oder von pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen handelt.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 22 Absatz 5 SBG aF.
Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 22 Absatz 7 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 10 SBG aF.
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Die Vorschrift entspricht § 23 SBG aF, erweitert um die Regelung, dass neben den üblichen Befähigungserwerb durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegen der Laufbahnprüfung auch andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen, die von den Laufbahnvorschriften bestimmt werden, treten können. Andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen sind insbesondere solche, die von Beamtinnen oder Beamten besonderer Fachrichtungen verlangt werden, nämlich eine staatliche oder staatlich anerkannte Abschlussprüfung sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
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Die Vorschrift entspricht § 24 SBG aF, erweitert um die Regelung, dass neben den üblichen Befähigungserwerb durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegen der Laufbahnprüfung auch andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen, die von den Laufbahnvorschriften bestimmt werden, treten können. Andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen sind insbesondere solche, die von Beamtinnen oder Beamten besonderer Fachrichtungen verlangt werden, nämlich eine staatliche oder staatlich anerkannte Abschlussprüfung sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
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Die Vorschrift orientiert sich an § 25 SBG aF, erweitert um die Regelung, dass neben den üblichen Befähigungserwerb durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegen der Laufbahnprüfung auch andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen, die von den Laufbahnvorschriften bestimmt werden, treten können. Andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen sind insbesondere solche, die von Beamtinnen oder Beamten besonderer Fachrichtungen verlangt werden, nämlich eine staatliche oder staatlich anerkannte Abschlussprüfung sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Neu aufgenommen wurde eine Regelung über die Dauer des Vorbereitungsdienstes für die Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes (mindestens 18 Monate, höchstens drei Jahre).
Durch die offene Formulierung „andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen“ in Absatz 1 konnte auf die Übernahme des § 25 Absatz 4 SBG aF verzichtet werden, da dieser lediglich eine besondere Form des Befähigungserwerbs regelte (sog Anerkennungsmodell im Gegensatz zum Anrechnungsmodell des Absatzes 3).
Mit der Zuordnung des Bachelorabschlusses zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes wird den Vorgaben des Bologna-Prozesses Rechnung getragen.
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Die Vorschrift orientiert sich an § 26 SBG aF, erweitert um die Regelung, dass neben den üblichen Befähigungserwerb durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ab-legen der Laufbahnprüfung auch andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen, die von den Laufbahnvorschriften bestimmt werden, treten können. Andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen sind insbesondere solche, die von Beamtinnen oder Beamten besonderer Fachrichtungen verlangt werden, nämlich eine staatliche oder staatlich anerkannte Abschlussprüfung sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Neu aufgenommen wurde eine Regelung über die Dauer des Vorbereitungsdienstes für die Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes (mindestens 18 Monate, höchstens drei Jahre).
Mit der Zuordnung des Masterabschlusses zu den Laufbahnen des höheren Dienstes wird den Vorgaben des Bologna-Prozesses Rechnung getragen.
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Absatz 1 entspricht inhaltlich § 27 Absatz 1 SBG aF.
Absatz 2 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in § 27 Absatz 2 SBG aF. Die Bezugnahme auf die §§ 13 bis 14c BRRG entfällt, weil das BRRG außer Kraft treten wird. Eine Bezugnahme auf den Befähigungserwerb nach dem Einigungsvertrag ist künftig ebenso entbehrlich, weil die Regelungen über die Anerkennung von Laufbahnbefähigungen so ausgestaltet sind, dass sie auch jene Befähigungen umfassen.
Absatz 3 entspricht der bisherigen Regelung in § 27 Absatz 3 SBG aF. Die Regelung in Absatz 4 über den Befähigungserwerb für eine andere Laufbahn wur-de neu aufgenommen. Sie ist der bisherigen Regelung in den §§ 33, 52, 55 und 60 SBG a.F. nachgebildet, unterscheidet sich jedoch insoweit, als bei der Unterweisung auf einen Erfolg abgestellt wird. Scheiterte bislang ein Laufbahnwechsel daran, dass die Laufbahnen sich weder einander entsprachen noch einander gleichwertig waren, so wird es nach der neuen Regelung möglich sein, durch die erfolgreiche Teilnahme an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen („Lebenslanges Lernen“) weitere Befähigungen zu erwerben.
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Die Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in § 29a SBG aF und enthält nunmehr eine dynamische Verweisung.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 28 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 28a SBG aF.
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Der Begriff der Probezeit wird in Absatz 1 gesetzlich definiert.
Die Dauer der Probezeit wird in Absatz 2 für Regellaufbahnbewerberinnen und -bewerber und Fachrichtungsbeamtinnen und -beamte sowie für alle Laufbahngruppen einheitlich auf drei Jahre festgelegt. Durch den Wegfall der Altersgrenze (27. Lebensjahr) als Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit durch das Beamtenstatusgesetz gewinnt die Probezeit an Bedeutung. Sie muss so ausgestaltet sein, dass sie für den Dienstherrn eine verlässliche Grundlage für die Entscheidung über die Lebenszeitverbeamtung bildet. Förderliche Zeiten können - wie bisher auch - berücksichtigt werden. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.
Die Regelung in Absatz 3 entspricht inhaltlich § 30 Absatz 3 SBG aF.
Die Regelung in Absatz 4 entspricht inhaltlich § 30 Absatz 4 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 31 SBG aF.
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Der Begriff der Probezeit bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern wird in Absatz 1 gesetzlich definiert.
Die Dauer der Probezeit anderer Bewerber beträgt nach Absatz 2 künftig einheitlich für alle Laufbahngruppen drei Jahre. Förderliche Zeiten können angerechnet werden, wenn sie innerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegt wurden. Es ist nicht mehr erforderlich, dass sie nur bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt wurden. Die Mindestprobezeit bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern beträgt zwei Jahre.
Die Regelung in Absatz 3 entspricht inhaltlich § 32 Absatz 3 SBG aF.
Die Regelung in Absatz 4 entspricht § 32 Absatz 4 SBG aF.
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Die Fortbildung bekommt unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens einen immer größeren Stellenwert. Daher ist die Fortbildung nunmehr auch gesetzlich zu verankern.
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Die Vorschrift verbietet in Absatz 1 grundsätzlich Benachteiligungen bei der Einstellung und im beruflichen Fortkommen bei Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit, im Falle der Betreuung von Kindern, der Pflege von Angehörigen, insbesondere auch bei familienbedingter Teilzeit, Telearbeit und Beurlaubung.
Absatz 2 entspricht inhaltlich § 125b BRRG.
Absatz 3 entspricht inhaltlich § 22 Absatz 4 SBG aF.
Absatz 4 regelt den laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleich für Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Entwicklungshelfer usw entsprechend den Ausnahmeregelungen für Erziehungs- und Pflegezeiten (zB Arbeitsplatzschutzgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Entwicklungshelfergesetz). Der laufbahnrechtliche Nachteilsausgleich war bislang bundesrechtlich geregelt und ist nunmehr mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes landesrechtlich zu regeln.
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§ 26 regelt, welche Vorschriften bei einem Dienstherrnwechsel innerhalb des Saarlandes, bei länderübergreifendem Wechsel von Beamtinnen und Beamten oder bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten des Landes in die Bundesverwaltung anzuwenden sind.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 35 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 34 SBG aF; sie gilt nur für Abordnungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 33 iVm § 36 Absatz 1 SBG aF;
sie gilt nur für Versetzungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 37 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 38 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 39 Absatz 1 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 40 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 41 SBG aF.
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Die Regelung entspricht vom Wortlaut her § 42 SBG aF, sie ist jedoch auf den Landesbereich begrenzt.
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Die Regelung orientiert sich an den §§ 44 und 48 SBG aF. Sie ist komplementär zu § 22 BeamtStG geregelt. Landesspezifische Regelungen (zB Ernennung zur Richterin oder zum Richter im Saarland, Mitglied der Regierung eines anderen Bundeslandes), die nicht die Mobilität von Beamtinnen und Beamten beeinträchtigen, sind neben den in § 22 BeamtStG geregelten Fällen möglich. Insoweit ist § 22 BeamtStG nicht abschließend.
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Die Regelung entspricht inhaltlich den §§ 45 bis 48 SBG aF, soweit nicht in § 23 BeamtStG geregelt.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 49 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 50 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich den §§ 63 und 65 SBG a.F., soweit nicht in § 24 BeamtStG geregelt.
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Die Regelung entspricht § 64 SBG aF.
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Die Regelung entspricht § 66 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 51 SBG aF (siehe zur Altersgrenze auch die Anmerkungen unter Teil A. Allgemeines der Begründung), wobei in Absatz 2 für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abweichend von der bisherigen Vorschrift geregelt wird. Außerdem wird in Absatz 5 die für die Versetzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit festgelegt, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften - wie bisher - fünf Jahre beträgt.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 52 Absatz 4 SBG aF; sie wurde aus systematischen Gründen in einen eigenen Paragraphen gefasst.
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Die Vorschrift fasst die Regelungen der §§ 52, 53 und 54 SBG aF zusammen, soweit diese nicht in § 26 BeamtStG enthalten sind.
In Absatz 4 wird neu geregelt, dass Beamtinnen oder Beamte, die ohne hinreichenden Grund ihrer Verpflichtung, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten (amts-) ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachkommen, so behandelt werden können, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die unberechtigte Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, im Zusammenhang mit der Würdigung aller einschlägigen Umstände ein erhebliches Indiz für die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten dar. Dies entspricht einem aus § 444 ZPO abzuleitenden und auch im Verwaltungsverfahren Geltung beanspruchenden allgemeinen Rechtsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz kann das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei als ein Umstand gewertet werden, der - wenn auch nicht notwendig - für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners spricht (unechte Beweislastumkehr).
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 56 Absatz 2 SBG aF; sie legt fest, wer für die Ermessensentscheidung über die Ruhestandsversetzung zuständig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Probe aus anderen als den in § 28 Absatz 1 BeamtStG aufgeführten Gründen dienstunfähig geworden ist. Wegen der finanziellen Konsequenzen aus dieser Entscheidung ist für Beamtinnen und Beamte des Landes das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erforderlich.
Die bisherige Regelung (§ 56 Absatz 1 SBG aF), dass Beamtinnen und Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben (Dienstbeschädigung), dienstunfähig geworden sind, ist nunmehr in § 28 Absatz 1 BeamtStG enthalten.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 57 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 52a SBG aF, soweit nicht in § 27 BeamtStG geregelt.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 55 SBG aF, soweit nicht in § 29 BeamtStG geregelt.
Absatz 1 enthält zusätzlich die Verpflichtung der obersten Dienstbehörde, die Beamtin oder den Beamten auf die Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, vor der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinzuweisen. Im Übrigen soll in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit überprüft werden. Kommt nach den Umständen des Einzelfalles eine erneute Berufung in das Beamten-verhältnis nicht in Betracht, entfällt eine regelmäßige Überprüfung.
Die Regelung des Absatzes 2 folgt dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Beweislastumkehr; auf die Begründung zu § 45 Absatz 4 wird verwiesen.
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Bei der Regelung handelt es sich um eine dem § 46a des Bundesbeamtengesetzes nachgebildete Vorschrift. Der Bund hatte im Versorgungsänderungsgesetz 2001 mit der Neuregelung der §§ 43, 44, 45 und 46a des Bundesbeamtengesetzes für den Bereich des Bundes die Möglichkeit geschaffen, die ärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht mehr nur durch Amtsärztinnen und Amtsärzte, sondern - alternativ - durch sonstige, als Gutachterinnen und Gutachter beauftragte Ärztinnen und Ärzte durchführen zu lassen. Damit sollte künftig auch das Fachwissen von Ärztinnen und Ärzten nutzbar sein, die besondere Erfahrungen mit den gesundheitlichen Auswirkungen am Arbeitsplatz auf Arbeitsfähigkeit und Arbeitseinsatz gesammelt haben. Ziel der Neuregelung war, dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ verstärkt Rechnung zu tragen, um Beamtinnen und Beamte durch Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz oder bei begrenzter Dienstfähigkeit durch ein reduziertes Arbeitsvolumen entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähigkeit im aktiven Arbeitsleben zu behalten. Durch Erweiterung des ärztlichen Gutachterinnen- und Gutachterkreises könnten möglicherweise Verbesserungen des ärztlichen Untersuchungsverfahrens erzielt werden.
Der Bund hat es den Ländern freigestellt, diese bundesrechtlichen Regelungen zu übernehmen. Die Bestimmung der jeweiligen Ärztin oder des jeweiligen Arztes kann generell oder im Einzelfall erfolgen.
Absatz 2 enthält die Entbindung der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Feststellung der Dienst-unfähigkeit der Beamtin oder des Beamten unerlässlich ist.
Die Beamtin oder der Beamte ist nach Absatz 3 auf den Zweck der Untersuchung und die Übermittlungsbefugnis der Ärztin oder des Arztes hinzuweisen.
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a) Allgemeines
Die Regelung entspricht inhaltlich § 58 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 59 Absatz 1 und 2 sowie § 61 Absatz 2 SBG aF.
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b) Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
Die Regelung entspricht inhaltlich § 36 Absatz 2 und 3 SBG aF, soweit sie nicht in § 31 BeamtStG enthalten ist.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 39 Absatz 2 SBG aF und gilt nur für die landesinterne Auflösung oder Umbildung von Körperschaften.
Absatz 2 enthält die durch Landesrecht zu regelnde Frist für die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder Zeit in den einstweiligen Ruhestand bei länderübergreifender Auflösung oder Umbildung von Körperschaften nach § 18 Absatz 2 BeamtStG. Die Frist entspricht mit sechs Monaten derjenigen nach Absatz 1 bei landesinterner Auflösung oder Umbildung von Körperschaften.
§§§
a) Allgemeines
Die Regelung entspricht inhaltlich § 71 SBG aF.
§§§
b) Diensteid
Die Regelung entspricht inhaltlich § 72 SBG aF, soweit nicht nach § 38 BeamtStG redaktionelle Änderungen erforderlich waren.
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c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
Die Regelung entspricht inhaltlich § 73 SBG aF.
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Die Vorschrift fasst die bisher in den §§ 74 und 141 SBG aF enthaltenen Regelungen zusammen. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte hat dies zur Folge, dass im Gegensatz zu der bisherigen Regelung des § 141 SBG außer der obersten Dienstbehörde auch die von ihr bestimmte Behörde über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entscheiden kann. Die Befugnis kann durch allgemeine Anordnung oder Mandat, das der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen ist, übertragen werden.
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d) Amtsverschwiegenheit
Die Vorschrift enthält bisher in den §§ 75 und 76 SBG aF geregelte Verfahrensvorschriften betreffend die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG). Auf eine gesetzliche Regelung bezüglich der Aussagegenehmigung für die einzelne Beamtin oder den einzelnen Beamten gegenüber dem Vertrauensanwalt wurde verzichtet, da der Vertrauensanwalt als Rechtsfigur insgesamt nicht im Saarländischen Beamtengesetz verankert ist, sondern auf Beschluss der Landesregierung eingesetzt wurde. Schon aus der Einrichtung dieser Rechtsfigur ergibt sich - zumindest mittelbar - die Aussagegenehmigung.
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e) Auskünfte an die Presse
Die Regelung entspricht inhaltlich § 77 SBG aF.
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f) Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
Die Vorschrift enthält bisher in § 85 SBG aF geregelte Verfahrensvorschriften betreffend die Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG).
g) Wohnung; Aufenthaltsanweisung
Die Regelung entspricht inhaltlich den §§ 89 und 90 SBG aF.
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h) Dienstkleidung
Die Regelung entspricht § 91 SBG aF.
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i) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten; Haftung
Die Regelung ergänzt den in § 47 BeamtStG (bisher § 92 SBG aF) für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen enthaltenen Katalog der Handlungen, die als Dienstvergehen gelten. Es handelt sich um Verstöße gegen die Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, und gegen die Pflicht, die Dienstfähigkeit nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich unter-suchen zu lassen.
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§ 65 entspricht inhaltlich § 96 SBG aF (nein! sondern des § 93 SBG aF), soweit nicht in § 48 BeamtStG geregelt.
Absatz 1 enthält die bisherige Verjährungsregelung des § 96 Absatz 1 SBG aF. (nein! sondern des § 93 Abs.2 SBG aF), Der Bund hat die bisherige Regelung des § 46 Absatz 2 BRRG (§ 93 Absatz 3 SBG aF) nicht in § 48 BeamtStG übernommen. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, mit dem sich der Gesetzgeber zu einem zweistufigen Vorgehen zur Vereinheitlichung des Verjährungsrechts entschieden hat, sollen in der zweiten Stufe sämtliche bundesrechtlichen Verjährungsvorschriften den §§ 195 und 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst werden, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Für die Vorgabe einer Sonderverjährungsfrist entsprechend der bisherigen rahmenrechtlichen Regelung war deshalb beim Bund kein Raum mehr. Die Länder können in eigener Verantwortung über diesbezügliche rechtliche Regelungen entscheiden. Da entsprechende Regressfälle Ausnahmecharakter besitzen, wird durch eventuell unterschiedliche Regelungen der Dienstherren die Mobilität nicht beeinträchtigt. Der Inhalt des bisherigen § 46 Absatz 3 BRRG (§ 96 Absatz 3 SBG aF) gehört nicht zu den Statuspflichten und ist deshalb ebenfalls nicht in § 48 BeamtStG aufgenommen worden.
Absatz 2 enthält insoweit die bisher in § 96 SBG geregelte cessio legis (nein! sondern des § 93 Abs.3 SBG aF) .
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a) Fürsorge und Schutz
Die Regelung entspricht inhaltlich § 100 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 98 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 99 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 100a SBG aF.
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b) Amtsbezeichnung
Die Regelung entspricht inhaltlich § 101 SBG a.F.
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c) Dienst- und Versorgungsbezüge; sonstige Leistungen
Die Regelung entspricht inhaltlich den §§ 102 SBG aF und 50 Absatz 1 BRRG.
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Die Regelung entspricht den §§ 103 und 104 SBG aF.
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d) Reise- und Umzugskosten
Die Regelung entspricht inhaltlich § 106 SBG aF.
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e) Schadensersatz
Die Regelung entspricht inhaltlich § 96 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 97 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 105 SBG aF.
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f) Dienstzeugnis
Die Regelung entspricht inhaltlich § 110 SBG aF.
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a) Arbeitszeit
Die Regelung entspricht weitgehend § 87 SBG aF. Neu ist, dass die Fünf-Stunden-Grenze, ab der ein Anspruch auf Dienstbefreiung bzw Vergütung besteht, für Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der bewilligten Teilzeitbeschäftigung herabgesetzt wird. Damit wird der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen.
In begründeten Ausnahmefällen kann von der bisherigen Regelung abgesehen werden, dass vor der Gewährung einer Vergütung für die geleistete Mehrarbeit ein Jahr abzuwarten ist. Es gilt jedoch immer noch der Vorrang des Freizeitausgleichs.
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Die Regelung entspricht weitgehend § 87a SBG aF. Die Höchstdauer einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung wird von bisher zwölf auf 15 Jahre erhöht. In Absatz 5 wird die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen erstmals auch für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst eröffnet. Die Vorschrift ist als Kann-Regelung ausgestaltet. Die Entscheidung, ob einer Beamtin oder einem Beamten eine Teilzeitbeschäftigung während des Vorbereitungsdienstes gewährt werden kann, muss mit Blick auf die jeweiligen Anforderungen, die in den einzelnen Ausbildungsgängen gestellt werden, entschieden werden. Die Anwendung der Vorschrift kann insbesondere in Laufbahnen in Betracht kommen, in denen der Vorbereitungsdienst weitgehend in praktischer Ausbildung besteht. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf in keinem Fall gefährdet werden.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 95a Absatz 1 und 2 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 88 SBG aF.
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b) Urlaub; Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung
Die Regelung entspricht inhaltlich § 107 SBG aF.
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Die Regelung entspricht weitgehend § 95 SBG aF. Die Höchstdauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge wird erhöht. Sie darf nunmehr auch zusammen mit einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung statt zwölf Jahre 15 Jahre nicht überschreiten.
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Mit der Regelung wird die Legaldefinition der Nebentätigkeit des § 2 der Nebentätigkeitsverordnung in das Gesetz übernommen.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 78 SBG aF.
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Die Regelungsmöglichkeiten des § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes werden zugunsten eines Paradigmenwechsels in der Form ausgeschöpft, dass an Stelle der bisherigen Systematik des Nebentätigkeitsrechts, geprägt von einem generellen präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, nunmehr von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht Abstand genommen wird und künftig nur noch eine Anzeigepflicht vorgesehen ist. Durch diese Neuausrichtung wird die bereits im Tarifbereich des Öffentlichen Dienstes umgesetzte generelle Anzeigepflicht nachvollzogen. Im Übrigen dient die Regelung nicht zuletzt auch der Reduzierung des administrativen Aufwandes und leistet einen Beitrag zu Deregulierung.
Absatz 2 greift die bislang in § 80 Absatz 2 SBG aF statuierte Anzeigefreiheit von Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden sowie die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens auf.
Absatz 3 orientiert sich an § 80 Absatz 2 SBG aF.
Absatz 4 stellt klar, dass die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Nebentätigkeiten nach Erlöschen der Genehmigung einer (erneuten) Anzeige bedürfen.
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Infolge des Systemwechsels im Nebentätigkeitsrecht durch Wegfall des generellen Genehmigungsvorbehalts hin zu einem Anzeigeverfahren mit Verbotsvorbehalt wurde die bislang in § 79 Absatz 2 SBG aF zwingend angeordnete Untersagungsreglung zugunsten eines gestuften Verfahrens modifiziert und sprachlich angepasst. Dabei geht es nicht darum, materiell die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erleichtern. Vielmehr soll der obersten Dienstbehörde ein abgestuftes Vorgehen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz möglich sein, abgestimmt auf den jeweiligen Einzelfall. Grundrechtsrelevante Nebentätigkeiten sind insoweit besonders zu berücksichtigen.
Die bisherige entscheidungserhebliche Frage, ob durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, konkretisiert durch den Regelungskatalog in den Ziffern 1 bis 6, bleibt weiterhin der Maßstab für die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit.
Darüber hinaus ist klargestellt, dass im Falle der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auch nach der Übernahme der Nebentätigkeit, die weitere Ausübung der Nebentätigkeit im Sinne eines gestuften Verfahrensablaufes zu reglementieren ist.
Absatz 2 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des § 79 Absatz 2 Satz 3 SBG aF.
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Die Bestimmungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten wurden zur besseren Übersichtlichkeit aus der bisherigen Regelung in § 79 Absatz 3 und 4 SBG aF herausgelöst und als eigene Norm zusammengefasst.
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Auf Grund des Paradigmenwechsels hin zu einem Anzeigeverfahren mit Verbotsvorbehalt wurde die Vorschrift sprachlich angepasst und entspricht im Übrigen mit redaktionellen Folgeänderungen der Regelung des § 79 Absatz 5 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 81 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 82 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 83 SBG aF.
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Die Vorschrift legt die nach § 41 BeamtStG der landesrechtlichen Regelung vorbehaltenen Zeiträume und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
Absatz 2 entspricht inhaltlich § 83a SBG aF, soweit die Regelung nicht in § 41 BeamtStG enthalten ist.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 84 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 108 SBG aF, wobei auf den rein deklaratorischen Hinweis der Geltung einzelner Vorschriften aus SGB I und SGB X verzichtet wurde.
Werden Personalaktendaten unter Einsatz automatisierter Verfahren iSd § 3 Absatz 6 des Saarländischen Datenschutzgesetzes verarbeitet, so stehen die §§ 95 bis 102 SBG neu einem solchen Einsatz nicht grundsätzlich entgegen. Die Regelungen der Personalaktenvorschriften im Beamtengesetz sind hierbei als spezialgesetzliche Regelungen zu beachten.
In Absatz 5 wird neu geregelt, dass Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 BeamtStG an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertreterinnen oder Vertreter im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen sind. Die Vorschrift entspricht § 125c Absatz 7 BRRG. Trotz der Weitergeltung des zweiten Kapitels des BRRG wird eine Regelung in diesem Gesetz im Hinblick auf ein späteres Außerkrafttreten des gesamten BRRG für erforderlich gehalten.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 108a SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 108b SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 108c SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 108d SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 108e SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 108f SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 108g SBG aF.
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Die Regelung trägt der Verpflichtung aus § 51 BeamtStG Rechnung.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 111 SBG aF, soweit nicht in § 53 BeamtStG enthalten.
§ 104 regelt den Adressatenkreis, soweit der Bund diesen nicht bereits im Rahmen seiner Kompetenz in § 53 BeamtStG festgelegt hat. § 53 BeamtStG kann im SBG neu lediglich um landesspezifische Regelungen (hier: Kommunale Spitzenverbände) ergänzt werden.
Das Beteiligungsrecht als solches folgt unmittelbar aus § 53 BeamtStG. Der Bund hat im Rahmen der ihm nach der Föderalismusreform (neu) zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz dabei eine abschließende Regelung getroffen. Die Möglichkeit zum Abschluss von Vereinbarungen mit Gewerkschaften ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus § 53 BeamtStG.
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Die Regelung entspricht § 112 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 113 SBG aF.
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Die Regelung entspricht § 114 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 115 SBG aF.
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Satz 1 der Regelung entspricht § 116 SBG aF Satz 2 eröffnet der Landesregierung die Möglichkeit, weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung auf den Landespersonalausschuss zu übertragen.
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Die Regelung entspricht § 117 SBG aF.
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Die Regelung entspricht § 118 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 119 SBG aF.
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Die Regelung entspricht § 120 SBG aF.
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Die Regelung entspricht § 121 SBG aF.
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Die Regelung entspricht § 122 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 123 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 126 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 127 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 129 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 129a SBG aF.
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Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 111 SBG aF nein! dem § 131 SBG-alt und ergänzt die bisherige Regelung insoweit, als eine Beamtin oder ein Beamter auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten ernannt werden kann.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 128 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 132 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 133 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 134 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 136 SBG aF.
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Die Regelung entspricht mit Anpassungen § 137 SBG aF.
Die derzeitige Bestimmung, wonach die Polizeidienstunfähigkeit auf Grund des Gutachtens „eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes“ festgestellt wird, entspricht der Formulierung in § 101 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, welches künftig im Wesentlichen keine Geltung mehr haben wird.
Die gewählte neue Formulierung, wonach die Polizeidienstunfähigkeit auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder der Ärztin oder des Arztes der Gutachtenstelle „Polizeiärztlicher Dienst“ beim Ministerium für Inneres und Sport“ festgestellt wird, entspricht den Begrifflichkeiten des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 19. Mai 1999, zuletzt geändert am 7. Februar 2007 (Amtsbl.S.742). Gemäß § 4 Absatz 1 ÖGDG ist für Landesbedienstete eine zentrale Gutachtenstelle beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz eingerichtet, welche durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet wird. Nach § 4 Absatz 2 ÖGDG gilt Gleiches für die Gutachtenstelle „Polizeiärztlicher Dienst“ beim Ministerium für Inneres und Sport.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 139 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 140 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 141 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 148 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 149 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 150 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 152 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 153 SBG aF.
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Die Regelung entspricht § 155 SBG aF.
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Die Regelung entspricht inhaltlich § 154 SBG aF, wobei Satz 2 der bisherigen Vorschrift wegen des Wegfalls der Anstellung entbehrlich war.
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Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes wird es die „Anstellung“ nicht mehr geben. Beamtinnen und Beamten auf Probe, die eine Dienstbezeichnung „ z.A.“ führen, wird dasjenige Amt kraft Gesetzes verliehen, dessen Amtsbezeichnung sie bis dahin als Dienstbezeichnung geführt haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll eine deklaratorische Feststellung der Amtsverleihung durch die Ernennungsbehörde erfolgen.
Die Probezeit hingegen läuft weiter. Aus Gründen des Vertrauensschutzes werden die Beamtinnen und Beamten nach altem Recht behandelt, wenn für sie die Dauer der Probezeit günstiger ist (überwiegend sind dies Regellaufbahnbewerber). Ist die Dauer der Probezeit ungünstiger für die Beamtinnen und Beamten (andere Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes), unterfallen sie dem neuen Recht, dh ihre Probezeit endet nach drei Jahren.
Beamtinnen und Beamte auf Probe, die bereits nach altem Recht angestellt sind, sind zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben.
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Die Regelung enthält mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes eine Übergangsvorschrift für die Lehrerinnen und Lehrer, die im ersten Halbjahr des Schuljahres 2009/2010 die Altersgrenze erreichen.
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§ 140 regelt bis zum Erlass von neuen Vorschriften die Weitergeltung von Vorschriften, die auf Grund von Ermächtigungen des bisherigen Saarländischen Beamtengesetzes erlassen wurden, soweit diese nicht im Beamtenstatusgesetz oder in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen widersprechen.
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Die Regelung entspricht § 156 SBG aF.
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Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des neuen Saarländischen Beamtengesetzes und das gleichzeitige Außerkrafttreten des alten Saarländischen Beamtengesetzes.
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