SBG (16) | 123-127 |
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A-5 | Rechtsschutz | 123-127 |
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(1) 1aDer Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen;
1bhierbei hat er den Dienstweg einzuhalten.
2Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 4 Abs.3), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
§§§
(1) 1Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene
eingetragene Lebenspartner (5).
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8.Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen (2) worden ist.
1Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde.
2aSie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen (3) hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen;
2bdie Anordnung ist zu veröffentlichen.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung (1).
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt (4).
[ RsprS ] |
§§§
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
§§§
(1) aBei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat;
bbei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so bestimmt die Landesregierung die zuständige Behörde.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen.
(4) Die Anordnungen nach Absatz 2 und 3 sind zu veröffentlichen.
§§§
1Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
§§§
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