SBG   (10) 92-93
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 k) Nichterfüllung 92-93
 aa) Dienstvergehen92

§_92   SBG (F)
(Dienstvergehen)

(1) 1Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
2Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder

  2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder

  3. gegen § 75 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 83a (Anzeigepflicht und Verbot einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit) oder gegen § 85 (Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken) verstößt oder

  4. entgegen § 60 oder § 55 Abs.1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.

  5. (entfallen). (1)

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Saarländische Disziplinargesetz (2).


[ RsprS ]

§§§



 bb)  Haftung93

§_93   SBG
(Schadensersatz - Rückgriff)

(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) 1Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
2Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.


[ RsprS ]

§§§



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§§§