SBG   (9) 85-91
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 f) Belohnungen85

§_85   SBG (F)
(Belohnungen und Geschenke)

1Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. (1)
2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. (2)


§§§



g) Titel86

§_86   SBG
(Ausländische Titel, Orden und Ehrenzeichen)

1Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung der Landesregierung annehmen.
2Unberührt bleiben weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften.

§§§



 h) Arbeitszeit87-88

§_87   SBG (F)
(Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst)

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt vierzig Stunden nicht überschreiten.
2Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die darauf entfallene Arbeitszeit.
3Dies gilt für Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweiges mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten muß.

(2) 1Für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit kann ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt werden, für Lehrer an öffentlichen Schulen von bis zu zehn Jahren.
2aAuf Antrag des Beamten kann bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 87a (2) für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum bis zu sieben Jahren zugrunde gelegt werden;
2bdabei kann der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefaßt werden.

(3) 1Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.
2Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von eines Jahres (3) entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
3Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden (1) im Jahr eine Vergütung erhalten.

(4) aSoweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden;
bim wöchentlichen Zeitraum sollen achtundvierzig (4) Stunden nicht überschritten werden.

(5) 1Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
2Dies gilt auch für die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der Lehrer an öffentlichen Schulen (R).

(6) (5) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.EU Nr.L 299 S.9) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.


[ RsprS ]

§§§

§_87a   SBG (F)
(Teilzeitbeschäftigung - auf Antrag) (1)

(1) 1Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten geltend die §§ 79 und 80.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
2Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) 1Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn er

  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut und pflegt.
2Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartner (4).
3Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums ist nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Stelle zulässig.
4§ 95 Abs.5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 6 (2) gilt entsprechend.

(5) (3) 1Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
2Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub ohne Dienstbezüge zwölf Jahre nicht überschreiten.


[ RsprS ]

§§§

§_87b   SBG (F)
(Teilzeitbeschäftigter aus öffentlichem Interesse)

(entfallen) (1)

§§§



§_88   SBG (F)
(Fernbleiben vom Dienst)

  

(1) 1Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.
2Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verläßt der Beamte im Falle der Krankheit seinen Wohnort, so hat er seinem Vorgesetzten hiervon Mitteilung zu machen.

(3) 1Verliert der Beamte wegen Fernbleibens vom Dienst seinen Anspruch auf Besoldung, so stellt der Dienstvorgesetzte den Verlust der Bezüge fest und teilt dies dem Beamten mit.
2Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens (1) wird dadurch nicht ausgeschlossen.


[ RsprS ]

§§§

 i)  Wohnung89-90

§_89   SBG
(Residenzpflicht)

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.


§§§

§_90   SBG
(Aufenthalt in erreichbarer Nähe)

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten, dass er leicht erreicht werden kann.


§§§



 j)  Dienstkleidung91

§_91   SBG
(Dienstkleidung)

1Die Landesregierung erläßt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
2Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.


§§§

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§§§