RsprS SBG 1-150
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zu § 4   SBG
  1. Der Chef der Staatskanzlei ist nicht berechtigt, der obersten Dienstbehörde vorbehaltene Maßnahmen in bezug auf die Beamten der Staatskanzlei im eigenen Namen zu treffen, sondern darf insoweit nur in Vertretung des Ministerpräsidenten handeln. (vgl OVG Saarl, E, 24.09.90, - 1_W_135/90 - Chef der Staatskanzelei - SKZ_91,114/29 (L) = Juris = DNr.90.103

  2. Der Chef der Staatskanzlei im Saarland ist jedenfalls im Bereich dienstrechtlicher Maßnahmen nicht nur Teil der Behörde "Ministerpräsident", sondern auch selbständige Behörde. Er ist nämlich bezogen auf die Beamten der Staatskanzlei Dienstvorgesetzter (SBG § 4 Abs.3), während der Ministerpräsident insoweit oberste Dienstbehörde ist (SBG § 4 Abs.1 Nr.3). (vgl OVG Saarl, E, 24.09.90, - 1_W_135/90 - Chef der Staatskanzelei - SKZ_91,114/29 (L) = Juris = DNr.90.103

  3. Eine Versetzungsverfügung, die gemäß SBG § 35 Abs.1, SBG § 4 Abs.1 Nr.3 vom Ministerpräsidenten als oberster Dienstbehörde zu erlassen ist, ist wegen Unzuständigkeit rechtswidrig, wenn sich der Chef der Staatskanzlei als erlassende Behörde geriert (Briefkopf, Unterschrift, fehlender Hinweis auf Handeln in Vertretung oder Auftrag des Ministerpräsidenten). (vgl OVG Saarl, E, 24.09.90, - 1_W_135/90 - Chef der Staatskanzelei - SKZ_91,114/29 (L) = Juris = DNr.90.103

§§§


zu § 5   SBG
  1. Z-172 Funktionsvorbehalt

    "... Allerdings erblickt der Senat den betreffenden Mangel des Ministerratsbeschlusses anders als das Verwaltungsgericht nicht so ohne weiteres bereits darin, daß die Besetzung der zur Rede stehenden Abteilungsleiterstelle mit einem Angestellten zu Art.33 Abs.4 GG und der weitgehend inhaltsgleichen Regelung in Art.113 SVerf sowie in § 5 Abs.2 SBG in unaufhebbarem Widerspruch stünde. Diese Bestimmungen schreiben zwar für den Regefall die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe durch Beamte vor, lassen aber in Ausnahmefällen Abweichungen zu. Irgendein Anhaltspunkt dafür, daß diese Möglichkeit gänzlich entfallen soll, sobald die betreffenden Aufgaben einen bestimmten Grad von Erheblichkeit erreichen, ist den Bestimmungen nicht zu entnehmen. Es überzeugt auch nicht, insoweit gegebenenfalls die Bedeutung und Gewichtigkeit der Aufgaben statt aus der Sache selbst heraus und nach möglichst objektiven Kriterien danach zu bestimmen, wie "hoch" die betreffende Stelle im Besoldungsgefüge angesiedelt ist. Waran bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Abweichung von der Regel der Art.33 Abs.4 GG, 113 SVerf, § 5 Abs.2 SBG im Einzelfall stattdessen anzuknüpfen ist, ob es sich also insoweit in erster Linie um ein quantitatives Problem handelt, ob zusätzlich die jeweiligen Vergleichzahlen nach qualitativen Aspekten zu gewichten sind und ob diese Gewichtung beispielsweise davon mitbestimmt wird, ob und in welchem Umfang in den Ausnahmefällen konkret Aufgaben wahrgenommen werden, die zum eigentlichen Kernbereich hoheitsrechtlicher Befugnisse gehören, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt und welche tatsächlichen Anforderungen die Bewältigung jener Aufgaben hinsichtlich Vorbildung und/oder spezieller Fähigkeiten und Fertigkeiten stellt, bedarf keiner abschließenden Stellungnahme (zu allem auch Hessischer StGH, Urteil vom 30.04.86, PersV_86,227 (240); StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.73, DÖV_73,673 (677); OVG Münster, Urteil vom 04.11.70, VerwRspr_22,928; vgl ferner Maunz-Dürig, aaO, Rdnr.42 zu Art.33, sowie von Münch, GG Rdnr.34 zu Art.33). Der Antragsgegner hat dazu durchaus Beachtliches vorgetragen. Das hindert den Senat schon daran, im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der zur Rede stehenden Vorschriften durch den Ministerratsbeschluß vom 22.04.86 als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, ganz abgesehen davon, daß zusätzlich zweifelhaft erscheint, ob jene Bestimmungen - zumindest auch - darauf angelegt sind, den einzelnen Beamten gegen eine unter Verletzung diese Grundsätze zustandegekommene "Konkurrenz" anderer Bewerber zu schützen. (vgl OVG Saarl, B, 26.08.86, - 3_W_924/86- Orginal-Urteil, S.15 = DNr.86.060

  2. Die einen äußerst langen Zeitraum - hier: beinahe 14 Jahre - umfassende Beschäftigungsdauer im Lehrer-Angestelltenverhältnis vermag keinen Anspruch auf Verbeamtung zu begründen, und zwar weder aufgrund der dienstvertraglichen Verhältnisse in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aufgrund der Funktionswahrnehmung im Sinne des Art.33 IV GG und auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht. (vgl OVG Saarl, U, 28.04.94, - 1_R_99/91 - Lehrerverbeamtung - SKZ_94,258/48 (L) = DNr.94.063


  3. Zum Funktionsvorbehalt siehe auch die Rechtsprechung zu Art.33 Abs.4 GG

§§§


zu § 9   SBG   hier klicken

§§§

zu § 11   SBG
  1. "Aushändigung" ( § 11 Abs.2 S.1 SBG ) ist Besitzverschaffung an der Ernennungsurkunde mit Willen der Ernennungsbehörde und Besitzbegründungswillen des Beamten. (vgl OVG Saarl, B, 12.06.85, - 3_W_1283/85 - Urkundenaushändigung - AS_19,393 -396 = RiA_85,238 -239 = ZBR_85,274 -275 = Juris = DNr.85.045

  2. Solange sich die Urkunde noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, ist sie ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung ( im Anschluß an BVerwGE_55,212 (214)); der Behörde ist es unbenommen, bis zum Zeitpunkt der Aushändigung eine Ausfertigung der Ernennungsurkunde gegen eine andere auszutauschen. (vgl OVG Saarl, B, 12.06.85, - 3_W_1283/85 - Urkundenaushändigung - AS_19,393 -396 = RiA_85,238 -239 = ZBR_85,274 -275 = Juris = DNr.85.045

  3. Die Ernennung eines Beamten setzt die Übereinstimmung des Willens der berufenden Stelle und des Einverständnisses des Beamten voraus. (vgl OVG Saarl, U, 16.06.65, - 3_R_25/63 - Bekanntmachungsbegehren - ZBR_66,276 -280 = JBl_Saar_67,112 -115 = SörS-Nr.65.006)

  4. Zur Frage, unter welcher Voraussetzung die Zusicherung einer Ernennung für die zutändige Behörde verbindlich ist. (vgl OVG Saarl, U, 16.06.65, - 3_R_25/63 - Bekanntmachungsbegehren - ZBR_66,276 -280 = JBl_Saar_67,112 -115 = SörS-Nr.65.006)

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zu § 15   SBG

    Z-171 Ministerratsentscheidung

    "...Denn dieser (Ministerrat), nicht der Fachminister befindet gemäß Art.92 SVerf in Verbindung mit den §§ 15 SBG, 13 Abs.1, 19 d der Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes - GeschOReg - vom 17.12.85 (Amtsbl.86,73) verbindlich über die Beförderung eines Beamten auf eine der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnete und daher ausweislich § 1 Satz 2 der Verordnung zur beamtenrechtlicher Zuständigkeiten vom 15.10.80 (Amtsbl.80,957) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13.02.86 (Amtsbl.86,197) nicht der Ausnahmereglung des § 1 Satz 1 dieser Verordnung unterliegende Stelle und ebenso gemäß § 19 d GeschOReg über die Begründung eines Angestelltenverhältnisses unter Vereinbarung einer Vergütung, die - wie hier mit der Ausrichtung an der Besoldungsgruppe B 2 - höher liegt als BAT IIa. Diese vorliegend von ihn auch tatsächlich wahrgenommene Zuständigkeit des Ministerrats ändert indes, wie § 13 Abs.2 GeschOReg im übrigen ausdrücklich verdeutlicht, nichts daran, daß (nicht nur die Vorbereitung, sondern auch) die Umsetzung solcher Personal"grund"entscheidungen, gewissermaßen ihr Vollzug, das heißt insbesondere die Vergabe des betreffenden Dienstpostens an den betreffenden Bewerber sowie - bei Beamten - die Aushändigung der Ernennungsurkunde und die Einweisung in die Planstelle beziehungsweise - bei Angestellten - der Abschluß der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen, dem jeweiligen Fachminister obliegt (Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm.3 zu § 15 SBG). ..." (vgl OVG Saarl, B, 26.08.86, - 3_W_924/86- Orginal-Urteil, S.11 = DNr.86.060
  1. Die Landesregierung muß, soweit sie die Befugnis zur Ernennung von Beamten nicht auf eine andere Stelle übertragen hat, die Auswahlentscheidung zwischen um ein Beförderungsamt konkurrierenden Bewerbern eigenverantwortlich treffen und darf sie nicht dem Fachminister überlassen. (vgl OVG Saarl, B, 15.06.90, - 1_W_116/90 - Unterrichtungspflicht - AS_23,89 -95 = SKZ_90,257/29 (L) = SKZ_90,68 -70 = Juris = DNr.90.065

  2. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des geeigneten Bewerbers um ein Beförderungsamt ist verletzt, wenn die Landesregierung über seine Bewerbung wegen einer allein vom Fachminister vorgenommenen Vorauswahl nicht unterrichtet wird und sich dann für die Beförderung eines Konkurrenten entscheidet. (vgl OVG Saarl, B, 15.06.90, - 1_W_116/90 - Unterrichtungspflicht - AS_23,89 -95 = SKZ_90,257/29 (L) = SKZ_90,68 -70 = Juris = DNr.90.065

  3. Der Dienstherr ist verpflichtet, die nicht berücksichtigten Bewerber um ein Beförderungsamt so frühzeitig von seiner Auswahlentscheidung zu unterrichten, daß sie vor der Ernennung des Konkurrenten hinreichend Zeit zur Verfügung haben, bei Gericht um die Gewährung vorläufigenden Rechtsschutzes nachzusuchen. (vgl OVG Saarl, B, 15.06.90, - 1_W_116/90 - Unterrichtungspflicht - AS_23,89 -95 = SKZ_90,257/29 (L) = SKZ_90,68 -70 = Juris = DNr.90.065

  4. Bei Beamten, für deren Beförderung gemäß Art.92 SVerf, §§ 15 I SBG, 1 S.2 der Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten die Landesregierung zuständig ist, hat diese auch für die konkrete Beförderung maßgeblichen materiellen Voraussetzungen selbständig zu prüfen und bei miteinander konkurrierenden Bewerbern selbst die Auswahlentscheidung zu treffen (vgl Beschlüsse vom 26.08.86 - 3_W_924/86 -, SKZ_86,141/28, und vom 15.06.90 - 1_W_116/90 -, AS_23,89 = SKZ_91,68). Dies setzt voraus, daß der Ministerrat über die wichtigsten persönlichen und beruflichen Daten zumindest der in die engere Wahl zu ziehenden Konkurrenten unterrichtet ist. (vgl OVG Saarl, B, 04.08.93, - 1_W_49/93 - Landesregierungszuständigkeit - SKZ_94,113/47 (L) = DNr.93.130

  5. Grundsätzlich kann der Eignungsfeststellung das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Konkurrenten zugrunde gelegt werden, ohne daß es hierzu weiterer Ausführungen bedarf; dies gilt jedoch nur für den "Normalfall", in dem es sich um grundsätzlich vergleichbare Beurteilungen handelt und keine Besonderheiten vorliegen. (vgl OVG Saarl, B, 04.08.93, - 1_W_49/93 - Landesregierungszuständigkeit - SKZ_94,113/47 (L) = DNr.93.130

§§§


zu § 22   SBG
  1. Erfolgen Dienstpostenvergabe und Beförderung getrennt, so darf eine Beförderung nur erfolgen, wenn der betreffende Beamte den Beförderungsdienstposten bereits innehat; dasselbe gilt für die Verleihung einer Amtszulage. (vgl OVG Saarl, U, 29.04.02, - 1_R_6/01 - Funktionsbeförderung - SKZ_02,290/22 (L) = DNr.02.089

  2. Es war auch vor dem Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen zulässig, eine Beförderung davon abhängig zu machen, dass sich der betreffende Beamte eine gewisse Zeit - in der Regel ein Jahr - auf einem Beförderungsdienstposten bewährt hat; eine solche Verwaltungspraxis gab es in der saarländischen Steuerverwaltung jedenfalls bis zum Jahre 1999 in bezug auf die Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 9. (vgl OVG Saarl, U, 29.04.02, - 1_R_6/01 - Funktionsbeförderung - SKZ_02,290/22 (L) = DNr.02.089

  3. Es konnte jedenfalls bis zum Inkrafttreten der §§ 12 Abs.2 Satz 1 Nr.4 BRRG, 22 Abs.2 Satz 1 Nr.3 SBG rechtlich nicht beanstandet werden, wenn ein saarländischer Dienstherr eine am Beförderungstermin mehr als 10 Jahre zurückliegende Bewährung auf einem Beförderungsdienstposten für nicht ausreichend erachtete, sondern zusätzlich ein Mindestmaß an aktueller Bewährung forderte. (vgl OVG Saarl, U, 29.04.02, - 1_R_6/01 - Funktionsbeförderung - SKZ_02,290/22 (L) = DNr.02.089

  4. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht- beziehungsweise verspäteter Beförderung setzt unter anderem voraus, dass bei rechtmäßigem Vorgehen voraussichtlich gerade der den Anspruch geltend machende Beamte - früher - befördert worden wäre; daher kann der Beamte Schadensersatzansprüche nicht an - unterstellt rechtswidrige - Beförderungsentscheidungen anknüpfen, die zu einer Zeit erfolgt sind, als er selbst noch nicht "beförderungsreif" war. (vgl OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_R_11/01 - Funktionsbeförderung - SKZ_02,291/23 (L) = DNr.02.088

§§§


zu § 22   SBG
  1. Das Altersbeförderungsverbot der §§ 22 Abs.4 S.1 SBG, 5 Abs.6 S.1 PolLV0 greift an dem Kalendertag ein, an dem ein Polizeivollzugsbeamter das 58.Lebensjahr vollendet, nicht erst ab dem Ende des betreffenden Monats. (vgl OVG Saarl, B, 26.02.93, - 1_W_10/93 - Altersbeförderungsverbot - SKZ_93,277/41 (L) = DNr.93.025

  2. Der Haushaltsplan ist ungeeignet, das saarländische Beamtengesetz zu ändern. (vgl OVG Saarl, B, 26.02.93, - 1_W_10/93 - Altersbeförderungsverbot - SKZ_93,277/41 (L) = DNr.93.025

  3. Die Praxis des saarländischen Ministers der Finanzen, Ausnahmen vom Altersbeförderungsverbot nur in solchen Fällen zuzustimmen, in denen der betreffende Beamte schon längere Zeit die Funktion des Beförderungsamtes wahrnimmt und sich seine Beförderung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen bis zum Eingreifen des Altersbeförderungsverbotes verzögert hat, ist sachgerecht; ebensowenig kann beanstandet werden, daß er eine Ausnahme ablehnt, wenn erst durch eine Änderung des Laufbahnrechts eine weitere Beförderungsmöglichkeit geschaffen wird und zu diesem Zeitpunkt einzelne Beamte bereits dem Altersbeförderungsverbot unterliegen; das gilt selbst dann, wenn feststeht, daß sich bei diesen Beamten die Beförderung nicht auf die Höhe der Versorgung auswirkt. (vgl OVG Saarl, B, 26.02.93, - 1_W_10/93 - Altersbeförderungsverbot - SKZ_93,277/41 (L) = DNr.93.025

  4. Lehnt bereits die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme vom Altersbeförderungsverbot ab, bedarf es keiner Vorlage an den Minister der Finanzen. (vgl OVG Saarl, B, 26.02.93, - 1_W_10/93 - Altersbeförderungsverbot - SKZ_93,277/41 (L) = DNr.93.025

  5. Daß nach Inkrafttreten von Art.2 Nr.3 der Verordnung vom 14.09.92 zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten am 01.10.92 Polizeihauptmeister, die an diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, von Aufstieg und Beförderung ausgeschlossen blieben, liegt im Rahmen fehlerfreier Ermessensausübung. (vgl OVG Saarl, B, 26.02.93, - 1_W_10/93 - Altersbeförderungsverbot - SKZ_93,277/41 (L) = DNr.93.025

  6. Die Regelung des § 22 Abs.4 SBG, wonach ein Beamter zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze nicht befördert werden darf, ist rechtlich unbedenklich. (vgl OVG Saarl, B, 11.12.90, - 1_W_150/90 - Altersbeförderungsverbot - SKZ_91,114/32 (L) = Juris = DNr.90.141

  7. An die Zulassung einer Ausnahme von diesem Altersbeförderungsverbot sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Ermessensbindung derart, eine solche Ausnahme nur in Betracht zu ziehen, wenn der Beamte die Funktion des Beförderungsamtes schon längere Zeit wahrnimmt und seine Beförderung sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat, begegnet keinen Bedenken. (vgl OVG Saarl, B, 11.12.90, - 1_W_150/90 - Altersbeförderungsverbot - SKZ_91,114/32 (L) = Juris = DNr.90.141

  8. Liegen diese Voraussetzungen vor und hat es der Dienstherr durch eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung verabsäumt, vor Eingreifen des Altersbeförderungsverbotes über die Beförderung des Beamten fehlerfrei zu entscheiden, ist eine Ausnahme vom Altersbeförderungsverbot zuzulassen. (vgl OVG Saarl, B, 11.12.90, - 1_W_150/90 - Altersbeförderungsverbot - SKZ_91,114/32 (L) = Juris = DNr.90.141

§§§


zu § 27   SBG
  1. In anderen Bundesländern abgelegte Zweite Lehramtsprüfungen sind im Saarland anzuerkennen. (vgl OVG Saarl, U, 13.06.84, - 3_R_126/81 - Zweite Lehramtsprüfung - SKZ_84,251/5 (L) = DNr.84.048

§§§


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§§§

zu § 39   SBG
  1. Der Rechtsanspruch der Beamten auf Übertragung eines nach Inhalt und Bedeutung gleichzubewertenden Amtes in der neuen Gemeinde bei einer kommunalen Gebietsreform (§ 130 BRRG ) steht ausnahmslos allen kommunalen Wahlbeamten einschließlich der Hauptbeamten zu. (vgl OVG Saarl, B, 26.08.74, - 3_W_36/74 - Gebietsreform - AS_14,127 -143 = SKZ_74,198 -204 = Juris = DNr.74.017

  2. Die nach § 130 BRRG begründete Pflicht der neuen Gemeinde zur Übertragung des Amtes des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) verletzt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie der Art.28 GG, 119 SVerf nicht. (vgl OVG Saarl, B, 26.08.74, - 3_W_36/74 - Gebietsreform - AS_14,127 -143 = SKZ_74,198 -204 = Juris = DNr.74.017

  3. Maßgeblich dafür, wann zwei Ämter im Sinne des § 130 BRRG gleich zu bewerten sind, ist ausschließlich die Besoldungsgruppe. (vgl OVG Saarl, B, 26.08.74, - 3_W_36/74 - Gebietsreform - AS_14,127 -143 = SKZ_74,198 -204 = Juris = DNr.74.017

§§§


zu § 52   SBG
  1. Der Dienstherr hat unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen und effizienten Verwendung öffentlicher Gelder die Pflicht, vor der vorzeitigen Ruhestandsversetzung eines Beamten (§ 52 1 SBG) jede konkrete Möglichkeit einer Wiederherstellung der Arbeitskraft durch nach fachärztlicher Beurteilung geeignete medizinische Behandlungsmaßnahmen auszuschöpfen. (vgl OVG Saarl, B, 20.12.96, - 1_W_41/96 - Ruhestandsversetzung-vorzeitig - SKZ_97,109/46 (L) = DNr.96.127

  2. Bei der Frage des Sofortvollzugs einer insoweit angeordneten Behandlungsmaßnahme ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung (§ 80 V VwG0) auf Seiten des Beamten deren Zumutbarkeit vor allem mit Blick auf mit ihr verbundene Gesundheitsgefährdungen und/oder allgemeine Belastungen, und zwar auch unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten, zu berücksichtigen. (vgl OVG Saarl, B, 20.12.96, - 1_W_41/96 - Ruhestandsversetzung-vorzeitig - SKZ_97,109/46 (L) = DNr.96.127

  3. Steht die Polizeidienstunfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten fest, so bedarf es zur Feststellung der für eine Verwendung im polizeilichen Innendienst beziehungsweise in der allgemeinen Landesverwaltung erforderlichen allgemeinen Dienstfähigkeit keines förmlichen Ermittlungsverfahrens nach § 54 Abs.3 und 4 SBG. (vgl OVG Saarl, B, 26.01.95, - 1_R_13/93 - Polizeidienstunfähigkeit - SKZ_95,256/42 (L) = DNr.95.009

  4. Zu den gesundheitlichen Voraussetzungen einer Verwendung im ausschließlichen polizeilichen Innendienst und der Teilnahme an einer mindestens einjährigen Unterweisung zum Zweck des Erwerbs der Befähigung für einen Laufbahnwechsel in die allgemeine Landesverwaltung - §§ 138 Abs.1 S.1 SBG, 11 Abs.4 SLVO - (Einzelfall). (vgl OVG Saarl, B, 26.01.95, - 1_R_13/93 - Polizeidienstunfähigkeit - SKZ_95,256/42 (L) = DNr.95.009

  5. Kommt ein Beamter der Anordnung seines Dienstvorgesetzten, seine Dienstunfähigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen, nicht nach, begeht er eine disziplinarrechtlich zu ahnende Dienstpflichtverletzung. Diese Pflichtverletzung hat allerdings nicht den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des Fernbleibens vom Dienst zur Folge, wenn tatsächlich eine Dienstunfähigkeit vorlag. (vgl OVG Saarl, B, 07.07.77, - 5_W_71/76 - Attest-amtsärztliches - SKZ_77,221/1 (L) = DNr.77.025

  6. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 52 Abs.1 Satz 3 SBG setzt - lediglich - berechtigte Zweifel, mithin im strengen Sinne noch nicht einmal ernstliche Zweifel an der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Beamten voraus. (vgl OVG Saarl, B, 22.04.98, - 1_5_9/98 - Untersuchungsanordnung - SKZ_98,243 (L) = DNr.98.064

§§§


zu § 54   SBG
  1. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Fortführung des Zwangspensionierungsverfahrens ist jedenfalls hinsichtlich der unmittelbar daraus folgenden Teileinbehaltung der Dienstbezüge ein anfechtbarer Verwaltungsakt. (vgl OVG Saarl, E, 19.12.90, - 1_W_183/90 - Zwangspensionierung - Juris = DNr.90.145

§§§


zu § 62   SBG
  1. Eine zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führende rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 62 Satz 1 Nr.1 SBG) liegt auch dann vor, wenn der Bundesgerichtshof ein Urteil, durch das ein Beamter wegen mehrerer Straftaten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, lediglich bezüglich einer vorsätzlichen Tat und der dafür verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr bestätigt, im Übrigen aber aufhebt und die Sache zurückverweist. (vgl OVG Saarl, B, 30.10.00, - 1_V_23/00 - Strafgerichtliche Verurteilung - SKZ_01,105/18 (L) = DNr.00.263

§§§


zu § 66   SBG
  1. Die angemessene disziplinarische Reaktion auf die langfristige Verweigerung des aufgetragenen Dienstes ist ebenso wie bei lang andauerndem schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst. (vgl OVG Saarl, U, 20.04.99, - 6_R_3/97 - Dienstverweigerung - SKZ_99,277/26 (L) = DNr.99.082

  2. Zur disziplinarrechtlichen Ahndung eines fortgesetzten Beihilfebetruges. (vgl OVG Saarl, U, 15.04.99, - 6_R_3/98 - Beihilfebetrug - SKZ_99,277/28 (L) = DNr.99.081

  3. Ein Beamter, der sich durch mehrmalige EDV Manipulationen Geldgutschriften auf das eigene Konto verschafft (insgesamt über 4.000,- DM), stört das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann; daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß er sich in über 30 Dienstjahren in keiner Weise negativ hervorgetan hat. (vgl OVG Saarl, U, 28.01.93, - 6_R_3/92 - EDV-Manipulation - SKZ_93,62 -64 = SKZ_93,278/53 (L) = DNr.93.015

§§§


zu § 67   SBG
  1. Eine chronische Trunksucht ist - jedenfalls in aller Regel - selbst verschuldet ( in Übereinstimmung mit BAG, U.v. 07.12.72, NJW_73,1430 ). (vgl OVG Saarl, U, 26.02.75, - 5_R_89/73 - Trunksucht-chronische - SKZ_75,160 162 = ZBR 75,160 = Juris = DNr.75.007

  2. Ein Beamter, der Alkoholiker wird, verletzt schuldhaft die ihm gemäß § SBG 67 ( § 54 BBG ) obliegende Pflicht zur Erhaltung seiner Gesundheit. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.75, - 5_R_89/73 - Trunksucht-chronische - SKZ_75,160 162 = ZBR 75,160 = Juris = DNr.75.007

  3. Eines Eingehens auf die Frage nach der Schuldform bedarf es im Disziplinarverfahren bei Feststellung eines Dienstvergehens nicht, da das Gesetz (§ 90 Abs.1 SBG, § 77 Abs.1 BBG ) keine Unterscheidung hinsichtlich der Schuldform trifft. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.75, - 5_R_89/73 - Trunksucht-chronische - SKZ_75,160 162 = ZBR 75,160 = Juris = DNr.75.007

  4. Die selbstverschuldete Trunksucht rechtfertigt grundsätzlich die Maßnahmen der Entfernung aus dem Dienst. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.75, - 5_R_89/73 - Trunksucht-chronische - SKZ_75,160 162 = ZBR 75,160 = Juris = DNr.75.007

  5. Ein Finanzbeamter, der seine Stellung, insbesondere seine Kenntnisse über den Ablauf der internen Arbeitsvorgänge und seine Möglichkeiten zum freien Zutritt zu den jeweiligen Arbeitsbereichen des Finanzamts über Jahre dazu ausnutzt, daß einem Steuerpflichtigen, für den er die Steuererklärungen gefertigt hat, ungerechtfertigte Rückerstattungen in Höhe von insgesamt rund 40.000,- DM zufließen, wobei etwa die Hälfte dieses Betrages eine Übererstattung darstellt, hat in so hohem Maße das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis gestört, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. (vgl OVG Saarl, DU, 20.03.95, - 6_R_1/93 - Rückerstattungen - SKZ_95,257/43 (L) = DNr.95.030

§§§


zu § 68   SBG
  1. Ein Beamter, der sich durch mehrmalige EDV Manipulationen Geldgutschriften auf das eigene Konto verschafft (insgesamt über 4.000,- DM), stört das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann; daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß er sich in über 30 Dienstjahren in keiner Weise negativ hervorgetan hat. (vgl OVG Saarl, U, 28.01.93, - 6_R_3/92 - EDV-Manipulation - SKZ_93,62 -64 = SKZ_93,278/53 (L) = DNr.93.015

§§§


zu § 69   SBG
  1. Eine Rotation in einem Ministerium (Dienstpostenwechsel mehrerer Referatsleiter) erscheint grundsätzlich geeignet, die Einsatzfähigkeit der betroffenen Mitarbeiter zu erhöhen. Sie stellt daher ein sachlicher Grund für die mit ihr verbundenen Umsetzungsmaßnahmen dar. (vgl OVG Saarl, B, 16.12.88, - 3_W_534/88 - Rotation - nicht veröffentlicht = DNr.88.117

  2. Die Rotation setzt nicht die vorherige Feststellung von Defiziten im Handeln oder in der Qualifikation der Mitarbeiter voraus. Hier realisiert sich vielmehr das durch eine weites organisatorisches Ermessen geprägte Direktionsrecht des Dienstherrn. Dabei obliegt die Beurteilung, ob die Maßnahme die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sichert oder erhöht, allein dem Dienstherrn. (vgl OVG Saarl, B, 16.12.88, - 3_W_534/88 - Rotation - nicht veröffentlicht = DNr.88.117

  3. Der Beamte hat zwar einen Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung: auf welchem Dienstposten dieser Anspruch erfüllt wird, entscheidet aber der Dienstherr nach seinem Ermessen. (vgl OVG Saarl, B, 21.10.92, - 1_W_61/92 - Unterwärtige Beschäftigung - SKZ_93,106/33 (L) = DNr.92.157

  4. Hat ein Beamter im Hinblick auf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit seine Zustimmung erklärt, während einer bestimmten Zeitspanne unterwertig beschäftigt zu werden, steht ihm nach Widerruf seiner Zustimmung jedenfalls nicht sofort ein Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung zu; vielmehr ist dem Dienstherrn eine gewisse Zeitspanne zur Regelung der Angelegenheit zuzugestehen; dabei kann es sachgerecht sein, zunächst den Eingang eines in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Dienstfähigkeit abzuwarten. (vgl OVG Saarl, B, 21.10.92, - 1_W_61/92 - Unterwärtige Beschäftigung - SKZ_93,106/33 (L) = DNr.92.157

§§§


zu § 70   SBG
  1. Gegen dienstliche Weisungen (hier zur Beurteilung von Beamten) ist über das Remonstrationsrecht des § 70 SBG hinaus grundsätzlich einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zulässig, aber nur begründet, wenn neben weiteren Voraussetzungen eine Verletzung eigener Rechte dargetan ist (dies kann bei einer Verpflichtung zur Selbstbeurteilung der Fall sein). (vgl OVG Saarl, B, 19.04.91, - 1_W_25/91 - Selbstbeurteilung - SKZ_91,254/36 (L) = DNr.91.060

§§§


zu § 76   SBG
  1. Eine ernstliche Gefährdung oder erhebliche Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne des § 76 Abs.1 SBG ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn der Polizeibeamte gezwungen wäre, einen Anzeiger oder Informanten namentlich zu nennen, dem Vertraulichkeit zugesichert worden ist. (vgl OVG Saarl, U, 20.08.79, - 3_R_13/79 - Zusicherung-Vertraulichkeit - SKZ_80,104/2 (L) = DNr.79.024

  2. Die Zusage der vertraulichen Behandlung einer Information durch die Polizei steht stets unter dem Vorbehalt, daß die Information selbst keine strafbare Handlung darstellt. (vgl OVG Saarl, U, 20.08.79, - 3_R_13/79 - Zusicherung-Vertraulichkeit - SKZ_80,104/2 (L) = DNr.79.024

  3. Wird ein Angeklagter ohne Vernehmung eines Entlastungszeugen (V-Mannes) verurteilt, nachdem der im Verwaltungsrechtsweg beklagte Dienstherr eine Aussagegenehmigung für einen Beamten zur Aufdeckung der Identität des Entlastungszeugen abgelehnt hat, so fehlt es jedenfalls dann an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Verwaltungsrechtsstreit, wenn der ursprüngliche Strafprozeß rechtskräftig abgeschlossen wurde und das sachnähere strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren nicht eingeleitet ist. (vgl OVG Saarl, E, 30.10.90, - 1_R_12/89 - V-Mann - Juris = DNr.90.123

§§§


zu § 79   SBG
  1. Ein Entgelt für hauptamtliche Tätigkeit über die gesetzliche Besoldung hinaus widerspricht - auch in der Form, daß Aufgaben des Hauptamtes als Nebentätigkeit mit eigener Vergütung ausgestaltet werden - an sich dem Besoldungsrecht. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = DNr.80.045

  2. Zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne von § 79 SBG. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = DNr.80.045

  3. Nach geltendem Recht sind Weisungsbefugnis und ärtzliche Verantwortlichkeit im Bereich der saarländischen Universitätskliniken so ausgestaltet, daß sie in der Person des Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektors konzentriert sind. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = DNr.80.045

  4. Die Rechtsstellung eines in Forschung und Lehre freien beamteten Hochschullehrers und beamtenrechtliche Weisungsabhängigkeit im Bereich der Erfüllung staatlicher Aufgaben der Hochschule schließen einander nicht aus. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = DNr.80.045

  5. Weisungen, die die Krankenversorgung betreffen, müssen auf den durch Art.5 Abs.3 GG geschützten Freiheitsbereich der Hochschule Rücksicht nehmen. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = DNr.80.045

§§§


zu § 83   SBG
  1. Die durch die §§ 5, 5a der Ersten besonderen Nebentätigkeitsverordnung - 1.besNVO - vom 18.06.75 (Amtsbl.S.829) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.06.81 (Amtsbl.S.353) bei privater Gutachtertätigkeit eines Klinikdirektors für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn normierte Entgeltspflicht beruht auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. (vgl OVG Saarl, U, 09.12.93, - 1_R_95/91 - Gutachtertätigkeit-private - SKZ_94,114/52 (L) = DNr.93.184

  2. Gegen das rückwirkende Inkrafttreten des 5, 5 a 1.besNVO bestehen keine rechtlichen Bedenken. (vgl OVG Saarl, U, 09.12.93, - 1_R_95/91 - Gutachtertätigkeit-private - SKZ_94,114/52 (L) = DNr.93.184

  3. jedenfalls in Verbindung mit dem - ebenfalls rückwirkend in Kraft gesetzten Erlaß vom 28.10.83 (GMBI.1983, S.277) ist das danach bei privater Gutachtertätigkeit weit überwiegend mit Prozentsätzen von 5 vH, im übrigen mit 10 vH berechnete Nutzungsentgelt auch dann noch angemessen, wenn 80 % der nach Abführung der Sachkosten verbliebenen Gesamtvergütung an die - außerhalb ihrer Dienstzeit - an der Gutachtenerstellung beteiligten Ärzte ausgezahlt worden ist. (vgl OVG Saarl, U, 09.12.93, - 1_R_95/91 - Gutachtertätigkeit-private - SKZ_94,114/52 (L) = DNr.93.184

§§§


zu § 84   SBG
  1. Ein ehrenamtlicher Beigeordneter, der für die Gemeinde dem Aufsichtsrat einer Gesellschaft angehört, ist regelmäßig verpflichtet, eine ihm hierfür von der Gesellschaft gewährte Vergütung an die Gemeinde abzuführen. (vgl VG Saarl, U, 12.06.90, - 5_K_157/89 - Vergütungsabführung - SKZ_90,185 -187 = DNr.90.064

§§§


zu § 87   SBG
  1. Die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrer an saarländischen öffentlichen Schulen ist nicht durch die Festlegung einer bestimmten Zahl von Arbeitsstunden sondern nur mittelbar durch die gestellten Arbeitsanforderungen geregelt. (vgl OVG Saarl, U, 28.05.96, - 1_R_2-5/95 - Arbeitszeit - SKZ_96,269/42 (L) = DNr.96.053

  2. Ein Beamter verrichtet nicht schon dann Mehrarbeit, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit länger ist als die eine anderen Beamtengruppe, sondern nur, wenn er über die für ihn geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst leistet. (vgl OVG Saarl, U, 28.05.96, - 1_R_2-5/95 - Arbeitszeit - SKZ_96,269/42 (L) = DNr.96.053

  3. Der Zeitaufwand zur Erfüllung der dienstlichen Arbeitsanforderungen an Lehrer (Grund- und Hauptschullehrer, Realschullehrer, Lehrer an Gymnasien) hält sich im Rahmen der sogenannten 40-Stunden-Woche. (vgl OVG Saarl, U, 29.04.87, - 3_R_1/84 - 40-Stunden-Woche - SKZ_88,118/31 (L) = DNr.87.025

  4. Die Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch Polizeibeamte aus dienstlichem Anlaß ist dienstliche Tätigkeit. (vgl OVG Saarl, U, 21.05.86, - 3_R_259/84 - Wahrnehmung-Gerichtsterminen - SKZ_86,289/32 (L) = DNr.86.033

  5. In den Jahren 1979 und 1980 war die Wahrnehmung von Gerichtsterminen aus dienstlichem Anlaß durch saarländische Polizeibeamte, sofern sie in der an sich dienstfreien Zeit erfolgte, in jedem Fall auszugleichende Mehrarbeit. (vgl OVG Saarl, U, 21.05.86, - 3_R_259/84 - Wahrnehmung-Gerichtsterminen - SKZ_86,289/32 (L) = DNr.86.033

§§§


zu § 87a   SBG
  1. Nach Bewilligung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nur im Sinne einer Abkürzung des Bewilligungszeitraums möglich. (vgl OVG Saarl, B, 14.07.93, - 1_R_127/90 - Fortbildungsmaßnahme - SKZ_94,114/51 (L) = DNr.93.121

  2. Nimmt ein Beamter während seiner Beurlaubung an einer Fortbildungsmaßnahme teil, die auch seinem persönlichen Interesse dient, so liegt eine Dienstausübung vor. (vgl OVG Saarl, B, 14.07.93, - 1_R_127/90 - Fortbildungsmaßnahme - SKZ_94,114/51 (L) = DNr.93.121

  3. Eine - teils rückwirkende Aufhebung des für eine längere Dauer bewilligten Urlaubs ohne Dienstbezüge für einzelne - teilweise in der Vergangenheit liegende - Tage ist rechtswidrig und kann nach § 48 Abs.1 SVwVfG wieder rückgängig gemacht werden. (vgl OVG Saarl, B, 14.07.93, - 1_R_127/90 - Fortbildungsmaßnahme - SKZ_94,114/51 (L) = DNr.93.121

  4. Die Festlegung einer Teilzeitbeschäftigung ohne Wahlmöglichkeit für Lehramtsbewerber (Beamtenverhältnis auf Probe) war rechtswidrig, aber nicht nichtig (BVerwGE 82, 196 und DVBl 1992, 917). (vgl OVG Saarl, E, 04.03.93, - 1_R_66/90 - Teilzeitbeschäftigung - Juris = DNr.93.029

  5. Daraus ergibt sich bei Bestandskraft der entsprechenden Anordnung ein formelles subjektives Recht des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Frage einer - uU eingeschränkten - Rücknahme der Verwaltungsentscheidung. (vgl OVG Saarl, E, 04.03.93, - 1_R_66/90 - Teilzeitbeschäftigung - Juris = DNr.93.029

  6. Zu den Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null. (vgl OVG Saarl, E, 04.03.93, - 1_R_66/90 - Teilzeitbeschäftigung - Juris = DNr.93.029

§§§



zu § 88   SBG
  1. Ein Beamter, der auf keinen Fall mehr zum Dienst erscheinen will, kann sich gegenüber der Feststellung des Verlusts seiner Dienstbezüge nicht mit Erfolg daraus berufen, dass eine zwischenzeitliche Inhaftierung der Dienstaufnahme entgegensteht. (vgl OVG Saarl, B, 31.08.99, - 6_W_3/97 - Fernbleibens vom Dienst - SKZ_00,98/28 (L) = DNr.99.194

  2. Ein Beamter, der ohne oder gar nach Verweigerung der Urlaubsbewilligung dem Dienst fernbleibt, handelt grundsätzlich schuldhaft, im Regelfall sogar vorsätzlich. (vgl OVG Saarl, B, 19.12.97, - 6_W_4/97 - Dienst-Fernbleiben - SKZ_98,107/13 (L) = ZBR_98,320 -21 = DNr.97.128

  3. Genehmigt der Dienstvorgesetzte das Fernbleiben vom Dienst nicht nachträglich, so ist die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge die gesetzlich vorgeschriebene Folge. (vgl OVG Saarl, B, 19.12.97, - 6_W_4/97 - Dienst-Fernbleiben - SKZ_98,107/13 (L) = ZBR_98,320 -21 = DNr.97.128

  4. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist für einen Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen vorläufig von der Dienstleistungspflicht freigestellt werden will, auch nach dem Ergehen einer Dienstantrittsaufforderung der richtige prozessuale Weg. (vgl OVG Saarl, B, 21.02.97, - 1_W_46/96 - Dienstantrittsaufforderung - SKZ_98,274/38 (L) = DNr.97.012

  5. Dienstunfähigkeit setzt einen Befund von derartigem Krankheitswert voraus, daß der Beamte zur Dienstleistung schlechterdings außerstande ist. (vgl OVG Saarl, B, 12.03.97, - 6_W_1/96 - Dienstunfähigkeit - SKZ_98,274/39 (L) = DNr.97.023

  6. Einem amtsärztlichen Gutachten über die Dienstfähigkeit eines Beamten kommt in der Regel größeres Gewicht zu als der Stellungnahme eines Privatarztes. (vgl OVG Saarl, B, 12.03.97, - 6_W_1/96 - Dienstunfähigkeit - SKZ_98,274/39 (L) = DNr.97.023

  7. Dem Dienstherrn obliegt die materielle Beweislast für den gesamten Sachverhalt, der den Wegfall der Dienstbezüge eines Beamten wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst begründet. (vgl OVG Saarl, B, 06.09.00, - 6_P_3/99 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_01,107/30 (L) = DNr.00.240

  8. Ist ein Verfahren betreffend die Überprüfung eines Bescheides, durch den der Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst festgestellt wurde (§§ 88 Abs.3 SBG, 9 BBesG), vom Disziplinargericht zu ungunsten des Beamten rechtskräftig abgeschlossen (§ 113 SDO), so ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens mit der Begründung, es hätten sich neue Erkenntnisse über die Rechtfertigung des Fernbleibens ergeben, unstatthaft; der Beamte ist darauf zu verweisen, bei seinem Dienstherrn um ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 SVwVfG und/oder den §§ 48, 49 SVwVfG nachzusuchen. (vgl OVG Saarl, B, 15.11.99, - 6_S_1/99 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_00,99/35 (L) = DNr.99.261

§§§


zu § 92   SBG
  1. Ein Finanzbeamter, der seine Stellung, insbesondere seine Kenntnisse über den Ablauf der internen Arbeitsvorgänge und seine Möglichkeiten zum freien Zutritt zu den jeweiligen Arbeitsbereichen des Finanzamts über Jahre dazu ausnutzt, daß einem Steuerpflichtigen, für den er die Steuererklärungen gefertigt hat, ungerechtfertigte Rückerstattungen in Höhe von insgesamt rund 40.000,- DM zufließen, wobei etwa die Hälfte dieses Betrages eine Übererstattung darstellt, hat in so hohem Maße das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis gestört, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. (vgl OVG Saarl, DU, 20.03.95, - 6_R_1/93 - Rückerstattungen - SKZ_95,257/43 (L) = DNr.95.030

  2. Bei einem in diesem Sinne eindeutigen Ergebnis kann die Verfolgung - in der Berufungsverhandlung auf diesen festgestellten Teil der Pflichtverletzungen beschränkt werden. (vgl OVG Saarl, DU, 20.03.95, - 6_R_1/93 - Rückerstattungen - SKZ_95,257/43 (L) = DNr.95.030

  3. Die Feststellung, des Verlusts der Dienstbezüge für dienstfreie Tage ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn diese von Zeiten unentschuldigten Fernbleibens eingeschlossen werden, nicht aber, wenn solche nur nachfolgen. (vgl OVG Saarl, B, 02.07.99, - 6_W_4/98 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_00,98/25 (L) = DNr.99.144

  4. Eine seelische Störung mindert die Schuldfähigkeit, wenn sie krankhaft ist und die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Begehung einer Dienstpflichtverletzung erheblich beeinträchtigt. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.96, - 6_R_1/94 - Seelische Störung - SKZ_97,109/47 (L) = DNr.96.087

  5. Ein Dienstvergehen, das den Beamten als Vorgesetzten untragbar erscheinen läßt, rechtfertigt seine Versetzung in ein nicht mit Leitungsaufgaben verbundenes Amt seiner Laufbahn. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.96, - 6_R_1/94 - Seelische Störung - SKZ_97,109/47 (L) = DNr.96.087

  6. Zur Bindungswirkung von Strafurteilen in bezug auf die Schuldfähigkeit und zur Unschuldsvermutung im Disziplinarrecht. (vgl OVG Saarl, U, 23.08.90, - 6_R_2/89 - Alkoholismus - SKZ_91,115/37 (L) = Juris = DNr.90.091

  7. Alkoholismus stellt eine Krankheit dar, aus deren Entstehen dem Betroffenen normalerweise kein Schuldvorwurf gemacht werden kann und auf die der Dienstherr im Falle von Dienstunfähigkeit in der Regel daher nur mit vorzeitiger Zurruhesetzung, nicht aber mit Mitteln des Disziplinarrechts reagieren kann. (vgl OVG Saarl, U, 23.08.90, - 6_R_2/89 - Alkoholismus - SKZ_91,115/37 (L) = Juris = DNr.90.091

  8. Disziplinarrechtlich relevant ist, wenn der Beamte nicht an allen zumutbaren Maßnahmen zur Überwindung des Alkoholismus und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit teilnimmt und/oder nach erfolgreicher Behandlung trotz eingehender Belehrung in medizinischer und dienstrechtlicher Hinsicht rückfällig wird. (vgl OVG Saarl, U, 23.08.90, - 6_R_2/89 - Alkoholismus - SKZ_91,115/37 (L) = Juris = DNr.90.091

  9. In Ausnahmefällen kann die Entwicklung zum Alkoholismus und zur darauf beruhenden Dienstunfähigkeit ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen darstellen, wenn der Beamte vor Erreichen des Stadiums chronischer Trunksucht über seinen Zustand sowie die medizinischen und dienstrechtlichen Folgen der Fortsetzung des Trinkens aufgeklärt wird und dies zu seiner Dienstunfähigkeit führt. (vgl OVG Saarl, U, 23.08.90, - 6_R_2/89 - Alkoholismus - SKZ_91,115/37 (L) = Juris = DNr.90.091

  10. Zur Entfernung aus dem Dienst bei auf Alkoholismus beruhender Dienstunfähigkeit. (vgl OVG Saarl, U, 23.08.90, - 6_R_2/89 - Alkoholismus - SKZ_91,115/37 (L) = Juris = DNr.90.091

  11. Bleibt ein Beamter seinem Dienst etwa zwei Monate lang rechtswidrig und schuldhaft fern, stellt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst die angemessene disziplinarische Ahndung dar. (vgl OVG Saarl, U, 27.01.00, - 6_R_2/98 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_00,211/24 (L) = DNr.00.026

  12. Ein Beamter, der sich durch mehrmalige EDV Manipulationen Geldgutschriften auf das eigene Konto verschafft (insgesamt über 4.000,- DM), stört das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann; daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß er sich in über 30 Dienstjahren in keiner Weise negativ hervorgetan hat. (vgl OVG Saarl, U, 28.01.93, - 6_R_3/92 - EDV-Manipulation - SKZ_93,62 -64 = SKZ_93,278/53 (L) = DNr.93.015

§§§


zu § 92a   SBG
  1. Dem Urlaubsantrag nach SBG § 92a (= BBG § 79a) einer Beamtin, die Mutterpflichten zu erfüllen hat, ist in der Regel stattzugeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dargetan und nicht im Einzelfall schwerwiegende Nachteile für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu besorgen sind. (vgl OVG Saarl, E, 07.12.70, - 3_W_41/70 - Urlaubsantrag - ZBR_71,312 = Juris = DNr.70.017

§§§


zu § 93   SBG
  1. Der für die Innenhaftung des Beamten hoheitlichem Handeln geltende Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit greift nicht ein, wenn der Beamte, der den Schaden an dem von ihm geführten Dienstfahrzeug verursacht hat, sich bei Schadenseintritt auf einer Privatfahrt befand. (vgl OVG Saarl, U, 20.01.86, - 3_R_156/82 - Privatfahrt - PersV_88,276 = SKZ_86,288/28 (L) = DNr.86.003

  2. Fahrten mit Polizeifahrzeugen zu polizeilichen Einsätzen sind hoheitliches Handeln iS von § 93 Abs.1 S.2 SBG. (vgl OVG Saarl, U, 20.01.86, - 3_R_156/82 - Privatfahrt - PersV_88,276 = SKZ_86,288/28 (L) = DNr.86.003

  3. Auf eine Haftungserleichterung für die Schadensfolgen eines Verkehrsunfalls unter dem Gesichtspunkt berufen, wenn er ein Dienstfahrzeug zu privaten Zwecken benutzt. (vgl OVG Saarl, U, 20.01.86, - 3_R_156/82 - Privatfahrt - PersV_88,276 = SKZ_86,288/28 (L) = DNr.86.003

  4. Ergibt schon die an dem Grad der Wahrscheinlichkeit orientierte Abwägung der Verursachungsbeiträge, mit dem diese zur Herbeiführung des Schadens geeignet waren, einen Nachrang von im Bereich des Dienstherrn liegenden (Mit)Ursachen, kommt es für die Beurteilung des Haftungsumfangs auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens nicht mehr an. (vgl OVG Saarl, U, 20.01.86, - 3_R_156/82 - Privatfahrt - PersV_88,276 = SKZ_86,288/28 (L) = DNr.86.003

  5. Beginnt ein Dienstgang an einer zwischen Wohnung und Diensstelle des Beamten liegenden Stelle, an welcher der Beamte von der zur Dienststelle führenden Strecke abzweigt, so gehört das bis zu dieser Abzweigung zurückgelegte Wegestück zu dem von der Ersatzleistungspflicht für Sachschäden ausgenommenen "Weg zum Dienst". (vgl OVG Saarl, U, 16.05.73, - 3_R_84/72 - Weg zum Dienst - AS_13,199 -208 = DÖV_74,608/225 (L) = DNr.73.008

  6. Liegt jedoch die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs bei dem Dienstgang des Beamten im eindeutigen Interesse des Dienstherrn, dann handelt dieser seiner Treue- und Führsorgepflicht zuwider, wenn er die Anfahrt des Beamten von der Wohnung bis zur fraglichen Abzweigung als nicht in seinem Interesse liegend wertet. Er kann in einem solchen Fall eine in seinem Ermessen stehende Ersatzleistung für einen Unfallschaden des Beamten auch nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Voranerkennung der Fahrt ablehnen. (vgl OVG Saarl, U, 16.05.73, - 3_R_84/72 - Weg zum Dienst - AS_13,199 -208 = DÖV_74,608/225 (L) = DNr.73.008

  7. JOS: Die Regelung des SBG § 93 Abs.3 lit.c, wonach Sachschadensersatz nicht gewährt wird, wenn der Beamte bei einem Verkehrsunfall es unterlassen hat, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten, ist bei einschränkender verfassungskonformer Auslegung nicht verfassungswidrig. (vgl VG Saarl, E, 13.04.76, - 3_K_399/74 - Polizeiliche Anzeige - VerfRspr_Art.120_SVerf = Juris = DNr.76.007

  8. Eine sogenannte Dienstfahrt ist nur dann Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn ein enger innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der Fahrt und den hoheitlichen Aufgaben der Behörde besteht. Die Überführung eines Polizeifahrzeuges in eine polizeieigene Werkstätte zur Durchführung des dienstlich vorgeschriebenen periodischen Wartungsdienstes fällt in den fiskalischen Bereich. (vgl OVG Saarl, U, 21.02.68, - 3_R_38/67 - Dienstfahrt - AS_10,284 = NJW_68,1796 = JuS_68,387 -386 = DVBl_68,434 -437 = DNr.68.003

  9. Verursacht ein Beamter durch fahrlässiges Handeln im fiskalischen Bereich einen Eigenschaden des Dienstherrn, so sind die im Privatrecht anerkannten Grundsätze über die beschränkte Schadenshaftung bei gefahrengeneigter Arbeit im Wege der Rechtsanalogie anwendbar. Dies führt bei nur geringer Schuld des Beamten in der Regel zum Haftungsausschluß. (vgl OVG Saarl, U, 21.02.68, - 3_R_38/67 - Dienstfahrt - AS_10,284 = NJW_68,1796 = JuS_68,387 -386 = DVBl_68,434 -437 = DNr.68.003

  10. Das Bestehen einer eigenen Haftpflichtversicherung des Beamten bleibt bei der Abwägung der für die Schadensverteilung maßgeblichen Umstände außer Betracht. (vgl OVG Saarl, U, 21.02.68, - 3_R_38/67 - Dienstfahrt - AS_10,284 = NJW_68,1796 = JuS_68,387 -386 = DVBl_68,434 -437 = DNr.68.003

§§§


zu §§ 94   SBG   hier klicken!
zu § 95   SBG
  1. Bei einer beamtenrechtlichen Klage mit dem Ziel der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 95 Abs.1 SBG bleibt die mit der Ermäßigung verbundene Einkommenseinbuße als Anhaltspunkt für die Bemessung des Streitwertes außer Betracht; der Streitwert beträgt in der Regel gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 GKG 4000 DM. (vgl OVG Saarl, B, 04.02.85, - 3_W_6/85 - Arbeitszeitermäßigung - SKZ_85,238/42 (L) = DNr.85.007

  2. Bei dem Begehren einer Beamtin, den Dienstherrn zu verpflichten, sie gemäß § 95 Abs.1 Nr.2 SBG ohne Dienstbezüge zu beurlauben, beträgt der Streitwert im Regelfall mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach § 13 Abs.1 S.2 GKG sowohl für das Klageverfahren als auch für ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 6 000 DM. (vgl OVG Saarl, B, 09.11.87, - 3_W_997/87 - Beurlaubung - SKZ_87,119/39 (L) = DNr.87.059

§§§


zu § 96   SBG
  1. Der Schadensersatz des Dienstherrn für Schäden des Beamten an einem für dienstliche Zwecke benutzten Privatwagen schließt über die Begleichung der Reparaturrechnung hinaus alle notwendigen Wiederherstellungskosten ein. (vgl OVG Saarl, B, 18.03.91, - 1_R_140/90 - PKW-Schaden - SKZ_91,254/37 (L) = DNr.91.040

§§§

zu § 98   SBG
  1. Der § 6 Abs.1 Satz 1 BhVO in der bis zur Änderungsverordnung vom 24.September 1996 (Abl Seite 1070) gültigen Fassung erfasste nach dem Willen des Verordnungsgebers bei dauernder Anstaltsunterbringung alle mit der Unterbringung unmittelbar zusammenhängenden Kosten, also neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch diejenigen für Pflegeleistungen. (vgl OVG Saarl, U, 19.01.00, - 1_R_59/98 - Anstaltsunterbringung - SKZ_00,211/23 (L) = DNr.00.020

  2. Beihilfeansprüche bestehen nach Saarländischem Recht nur, wenn und soweit die einschlägige Verordnung anspruchsbegründende Normen enthält. Auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann nicht lückenfüllend zurückgegriffen werden. (vgl OVG Saarl, U, 24.01.91, - 1_R_213/89 - Fürsorgepflicht - SKZ_91,254/38 (L) = DNr.91.012

  3. Soweit § 5 Abs.1 Nr.1 Satz 2 BHVO nicht selbst die Voranerkennungspflicht für psychotherapeutische Behandlung postuliert, sondern die Einführung einer Voranerkennungspflicht dem Minister des Innern überläßt, ist dies wegen Verstoßes gegen § 98 Abs.1 SBG unstatthaft. Als wesentliche sachlich-rechtliche Voraussetzung hätte eine solche Regelung in die BHVO selbst aufgenommen werden müssen. Die durch den Erlaß des Mdl vom 22.07.92 begründete Voranerkennungspflicht bei psychotherapeutischer Behandlung ist daher nicht wirksam. (vgl OVG Saarl, U, 13.11.97, - 1_R_238/96 - Psychotherapeut-Behandlung - AS_26,416 -19 = SKZ_98,106/12 (L) = DNr.97.108

§§§


zu § 101   SBG
  1. Tritt durch die besoldungsrechtliche Höherbewertung eines Amtes als Folge der Neueinrichtung einer Laufbahn gleichzeitig eine Änderung der bisherigen Amtsbezeichnung dieses Amtes ein, so nehmen die Ruhestandsbeamten an dieser Änderung nicht teil. (vgl OVG Saarl, U, 26.04.72, - 3_R_94/71 - Amtsbezeichnung-Änderung - AS_12,423 -427 = Juris = DNr.72.007

§§§


zu § 103   SBG
  1. Die Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode, die entgegen der eindeutigen, dem Beamten bekannten Rechtslage festgesetzt und ausgezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn sich dem Beamten nach den Gegebenheiten aufdrängen musste, dass die Festsetzung nur durch ein "Versehen" des zuständigen Sachbearbeiters erfolgt sein konnte. (vgl OVG Saarl, B, 06.04.01, - 1_Q_55/00 - Rückforderung-Beihilfe - SKZ_01,197/29 (L) = DNr.01.067

§§§


zu § 107   SBG
  1. Ein beamteter Hochschullehrer, der zugleich Mitglied eines Gemeindeparlaments ist, kann eine Verminderung seiner Regellehrverpflichtung zum Zwecke der Ausübung seines Mandats weder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen über Urlaubsgewährung, nach Landesverfassungsrecht, auf Grund der KMK-Vereinbarung über eine Befreiung oder Ermäßigung von Lehrverpflichtungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse noch aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verlangen. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.86, - 3_R_240/82 - Gemeinderatsmandat - SKZ_86,288/30 (L) = PersV_88,276 = ZBR_87,47 -48 = DNr.86.015

§§§


zu § 108   SBG
  1. Soweit er die Verarbeitung von Personalakten erfaßt, geht § 108 SBG als Spezialnorm den Datenschutzgesetzen vor. (vgl OVG Saarl, B, 05.01.99, - 1_Q_204/98 - Personalakten - NVwZ-RR_00,450 -51 = SKZ_99,278/31 (L) = DNr.99.003

  2. Die sachlich begründete Verwendung einzelner Personalaktendaten als Grundlage einer behördeninternen Konferenz zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen dient Zwecken der Personalverwaltung im Sinne des § 108 Abs.1 SBG. (vgl OVG Saarl, B, 05.01.99, - 1_Q_204/98 - Personalakten - NVwZ-RR_00,450 -51 = SKZ_99,278/31 (L) = DNr.99.003

  3. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Bekanntmachungsbegehren eines Beamten hinsichtlich der durch Urteil erfolgten Abänderung seiner Personalakten. (vgl OVG Saarl, U, 16.06.65, - 3_R_25/63 - Bekanntmachungsbegehren - ZBR_66,276 -280 = JBl_Saar_67,112 -115 = SörS-Nr.65.006)

  4. 8) Voraussetzungen und Umfang des Anspruches auf Berichtigung der Personalakten. (vgl OVG Saarl, U, 16.06.65, - 3_R_25/63 - Bekanntmachungsbegehren - ZBR_66,276 -280 = JBl_Saar_67,112 -115 = SörS-Nr.65.006)

§§§


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§§§

zu § 131   SBG
  1. Ein ehrenamtlicher Beigeordneter, der im Rahmen des ihm übertragenen Geschäftszweigs anstelle des Bürgermeisters die Gemeinde im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft vertritt, hat die ihm hierfür gezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung an die Gemeinde abzuführen; ob von der Abführungspflicht ab dem 01.01.89 100,-- DM/Monat ausgenommen sind, bleibt offen. (vgl OVG Saarl, U, 28.11.96, - 1_R_2/95 - Aufwandsentschädigung - SKZ_97,33 -36 = SKZ_97,103/5 (L) = ÖD_97,162 -164 = AS_27,276 = DNr.96.118

  2. Zur Durchsetzung dieser Abführungspflicht darf die oberste Dienstbehörde einen Leistungsbescheid erlassen. (vgl OVG Saarl, U, 28.11.96, - 1_R_2/95 - Aufwandsentschädigung - SKZ_97,33 -36 = SKZ_97,103/5 (L) = ÖD_97,162 -164 = AS_27,276 = DNr.96.118

  3. War für die Bestellung eines ehrenamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde zum besonderen Vertreter des Bürgermeisters im Aufsichtsrat einer kommunalen Aktiengesellschaft für ihn erkennbar ausschlaggebend, daß er sich ausdrücklich zur Abführung der für seine Aufsichtsratstätigkeit anfallenden Aufsichtsratsvergütung an die Gemeindekasse bereit erklärt hatte, und hat er auch in der folgenden Zeit (rund 40 Monate) die unmittelbare Zahlung an die Gemeindekasse widerspruchslos hingenommen, so stellt sich die Rückforderung der gezahlten Beträge durch den Beigeordneten als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. (vgl OVG Saarl, U, 08.07.93, - 1_R_109/90 - Aufsichtsratsvergütung - SKZ_93,253 -256 = SKZ94,107/1 (L) = DNr.93.116

§§§


zu § 133   SBG
  1. Die Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 26.01.78 (Amtsbl.S.94) - PolLVO - beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage und verstößt nicht gegen höherrangiges Bundesrecht. (vgl OVG Saarl, U, 20.03.85, - 3_R_149/82 - Fachlehrgang II - AS_19,317 -319 = NVwZ_86,763 -764 = DÖV_85,1071 -72 = Juris = DNr.85.019

  2. Der Fachlehrgang II für Polizeibeamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Dienstes kann nicht als Kommissarslehrgang anerkannt werden. (vgl OVG Saarl, U, 20.03.85, - 3_R_149/82 - Fachlehrgang II - AS_19,317 -319 = NVwZ_86,763 -764 = DÖV_85,1071 -72 = Juris = DNr.85.019

§§§


zu § 137   SBG
  1. Die bei Polizeidienstunfähigkeit (§ 137 SBG ) im Hinblick auf die §§ 138 Abs.1 SBG , 11 Abs.4 LBVO vor der Ruhestandsversetzung zu erwägende andere Verwendungsmöglichkeit des Polizeibeamten ist nicht in einem förmlichen Ermittlungsverfahren entsprechend § 54 Abs.3 und 4 SBG zu klären. (vgl OVG Saarl, E, 28.10.92, - 1_W_38/92 - Dienstunfähigkeit - Juris = DNr.92.161

  2. Zum möglichen Anspruch auf Verwendung des polizeidienstunfähigen Beamten im Innendienst. (vgl OVG Saarl, E, 28.10.92, - 1_W_38/92 - Dienstunfähigkeit - Juris = DNr.92.161

  3. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten die Teilnahme an einer mindestens einjährigen Unterweisung zum Zwecke des Erwerbs der Befähigung für einen Laufbahnwechsel in die allgemeine Landesverwaltung zu ermöglichen (§§ 138 Abs.1 Satz 1 SBG, 11 Abs.4 SLVO ), besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Gesundheitszustand des Beamten den mit einer Umschulung - auch wenn damit keine Prüfung verbunden ist - immer einhergehenden Belastungen nach ärztlicher Einschätzung nicht gewachsen ist. (vgl OVG Saarl, E, 28.10.92, - 1_W_38/92 - Dienstunfähigkeit - Juris = DNr.92.161

§§§


zu § 150   SBG
  1. Auch wenn Professoren bei der Bestimmung von Ort und Zeit ihrer Dienstaufgaben grundsätzlich frei sind, haben sie zumindest in der Vorlesungszeit des Semesters eine grundsätzliche Präsenzpflicht, der sie sich nicht einseitig unter Hinweis auf eine (Ober-) Erfüllung (allein) ihrer Lehrverpflichtung entziehen können. (vgl OVG Saarl, B, 30.11.98, - 6_W_3/98 - Vorlesungszeit - AS_27,261 -67 = SKZ_99,119-39 = NVwZ_99,563 -64 = DNr.98.207

§§§


BBesG_§_63 Abs.2; (78) AnwSZV_§_3 Abs.1 Nr.2, AnwSZV_§_4 , (90) AnwSZV_§_4;



  • Wird ein Minderjähriger von seinen Eltern ermächtigt, als Polizeivollzugsbeamter in den Bundesgrenzschutz einzutreten, so kann er in entsprechender Anwendung des § 113 Abs.1 BGB an der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in dem der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird, mitwirken und auch die nach § 3 AnwSZV aF vorgesehene Verpflichtungserklärung zum fünfjährigen Verbleib im Dienst abgeben (wie BVerwG, Urteil des 2.Senats vom 21.03.96 BVerwG 2_C_30/94). (vgl OVG Saarl, B, 25.07.96, - 1_R_32/95 - Minderjähriger - SKZ_97,110/51 (L) = SörS-Nr.96.071)


  • §§§



    §§§


    BBG_§_23, BBG_§_28 Abs.1 S.2; BLV_§_12 Abs.2



  • Die Bewerberauswahl ist bezüglich der Eignungsfeststellung stets (auch) eine Prognoseentscheidung, bei der nicht ein rein äußerer Vergleich des Notenbildes über die bessere Eignung eines Bewerbers entscheidet. (vgl OVG Saarl, U, 12.09.84, - 3_R_273/81 - Bewerberauswahl - AS_19,270 -274 = SörS-Nr.84.065)

  • Die Eignungsfeststellung ist immer auch eine Gewichtung der Beurteilung des Bewerbers in deren Teilmerkmalen und besteht in einem dem Beurteilungsvorgang wesensverwandten, in demselben Sinne wie dieser der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Akt wertender Erkenntnis. (vgl OVG Saarl, U, 12.09.84, - 3_R_273/81 - Bewerberauswahl - AS_19,270 -274 =84.065)

  • Die Deutsche Bundesbahn hat sich durch ihre Laufbahnvorschriften nicht gehindert, sich unter ansonsten gleich geigneten Bewerbern für denjenigen zu entscheiden, der aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bereits über einschlägige Erfahrung verfügt. (vgl OVG Saarl, U, 12.09.84, - 3_R_273/81 - Bewerberauswahl - AS_19,270 -274 = SörS-Nr.84.065)

  • BBG_§_26 Abs.1; BPersVG_§_47 Abs.2



  • Bei einer eindeutig rechtswidrigen Versetzungsverfügung kann dem öffentlichen Interesse an einer reibungslosen Durchführung der Verwaltungsaufgaben kein Vorrang vor persönlichen Belangen des Beamten zukommen und die sofortige Vollziehung einschlägiger organisationsbezogener Maßnahmen nicht gerechtfertigt sein. (vgl OVG Saarl, B, 24.07.93, - 1_W_55/93 - Versetzungsverfügung - SKZ_94,112/43 (L) = SörS-Nr.93.128)

  • Ein Personalratsmitglied darf gegen seinen Willen nur dann versetzt werden, wenn schwerwiegende dienstliche Belange, denen in keiner anderen Weise Genüge getan werden kann, seine Versetzung gebieten. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn allgemeine soziale Ermessenserwägungen gegen die Versetzung anderer Beamten und für seine Versetzung sprechen. (vgl OVG Saarl, B, 24.07.93, - 1_W_55/93 - Versetzungsverfügung - SKZ_94,112/43 (L) =93.128)


  • §§§


    BBG_§_31



  • 1) Tatsachen und Verhaltensweisen eines Beamten, die dem Dienstherrn bei einer Beförderungsentscheidung bekannt waren, scheiden als Entlassungsgrund aus; solche Umstände dürfen allenfalls unterstützend für eine auf einem anderen Sachverhalt beruhende Entlassung herangezogen werden. (vgl OVG Saarl, B, 16.10.84, - 3_W_1175/84 - Alkoholismus - SKZ_85,161/8 (L) = SörS-Nr.84.072)

  • 2) Bei selbstverschuldetem chronischem Alkoholismus eines Beamten im Rangierdienst der Bundesbahn, liegt der Sofortvollzug der Entlassung regelmäßig im überwiegenden öffentlichen Interesse. (vgl OVG Saarl, B, 16.10.84, - 3_W_1175/84 - Alkoholismus - SKZ_85,161/8 (L) =84.072)


  • §§§


    BBG_§_42



  • Der Dienstfähigkeitsbegriff des § 42 BBG (das heißt bezogen auf die Notwendigkeit einer Zurruhesetzung) gilt auch für schwerbehinderte Beamte. (vgl OVG Saarl, B, 16.08.89, - 1_W_123/89 - Dienstunfähigkeit - SKZ_90,109/19 (L) = SörS-Nr.89.078)


  • §§§


    BBG_§_42 Abs.1, BBG_§_42 Abs.3, BBG_§_44 Abs.4; VwGO_§_80 Abs.5



  • Die Annahme, ein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bundesweit einsatzfähiger Zollbeamter sei deshalb dienstunfähig, begegnet gewichtigen Zweifeln, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner endgültigen Klärung zugänglich sind. In einer solchermaßen geprägten hauptsacheoffenen Beurteilungssituation kann die Aussetzung des Sofortvollzugs einer Ruhestandsversetzung gerechtfertigt sein. (vgl OVG Saarl, B, 18.04.97, - 1_W_31/96 - - Ruhestandsversetzung - SKZ_98,274/40 (L) = Juris = SörS-Nr.97.038)


  • §§§


    BBG_§_44 Abs.4 S.1



  • Auch im Falle der gerichtlichen Aussetzung des Sofortvollzugs der Ruhestandsversetzung sind kraft gesetzlicher Regelung - § 44 IV 1 BBG - grundsätzlich bis zum bestandskräftigen Abschluß des Ruhestandsversetzungsverfahrens die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten. (vgl OVG Saarl, B, 13.06.97, - 1_V_20/97 - Einbehaltung-Dienstbezüge - SKZ_98,275/41 = SörS-Nr.97.063)


  • §§§


    BBG_§_45 Abs.1 S.2; VwGO_§_80



  • Es besteht in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO an dem sofortigen Vollzug einer Verfügung, mit der ein Ruhestandsbeamter gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG reaktiviert wird, im Hinblick darauf, daß vakante Dienstposten nicht länger als unumgänglich freigehalten und organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn möglichst umgehend verwirklicht werden soIlen. (vgl OVG Saarl, B, 04.03.83, - 3_W_6/83 - Reaktivierung - SKZ_83,244/5 (L) = SörS-Nr.83.014)


  • §§§


  • Da der Dienstherr die Reaktivierung eines Beamten nicht erzwingen kann, genügt es für die Einhaltung der Fünfjahresfrist, wenn der Dienstherr den Beamten auffordert, vor Fristablauf die Ernennungsurkunde entgegenzunehmen, und das Reaktivierungsverfahren nach Fristablauf ernsthaft fortführt. (vgl OVG Saarl, U, 09.08.89, - 1_R_15/89 - Reaktivierung - SKZ_90,109/20 (L) = Juris = SörS-Nr.89.075)


  • §§§


    BBG_§_5, BBG_§_6, BBG_§_32



  • 1) Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf muß auch dann nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe umgewandelt werden, wenn das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht mit der Ablegung der Laufbahnprüfung endet und der Vorbereitungsdienst auf eine spätere Ubernahme als Probebeamter bei demselben Dienstherrn angelegt war. (vgl OVG Saarl, U, 18.01.90, - 1_R_26/89 - Beamter auf Widerruf - SKZ_90,257/28 (L) = Juris = SörS-Nr.90.004)

  • 2) Es kann nicht beanstandet werden, wenn der Dienstherr zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Beamter auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird, eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses, vor dem der Bewerber die Laufbahnprüfung abgelegt hat, einholt und aufgrund dieser Stellungnahme in Verbindung damit, daß der Betreffende die Prüfung erst in der Wiederholung mit ausreichend bestanden hat und qualifizierte andere Bewerber vorhanden sind, die Einstellung ablehnt. (vgl OVG Saarl, U, 18.01.90, - 1_R_26/89 - Beamter auf Widerruf - SKZ_90,257/28 (L) = Juris =90.004)

  • 3) Ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, der die Prüfung abgelehnt hat, aber nicht als Beamter auf Probe übernommen wird, ist in aller Regel zu entlassen. (vgl OVG Saarl, U, 18.01.90, - 1_R_26/89 - Beamter auf Widerruf - SKZ_90,257/28 (L) = Juris = SörS-Nr.90.004)


  • §§§


    BBG_§_60



  • 1) Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist ein Verwaltungsakt. (vgl OVG Saarl, B, 20.01.78, - 3_W_144/77 - Dienstgeschäfte - SKZ_78,312/1 (L) = SörS-Nr.78.002)

  • 2) Zwingende dienstliche Gründe, die dieses Verbot rechtfertigen, sind nur gegeben, wenn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte mindestens im Augenblick dienstlich nicht vertretbar ist und eine andere Möglichkeit, die dienstlichen Nachteile abzuwenden (zB Abordnung oder Versetzung ), nicht besteht. (vgl OVG Saarl, B, 20.01.78, - 3_W_144/77 - Dienstgeschäfte - SKZ_78,312/1 (L) =78.002)


  • §§§


    BBG_§_6, BBG_§_8




    §§§


    BBG_§_78; LBG_§_93; SoldG_§_24



  • Wenn ein Beamter (Soldat) als Fahrer ein behördeneigenes Kraftfahrzeug auf einem Parkplatz bei einem Wendemanöver beziehungsweise bei einer Kurvenfahrt umkippt, so spricht der "Beweis des ersten Anscheins" dafür, daß er diesen Unfall durch ein besonders leichtfertiges Fehlverhalten, also grob fahrlässig verursacht hat. (vgl OVG Saarl, U, 17.12.80, - 3_R_26/80 - Wendemanöver - SKZ_81,94/2 (L) = SörS-Nr.80.062)


  • §§§


    BBG_§_8



  • Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr von mehreren aktuell gleich beurteilten Bewerbern um Beförderungsämter diejenigen vorzieht, die in den für die zu besetzenden Stellen besonders wichtigen Einzelmerkmalen am besten abgeschnitten haben oder über einschlägige Erfahrungen verfügen (hier: Bundesbahnbeamte). (vgl OVG Saarl, B, 04.06.98, - 1_5_14/98 - Bundesbahnbeamter - SKZ_98,246 (L) = SörS-Nr.98.084)


  • §§§


    BBG_§_8 Abs.1



  • 1) Eine Qualifikation, die für den begehrten Zulagedienstposten weder vorausgesetzt noch konkret vorteilhaft ist, kann bei der Bewerberauswahl nach Eignungsgesichtspunkten außer Betracht gelassen werden. (vgl OVG Saarl, U, 05.09.96, - 1_R_68/94 - Bewerberauswahl - SKZ_97,109/42 (L) = SörS-Nr.96.081)

  • 2) Fehlt es an der adäquaten Kausalität zwischen einem Mangel im Auswahlverfahren und dem Mißerfolg des unterlegenen Bewerbers, so liegt ein ersatzfähiger Schaden nicht vor. (vgl OVG Saarl, U, 05.09.96, - 1_R_68/94 - Bewerberauswahl - SKZ_97,109/42 (L) =96.081)


  • §§§


    BBG_§_8



  • Es kann nicht beanstandet werden, wenn sich der Dienstherr zeitweise für eine dezentrale Bewirtschaftung der Planstellen entscheidet und dabei einer besonders belasteten und über zu wenig qualifizierte Beamte verfügenden Dienststelle vorab eine hohe Zahl von Beförderungsstellen zuweist, um dadurch leistungsstarke Beamte anderer Dienststellen dazu zu veranlassen, sich wegen der besseren Beförderungsmöglichkeiten dorthin versetzen zu lassen (sog Frankfurter Topf des Bundesgrenzschutzes). (vgl OVG Saarl, B, 23.05.89, - 1_W_101/89 - Frankfurter-Topf - SKZ_89,261/27 (L) = Juris = SörS-Nr.89.046)


  • §§§


    BBG_§_87; BGB_§_820 Abs.1, BGB_§_818 Abs.4



  • Gegenüber der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist die Einrede des Fortfalls der Bereicherung ausgeschlossen; für den Empfänger tritt die verschärfte Haftung nach §§ 820 Abs.1, 818 Abs.4 BGB ein. (vgl OVG Saarl, U, 16.05.79, - 3_R_154/78 - Versorgungsbezüge - SKZ_79,237/3 = SörS-Nr.79.012)


  • §§§


    BBG_§_8, BBG_§_23; BLV_§_1 Abs.1



  • 1) Ist den Beurteilern eines Beamten aufgetragen, bei einer Veränderung des Leistungsbildes eine Neubeurteilung vorzunehmen, so bedeutet das Absehen hiervon eine fortlaufende Bestätigung der letzten dienstlichen Beurteilung. (vgl OVG Saarl, B, 26.09.96, - 1_W_16/96 - Beurteilung - SKZ_97,109/43 (L) = SörS-Nr.96.085)

  • 2) Ein Vorsprung des Mitbewerbers um die Verleihung eines Zulageamtes gegenüber dem ausgewählten Beamten in der errechneten Gesamtnote der letzten dienstlichen Beurteilung kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch dann rechtfertigen, wenn noch die Möglichkeit einer Herabsetzung der Beurteilung durch die Beurteiler besteht. (vgl OVG Saarl, B, 26.09.96, - 1_W_16/96 - Beurteilung - SKZ_97,109/43 (L) =96.085)


  • §§§


    BBG_§_9, BBG_§_23



  • 1) Es ist nicht geboten, alle Beamte, denen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil zuerkannt ist, als im wesentlichen gleich geeignete Beförderungskandidaten anzusehen; vielmehr darf der Dienstherr bei solchen Gegebenheiten einen durchgreifenden leistungsbezogenen Vorrang etwa mit der Begründung bejahen, das aus den Bewertungen der Teilmerkmale gebildete arithmetische Mittel sei bei einem Bewerber deutlich besser als bei den Konkurrenten, oder damit, ein Bewerber sei in für den konkreten Beförderungsdienstposten besonders wichtigen Teilmerkmalen entscheidend besser als alle anderen beurteilt. (vgl OVG Saarl, B, 30.07.93, - 1_W_48/93 - Spzialkenntnisse - SKZ_94,112/42 (L) = SörS-Nr.93.129)

  • 2) Wird ein Dienstposten höher bewertet, hat der bisherige Dienstposteninhaber keinen Anspruch auf Beförderung. (vgl OVG Saarl, B, 30.07.93, - 1_W_48/93 - Spzialkenntnisse - SKZ_94,112/42 (L) =93.129)

  • 3) Die Spezialkenntnisse, über die ein Bewerber aufgrund langjähriger Aufgabenwahrnehmung verfügt, können vom Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl aus Anlaß der Höherbewertung des betreffenden Dienstpostens als mehr als ausgeglichen angesehen werden, weil er einen anderen Beamten aufgrund der allgemeinen Einschätzung von dessen Eignung und Leistung auf längere Sicht, insbesondere nach Erwerb der derzeit noch fehlenden Spezialkenntnisse, für den besseren Bewerber hält. (vgl OVG Saarl, B, 30.07.93, - 1_W_48/93 - Spzialkenntnisse - SKZ_94,112/42 (L) = SörS-Nr.93.129)

  • 4) Gerade in bezug auf die Gewichtung verschiedener sachlicher Auswahlgesichtspunkte bei der Beförderungsentscheidung steht dem Dienstherrn ein weiter, von den Gerichten zu respektierender Beurteilungsspielraum zu. (vgl OVG Saarl, B, 30.07.93, - 1_W_48/93 - Spzialkenntnisse - SKZ_94,112/42 (L) = SörS-Nr.93.129)


  • §§§


    BDO_§_77;



  • Der vom Disziplinargericht bei Entfernung aus dem Dienst bewilligte Unterhaltsbeitrag ist sowohl dem Grunde nach als auch nach Höhe - bezogen auf einen Vomhundertsatz des Ruhegehalts -, Zahlungsbeginn und Dauer (§ 77 BDO) für den Dienstherrn und gleichermaßen die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit verbindlich. (vgl OVG Saarl, B, 26.01.94, - 1_R_33/91 - Entfernung aus dem Dienst - SKZ_94,260/59 (L) = SörS-Nr.94.009)


  • §§§


    BeamtVG_§_22 Abs.2; LBG_a.F._§_145 Abs.2



  • Ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für die nach dem 01.07.77 geschiedene Ehefrau eine verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten (Geschiedenenunterhaltsbeitrag), die im Zeitpunkt vor dessen Tod keinen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs.1 S.1 BGB hatte, besteht weder nach § 145 Abs.2 SBG aF noch nach § 22 Abs.2 BeamtVG. (vgl OVG Saarl, U, 06.11.81, - 3_R_91/80 - Unterhaltsbeitrag - SKZ_82,123/7 (L) = SörS-Nr.81.052)


  • §§§


    BG_§_95; GG_Art.33 Abs.2



  • Erfüllt ein schwerbehinderter Beamter (Beförderungskandidat) nicht das in der Ausschreibung geforderte Anforderungsprofil, so kann die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht zur Rechtswidrigkeit seiner Nichtberücksichtigung führen. (vgl OVG Saarl, B, 27.09.00, - 1_Q_41/99 - Schwerbehindertenvertretung - SKZ_01,105/22 (L) = SörS-Nr.00.252)


  • §§§


    BhVO_§_15 Abs.5 S.1; SGB-I_§_46



  • LB: Verzichtet ein Beihilfeberechtigter teilweise auf Zuschüsse für eine private Krankenversicherung, um auf diese Weise eine Ermäßigung des Beihilfe-Bemessungssatzes gemäß § 15 Abs.5 S.1 BhVO zu verhindern, ist ein solcher Verzicht wegen Umgehung des § 15 Abs.5 BhVO unwirksam. (vgl VG Saarl, U, 07.11.89, - 3_R_190/87 - Verzicht auf Zuschüsse - SKZ_91,66 -68 = SörS-Nr.89.103)


  • §§§


    BLVO_§_40, BLVO_§_41; VwGO_§_79



  • 1) Bei der Angabe der hauptsächlichen dienstlichen Verwendung im Beurteilungszeitraum genügt in der Regel die planstellengemäß zutreffende Bezeichnung des von dem Beamten überwiegend wahrgenommenen Dienstpostens. (vgl OVG Saarl, U, 12.12.89, - 1_R_7/89 - Dienstposten-höherwertiger - SKZ_90,110/23 (L) = SörS-Nr.89.115)

  • 2) In einer dienstlichen Beurteilung muß die Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens nicht ausdrücklich vermerkt werden; jedoch muß dieser Umstand insbesondere im Rahmen des Leistungsvergleichs angemessene Berücksichtigung finden. (vgl OVG Saarl, U, 12.12.89, - 1_R_7/89 - Dienstposten-höherwertiger - SKZ_90,110/23 (L) =89.115)

  • 3) Die mehrjährige unbeanstandete Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens zwingt nicht zur Vergabe einer Spitzennote. (vgl OVG Saarl, U, 12.12.89, - 1_R_7/89 - Dienstposten-höherwertiger - SKZ_90,110/23 (L) = SörS-Nr.89.115)

  • 4) Wird in einer dienstlichen Beurteilung eine bessere als die Durchschnittsnote vergeben, sind keine strengen Anforderungen an die Begründung zu stellen, warum der Beamte keine noch bessere Note erhalten hat. (vgl OVG Saarl, U, 12.12.89, - 1_R_7/89 - Dienstposten-höherwertiger - SKZ_90,110/23 (L) = SörS-Nr.89.115)

  • 5) Wird die Abänderung einer dienstlichen Beurteilung mit sachgerechter Begründung abgelehnt und bestätigt die Widerspruchsbehörde diese Entscheidung unter Zugrundelegung eines in wesentlicher Hinsicht unzutreffenden Sachverhalts, so ist auf eine entsprechende Klage hin der Widerspruchsbescheid isoliert aufzuheben. (vgl OVG Saarl, U, 12.12.89, - 1_R_7/89 - Dienstposten-höherwertiger - SKZ_90,110/23 (L) = SörS-Nr.89.115)


  • §§§


    BLV_§_40, BLV_§_41



  • 1) Der Streit über die Forderung nach Abänderung einer dienstlichen Beurteilung erledigt sich nicht dadurch, daß die Beurteilung für den nächsten Beurteilungszeitraum erstellt und von dem Kläger akzeptiert ist, sofern die vorausgegangene Beurteilung Auswirkungen auf die Beförderungschancen des Beamten hat oder haben kann. (vgl OVG Saarl, U, 23.11.89, - 1_R_92/89 - Beurteilung - SKZ_90,109/22 (L) = SörS-Nr.89.111)

  • 2) Beruht eine dienstliche Beurteilung wesentlich auf dem Beurteilungsbeitrag eines voreingenommenen Vorgesetzten, ist die Beurteilung fehlerhaft; dieser Mangel wird im Widerspruchsverfahren nicht geheilt, wenn die Entscheidung der Widerspruchsbehörde wiederum auf den Beurteilungsbeitrag des voreingenommenen Vorgesetzten gestützt ist. (vgl OVG Saarl, U, 23.11.89, - 1_R_92/89 - Beurteilung - SKZ_90,109/22 (L) =89.111)

  • 3) In einer Regelbeurteilung sind grundsätzlich die Leistung und Eignung des Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraumes zu würdigen. (vgl OVG Saarl, U, 23.11.89, - 1_R_92/89 - Beurteilung - SKZ_90,109/22 (L) = SörS-Nr.89.111)

  • 4) Es besteht keine Pflicht, diejenigen, bei denen sich der Beurteiler über die Leistung und Eignung des Beamten informiert hat, zu der Besprechung hinzuziehen, in der das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung festgelegt wird. (vgl OVG Saarl, U, 23.11.89, - 1_R_92/89 - Beurteilung - SKZ_90,109/22 (L) = SörS-Nr.89.111)

  • 5) Zur Frage der Vereinbarkeit von Einzelurteilen mit dem Gesamturteil. (vgl OVG Saarl, U, 23.11.89, - 1_R_92/89 - Beurteilung - SKZ_90,109/22 (L) = SörS-Nr.89.111)

  • 6) Zur Zusage eines bestimmten Gesamturteils. (vgl OVG Saarl, U, 23.11.89, - 1_R_92/89 - Beurteilung - SKZ_90,109/22 (L) = SörS-Nr.89.111)


  • §§§


    BRKG_§_23 Abs.3



  • Ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten gemäß § 23 Abs.3 BRKG besteht nicht nur bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte, sondern analog auch für Fahrten aus einem besonderen dienstlichen Anlaß zwischen Wohnung und Dienstort zur Erledigung eines Dienstgeschäftes außerhalb der Dienststätte. Dies folgt aus dem beamtenrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und dem Fürsorgeprinzip, da der Anlaß für eine Fahrtkostenerstattung, nämlich den Beamten in bestimmten Grenzen von einer finanziellen Belastung freizustellen, die auf einer dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme beruht, ist im gleichen Maße bei Fahrten von der Wohnung zur Dienststätte wie bei Fahrten zum Dienstort außerhalb der Dienststätte gegeben. (vgl VG Saarl, E, 25.08.92, - 3_K_37/89 - Fahrtkostenerstattung - Juris = SörS-Nr.92.128)


  • §§§


    BRRG_§_123 GG_Art.33 Abs.2



  • Die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle mittels dienstherrnübergreifender Versetzung eines Beamten schafft zu Lasten der Mitbewerber vollendete Tatsachen. (vgl OVG Saarl, B, 28.08.92, - 1_W_27/92 - Versetzung - SKZ_93,106/34 (L) = Juris = SörS-Nr.92.130)


  • §§§


    BRRG_§_123, BRRG_§_18; (SL) BesG_§_5 Abs.2



  • 1) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist ein unselbständiges Element der Besoldungsberechnung, das mit dieser materiell untrennbar zusammenhängt, (vgl VG Saarl, U, 06.10.61, - 3_A_241/60 - Besoldungsdienstalter - JBl_Saar_62,39 -40 = SörS-Nr.61.004)

  • 2) Bei der Versetzung eines Beamten über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn ist bei der Neufestsetzung der Besoldung auch das Besoldungsdienstalter nach Maßgabe des Besoldungsrechts des neuen Dienstherrn zu ermitteln. (vgl VG Saarl, U, 06.10.61, - 3_A_241/60 - Besoldungsdienstalter - JBl_Saar_62,39 -40 =61.004)


  • §§§


    BRRG_§_136; DBG_§_127



  • 1) Zur Entscheidung über den Widerspruch im Vorverfahren nach § 136 BRRG ist bei Anspüchen aus § 127 DBG die Oberste Dienstbehörde der Regelungsbehörde zuständig . (vgl OVG Saarl, U, 12.09.61, - 1_M_44/59 - Oberste Dienstbehörde - AS_8,300 -307 = Juris = SörS-Nr.61.003)

  • 2) Oberste Dienstbehörde des im Landesdienst stehenden Beamten des gehobenen Dienstes war und ist im Saarland in der Regel der Fachminister, dessen Geschäftsbereich der Beamte angehört. (vgl OVG Saarl, U, 12.09.61, - 1_M_44/59 - Oberste Dienstbehörde - AS_8,300 -307 = Juris =61.003)

  • 3) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter wird im öffentlichen Dienst verwendet iS des § 127 DBG, wenn seine Tätigkeit eine abhängige ist. Diese Abhängigkeit kann öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sein. (vgl OVG Saarl, U, 12.09.61, - 1_M_44/59 - Oberste Dienstbehörde - AS_8,300 -307 = Juris = SörS-Nr.61.003)

  • 4) Beim Vorliegen eines Werkvertrages muß der Einzelfall rechtlich besonders gewürdigt werden. Ein Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn es sich bei dem zu schaffenden Werk um eine selbständige Leistung handelt. (vgl OVG Saarl, U, 12.09.61, - 1_M_44/59 - Oberste Dienstbehörde - AS_8,300 -307 = Juris = SörS-Nr.61.003)


  • §§§


    BRRG_§_7 / SBG_§_9 SBG / VwGO_§_123 / GG_Art.33 Abs.2, GG_Art.19 Abs.4



  • Die in einem Vergleich gegebene Beförderungszusage gegenüber einem bestimmten Beamten kann sich nicht darüber hinwegsetzen, dass unmittelbar beförderungsbezogene Personalentscheidungen sich am Leistungsprinzip zu orientieren haben, so dass nicht zum Zuge gekommene und am Vergleich nicht beteiligte Bewerber die getroffene Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen lassen können. (vgl OVG Saarl, B, 14.10.99, - 1_V_21/99 - Beförderungszusage - SKZ_00,98/31 (L) = SörS-Nr.99.223)

  • Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) ist in diesen Fällen grundsätzlich eine Zwischenentscheidung geboten. (vgl OVG Saarl, B, 14.10.99, - 1_V_21/99 - Beförderungszusage - SKZ_00,98/31 (L) =99.223)


  • §§§


    BRRG_§_7; LBG_§_9; SLVO_§_2; VwGO_§_123



  • Rechte anderer Bewerber um einen freien Dienstposten bleiben unberührt, wenn es sich bei der - beabsichtigten - Personalmaßnahme um eine reine Verwendungsentscheidung handelt, mit der lediglich ein neuer Aufgabenbereich zugewiesen wird, ohne daß dies vorentscheidende Bedeutung für eine (spätere) Beförderungsentscheidung hat; aus der Fürsorgepflicht läßt sich kein Rechtsanspruch darauf ableiten, daß den persönlichen Interessen und Vorlieben eines Beamten oder seinen subjektiven Vorstellungen davon, was dem beruflichen Fortkommen förderlich ist, Rechnung getragen wird. (vgl OVG Saarl, B, 24.11.86, - 3_W_1043/86 - Verwendungsentscheidung - SKZ_87,141/32 (L) = SörS-Nr.86.087)


  • §§§


    DRG_§_19 Abs.1



  • 1) Der Beamte zur Wiederverwendung erfüllt auch dann eine der gemäß § 19 Abs.1 DRG den Verlust seines Anspruchs bewirkenden Voraussetzungen, wenn er nicht bereit ist, die ihm angebotene Stelle unter den ihm bekannten Bedingungen und zu dem von dem Dienstherrn gewünschten Zeitpunkt anzunehmen. (vgl OVG Saarl, U, 27.11.58, - 1_M_85/57 - Beamter zur Wiederverwendung - AS_7,114 -117 = SörS-Nr.58.006)

  • 2) Liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs.1 DRG vor, so hat die Behörde den kraft Gesetzes eingetretenen Anspruchsverlust durch Bescheid festzustellen. (vgl OVG Saarl, U, 27.11.58, - 1_M_85/57 - Beamter zur Wiederverwendung - AS_7,114 -117 =58.006)


  • §§§


    GG_Art.19 Abs.4; VwGO_§_123



  • Sieht sich das Verwaltungsgericht außerstande, alsbald abschließend über den Antrag eines Beamten zu entscheiden, dem Dienstherrn durch einstweilige Anordnung die Beförderung eines Konkurrenten zu untersagen, so gebietet Art.19 Abs.4 GG regelmäßig die Anordnung eines vorläufigen Beförderungsverbotes; dieses ist nicht auf die Zeit bis zur abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beschränken, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluß des Anordnungsverfahrens auszudehnen. (vgl OVG Saarl, E, 05.06.92, - 1_W_41/92 - Vorläufiges Beförderungsverbot - SKZ_92,247/51 (L) = SörS-Nr.92.088)


  • §§§


    GG_Art.33



  • Ein Beamter, der in einem früheren Aufstiegsverfahren rechtswidrig übergangen wurde, hat keinen Anspruch darauf im Wege der Folgenbeseitigung bei einer späteren Gelegenheit unabhängig vom einschlägigen materiellen Recht vorab berücksichtigt zu werden. (vgl OVG Saarl, B, 06.10.98, - 1_Q_107/97 - Aufstieg-höhere Laufbahn - SKZ_99,117-31 = SörS-Nr.98.174)

  • Wieviel Bewerber zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn zugelassen werden, obliegt dem personalpolitischen Ermessen des Dienstherrn. (vgl OVG Saarl, B, 06.10.98, - 1_Q_107/97 - Aufstieg-höhere Laufbahn - SKZ_99,117-31 =98.174)

  • Dem bei einer anlaßbezogenen dienstlichen Beurteilung um eine Notenstufe besser beurteilten Beamten kommt ein eindeutiger Qualifikationsvorsprung zu, der seine Bevorzugung rechtfertigt. (vgl OVG Saarl, B, 06.10.98, - 1_Q_107/97 - Aufstieg-höhere Laufbahn - SKZ_99,117-31 = SörS-Nr.98.174)


  • §§§


    GG_Art.33



  • Eine behördliche Organisationsänderung - hier Zusammenlegung von zwei bisher selbständigen Abteilungen -, die zum Wegfall eines Dienstpostens führt, kann gegenüber dem/den von ihr betroffenen Beamten dann rechtsfehlerhaft ein, wenn sie sich als Mißbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit, also als Manipulation zum Nachteil gerade dieses/dieser Beamten darstellt, wenn der Dienstherr sich mithin nicht von sachbezogenen organisatorischen Erwägungen hat leiten lassen, sondern solche nur vorgeschoben hat, um gerade diesen/diese Beamten anderweitig zu verwenden. (vgl OVG Saarl, U, 31.03.98, - 1_R_72/95 - Organisationsänderung - SKZ_98,246 (L) = SörS-Nr.98.051)


  • §§§


    GG_Art.33 Abs.2; (SL) LBG_§_9 Abs.1 S.1; LGG_§_13



  • LF 1) Während die aktuelle dienstliche Beurteilung in der Regel die wichtigste Grundlage des Leistungsvergleichs bildet, stellt die dem Zeitraum dieser Beurteilung vorangehende Leistungsentwicklung kein Kriterium der Leistungsauswahl dar. Die kommt vielmehr nur als Hilfskriterium bei der Auswahl zwischen im wesentlich gleich qualifizierten Bewerbern in Betracht. (vgl OVG Saarl, B, 30.07.98, - 1_W_3/98 - Leistungsentwicklung - NVwZ-RR_99,260 -61 = SörS-Nr.98.125)

  • LF 2) Für die Frage der in § 13 SaarlGleichstG umschriebenen Unterrepräsentanz des weiblichen Geschlechts ist auf die Ebene abzuheben, zu deren Stellenplan die Beförderungsstelle gehört. (vgl OVG Saarl, B, 30.07.98, - 1_W_3/98 - Leistungsentwicklung - NVwZ-RR_99,260 -61 =98.125)


  • §§§


    GG_Art.33



  • 1) Der Ermessungsspielraum bei der Behördenorganisation wird nicht dadurch eingeschränkt, daß ein Beamter die Chance verliert, auf einen höheren Dienstposten befördert zu werden. (vgl OVG Saarl, B, 03.02.87, - 3_W_1131/86 - Behördenorganisation - SKZ_87,300/28 (L) = SörS-Nr.87.006)

  • 2) Ermessungsentscheidungen dieser Art können im allgemeinen gerichtlich nur darauf geprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt sind. (vgl OVG Saarl, B, 03.02.87, - 3_W_1131/86 - Behördenorganisation - SKZ_87,300/28 (L) =87.006)


  • §§§


    GG_Art.33 Abs.2; BBG_§_8



  • 1) Die bessere dienstliche Beurteilung eines Beamten muß nicht stets dazu führen, daß er bei der Beförderungsauslese bevorzugt wird; entscheidend ist vielmehr, welcher Bewerber auf die Anforderungen der konkret zu besetztenden Stelle am gegeignetsten ist; deshalb kann beispielsweise eine schlechtere dienstliche Beurteilung dadurch ausgeglichen sein, daß der Betreffende - im Gegensatz zu den Mitbewerbern - über für das konkrete Amt erforderliche Spezialkenntnisse verfügt. (vgl OVG Saarl, E, 27.09.91, - 1_W_89/91 - Spezialkenntnisse - SKZ_92,113/50 (L) = SörS-Nr.91.142)

  • 2) Hat der Dienstherr den Aussagegehalt dienstlicher Beurteilungen nicht zutreffend ermittelt, ist eine von diesem Fehler beeinflußte Beförderungsentscheidung rechtswidrig. (vgl OVG Saarl, E, 27.09.91, - 1_W_89/91 - Spezialkenntnisse - SKZ_92,113/50 (L) =91.142)


  • §§§


    GG_Art.33 Abs.2; BBG_§_8



  • Daß zwei Beamte in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil erhalten haben, besagt nicht zwingend, sie seien für ein bestimmtes Beförderungsamt in gleicher Weise geeignet; vielmehr kann sich ein Eingnungsvorsprung daraus ergeben, daß einer der Bewerber in einem für das konkrete Beförderungsamt wesentlichen Einzelmerkmal besser beurteilt ist. Bezüglich der Festlegung des "Anforderungsprofils" des zu besetzenden Dienstpostens besteht eine weite Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn. (vgl OVG Saarl, E, 23.10.91, - 1_W_109/91 - Anforderungsprofil - SKZ_92,113/47 (L) = SörS-Nr.91.156)


  • §§§


    GG_Art.33 Abs.2



  • 1) Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens hat nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG) zu erfolgen; sie soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamts genügen wird. (vgl OVG Saarl, U, 19.11.01, - 1_R_4/01 - Dienstpostenübertragung - SKZ_02,158/26 (L) = SörS-Nr.01.192)

  • 2) Bei einer von einem mit mehreren Personen besetzten Organ zu treffenden Auswahlentscheidung muss dieses Organ über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt umfassend und zutreffend unterrichtet werden. (vgl OVG Saarl, U, 19.11.01, - 1_R_4/01 - Dienstpostenübertragung - SKZ_02,158/26 (L) =01.192)

  • 3) Welche Gesichtspunkte für die Beschlussfassung des über die Auswahl entscheidenden Organs ausschlaggebend waren, kann letztlich allein anhand der anlässlich der Beschlussfassung gefertigten Protokolle nachvollzogen werden; von der Verwaltung nachgeschobene Gründe sind rechtlich ohne Bedeutung. (vgl OVG Saarl, U, 19.11.01, - 1_R_4/01 - Dienstpostenübertragung - SKZ_02,158/26 (L) = SörS-Nr.01.192)

  • 4) Ausgehend von einer mit Blick auf die dienstlichen Beurteilungen im wesentlichen gleichen Eignung der Bewerber für einen Beförderungsdienstposten ist das im Rahmen der Eignungsprognose erfolgte Abstellen auf die durch die bisherige Berufstätigkeit gewonnene Berufs- und Führungserfahrung nicht sachwidrig. (vgl OVG Saarl, U, 19.11.01, - 1_R_4/01 - Dienstpostenübertragung - SKZ_02,158/26 (L) = SörS-Nr.01.192)


  • §§§


    GG_Art.33



  • Die Eingrenzung eines Bewerberkreises von insgesamt 21 im wesentlichen gleich geeigneten Beamten, um danach aus dieser Gruppe denjenigen für eine Beförderung auszuwählen, der die höher bewertete Funktion ausübt, bedarf einer nachvollziehbaren, auf ermessensgerechten Erwägungen beruhenden Begründung. (vgl OVG Saarl, B, 31.07.97, - 1_W_3/97 - Bewerberauswahl - SKZ_98,108/18 (L) = SörS-Nr.97.081)


  • §§§


    GG_Art.3; BRRG_§_7; LGG_§_12, LGG_§_13



  • 1) Das Urteil des EUGH in der Rechtssache Marschall legt es nahe, daß die von § 13 LGG angeordnete bevorzugte Beförderung zur Erhöhung der Frauenquote im öffentlichen Dienst mit der Gleichbehandlungsrichtlinie der EG unvereinbar ist. (vgl OVG Saarl, B, 19.01.98, - 1_5_48/97 - Frauenquote - SKZ_98,243 (L) = SörS-Nr.98.010)

  • 2) Im übrigen begegnet die Regelung unverändert Einwänden aufgrund des verfassungsrechtlichen und des rahmenrechtlichen Verbots geschlechtsbezogener Differenzierung. (vgl OVG Saarl, B, 19.01.98, - 1_5_48/97 - Frauenquote - SKZ_98,243 (L) =98.010)


  • §§§


    GG_Art.5 Abs.3 S.1; LBG_§_79; SUG_§_58



  • 1) Ein Entgelt für hauptamtliche Tätigkeit über die gesetzliche Besoldung hinaus widerspricht - auch in der Form, daß Aufgaben des Hauptamtes als Nebentätigkeit mit eigener Vergütung ausgestaltet werden - an sich dem Besoldungsrecht. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = SörS-Nr.80.045)

  • 2) Zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne von § 79 SBG. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris =80.045)

  • 3) Nach geltendem Recht sind Weisungsbefugnis und ärtzliche Verantwortlichkeit im Bereich der saarländischen Universitätskliniken so ausgestaltet, daß sie in der Person des Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektors konzentriert sind. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = SörS-Nr.80.045)

  • 4) Die Rechtsstellung eines in Forschung und Lehre freien beamteten Hochschullehrers und beamtenrechtliche Weisungsabhängigkeit im Bereich der Erfüllung staatlicher Aufgaben der Hochschule schließen einander nicht aus. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = SörS-Nr.80.045)

  • 5) Weisungen, die die Krankenversorgung betreffen, müssen auf den durch Art.5 Abs.3 GG geschützten Freiheitsbereich der Hochschule Rücksicht nehmen. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = SörS-Nr.80.045)


  • §§§


    GG_Art.6, GG_Art.33; BRRG_§_7; LBG_§_9



  • Die Verweigerung der Einstellung wegen der Berufstätigkeit des Ehegatten widerspricht dem beamtenrechtlichen Leistungs- und Eignungsgrundsatz. Darüberhinaus verstößt die Durchbrechung eines Grundsatzes zum Nachteil der im Ehestand Lebenden unmittelbar gegen Art.6 Abs.1 GG als aktuelle Schutznorm. Gesichtspunkte der Sozialstaatlichkeit rechtfertigt den Eingriff in durch Art.6 GG geschützte Doppelverdienerehen gerade nicht.( im Anschluß an BVerfGE_6,55 (80)) (vgl VG Saarl, U, 02.05.78, - 3_K_363/78 - Doppelverdienerehe - DVBl_78,761 -762 = SörS-Nr.78.014)


  • §§§


    GG_Art.6, GG_Art.33; BRRG_§_7; LBG_§_9




    §§§


    GKG_§_13



    Streitwert

  • Der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer Kürzung von Versorgungsbezügen des Beamten nach Maßgabe des § 55 BeamtVG bestimmt sich nach dem Zweijahresbetrag, das heißt dem 26-fachen des monatlichen Kürzungsbetrags. (vgl OVG Saarl, B, 29.10.01, - 1_Q_23/01 - Kürzung-Versorgungsbezüge - SKZ_02,173/92 (L) = SörS-Nr.01.181)

  • Der Streitwert einer Klage auf Aufhebung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand bestimmt sich nach einem Bruchteil des Jahresbruttobezugs (hier 3/4 der Bezüge). (vgl VG Saarl, E, 08.09.82, - 3_K_375/80 - Ruhestandsversetzung - JurBüro 82,1862 = AnwBl 82,539 = Juris = SörS-Nr.82.048)

  • Streitwertfestsetzung bei einer Klage auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer psychotherapeutischen Behandlung. (vgl OVG Saarl, B, 19.01.99, - 1_Y_8/98 - Streitwert-Beamtenrecht - SKZ_99,296/137 (L) = SörS-Nr.99.015)

  • Der Streitwert in einem Verfahren, in dem ein Beamter anstrebt, daß seinem Dienstherrn durch einstweilige Anordnung die Beförderung eines Konkurrenten vorläufig untersagt wird, beläuft sich mit Blick auf § 13 Abs.4 GKG 1994 auf ein Viertel des dreizehnfachen Betrages des Endgrundgehaltes - zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen - des von dem Beamten angestrebten Amtes (Bruttobetrag zum Stand des Anhängigwerdens der Sache in der jeweiligen Instanz). (vgl OVG Saarl, E, 21.12.94, - 1_W_62/94 - Konkurrentenbeförderung - JurBüro_96,83 -84 = Juris = SörS-Nr.94.184)

  • Zulageämter, die nicht mit einer besonderen Amtsbezeichnung verbunden sind, müssen im Haushaltsplan nicht besonders ausgebracht sein. (vgl OVG Saarl, E, 09.02.94, - 1_W_111/93 - Zulagenämter - Juris = SörS-Nr.94.016)

  • Über die Verteilung solcher Zulageämter auf verschiedene Dienststellen entscheidet der Dienstherr nach seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit. (vgl OVG Saarl, E, 09.02.94, - 1_W_111/93 - Zulagenämter - Juris =94.016)

  • Eine "Vernachlässigung" von pädagogischen Erwägungen bei der Ermessensentscheidung über die Abordnung eines Lehrers an eine andere Schule verletzt diesen nicht in seinen Rechten. (vgl OVG Saarl, B, 28.09.83, - 3_W_1794/83 - Abordnung - SKZ_84,102/10 (L) = SörS-Nr.83.066)

  • Bei einer aus dienstlichem Bedürfnis gebotenen Abordnung ist in aller Regel die sofortige Vollziehung erforderlich (stRspr des Senats). (vgl OVG Saarl, B, 28.09.83, - 3_W_1794/83 - Abordnung - SKZ_84,102/10 (L) =83.066)


  • §§§


    LBG_§_34, SPersVG_§_46 Abs.3




    §§§


    LBG_§_79 Abs.1, LBG_§_79 Abs.2; VwGO_§_123 Abs.1



  • 1) Die Verpfichtung des Dienstherrn zur Erteilung der Genehmigung einer Nebenbeschäftigung im Wege einer einstweiligen Anordnung stellt eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dar und kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht. (vgl OVG Saarl, B, 19.07.83, - 3_W_1612/83 - Nebentätigkeit - SKZ_84,102/9 (L) = SörS-Nr.83.048)

  • 2) Hat ein Beamter schon vor Erteilung der Genehmigung privatrechtliche Abmachungen über seine Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitgeber getroffen und Investitionen vorgenommen, so handelt er damit auf "eigenes Risiko". (vgl OVG Saarl, B, 19.07.83, - 3_W_1612/83 - Nebentätigkeit - SKZ_84,102/9 (L) =83.048)


  • §§§


    LBG_§_9



  • Entscheidet sich der Dienstherr bei der Auswahl zwischen zwei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichwertigen Bewerbern für die Beförderung des dienst- und lebensälteren Beamten, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden; das gilt auch dann, wenn der Konkurrent über eine zusätzliche Qualifikation verfügt, die zwar seine Verwendungsmöglichkeit allgemein erhöht, aber in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem zu besetzenden Amt steht. (vgl OVG Saarl, B, 20.04.90, - 1_W_78/90 - Beförderungsauswahl - SKZ_90,257/30 (L) = SörS-Nr.90.043)


  • §§§


    LBG_§_92 Abs.1



  • Ein Beamter, der über Monate nicht zum Dienst kommt, dabei keinerlei Entschuldigung vorbringt, obwohl gegen ihn wegen des Fernbleibens vom Dienst bereits eine Disziplinarverfügung ergangen ist, begeht eine so schwerwiegende Verletzung seiner Grundpflichten, daß allein die Entfernung aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt. (vgl OVG Saarl, U, 04.07.79, - 5_R_25/79 - Fernbleiben vom Dienst - SKZ_80,104/1 (L) = SörS-Nr.79.018)


  • §§§


    LBG_§_93 Abs.1 S.1 u. S.2



  • 1) Der für die Innenhaftung des Beamten hoheitlichem Handeln geltende Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit greift nicht ein, wenn der Beamte, der den Schaden an dem von ihm geführten Dienstfahrzeug verursacht hat, sich bei Schadenseintritt auf einer Privatfahrt befand. (vgl OVG Saarl, U, 20.01.86, - 3_R_156/82 - Privatfahrt - PersV_88,276 = SKZ_86,288/28 (L) = SörS-Nr.86.003)

  • 2) Fahrten mit Polizeifahrzeugen zu polizeilichen Einsätzen sind hoheitliches Handeln iS von § 93 Abs.1 S.2 SBG. (vgl OVG Saarl, U, 20.01.86, - 3_R_156/82 - Privatfahrt - PersV_88,276 = SKZ_86,288/28 (L) =86.003)

  • 3) Auf eine Haftungserleichterung für die Schadensfolgen eines Verkehrsunfalls unter dem Gesichtspunkt berufen, wenn er ein Dienstfahrzeug zu privaten Zwecken benutzt. (vgl OVG Saarl, U, 20.01.86, - 3_R_156/82 - Privatfahrt - PersV_88,276 = SKZ_86,288/28 (L) = SörS-Nr.86.003)

  • 4) Ergibt schon die an dem Grad der Wahrscheinlichkeit orientierte Abwägung der Verursachungsbeiträge, mit dem diese zur Herbeiführung des Schadens geeignet waren, einen Nachrang von im Bereich des Dienstherrn liegenden (Mit)Ursachen, kommt es für die Beurteilung des Haftungsumfangs auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens nicht mehr an. (vgl OVG Saarl, U, 20.01.86, - 3_R_156/82 - Privatfahrt - PersV_88,276 = SKZ_86,288/28 (L) = SörS-Nr.86.003)


  • §§§


    LBG_§_94



  • Zum Schadensersatzanspruch des Beamten wegen einer Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn bei einer beförderungserheblichen Maßnahme ( fehlerhafte Eintragung des Allgemeinen Dienstalters in eine Beförderungsliste ). (vgl OVG Saarl, U, 29.04.81, - 3_R_175/79 - Beförderungsliste - AS_16,421 -426 = Juris = SörS-Nr.81.014)

  • Z-163 Fürsorgepflicht: Beförderung

    "... Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfaßt auch die Verpflichtung, sich bei Beförderungsentscheidungen nicht von anderen als von sachgerechten Erwägungen, von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen und einen Beamten nicht willkürlich am beruflichen Aufstieg zu hindern ... (vgl OVG Saarl, U, 29.04.81, - 3_R_175/79- AS_16,421, S.422 = SörS-Nr.81.014)

    Z-164 Festsetzung des ADA

    "... Die Festsetzung des ADA ( Allgemeines Dienstalter ) eines Beamten stellt eine Maßnahme dar, die als eine auf dem Anciennitätsprinzip aufgebaute Festlegung der Dienstaltersfolge von gleichqualifizierten Beamten für die weitere Gestaltung ihrer Laufbahn von unmittelbarer rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Bedeutung ist (BVerwGE_19,19 ,22,23) (vgl OVG Saarl, U, 29.04.81, - 3_R_175/79- AS_16,421, S.423 = SörS-Nr.81.014)


    §§§


    LBG_§_94



  • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt sich auf das Amt, das ein Beamter innehat. Nimmt der Gesetzgeber an den den Inhalt eines Amtes bestimmenden Einzelregelungen Änderungen vor, so kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sein, sich daraus ergebende Nachteile zu beseitigen. Die Fürsorgepflicht gebietet auch nicht, den Beamten vor in der Zukunft möglicherweise eintretenden nachteiligen Folgen aus einer gesetzlichen Überleitung etwa dadurch zu bewahren, daß dem Beamten ein anderes Amt übertragen oder er befördert wird. ( wie vom 03.05.78 - 3_R_21/78 ) (vgl OVG Saarl, U, 03.04.80, - 3_R_128/79 - Fürsorgepflicht - SKZ_80,252/1 (L) = SörS-Nr.80.018)


  • §§§


    LBG_§_95 Abs.1



  • 1) Bei der Ermessensentscheidung über den Antrag eines Beamten auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber eine gewisse Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs der Dienstgeschäfte ebenso bewußt in Kauf genommen hat wie eine sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebende finanzielle Mehrbelastung durch die Beschäftigung von Ersatzkräften. In der Regel stehen deshalb einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit keine vorrangigen dienstlichen Interessen gegenüber, soweit die betroffenen dienstlichen Aufgaben - etwa wie im Schuldienst wegen der Bemessung nach Pflichtstunden - in zeitlicher Hinsicht "teilbar" sind. (vgl OVG Saarl, B, 18.11.83, - 3_W_1788/83 - Arbeitszeit - SKZ_83,297 = SKZ_84,102/12 (L) = SörS-Nr.83.079)

  • 2) Zur Ermessensausübung bei dem Antrag auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit von solchen Beamten, die leitende Funktion ausüben. (vgl OVG Saarl, B, 18.11.83, - 3_W_1788/83 - Arbeitszeit - SKZ_83,297 = SKZ_84,102/12 (L) =83.079)

  • 3) Will in einem Anordnungsverfahren nach § 123 Abs.1 VwGO ein in erster Instanz erfolgreicher Beteiligter in der Beschwerdeinstanz einen neuen Antrag stellen, muß er seinerseits ein Rechtsmittel - hier Anschlußbeschwerde - eilegen. (vgl OVG Saarl, B, 18.11.83, - 3_W_1788/83 - Arbeitszeit - SKZ_83,297 = SKZ_84,102/12 (L) = SörS-Nr.83.079)

  • 4) Die zulässige Inanspruchnahme des Gerichts zur Durchsetzung eines Verpflichtungsbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung hat zur Voraussetzung, daß ein entsprechender Antrag zuvor bei der Verwaltungsbehörde gestellt worden ist. (vgl OVG Saarl, B, 18.11.83, - 3_W_1788/83 - Arbeitszeit - SKZ_83,297 = SKZ_84,102/12 (L) = SörS-Nr.83.079)


  • §§§


    LBG_§_9, LBG_§_11; SDO_§_10



  • Ungeachtet der Vorschrift des § 10 SDO kann das Verhalten eines Beamten, das disziplinarrechtlich allenfalls mit einem Verweis, einer Geldbuße oder einer Gehaltskürzung zu ahnden ist, von dem Dienstherrn zum Anlaß genommen werden, die Eignung für ein Beförderungsamt zu überprüfen. (vgl OVG Saarl, B, 01.12.81, - 3_W_1891/81 - Geldbuße - SKZ_82,124/8 (L) = SörS-Nr.81.058)


  • §§§


    LBG_§_9, LBG_§_11; VwGO_§_80 Abs.5



  • 1) Die nach der Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens unter mehreren Bewerbern getroffene Auswahlentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Dessen Anfechtung durch einen übergangenen Bewerber hat den Eintritt der aufschiebenden Wirkung zur Folge, wenn keine Vollziehungsanordnung im Sinne des § 80 Abs.2 S.4 VwGO getroffen wurde. (vgl OVG Saarl, B, 25.05.82, - 3_W_1318/82 - Auswahlentscheidung - SKZ_82,296/4 (L) = SörS-Nr.82.027)

  • 2) Die Übertragung der Aufgaben des Beförderungsdienstpostens auf den ausgewählten Bewerber ist unzulässig, soweit sie sich als Vollziehung der in der Wirkung aufgeschobenen Auswahlentscheidung darstellt. (vgl OVG Saarl, B, 25.05.82, - 3_W_1318/82 - Auswahlentscheidung - SKZ_82,296/4 (L) =82.027)


  • §§§


    LBG_§_9; VwGO_§_123



  • Eine einstweilige Anordnung, durch die der Dienstherr zur Beförderung eines Beamten verpflichtet werden soll, verbietet sich in aller Regel, weil durch eine einmal vorgenommene Beförderung vollendete Tatsachen geschaffen wären. (vgl OVG Saarl, B, 19.11.90, - 1_W_161/90 - Beförderung - SKZ_91,114/30 (L) = SörS-Nr.90.130)


  • §§§


    LGG_§_10 Abs.6; GG_Art.33 Abs.2



  • Widerspruch und Anfechtungsklage eines Bewerbers gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle und gegen eine Neuausschreibung haben keine aufschiebende Wirkung. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_9/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,292/27 (L) = SörS-Nr.02.111)


  • §§§


    LGG_§_10 Abs.6; GG_Art.33 Abs.2



  • 1) Der Dienstherr darf ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und sich zu einer Neuausschreibung entschließen; die Rechtsstellung von Bewerbern wird dadurch grundsätzlich nicht berührt. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) = SörS-Nr.02.109)

  • 2) Ein sachlicher Grund für die Neuausschreibung einer Beförderungsstelle kann darin liegen, im Interesse der Frauenförderung durch eine zweite Ausschreibung der Bewerberkreis zu erweitern und dabei insbesondere Frauen zu einer Bewerbung zu veranlassen; dass sich bereits auf die erste Ausschreibung hin sehr gut geeignete Männer beworben haben, hindert den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) =02.109)

  • 3) § 10 Abs.6 LGG regelt nur, unter welchen Voraussetzungen eine Neuausschreibung erfolgen muss, nicht dagegen, wann der Dienstherr im Interesse der Frauenförderung eine Neuausschreibung vornehmen darf. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) = SörS-Nr.02.109)

  • 4) Ist die Stelle eines vorsitzenden Richters zu besetzen, muss bei der Entscheidung, ob ein Auswahlverfahren abgebrochen werden soll, berücksichtigt werden, dass solche Stellen grundsätzlich binnen angemessener Zeit wiederzubesetzen sind; ein generelles Verbot des Abbruchs des Auswahlverfahrens und der Neuausschreibung folgt hieraus jedoch nicht. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) = SörS-Nr.02.109)


  • §§§


    LGG_§_10 Abs.6; GG_Art.33 Abs.2 GG



  • Es ist nicht zwingend erforderlich, dass ein Vorsitzender Richter an einem obersten Landesgericht bereits bei seiner Ernennung über hervorragende Kenntnisse in dem von diesem Gericht wahrzunehmenden Rechtsgebiet verfügt; je nach den Umständen des Einzelfalls kann es genügen, dass der Betreffende anderweitig als hervorragender Richter ausgewiesen ist und sicher erwarten lässt, sich binnen kürzester Zeit in das neue Rechtsgebiet einzuarbeiten. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_8/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,292/26 (L) = SörS-Nr.02.110)


  • §§§


    LGG_§_13; BRRG_§_7; GG_Art.3



  • An der Vereinbarkeit des § 13 LGG mit der Gleichbehandlungsrichtlinie der EG, Art.3 GG und § 7 BRRG bestehen gewichtige Zweifel, die es gebieten, eine auf die Vorschrift gestützte Beförderung auf Antrag eines betroffenen männlichen Konkurrenten vorläufig zu untersagen. (vgl OVG Saarl, B, 14.07.97, - 1_W_17/97 - LandesgleichstellungsG § 13 - SKZ_98,107/17 (L) = SörS-Nr.97.073)


  • §§§


    LVVO_§_7, LVVO_§_8; UG_§_24, UG_§_51, UG_§_53 UG; FAKO_§_2; KapVO_§_9



  • Zur Frage der Berücksichtigung einer Deputatsverminderung für die Funktion des Forschungsdekans der Medizinischen Fakultät (der Höhe nach) im Rahmen der Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin. (vgl OVG Saarl, B, 15.04.02, - 9_Y_1/02 - Forschungsdekan - SKZ_02,303/59 (L) = SörS-Nr.02.073)


  • §§§


    SBesG_§_6; GG_Art.33 Abs.5



  • Die Streichung der sogenannten Ministerialzulage im Saarland verstößt nicht gegen die Verfassung. (vgl OVG Saarl, U, 14.01.93, - 1_R_176/90 - Ministerialzulage - SKZ_93,277/44 (L) = Juris = SörS-Nr.93.003)


  • §§§


    SBG



  • Nach Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Konkurrenten ist kein Raum mehr für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung. (vgl OVG Saarl, B, 19.10.90, - 1_W_158/90 - Urkundenaushändigung - SKZ_91,114/28 (L) = SörS-Nr.90.116)


  • §§§


    SBG_§_9; BGB_§_839 Abs.3



  • Läßt sich die Frage, wie ein Dienstherr bei rechtmäßigem Verhalten eine bestimmte Stelle voraussichtlich besetzt hätte, nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht eindeutig beantworten, kommen dem Bewerber, dessen Rechte im Auswahlverfahren verletzt wurden, Beweiserleichterungen zugute, die bis zur Umkehr der Beweislast gehen können. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = SörS-Nr.97.079)

  • Die Ausschlußregelung des § 839 Abs.3 BGB gilt entsprechend, wenn ein Beamter Schadensersatzansprüche darauf stützt, beim Aufstieg rechtswidrig übergangen worden zu sein. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = SörS-Nr.97.079)

  • Täuscht der Dienstherr einen Beamten über die Gründe, aus denen dessen Bewerbung abgelehnt wurde, so kann er sich im späteren Schadensersatzprozeß nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beamte hätte die wahren Gründe erkennen und durch Anrufung des Gerichts die Stellenbesetzung verhindern können. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = SörS-Nr.97.079)


  • §§§


    SLVO_§_10 Abs.1 S.2 Nr.1



  • Zum Unterschied zwischen Amts- und Stellenzulage. (vgl OVG Saarl, U, 26.03.86, - 3_R_324/83 - Amtszulage - SKZ_86,289/31 (L) = PersV_88,277 (L) = ZBR_87,21 = SörS-Nr.86.022)

  • Auf die Vergabe eines Amtes mit Amtszulage finden Beförderungsgrundsätze Anwendung. (vgl OVG Saarl, U, 26.03.86, - 3_R_324/83 - Amtszulage - SKZ_86,289/31 (L) = PersV_88,277 (L) = ZBR_87,21 =86.022)

  • Zum Unterschied zwischen laufbahnrechtlicher und statusrechtlicher Beförderung. (vgl OVG Saarl, U, 26.03.86, - 3_R_324/83 - Amtszulage - SKZ_86,289/31 (L) = PersV_88,277 (L) = ZBR_87,21 = SörS-Nr.86.022)

  • Die Gewährung einer Amtszulage kann nicht rückwirkend verlangt werden. (vgl OVG Saarl, U, 26.03.86, - 3_R_324/83 - Amtszulage - SKZ_86,289/31 (L) = PersV_88,277 (L) = ZBR_87,21 = SörS-Nr.86.022)

  • Zur Kausalität als Voraussetzung einer Schadensersatzverpflichtung wegen Fürsorgepflichtverletzung durch Nichtbeförderung (Fortführung der Rspr des Senats gem Urteil vom 29.04.81 - 3_R_175/79 -).

  • Es kann nicht hilfsweise oder gar als "minus" zu einer Schadensersatzklage wegen Fürsorgepflichtverletzung bei Personalentscheidungen auf Neubescheidung über die der Personalentscheidung zugrunde liegende Auswahl geklagt werden. (vgl OVG Saarl, U, 26.03.86, - 3_R_324/83 - Amtszulage - SKZ_86,289/31 (L) = PersV_88,277 (L) = ZBR_87,21 = SörS-Nr.86.022)


  • §§§


  • Zum Rechtsschutz gegnüber dienstliche Beurteilung. (vgl OVG Saarl, U, 12.11.80, - 3_R_143/79 - Beurteilung - AS_16,411 -421 = ZBR 82,33/12 (L) = Juris = SörS-Nr.80.051)

  • Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei Klagen wegen dienstlicher Beurteilung. (vgl OVG Saarl, U, 12.11.80, - 3_R_143/79 - Beurteilung - AS_16,411 -421 = ZBR 82,33/12 (L) = Juris =80.051)

  • Zum Bestimmtheitserfordernis für die Rechtsgrundlagen des Beurteilungswesens. (vgl OVG Saarl, U, 12.11.80, - 3_R_143/79 - Beurteilung - AS_16,411 -421 = ZBR 82,33/12 (L) = Juris = SörS-Nr.80.051)

  • Zur Festlegung von Richtsätzen für die Regelbeurteilung. (vgl OVG Saarl, U, 12.11.80, - 3_R_143/79 - Beurteilung - AS_16,411 -421 = ZBR 82,33/12 (L) = Juris = SörS-Nr.80.051)

  • Zur vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung. (vgl OVG Saarl, U, 12.11.80, - 3_R_143/79 - Beurteilung - AS_16,411 -421 = ZBR 82,33/12 (L) = Juris = SörS-Nr.80.051)

  • Die Regelung der Beurteilungsrichtlinien, wonach eine vergleichende Wertung nicht nach Maßgabe des Amtes im funktionellen Sinne, sondern des Amtes im besoldungsrechtlichen Sinne erfolgt, ist nicht zu beanstanden. (vgl OVG Saarl, U, 12.11.80, - 3_R_143/79 - Beurteilung - AS_16,411 -421 = ZBR 82,33/12 (L) = Juris = SörS-Nr.80.051)

  • Für die Prüfung, ob die Behörde der Beurteilung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist vom Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auszugehen. (vgl OVG Saarl, U, 12.11.80, - 3_R_143/79 - Beurteilung - AS_16,411 -421 = ZBR 82,33/12 (L) = Juris = SörS-Nr.80.051)


  • §§§


    SVG_§_49 Abs.2 S.3, SVG_§_53, SVG_§_60 Abs.2; BBG_§_87 Abs.2; BGB_§_242 BGB _§_818 Abs.3, BGB_§_820 Abs.1

  • Die Rückzahlungsaufforderung allein ist kein Verwaltungsakt. (vgl OVG Saarl, U, 20.04.82, - 3_R_44/80 - Übergangsgebühren - AS_17,317 -320 = Juris = SörS-Nr.82.022)

  • Der Bewilligung von Übergangsgebührnissen ist ein Vorbehalt im Sinne des § 820 Abs.1 BGB immanent ( im (vgl OVG Saarl, U, 20.04.82, - 3_R_44/80 - Übergangsgebühren - AS_17,317 -320 = Juris =82.022)

  • Zur ausnahmsweisen Beachtlichkeit der Entreicherungseinrede trotz verschärfter Haftung nach § 820 Abs.1 BGB: (vgl OVG Saarl, U, 20.04.82, - 3_R_44/80 - Übergangsgebühren - AS_17,317 -320 = Juris = SörS-Nr.82.022)

  • a) An Treu und Glauben ist das Verhalten der Behörde zu messen, nicht dagegen - zumindest nicht als Ausgangspunkt der Betrachtung - das Verhalten des Herausgabepflichtigen. (vgl OVG Saarl, U, 20.04.82, - 3_R_44/80 - Übergangsgebühren - AS_17,317 -320 = Juris = SörS-Nr.82.022)

  • b) Das Vertrauen auf das die Bereicherungseinrede rechtfertigende "Recht", die empfangene Leistung zu verbrauchen, ist als solches im Rahmen einer Haftung nach § 820 Abs.1 BGB nicht schützenswert. (vgl OVG Saarl, U, 20.04.82, - 3_R_44/80 - Übergangsgebühren - AS_17,317 -320 = Juris = SörS-Nr.82.022)

  • Eine von der Behörde zu vertretende Säumnis bei der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs hat Bedeutung für die Ermessensausübung bei der Entscheidung über den Billigkeitserlaß aufgrund von § 49 Abs.2 S.3 SVG ( im Anschluß an oben genanntes Urteil des Senats). Eine Pflichtwidrigkeit des Zahlungsempfängers ( hier: Verletzung der Anzeigepflicht) schließt einen Billigkeitserlaß nicht schlechthin aus ( gegen OVG Rh-Pf, Urteil vom 18.11.80 - 2_A_48/80 -). (vgl OVG Saarl, U, 20.04.82, - 3_R_44/80 - Übergangsgebühren - AS_17,317 -320 = Juris = SörS-Nr.82.022)

  • Hat die Behörde ihr eigenes, zu einem weiteren Anwachsen der Überzahlung führendes Verhalten unzutreffend beurteilt und/oder dem Verhalten des Leistungsempfängers fälschlicherweise die Bedeutung eines Hinderungsgrundes für eine ihm günstige(re) Billigkeitsentscheidung beigemessen, führt dies zur (hier: teilweisen ) Aufhebung des Rückforderungsbescheids. (vgl OVG Saarl, U, 20.04.82, - 3_R_44/80 - Übergangsgebühren - AS_17,317 -320 = Juris = SörS-Nr.82.022)


  • Die Klage eines Beamten auf Verbesserung seines Allgemeinen Dienstalters ist unzulässig, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, die angestrebte Verbesserung könne Auswirkungen auf künftige laufbahnbezogene Entscheidungen des Dienstherrn haben. (vgl OVG Saarl, E, 15.07.93, - 1_R_11/93 - Berufssportler - Juris = SörS-Nr.93.123)

  • Für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften sind in erster Linie der Wille der erlassenden Behörde und die tatsächliche Handhabung von Bedeutung. (vgl OVG Saarl, E, 15.07.93, - 1_R_11/93 - Berufssportler - Juris =93.123)

  • Es ist sachangemessen, wenn der Dienstherr entgegen dem Wortlaut von Verwaltungsvorschriften das Allgemeine Dienstalter eines Beamten im Eingangsamt nicht um die Zeit des Grundwehrdienstes verbessert, wenn der Betreffende in dieser Zeit als Berufssportler viel Geld verdient hat; dies gilt erst recht, wenn der Betreffende nach Abschluß des Grundwehrdienstes auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, um weiter als Berufssportler tätig zu sein, und erst nach - vorzeitigem - Abschluß seiner Laufbahn als Berufssportler wieder als Beamter eingestellt wurde. (vgl OVG Saarl, E, 15.07.93, - 1_R_11/93 - Berufssportler - Juris = SörS-Nr.93.123)


  • §§§


  • 5) Erfordernisse für die Annahme einer Amtspflichtverletzung bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten. (vgl OVG Saarl, U, 16.06.65, - 3_R_25/63 - Bekanntmachungsbegehren - ZBR_66,276 -280 = JBl_Saar_67,112 -115 = SörS-Nr.65.006)

  • 6) Voraussetzungen einer Dienststellenzulage vor Einführung des LBG Saar. (vgl OVG Saarl, U, 16.06.65, - 3_R_25/63 - Bekanntmachungsbegehren - ZBR_66,276 -280 = JBl_Saar_67,112 -115 = SörS-Nr.65.006)

  • 7) Die Geltendmachung der Verjährung des Anspruches auf wiederkehrende Bezüge durch den öffentlichen Dienstherrn und ihre Grenzen. (vgl OVG Saarl, U, 16.06.65, - 3_R_25/63 - Bekanntmachungsbegehren - ZBR_66,276 -280 = JBl_Saar_67,112 -115 = SörS-Nr.65.006)


  • 2.SBesAnpG; BBesO Vorbem Nrn.15 u.18; 1.BesVNG; GG_Art.33 Abs.5, GG_Art.142; LV_Art.119 Abs.2 S.3



  • Das Amt des Technischen Oberlehrers an einer Sonderschule ist bundes(besoldungs-)rechtlich nicht geregelt. Für die besoldungsrechtliche Einstufung dieses Amtes gilt Nr.15 Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen in der Fassung des 2.BesVNG (BGBl_75 I,1175); danach ist für die landesrechtliche Einstufung ein Vergleich mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 Und A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung maßgeblich. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.85, - 3_R_150/82 - Technischer Oberlehrer - AS_20,130 -140 = Juris = SörS-Nr.85.085)

  • Das Schulrecht im Saarland unterscheidet ua zwischen Fachlehrern und Technischen Lehrern. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.85, - 3_R_150/82 - Technischer Oberlehrer - AS_20,130 -140 = Juris =85.085)

  • Dem Technischen (Ober-)Lehrer an einer Sonderschule ist kein Lehramt an einer Sonderschule im besoldungsrechtlichen Sinne übertragen. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.85, - 3_R_150/82 - Technischer Oberlehrer - AS_20,130 -140 = Juris = SörS-Nr.85.085)

  • Zum Analogieverbot und Verbot ergänzender Gesetzesauslegung. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.85, - 3_R_150/82 - Technischer Oberlehrer - AS_20,130 -140 = Juris = SörS-Nr.85.085)

  • Die Überleitungsrichtlinien der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen binden zwar die Landesgesetzgeber, (besoldungsrechtliche) Individualansprüche des Beamten können aber erst die in Ausführung der bundesrechtlichen Einstufungsanweisung erlassenen Landesgesetze begründen. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.85, - 3_R_150/82 - Technischer Oberlehrer - AS_20,130 -140 = Juris = SörS-Nr.85.085)

  • Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, wenn der Gesetzgeber bei einer Neuregelung der Beamtenbesoldung ein Amt für die Zukunft niedriger einstuft, ohne daß sich die Merkmale, nach denen das betreffende Amt zubeurteilen ist, verändert haben ( im Anschluß an BVerfGE 56,146; ZBR 85,128). (vgl OVG Saarl, U, 30.10.85, - 3_R_150/82 - Technischer Oberlehrer - AS_20,130 -140 = Juris = SörS-Nr.85.085)

  • Die saarländische Verfassung schützt - anders als Art.33 Abs.5 GG - auch die "wohlerworbenen Rechte der Beamten". (vgl OVG Saarl, U, 30.10.85, - 3_R_150/82 - Technischer Oberlehrer - AS_20,130 -140 = Juris = SörS-Nr.85.085)

  • Vor einer Änderung des Besoldungsgefüges - unter Wahrung seines Besitzstandes-, in seinem Vertrauen, an der Entwicklung einer bestimmten Besoldungsordnung in alle Zukunft teilzuhaben, oder in seiner Erwartung künftiger Besoldungserhöhungen ist ein Beamter auch nach saarländischem ( Verfassungs- und Beamten-) Recht nicht geschützt. Verfassungsrecht gebietet allerdings, daß bei einer Neubestimmung des Besoldungsgefüges und einer damit zusammenhängenden Neubewertung der Ämter eine dem Bediensteten aufgrund seiner persönlichen Eignung und fachlichen Leistung früher verliehene statusrechtliche Position berücksichtigt wird ( im Anschluß an BVerfGE 56,146 (164)). (vgl OVG Saarl, U, 30.10.85, - 3_R_150/82 - Technischer Oberlehrer - AS_20,130 -140 = Juris = SörS-Nr.85.085)

  • Anknüpfungspunkt der Überleitung bzw Neueinstufung von Ämtern ist das Amt im statusrechtlichen Sinne. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.85, - 3_R_150/82 - Technischer Oberlehrer - AS_20,130 -140 = Juris = SörS-Nr.85.085)

  • Die Angabe der Amtsbezeichnung auf einer Kassenanweisung ist nicht Bestandteil einer statusregelnden Verfügung. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.85, - 3_R_150/82 - Technischer Oberlehrer - AS_20,130 -140 = Juris = SörS-Nr.85.085)


  • §§§


    BBG_§_136; Richtlinien zu § 136



  • Für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge für den Weg zur Dienststelle kann eine dienstliche Notwendigkeit nur in Ausnahmefälle anerkannt werden. Das gilt grundsätzlich auch für Beamte mit wöchentlich wechselnden Dienstzeiten. (vgl OVG Saarl, U, 17.05.72, - 3_R_3/72 - KFZ-Nutzung-privateigene - AS_12,427 -434 = ZBR_72,347 -349 = DVBl_73,515/166 (L) = SörS-Nr.72.009)

  • Die Besonderheiten des Dienstes als Grenzaufsichtsbeamter mit häufig unregelmäßigem Dienstbeginn und Dienstende können jedoch die Verweisung auf ein öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen. (vgl OVG Saarl, U, 17.05.72, - 3_R_3/72 - KFZ-Nutzung-privateigene - AS_12,427 -434 = ZBR_72,347 -349 = DVBl_73,515/166 (L) =72.009)

  • Zum Ausschluß der Ersatzleistung bei erheblichem Mitverschulden des Beamten. (vgl OVG Saarl, U, 17.05.72, - 3_R_3/72 - KFZ-Nutzung-privateigene - AS_12,427 -434 = ZBR_72,347 -349 = DVBl_73,515/166 (L) = SörS-Nr.72.009)


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