SBG (R)
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zu § 94   SBG
  1. Die Beschränkung der Gewährung von Beihilfe für eine künstliche Befruchtung in Form der In-vitro-Fertilisation unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit auf grundsätzlich vier Versuche ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (vgl OVG Saarl, U, 11.03.02, - 1_R_12/00 - Künstliche Befruchtung - SKZ_02,290/21 (L) = DNr.02.051

  2. Der Dienstherr ist bei der Ausübung seines Versetzungsermessens dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet; er muss deshalb in seine Ermessenserwägungen auch Tatsachen aus dem persönlichen Bereich des Beamten einbeziehen, die gegen die Versetzung oder gegen deren Art und Zeit sprechen. (vgl OVG Saarl, B, 17.12.01, - 1_W_6/01 - Versetzung-Rechtspfleger - SKZ_02,158/29 (L) = DNr.01.213

  3. Zu den hiernach zu berücksichtigenden Tatsachen - dies folgt zusätzlich aus dem vom Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Bediensteten - gehören deshalb auch die etwaige gesundheitliche Labilität und eine sich aus dieser bei der Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort ergebende potentielle Gefährdung seiner Dienstfähigkeit. (vgl OVG Saarl, B, 17.12.01, - 1_W_6/01 - Versetzung-Rechtspfleger - SKZ_02,158/29 (L) = DNr.01.213

  4. Der Dienstherr wird dabei die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Ortswechsel , etwa gar einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten, im allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen. (vgl OVG Saarl, B, 17.12.01, - 1_W_6/01 - Versetzung-Rechtspfleger - SKZ_02,158/29 (L) = DNr.01.213

  5. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung herleiten. (vgl OVG Saarl, U, 19.10.77, - 3_R_43/77 - Beförderung - SKZ_78,49/1 (L) = DNr.77.041

  6. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt sich auf das Amt, das ein Beamter innehat. Nimmt der Gesetzgeber an den den Inhalt eines Amtes bestimmenden Einzelregelungen Änderungen vor, so kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sein, sich daraus ergebende Nachteile zu beseitigen. Die Fürsorgepflicht gebietet auch nicht, den Beamten vor in der Zukunft möglicherweise eintretenden nachteiligen Folgen aus einer gesetzlichen Überleitung etwa dadurch zu bewahren, daß dem Beamten ein anderes Amt übertragen oder er befördert wird. ( wie Urteil vom 03.05.78 - 3_R_21/78 ) (vgl OVG Saarl, U, 23.04.80, - 3_R_128/79 - Gesetzeänderungen - SKZ_80,252/1 (L) = DNr.80.021

  7. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht bildet in aller Regel keine Grundlage für das Verlangen, der Dienstherr solle bei der Vorbereitung der Haushaltsgesetzgebung auf die Bereitstellung einer höheren Planstelle für einen bestimmten Beamten hinwirken. (vgl OVG Saarl, B, 08.12.89, - 1_W_186/89 - Planstellenbereitstellung - SKZ_90,109/21 (L) = DNr.89.113

  8. Daneben ist es mit der Fürsorgepflicht (§ 94 SBG) nicht zu vereinbaren, eine Beihilfeerstattung auch dann zu verweigern, wenn die vom Dienstherrn geforderte Voranerkennung der Beihilfefähigkeit in erster Linie dem Schutz des Beihilfeberechtigten vor finanziellen Einbußen dient, weiterhin die Notwendigkeit und Angemessenheit der kostenverursachenden Maßnahme ohne Schwierigkeiten auch noch nachträglich festgestellt werden kann und zudem - ganz wesentlich - das Versäumnis der Voranerkennung entschuldbar ist (Erfordernis einer Härtefallregelung). (vgl OVG Saarl, U, 13.06.95, - 1_R_23/94 - Voranerkennungsklausel - SKZ_95,257/44 (L) = DNr.95.073

  9. Die vom saarländischen Verordnungsgeber getroffene beihilferechtliche Regelung, wonach Beihilfeansprüche für die von dem Beihilfeberechtigten noch vor seinem Tod beglichenen Krankheitsaufwendungen grundsätzlich nicht in den Nachlaß fallen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; Bedenken ergeben sich insoweit auch nicht daraus, daß im Gegensatz hierzu rückständige Besoldungs- und Versorgungsbezüge auf den Erben des Beamten übergehen. (vgl OVG Saarl, U, 24.10.94, - 1_R_9/92 - Beihilfe-Erben - ZBR_95,112 -113 = SKZ_95,118/50 (L) = DÖD_95,116 -118 = Juris = DNr.94.148

  10. Die Fürsorgepflicht bildet die Grundlage für den Schutz des Beamten vor ehrverletzenden Äußerungen des Dienstherrn. Einer Analogie zu § 1004 BGB oder eines Rückgriffs unmittelbar auf die Grundrechte bedarf es daher insoweit nicht. (vgl OVG Saarl, E, 03.07.95, - 1_W_75/94 - Ehrverletztende Äußerung - Juris = DNr.95.084

  11. Die Bezeichnung eines Beamten als beruflich überfordert verletzt im allgemeinen nicht dessen Ehre. (vgl OVG Saarl, E, 03.07.95, - 1_W_75/94 - Ehrverletztende Äußerung - Juris = DNr.95.084

  12. Zwischen dem Interesse des Beamten am Unterbleiben von Äußerungen, die seinem Ruf abträglich sind, und gegenläufigen Belangen wie etwa dem Informationsanspruch der Presse hat der Dienstherr ermessensgerecht abzuwägen. (vgl OVG Saarl, E, 03.07.95, - 1_W_75/94 - Ehrverletztende Äußerung - Juris = DNr.95.084

  13. Der beihilferechtliche Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für eine Perücke bei genetisch bedingtem, mithin nicht krankhaftem, im weiteren auch keine Verunstaltung hervorrufendem Haarausfall bei männlichen Personen über 25 Jahren begegnet unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keinen rechtlichen Bedenken. (vgl OVG Saarl, E, 21.04.94, - 1_R_70/91 - Perücke - ZBR_95,89 (L) = DÖD_95,118 -120 = Juris = DNr.94.057

  14. Beihilfeansprüche bestehen nach Saarländischem Recht nur, wenn und soweit die einschlägige Verordnung anspruchsbegründende Normen enthält. Auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann nicht lückenfüllend zurückgegriffen werden. (vgl OVG Saarl, U, 24.01.91, - 1_R_213/89 - Fürsorgepflicht - SKZ_91,254/38 (L) = DNr.91.012

  15. Soziale Gesichtspunkte oder Erwägungen, die sich an der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn (§§ 79 BBG, 48 BRRG, 94 SBG) ausrichten, dürfen bei Beförderungsentscheidungen nur nachrangig herangezogen werden, nämlich dann, wenn zwischen Bewerbern zu wählen ist, die im wesentlichen gleich qualifiziert sind. (vgl OVG Saarl, B, 30.10.98, - 1_V_27/98 - Soziale Gesichtspunkte - SKZ_99,118-34 = DNr.98.191

  16. Die einen äußerst langen Zeitraum - hier: beinahe 14 Jahre - umfassende Beschäftigungsdauer im Lehrer-Angestelltenverhältnis vermag keinen Anspruch auf Verbeamtung zu begründen, und zwar weder aufgrund der dienstvertraglichen Verhältnisse in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aufgrund der Funktionswahrnehmung im Sinne des Art.33 IV GG und auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht. (vgl OVG Saarl, U, 28.04.94, - 1_R_99/91 - Lehrerverbeamtung - SKZ_94,258/48 (L) = DNr.94.063

  17. Aufgrund seine Fürsorgepflicht, darf der Dienstherr dem Umstand, daß sich einer von mehreren miteinander konkurrierenden Bewerbern infolge einer kommissarischen Aufgabenwahrnehmung oder einer nicht bestandskräftigen Dienspostenvergabe auf einem Beförderungsdienstposten bewährt hat, kein entscheidendes Gewicht bei der Überprüfung der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung im Widerspruchsverfahren und/oder bei einer späteren Entscheidung über die Beförderung eines der Konkurrenten beimessen. (vgl OVG Saarl, B, 10.04.89, - 1_W_7/89 - Dienstpostenvergabe - NVwZ_90,687 = SKZ_89,260/24 (L) = ZBR_90,27 -29 = DÖV_89,947 -949 = DNr.89.033

  18. Um wirksam zu sein, muß sich eine Zusicherung an den von ihr Betroffenen richten. (vgl OVG Saarl, B, 16.03.99, - 1_Q_201/98 - Zusicherung - SKZ_99,277/25 (L) = DNr.99.056

  19. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es grundsätzlich nicht, der Beförderung eines Beamten entgegenstehende Hindernisse zu beseitigen. (vgl OVG Saarl, B, 16.03.99, - 1_Q_201/98 - Zusicherung - SKZ_99,277/25 (L) = DNr.99.056

  20. Ist das Verfahren der Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung von Beamten durch Verwaltungsvorschriften festgelegt, so gebietet der Gleichheitsgrundsatz, in einzelnen Fällen nicht abweichend zu verfahren; den Verwaltungsgerichten obliegt die Prüfung, ob die Beurteilungsrichtlinien gleichmäßig eingehalten worden sind. (vgl OVG Saarl, U, 01.06.87, - 3_R_124/84 - Richtlinienabweichung - SKZ_87,300/29 (L) = DNr.87.032

  21. Wird der in den Beurteilungsrichtlinien zum Ausdruck gebrachte Bewertungsmaßstab nachträglich durch eine von dem Dienstherrn gebilligte Handhabung geändert, so gebietet der Gleichheitsgrundsatz eine gleichmäßige Anwendung dieses geänderten Maßstabs. (vgl OVG Saarl, U, 01.06.87, - 3_R_124/84 - Richtlinienabweichung - SKZ_87,300/29 (L) = DNr.87.032

  22. Aufgrund seine Fürsorgepflicht, darf der Dienstherr dem Umstand, daß sich einer von mehreren miteinander konkurrierenden Bewerbern infolge einer kommissarischen Aufgabenwahrnehmung oder einer nicht bestandskräftigen Dienspostenvergabe auf einem Beförderungsdienstposten bewährt hat, kein entscheidendes Gewicht bei der Überprüfung der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung im Widerspruchsverfahren und/oder bei einer späteren Entscheidung über die Beförderung eines der Konkurrenten beimessen. (vgl OVG Saarl, B, 10.04.89, - 1_W_7/89 - Dienstpostenvergabe - NVwZ_90,687 = SKZ_89,260/24 (L) = ZBR_90,27 -29 = DÖV_89,947 -949 = DNr.89.033


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