RsprS | SBG | § 124 |
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zu § 124 SBG |
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Eine auf die Gewährung von Unfallfürsorge gerichtete Verpflichtungsklage ist nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen. (vgl OVG Saarl, U, 10.11.65, - 3_R_40/63 - Unfallfürsorge - PersV_67,14 = JBl_Saar_67,83 -84 = DNr.65.015
Die in einem Vergleich gegebene Beförderungszusage gegenüber einem bestimmten Beamten kann sich nicht darüber hinwegsetzen, dass unmittelbar beförderungsbezogene Personalentscheidungen sich am Leistungsprinzip zu orientieren haben, so dass nicht zum Zuge gekommene und am Vergleich nicht beteiligte Bewerber die getroffene Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen lassen können. (vgl OVG Saarl, B, 14.10.99, - 1_V_21/99 - Beförderungszusage - SKZ_00,98/31 (L) = DNr.99.223
Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) ist in diesen Fällen grundsätzlich eine Zwischenentscheidung geboten. (vgl OVG Saarl, B, 14.10.99, - 1_V_21/99 - Beförderungszusage - SKZ_00,98/31 (L) = DNr.99.223
Der Beamte hat einen Rechtsanspruch darauf, daß sich das Ermessen des Dienstherrn stets am Leistungsprinzip orientiert, dieser Anspruch kann mit einer Verpflichtungsklage weiterverfolgt werden. (vgl OVG Saarl, B, 26.08.86, - 3_W_924/86 - Bewerberverfahrensanspruch - SKZ_87,141/28 (L) = DNr.86.060
Mit der Verpflichtungsklage korrespondiert als Form des vorläufigen Rechtsschutzes die einstweilige Anordnung. (vgl OVG Saarl, B, 26.08.86, - 3_W_924/86 - Bewerberverfahrensanspruch - SKZ_87,141/28 (L) = DNr.86.060
Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines "Bewerbungsverfahrensanspruchs" ist jedenfalls dann nicht im Sinne des § 123 Abs.1 VwGO "nötig", wenn nach dem Erkenntnisstande des Anordnungsverfahrens das Bestehen einer Beförderungschance auszuschließen ist. (vgl OVG Saarl, B, 26.08.86, - 3_W_924/86 - Bewerberverfahrensanspruch - SKZ_87,141/28 (L) = DNr.86.060
Hat der Bewerber um ein Beförderungsamt im Rahmen des Leistungsvergleichs eine um mehrere Bewertungsstufen schlechtere dienstliche Beurteilung als der ausgewählte Mitbewerber vorzuweisen, so ist es unwahrscheinlich, daß seine von ihm angegriffene dienstliche Beurteilung im Rahmen des Abänderungsverfahrens auf das dem Mitbewerber zuerkannte Gesamturteil angehoben werden könnte. (vgl OVG Saarl, B, 15.03.95, - 1_W_4/94 - Abänderungsverfahren - SKZ_95,256/40 (L) = DNr.95.028
Neben dem mithin erfolglos bleibenden Antrag auf Erlaß einer Sicherungsanordnung in bezug auf den Vollzug der Beförderungsentscheidung fehlt es deshalb auch an einem Anordnungsgrund für das zusätzliche Begehren auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Beurteilung vor Besetzung des umstrittenen Beförderungsamtes. (vgl OVG Saarl, B, 15.03.95, - 1_W_4/94 - Abänderungsverfahren - SKZ_95,256/40 (L) = DNr.95.028
Das Begehren des im behördlichen Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Bewerbers, den Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlverfahren zwischen ihm und dem Mitbewerber zu wiederholen und über seine Einstellung neu zu entscheiden, ist in der Regel verfrüht und deshalb nicht anordnungsbedürftig. (vgl OVG Saarl, E, 27.11.91, - 1_W_108/91 - Vorstellungsgespräch - SKZ_92,131 -133 = SKZ_92,114/51 (L) = DNr.91.182
Ein Beamter kann die aus seiner Sicht fehlerhafte Bewertung von Dienstposten grundsätzlich nicht als Verletzung eigener Rechte rügen. (vgl OVG Saarl, B, 22.03.99, - 1_V_8/99 - Dienstpostenbewertung - SKZ_99,278/29 (L) = DNr.99.062
Bewirbt sich ein Beamter nicht um eine ausgeschriebene Stelle, wird er von der Auswahlentscheidung nicht unmittelbar - in eigenen Rechten - betroffen. (vgl OVG Saarl, E, 27.02.92, - 1_W_124/91 - Stellenausschreibung - SKZ_92,245/36 (L) = DNr.92.040
Besteht nach Aktenlage keine realistische Chancen daß die von dem nicht zum Zuge gekommenen Beförderungsbewerber angegriffene dienstliche Beurteilung um eine Wertungsstufe angehoben wird, so begegnet die auf dem Notenunterschied fußende, vom Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung für rechtens erachtete Auswahlentscheidung keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO. (vgl OVG Saarl, B, 04.02.98, - 1_V_3/98 - Auswahlentscheidung - SKZ_98,243 (L) = DNr.98.025
Nach Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Konkurrenten ist kein Raum mehr für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung. (vgl OVG Saarl, B, 19.10.90, - 1_W_158/90 - Urkundenaushändigung - SKZ_91,114/28 (L) = DNr.90.116
Durch Anordnung nach § 123 VwGO ist der Eintritt innerer Wirksamkeit einer bereits äußerlich wirksam gewordenen Beamtenernennung nicht zu verhindern. (vgl OVG Saarl, B, 12.06.85, - 3_W_1283/85 - Urkundenaushändigung - AS_19,393 -396 = RiA_85,238 -239 = ZBR_85,274 -275 = Juris = DNr.85.045
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Umsetzung ist nach Maßgabe des § 123 VwGO zu gewähren. (vgl OVG Saarl, B, 23.12.93, - 1_W_104/93 - Abteilungsleiter-Stelle - SKZ_94,113/50 (L) = DNr.93.194
In aller Regel besteht keine Notwendigkeit, gegen eine bereits erfolgte Umsetzung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren; anders liegt es dann, wenn dem Betroffenen offensichtlich ein Anspruch auf Rückumsetzung zusteht und es ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar ist, den ihm übertragenen neuen Dienstposten bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens wahrzunehmen. (vgl OVG Saarl, B, 23.12.93, - 1_W_104/93 - Abteilungsleiter-Stelle - SKZ_94,113/50 (L) = DNr.93.194
Unter dem Gesichtspunkt eines dienstlichen Bedürfnisses darf zur Behebung eines einem reibungslosen und geordneten Dienstbetrieb abträglichen innerdienstlichen Spannungsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen losgelöst von der Verschuldensfrage zum Mittel der Versetzung (bzw Abordnung) eines oder aller an dem Spannungsverhältnis Beteiligten gegriffen werden (stRspr des Senats). (vgl OVG Saarl, B, 20.06.86, - 3_W_26/86 - Versetzung - SKZ_86,289/33 (L) = DNr.86.042
Bei Personalmaßnahmen, die ein dienstliches Bedürfnis voraussetzen, liegt ein besonderes - öffentliches - Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung schon ganz allgemein nahe, weil durch sie die Funktionstüchtigkeit und Effektivität des öffentlichen Dienstes sichergestellt, also ein gegenüber den privaten Belangen des Bediensteten regelmäßig vorrangiges Rechtsgut bewahrt werden soll (stRspr des Senats). (vgl OVG Saarl, B, 20.06.86, - 3_W_26/86 - Versetzung - SKZ_86,289/33 (L) = DNr.86.042
Zur Dienstpostenbewertung. (vgl OVG Saarl, B, 09.04.90, - 1_W_3/90 - Abordnung - SKZ_90,258/33 (L) = DNr.90.041
Einzelfall eines erfolgreichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einer Abordnung. (vgl OVG Saarl, B, 09.04.90, - 1_W_3/90 - Abordnung - SKZ_90,258/33 (L) = DNr.90.041
Dem Antrag, zur vorläufigen Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beförderungsbewerbers, dem Dienstherrn einstweilen die Ernennung des ausgewählten Kandidaten zu untersagen, ist nicht schon dann zu entsprechen, wenn das Auswahlverfahren zumindest mit Wahrscheinlichkeit einen Rechtsverstoß zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden aufweist; hinzukommen muß hierfür vielmehr, daß in einem neuen Auswahlverfahren bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers immerhin in Betracht kommt. (vgl OVG Saarl, E, 03.06.92, - 1_W_15/92 - Bewerberverfahrensanspruch - SKZ_92,245/37 (L) = DNr.92.084
Eine Klage auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung ist nur begründet, wenn - außer einem schuldhaften Rechtsverstoß des Dienstherrn - festgestellt wird, daß der Kläger bei rechtmäßigem Vorgehen hätte befördert werden müssen oder zumindest voraussichtlich befördert worden wäre; insoweit ist die Betrachtung auf alle Beförderungskandidaten zu erstrecken, selbst wenn einzelne von ihnen die Auswahlentscheidung ausdrücklich anerkannt oder zumindest hingenommen haben. (vgl OVG Saarl, U, 15.07.93, - 1_R_59/91 - Schadenersatzklage - SKZ_94,111/45 (L) = DNr.93.122
Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Abänderung einer dienstlichen Beurteilung entfällt nicht zwingend, wenn der Beamte inzwischen für den folgenden Beurteilungszeitraum beurteilt ist und diese Beurteilung außer Streit steht; vielmehr bleibt die Klage zulässig, sofern sich die Beförderungsreihenfolge auch nach dem Gesamturteil der vorletzten dienstlichen Beurteilung richtet. (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065
Es besteht keine Veranlassung mehr, bei einer Beförderungskonkurrenz dem unterlegenen Mitbewerber einstweiligen Rechtsschutz wegen einer Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Dienstherrn zu gewähren, sobald der Mitbewerber die erforderliche Information anderweitig erhalten hat. (vgl OVG Saarl, B, 13.02.91, - 1_W_4/91 - Beförderungskonkurrenz - SKZ_91,254/31 (L) = DNr.91.022
Wird das Urteil der Disziplinarkammer zunächst nun hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme angefochten, so wird die dahingehende Erklärung spätestens mit dem Ablauf der Berufungsfrist bindend. Eine spätere Erweiterung der Berufung ist unzulässig. (vgl OVG Saarl, U, 02.04.01, - 6_R_2/00 - Aberkennung-Ruhegehalt´ - SKZ_01,198/39 (L) = DNr.01.065
Die Disziplinargerichte haben in eigenen Verantwortung die angemessene Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen zu bestimmen, ohne durch Anträge des Vertreters der Einleitungsbehörde oder das Verhalten des Dienstherrn in anderen Fällen gebunden zu sein. (vgl OVG Saarl, U, 02.04.01, - 6_R_2/00 - Aberkennung-Ruhegehalt´ - SKZ_01,198/39 (L) = DNr.01.065
Die Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme rechtfertigt sich in erster Linie unter den Gesichtspunkten der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums. (vgl OVG Saarl, U, 02.04.01, - 6_R_2/00 - Aberkennung-Ruhegehalt´ - SKZ_01,198/39 (L) = DNr.01.065
4) Ein Fall, in dem einem Polizeibeamten das Ruhegehalt aberkannt wurde, der vor der Ruhestandsversetzung seinen Dienstherrn in 37 Fällen betrogen und in einem Fall einen Verwahrungsbruch mit Urkundenunterdrückung begangen hatte. (vgl OVG Saarl, U, 02.04.01, - 6_R_2/00 - Aberkennung-Ruhegehalt´ - SKZ_01,198/39 (L) = DNr.01.065
Der entsprechende Antrag ist ausschließlich gegen den für die Aushändigung der Ernennungsurkunde zuständigen Fachminister, nicht aber - auch gegen die Landesregierung zu richten. (vgl OVG Saarl, B, 15.06.90, - 1_W_116/90 - Unterrichtungspflicht - AS_23,89 -95 = SKZ_90,257/29 (L) = SKZ_90,68 -70 = Juris = DNr.90.065
Der Streitwert für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei beamtenrechtlicher Beförderungskonkurrenz beläuft sich auf den Jahresbetrag der Differenz der Endgrundgehälter - Bruttobeträge ohne Sonderzuwendungen - zwischen dem von dem Antragsteller innegehabten und dem von ihm angestrebten Amt. (vgl OVG Saarl, B, 15.06.90, - 1_W_116/90 - Unterrichtungspflicht - AS_23,89 -95 = SKZ_90,257/29 (L) = SKZ_90,68 -70 = Juris = DNr.90.065
Aus der unzureichenden Begründung der Mitteilung des Dienstherrn an einen Beamten, er sei nicht zur Beförderung ausgewählt worden, ergibt sich jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Nr.2 SVwVfG kein Anordnungsanspruch. (vgl OVG Saarl, B, 02.06.93, - 1_W_47/93 - Gleich beurteilte Bewerber - SKZ_93,276/38 (L) = Juris = DNr.93.089
Auswahlermessenserwägungen können im Anordnungsverfahren nachgeschoben werden. (vgl OVG Saarl, B, 02.06.93, - 1_W_47/93 - Gleich beurteilte Bewerber - SKZ_93,276/38 (L) = Juris = DNr.93.089
Eine Zwischenanordnung zur Sicherung möglicher beförderungsbezogener Rechte ist sachgerecht, wenn dadurch die sonst kurzfristig drohende Schaffung vollendeter Tatsachen durch Aushändigung der Beförderungsurkunde zunächst verhindert und so erst die gebotene, schon vertiefte Prüfung des Anordnungsbegehrens ermöglicht wird. (vgl OVG Saarl, B, 02.11.92, - 1_W_66/92 - Zwischenanordnung - SKZ_93,106/41 (L) = DNr.92.164
Es besteht in aller Regel kein Grund, gegen die erst beabsichtigte Vergabe eines - auch höherwertigen - Dienstpostens, mit der eine Beförderung nicht verbunden ist, zugunsten eines Konkurrenten einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. (vgl OVG Saarl, B, 10.04.89, - 1_W_7/89 - Dienstpostenvergabe - NVwZ_90,687 = SKZ_89,260/24 (L) = ZBR_90,27 -29 = DÖV_89,947 -949 = DNr.89.033
Ob die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens als Verwaltungsakt anzusehen ist, wird offengelassen. (vgl OVG Saarl, B, 10.04.89, - 1_W_7/89 - Dienstpostenvergabe - NVwZ_90,687 = SKZ_89,260/24 (L) = ZBR_90,27 -29 = DÖV_89,947 -949 = DNr.89.033
Wertet man die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, die nicht unmittelbar mit einer Beförderung verbunden ist als VA, fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung. In diesen Fällen sei dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, zunächst den Erlaß des Verwaltungsaktes abzuwarten und dann mit dem Instrumentarium des § 80 VwGO um die Aussetzung von dessen Vollziehung nachzusuchen. (vgl OVG Saarl, B, 10.04.89, - 1_W_7/89 - Dienstpostenvergabe - NVwZ_90,687 = SKZ_89,260/24 (L) = ZBR_90,27 -29 = DÖV_89,947 -949 = DNr.89.033
Diese Gewährung ausschließlich nachträglichen einstweiligen Rechtsschutzes durch Feststellung des Eintritts aufschiebender Wirkung, durch Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung und/oder durch Anordnung der Aufhebung der Vollziehung hat sich als effektiv herausgestellt. (vgl OVG Saarl, B, 10.04.89, - 1_W_7/89 - Dienstpostenvergabe - NVwZ_90,687 = SKZ_89,260/24 (L) = ZBR_90,27 -29 = DÖV_89,947 -949 = DNr.89.033
Mit Rücksicht auf Art.19 Abs.4 ist lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn Maßnahmen nach § 80 VwGO deswegen nicht ausreichen würden, weil selbst eine nur kurzfristige Hinnahme des Verwaltungsaktes geeignet wäre, besonders schwerwiegende, womöglich nicht wiedergutzumachende Rechtsbeeinträchtigungen zu bewirken, und folglich ein unabweisbares Bedürfnis nach vorläufigem vorbeugenden Rechtsschutz besteht. (vgl OVG Saarl, B, 10.04.89, - 1_W_7/89 - Dienstpostenvergabe - NVwZ_90,687 = SKZ_89,260/24 (L) = ZBR_90,27 -29 = DÖV_89,947 -949 = DNr.89.033
Sieht man die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens nicht als Verwaltungsakt, scheitert der Erlaß einer einstweiligen Anordnung am Fehlen eines Anordnungsgrundes, weil eine einmal erfolgte Dienstpostenvergabe - eine Erfolg im Hauptsacheverfahren unterstellt - rückgängig gemacht werden kann. (vgl OVG Saarl, B, 10.04.89, - 1_W_7/89 - Dienstpostenvergabe - NVwZ_90,687 = SKZ_89,260/24 (L) = ZBR_90,27 -29 = DÖV_89,947 -949 = DNr.89.033
Einem Beamten/einer Beamtin ist es grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wenn sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen läßt, daß die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben offensichtlich oder doch zumindest mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, insbesondere willkürlich ist; in Fällen dieser Art verdient grundsätzlich das Interesse an einer reibungslosen Durchführung der Verwaltungsaufgaben den Vorrang vor persönlichen Belangen des Beamten (ständige Senatsrechtsprechung). (vgl OVG Saarl, B, 03.11.98, - 1_V_20/98 - Entbindung-Dienstaufgaben - SKZ_99,118-35 = SörS-Nr.98.194)
Grenzen des Erfordernisses eines Vorverfahrens. (vgl OVG Saarl, U, 16.06.65, - 3_R_25/63 - Bekanntmachungsbegehren - ZBR_66,276 -280 = JBl_Saar_67,112 -115 =65.006)
Vor Existenz einer dienstlichen Beurteilung ist für einen Antrag auf Abänderung kein Raum; damit fehlt es (auch) an einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung (§§ 42 Abs 1, 75 S 1 VwGO). (vgl VG Saarl, E, 20.12.88, - 3_K_20/86 - Beurteilungsabänderung - JURIS = SörS-Nr.88.118)
Der in einem rechtskräftigen Urteil enthaltene Ausspruch, der Dienstherr müsse dem klagenden Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen, ist vollstreckungsfähig; was fallbezogen eine amtsangemessene Beschäftigung darstellt, muß durch Auslegung des Urteils ermittelt werden. (vgl OVG Saarl, B, 13.01.98, - 1_5_2/98 - Amtsangemessene Beschäftigung - SKZ_98,243 (L) = SörS-Nr.98.005)
Weist der Dienstherr, um seiner Verurteilung zur amtsangemessenen Beschäftigung - nicht nur pro forma nachzukommen, dem Beamten andere und/oder zusätzliche Dienstaufgaben zu, ist ein sodann entstehender Streit, ob die neue Beschäftigung amtsangemessen ist, in einem Erkenntnis-, nicht im Vollstreckungsverfahren auszutragen. (vgl OVG Saarl, B, 13.01.98, - 1_5_2/98 - Amtsangemessene Beschäftigung - SKZ_98,243 (L) =98.005)
Hat der Bewerber um ein Beförderungsamt im Rahmen des Leistungsvergleichs eine um mehrere Bewertungsstufen schlechtere dienstliche Beurteilung als der ausgewählte Mitbewerber vorzuweisen, so ist es unwahrscheinlich, daß seine von ihm angegriffene dienstliche Beurteilung im Rahmen des Abänderungsverfahrens auf das dem Mitbewerber zuerkannte Gesamturteil angehoben werden könnte.
Neben dem mithin erfolglos bleibenden Antrag auf Erlaß einer Sicherungsanordnung in bezug auf den Vollzug der Beförderungsentscheidung fehlt es deshalb auch an einem Anordnungsgrund für das zusätzliche Begehren auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Beurteilung vor Besetzung des umstrittenen Beförderungsamtes. (vgl OVG Saarl, E, 15.03.95, - 1_W_5/95 - Beurteilung - ZBR_95,382 -383 (L) = ÖD_96,48 (L) = Juris = SörS-Nr.95.027)
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der die Besetzung eines Dienstpostens untersagt werden soll, geht ins Leere, wenn der in Rede stehende Dienstposten - zwischenzeitlich - besetzt worden ist. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.87, - 3_W_280/87 - Dienstpostenbesetzung - SKZ_87,302/42 (L) = SörS-Nr.87.031)
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (vgl VG Saarl, B, 22.12.88, - 3_F_53/88 - Dienstpostenvergabe - nicht veröffentlicht = SörS-Nr.88.120)
Die endgültige Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens stellt eine ganz wesentliche Vorentscheidung zugunsten der nächsten Beförderung dar und erlaubt dem dadurch Begünstigten durch die faktische Beschäftigung auf diesem Dienstposten seine Position in dieser Hinsicht weiter zu verfestigen. (vgl VG Saarl, B, 22.12.88, - 3_F_53/88 - Dienstpostenvergabe - nicht veröffentlicht =88.120)
Da nach einer eventuellen Beförderung, der diesbezügliche Verwaltungsakt seine Erledigung gefunden hat, ist für den Konkurrenten ein Rechtsschutz in Bezug auf die Dienstpostenvergabe nicht mehr möglich. Deshalb ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu bejahen. (vgl VG Saarl, B, 22.12.88, - 3_F_53/88 - Dienstpostenvergabe - nicht veröffentlicht = SörS-Nr.88.120)
Bei offener Erfolgsaussichten hinsichtlich einer etwaigen Hauptsacheklage und grundsätzlicher Geeignetheit des Antragstellers hinsichtlich des zu vergebenden Dienstpostens, kommt es für den Erfolg oder Mißverfolg des Antrages auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung auf die Abwägung der Folgen an, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, eine etwaige Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, eine Hauptsachklage aber erfolglos bliebe. (vgl VG Saarl, B, 22.12.88, - 3_F_53/88 - Dienstpostenvergabe - nicht veröffentlicht = SörS-Nr.88.120)
Diese Abwägung wirkt sich zugunsten des Antragstellers aus, wenn beim Erlaß der einstweiligen Anordnung beide den umstrittenen Dienstposten noch nicht innehaben; in diesem Fall können etwaige Rechte beider nicht vereitelt werden, so daß die Situation den offenen Erfolgsaussichten einer etwaigen Hauptsacheklage entspricht. Würde der Erlaß hingegen abgelehnt, so würde der Beigeladene den in Rede stehenden Dienstposten demnächt endgültig erhalten, womit die Position des Beigeladenen in rechtserheblicher Weise verstärkt, die des Antragstellers hingegen erschwert würde, was den offenen Erfolgsausichten eines etwaigen Hauptsacheverfahrens nicht mehr entspräche. (vgl VG Saarl, B, 22.12.88, - 3_F_53/88 - Dienstpostenvergabe - nicht veröffentlicht = SörS-Nr.88.120)
Der gerichtliche Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen besteht im Hinblick darauf, daß sie wegen ihres Gewichts für spätere Entscheidungen über das dienstliche Fortkommen des Beamten geeignet sind, in dessen rechtlich geschützte Interessen einzugreifen. (vgl OVG Saarl, U, 16.01.85, - 3_R_13/82 - Beurteilung - SKZ_85,233/8 (L) = SörS-Nr.85.001)
Das Gewicht für spätere Entscheidungen über das dienstliche Fortkommen und damit das Interesse an der Änderung der Beurteilung kann dadurch entfallen, daß die "angefochtene" dienstliche Beurteilung durch eine zwischenzeitlich erfolgte Beförderungsentscheidung "überholt" ist. (vgl OVG Saarl, U, 16.01.85, - 3_R_13/82 - Beurteilung - SKZ_85,233/8 (L) =85.001)
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