SBG (7) | 67-77 |
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A-3 | Rechtliche Stellung | 67-111 |
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U-1 | 1. Pflichten | 67-93 |
a) Allgemeines | 67-71 |
(1) 1Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer Partei.
2Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(3) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.
[ RsprS ] |
§§§
1Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen.
2Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten.
3Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
[ RsprS ] |
§§§
1Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.
2Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.
2Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden.
3aBestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihn aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt;
3bvon der eigenen Verantwortung ist er befreit.
4Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) 1Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte, die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht, und kann die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
[ RsprS ] |
§§§
Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Ernennung eines Beamten zum Mitglied der Landesregierung, aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats in einer Volksvertretung oder einer Vertretungskörperschaft in der Bundesrepublik - mit Ausnahme des Bundestages - ergeben, werden in besonderen Gesetzen geregelt.
§§§
b) Diensteid | § 72 |
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(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Saarlandes und die Gesetze beachten und befolgen, das mir übertragene Amt gerecht und unparteiisch verwalten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde, so wahr mit Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4) aIn den Fällen, in denen nach § 7 Abs.3 eine Ausnahme von § 7 Abs.1 Nr.1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden;
bder Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
§§§
c) Beschränkungen | 73-74 |
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(1) Der Beamte darf keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
§§§
1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten.
2Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein (1) Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
§§§
d) Verschwiegenheit | 75-77 |
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(1) 1Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihre Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) 1Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
2Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte.
3Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstvorgesetzten ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(3) 1Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben.
2Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und Erben.
3Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene
eingetragene Lebenspartner (1)
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
§§§
(1) Die Genehmigung als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Landes, des Bundes oder eines anderen Bundeslandes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) 1Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.
2Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.
[ RsprS ] |
§§§
Auskünfte an die Presse erteilt der Behördenleiter oder der von ihm bestimmte Beamte.
§§§
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