SBG (8) | 78-84 |
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e) Nebentätigkeiten | 78-84 |
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1Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzufahren, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
2Das gleiche gilt für eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Unternehmens anderer Rechtsform, wenn sich das Kapital teilweise in öffentlicher Hand befindet.
3Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§§§
(1) 1Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 78 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist.
2aAls Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen;
2bihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
3Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene
Lebenspartner (4).
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
2Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
3Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr.1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
4aDie Genehmigung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen;
4bsie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. (1)
5Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
(3) 1Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben.
2Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(4) 1Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen.
2Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
(5) 1Die Genehmigungen nach den Absätzen 1 und 4 erteilt die oberste Dienstbehörde.
2Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
3Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absätze 1 und 4) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform.
4aDer Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen;
4bder Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2)
5Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
6Der Beamte hat dem Dienstherrn die für die Festsetzung des angemessenen Entgelts (Absatz 4 Satz 1) erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) (3) Eine vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform dienstrechtlicher Vorschriften vom 3.Februar 1999 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31.Dezember 2000.
[ RsprS ] |
§§§
der Übernahme eines Nebenamtes, einer Testamentsvollstreckung sowie einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, die nicht unter § 79 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 fallen,
der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft,
der Übernahme einer Treuhänderschaft,
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit des Beamten,
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
(2) (3) 1a
Der Beamte hat eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 schriftlich anzuzeigen;
1bdies gilt nicht für Tätigkeiten zur Wahrnehmung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden und für die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung
des Beamten unterliegenden Vermögens.
2aDie Anzeigepflicht erstreckt sich auf Art
und Umfang der Tätigkeit;
2bder Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
3Die oberste Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen,
dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte genehmigungsfreie Nebentätigkeit
schriftlich Auskunft erteilt.
4Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden
übertragen.
5Eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.“
(3) (2) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform dienstrechtlicher Vorschriften vom 3.Februar 1999 aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.
§§§
1Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
2Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§§§
(1) Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 16 Abs.5 oder § 74 und mit der vorläufigen Dienstenthebung nach den Vorschriften des Saarländischen Disziplinargesetzes (1) gelten die Nebentätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sowie Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet.
§§§
1Die zur Ausführung der §§ 78 bis 82 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
2In ihr kann insbesondere (1) bestimmt werden,
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält,
ob, inwieweit und an wen der Beamte eine Vergütung, die er nach Nummer 2 oder die er für eine ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten hat, abzufahren hat,
unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf sowie ob und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann,
dass auf die nach Nummer 3 abzuführende Vergütung und das nach Nummer 4 zu entrichtende Entgelt die Abgabenordnung entsprechend anwendbar ist.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) 1aDas Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen;
1bes endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden überragen.
§§§
Erhält ein Beamter für eine Tätigkeit, die seinem Hauptamt zuzurechnen ist, eine Vergütung, so hat er sie an den Dienstherrn abzuführen, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
[ RsprS ] |
§§§
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