SBG   (4) 20-32
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U-4Versetzung33-35

§_33   SBG (F)
(Versetzung) (1)

  

(1) 1Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis (R) besteht.
2aEine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist;
2bStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Beamten, dem noch kein Amt verliehen worden ist, entsprechend.

(2) aAus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt einer gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden;
bStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.

(3) aBesitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen;
bdas Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

(4) aWird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt;
bauf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.


[ vor § 33 ]     [ RsprS ]

§§§



§_34   SBG (F)
(Abordnung) (1)

(1) Zur vorübergehenden Beschäftigung kann der Beamte ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis (R) besteht.

(2) 1Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
2Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig.
3Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) 1Die Abordnung an eine Dienststelle im Bereich eines anderen Dienstherrn bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten.
2Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) 1Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte des Beamten mit Ausnahme der Regelung über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechend Anwendung.
2Zur Zahlung der ihm zustehenden Besoldung ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

[ RsprS ]

§_35   SBG
(Einverständnis)

(1) Die Abordnung oder Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn wird von der abgebenden im Einverständnis mit der aufnehmenden obersten Dienstbehörde verfügt (R).

(2) Erfolgt die Abordnung oder Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn, so darf sie von dem abgebenden Dienstherrn nur verfügt werden, wenn der aufnehmende Dienstherr sein Einverständnis schriftlich erklärt hat.

(3) In der Abordnungs- oder Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.


[ RsprS ]

§§§

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§§§