RsprS SBG 33-35
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    Umsetzung

  1. Ist eine Umsetzung deswegen rechtswidrig, weil der Beamte zu Unrecht von seiner bisherigen Funktion entbunden wurde, steht dem Betroffenen ein Anspruch darauf zu, daß ihm sein früherer Dienstposten wieder übertragen wird. (vgl OVG Saarl, B, 23.12.93, - 1_W_104/93 - Abteilungsleiter-Stelle - SKZ_94,113/50 (L) = DNr.93.194

  2. Beamtenrechtliche Personalmaßnahmen sind - von gesetzlich geregelten Sonderfällen abgesehen - rechtswidrig, wenn sie auf persönlichen Beziehungen oder der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei beruhen; das gilt auch, wenn die Stelle eines Abteilungsleiters einer obersten Landesbehörde zu besetzen ist. (vgl OVG Saarl, B, 23.12.93, - 1_W_104/93 - Abteilungsleiter-Stelle - SKZ_94,113/50 (L) = DNr.93.194

  3. Eine Umsetzung, für die sachliche Gründe nicht ersichtlich sind und die der Dienstherr - auch - im gerichtlichen Verfahren ohne jede Begründung läßt, ist rechtswidrig. (vgl OVG Saarl, B, 23.12.93, - 1_W_104/93 - Abteilungsleiter-Stelle - SKZ_94,113/50 (L) = DNr.93.194

  4. Selbst zweckwidrige Beweggründe müssen nicht notwendig die Rechtswidrigkeit einer Umsetzungsentscheidung zur Folge haben, nämlich dann nicht, wenn sie nicht ausschlaggebend sind, sondern nur neben tragfähige Ermessenserwägungen treten, die an ein dienstliches Bedürfnis anknüpfen. (vgl OVG Saarl, B, 02.09.96, - 1_W_21/96 - Umsetzungsentscheidung - SKZ_97,109/41 (L) = SörS-Nr.96.080)

  5. Der Wechsel eines Beamten zwischen zwei Zustellbasen derselben Niederlassung der Deutschen Post AG ist eine bloße Umsetzung. (vgl OVG Saarl, E, 10.03.97, - 1_V_2/97 - Umsetzung - Juris = SörS-Nr.97.021)

  6. §§§

zu § 33   SBG
  1. Eine Versetzung ohne Antrag des betroffenen Beamten setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus, wobei grundsätzlich ein "schlichtes" dienstliches Bedürfnis ausreicht. (vgl OVG Saarl, B, 09.09.88, - 3_W_402/88 - Versetzung - nicht veröffentlicht = DNr.88.072

  2. Die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und ungestörten Dienstbetriebes kann das "dienstliche Bedürfnis" für eine Versetzung begründen; dies gilt insbesondere, wenn erhebliche Spannungen bestehen, zu denen das Verhalten des Beamten zumindest "beigetragen" hat. (vgl OVG Saarl, B, 17.03.78, - 3_W_1368/78 - Spannungen - SKZ_78,312/2 (L) = DNr.78.012

  3. Bereits die Beseitigung eines den dienstlichen Belangen abträglichen Zustandes, zu dessen Entstehen ein Beamter zumindest "beigetragen" hat, kann ein dienstliches Bedürfnis für dessen Versetzung begründen (stRspr des Senats). (vgl OVG Saarl, B, 20.09.82, - 3_W_1997/82 - Versetzung + Abordnung - SKZ_83,69/7 (L) = DNr.82.050

  4. Verliert ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen die für die Wahrnehmung seines Amtes erforderliche Eignung, so liegt ein seine Versetzung rechtfertigendes dienstliches Bedürfnis vor; bei der Überprüfung der Eignungsfrage muß das Gericht den dem Dienstherrn insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum respektieren. (vgl OVG Saarl, B, 12.03.90, - 1_W_6/90 - Versetzung - SKZ_90,258/32 (L) = DNr.90.028

  5. Die Beseitigung eines den dienstlichen Belangen abträglichen Zustandes, zu dessen Entstehen ein Beamter zumindest "beigetragen" hat, und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und ungestörten Dienstbetriebes begründen ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung (st Rspr vgl ua Urteil vom 22.03.72. - 3_R_68/78 - ; Beschluß vom 16.03.78 - 3_W_1368/78 -). (vgl OVG Saarl, B, 02.05.80, - 3_W_11581/80 - Versetzung - SKZ_80,253/3 (L) = DNr.80.025

  6. Bereits die Beseitigung eines den dienstlichen Belangen abträglichen Zustandes, zu dessen Entstehen ein Beamter zumindest beigetragen hat, und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und ungestörten Dienstbetriebes begründen ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung. In diesen Fällen neigt das Gericht dazu primär auf das dienstliche ( öffentliche ) Interesse an der Wegversetzung aus dem bisherigen Amt abzustellen und der sachgerechten Verwendung auf der neuen Stelle geringere Bedeutung beizumessen.(S.9) (vgl OVG Saarl, B, 02.05.80, - 3_W_11581/80 - Versetzung - SKZ_80,253/3 (L) = DNr.80.025

  7. Begründet der Dienstherr das dienstliche Bedürfnis mit "offensichtlichen Spannungen" und "gestörten Beziehungen" bedarf es einer substantiierten Darlegung von Fakten, die diesen Schluß rechtfertigen. Es reicht nicht aus wenn diese Spannung sich lediglich aus der gesetzlichen Stellung als Repräsentant der Verwaltung und als Beauftragter für den Haushalt (§ 31 Abs.2 FHG) ergeben. (vgl OVG Saarl, B, 09.09.88, - 3_W_402/88 - Versetzung - nicht veröffentlicht = DNr.88.072

  8. Wenn auch im Regelfall schon allein mit einer Stellenrotation zum Zwecke der Erhöhung der Verwaltungseffizienz ein "schlichtes" dienstliches Bedürfnis im Sinne des § 33 Abs.1 SBG für die Versetzung von Beamten begründet werden kann, so können doch im Einzelfall Besonderheiten das Ermessen bei der Anwendung des Rotationsprinzips einschränken. (vgl OVG Saarl, B, 09.09.88, - 3_W_402/88 - Versetzung - nicht veröffentlicht = DNr.88.072

  9. Der Ermessensspielraum bei Personalentscheidungen wie der Umsetzung oder der Versetzung kann dadurch eingeschränkt sein, daß dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert worden ist, daß zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder daß "durch die bei der Aufgabenübertragung beiderseits - ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen - abgegebenen Willenserklärungen ein schutzwürdiges Vertrauen des Beamten auf Beibehaltung der Funktion begründet wurde". Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein bei Einstellung mit Leitungsaufgaben betrauter Beamte sich gerade um diese leitende Position beworben hatte. (im Anschluß an BVerwG Buchholz 232 54 BBG Nr.1 S.3 f mwN) (vgl OVG Saarl, B, 09.09.88, - 3_W_402/88 - Versetzung - nicht veröffentlicht = DNr.88.072

  10. Der Dienstherr ist bei der Ausübung seines Versetzungsermessens dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet; er muss deshalb in seine Ermessenserwägungen auch Tatsachen aus dem persönlichen Bereich des Beamten einbeziehen, die gegen die Versetzung oder gegen deren Art und Zeit sprechen. (vgl OVG Saarl, B, 17.12.01, - 1_W_6/01 - Versetzung-Rechtspfleger - SKZ_02,158/29 (L) = DNr.01.213

  11. Zu den hiernach zu berücksichtigenden Tatsachen - dies folgt zusätzlich aus dem vom Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Bediensteten - gehören deshalb auch die etwaige gesundheitliche Labilität und eine sich aus dieser bei der Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort ergebende potentielle Gefährdung seiner Dienstfähigkeit. (vgl OVG Saarl, B, 17.12.01, - 1_W_6/01 - Versetzung-Rechtspfleger - SKZ_02,158/29 (L) = DNr.01.213

  12. Der Dienstherr wird dabei die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Ortswechsel, etwa gar einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten, im allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen. (vgl OVG Saarl, B, 17.12.01, - 1_W_6/01 - Versetzung-Rechtspfleger - SKZ_02,158/29 (L) = DNr.01.213

  13. Die Versetzung oder Abordnung eines Beamten ist rechtswidrig, wenn dieser bei Befolgung der Anordnung wahrscheinlich dienstunfähig würde oder ihm sonst erhebliche gesundheitliche Nachteile drohen. (vgl OVG Saarl, E, 18.02.00, - 1_V_4/00 - Versetzung Abordnung - SKZ_00,212/27 (L) = DNr.00.046

  14. Einzelfall, in dem das Bestehen einer solchen Gefahr verneint wird. (vgl OVG Saarl, E, 18.02.00, - 1_V_4/00 - Versetzung Abordnung - SKZ_00,212/27 (L) = DNr.00.046

  15. §§§

    Aufschiebende Wirkung

  16. Bei Versetzungen und Abordnungen aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist in aller Regel der sofortige Vollzug im dienstlichen Interesse an einer reibungslosen Durchführung der Verwaltungsaufgaben geboten. (vgl OVG Saarl, B, 07.06.78, - 3_W_1420/78 - Versetzung + Abordnung - SKZ_78,312/4 (L) = DNr.78.019

  17. Bei beamtenrechtlichen Maßnahmen, die auf einem dienstlichen Bedürfnis beruhen, ist in aller Regel der sofortige Vollzug im Interesse einer reibungslosen Durchführung der der öffentlichen Verwaltung obliegenden Aufgaben und damit im öffentlichen Interesse geboten. (vgl OVG Saarl, B, 02.05.80, - 3_W_11581/80 - Versetzung - SKZ_80,253/3 (L) = DNr.80.025

  18. Bei Versetzungen und Abordnungen, die auf einem dienstlichen Bedürfnis beruhen, ist ein Sofortvollzug in der Regel im Interesse einer reibungslosen Durchführung der Verwaltungsaufgaben geboten. (vgl OVG Saarl, B, 20.09.82, - 3_W_1997/82 - Versetzung + Abordnung - SKZ_83,69/7 (L) = DNr.82.050

  19. Bei der im Rahmen der Überprüfung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Versetzungsverfügung gebotenen Abwägung verdient das dienstliche Interesse in der Regel den Vorrang vor privaten Belangen ( Versetzung eines als Sportausbilder an der Polizeischule verwendeten Polizeihauptmeisters an ein Polizeirevier nach eingetretener köperlicher Behinderung). (vgl OVG Saarl, B, 12.03.90, - 1_W_6/90 - Versetzung - SKZ_90,258/32 (L) = DNr.90.028

  20. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass in Fällen einer beamtenrechtlichen Versetzung auch dann, wenn die Rechtslage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Versetzung als offen anzusehen ist, es dem Beamten grundsätzlich zuzumuten ist, die kraft Gesetzes (§ 126 Abs.3 Nr.3 BRRG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung zu akzeptieren und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. (vgl OVG Saarl, B, 06.09.00, - 1_V_16/00 - Versetzung - SKZ_01,105/20 (L) = DNr.00.241

  21. §§§

zu § 34   SBG
  1. Das für eine Abordnung erforderliche dienstliche Bedürfnis muß keine besondere oder dringliche Bedeutung haben. (vgl OVG Saarl, B, 18.12.92, - 1_W_69/92 - Abordnung - SKZ_93,106/35 (L) = SörS-Nr.92.201)

  2. Ein eine Abordnung rechtfertigendes dienstliches Bedürfnis liegt in der Regel ua dann vor, wenn - infolge Erkrankung in einer Dienststelle ein Personalengpaß besteht, - in dem Bereich, in dem der Beamte bisher tätig war, ein deutlicher Arbeitsrückgang eintritt, - dem Beamten eine Beförderungschance eröffnet wird, - dem Beamten anstelle eines unterwertigen Dienstpostens ein statusgerechtes Amt übertragen wird. (vgl OVG Saarl, B, 09.04.90, - 1_W_3/90 - Abordnung - SKZ_90,258/33 (L) = DNr.90.041

  3. Der Abordnung eines Lehrers mit zwei Wochenstunden die mit keinem Ortswechsel verbunden ist, stehen gesundheitliche Probleme im Regelfall nicht entgegen. (vgl OVG Saarl, B, 18.12.96, - 1_W_35/96 - Lehrer-Abordnung - SKZ_97,109/45 (L) = DNr.96.126

  4. Es ist zulässig, einen Beamten abzuordnen, um die an sich beabsichtigte, aber wegen der Verweigerung der Zustimmung des Personalrats und des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens der Einigungsstelle derzeit nicht zulässige Versetzung vorzubereiten. (vgl OVG Saarl, B, 28.02.90, - 1_W_17/90 - Abordnung - SKZ_90,258/34 (L) = DNr.90.024

  5. Eine solche Abordnung bedarf nicht der Zustimmung des Personalrats, auch wenn sie nicht ausdrücklich auf längstens 6 Monate beschränkt ist, sofern wahrscheinlich ist, das personalvertretungsrechtliche Verfahren werde vor Ablauf von 6 Monaten abgeschlossen sein. (vgl OVG Saarl, B, 28.02.90, - 1_W_17/90 - Abordnung - SKZ_90,258/34 (L) = DNr.90.024

  6. Gegenüber einer für sofort vollziehbar erklärten beamtenrechtlichen Abordnung greift die besondere personalvertretungsrechtliche Schutzvorschrift des § 46 Abs.3 SPersVG dann nicht ein, wenn das Ersatzmitglied des Personalrats zwischen Abordnungsverfügung und Widerspruchsbescheid im Personalrat tätig wird; der nur kurzzeitige Abordnungsschutz "greift nicht". (vgl OVG Saarl, B, 19.11.90, - 1_W_151/90 - Abordnung - SKZ_91,114/33 (L) = SörS-Nr.90.131)

  7. Die Bestimmung der Eignungsanforderungen eines Dienstpostens steht im Ermessen des Dienstherrn. (vgl OVG Saarl, B, 05.01.99, - 1_V_31/98 - Dienstpostenvergabe - SKZ_99,278/33 (L) = DNr.99.002

  8. Bei einer offenen Beurteilungssituation überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Sicherstellung einer geordneten und wirksamen Erledigung der öffentlicher Aufgaben im Regelfall das Interesse des Beamten an einer einstweiligen Verbleib in der bisherigen Dienststelle. (vgl OVG Saarl, B, 18.12.92, - 1_W_69/92 - Abordnung - SKZ_93,106/35 (L) =92.201)

§§§


zu § 35   SBG
  1. Eine Versetzungsverfügung, die gemäß SBG § 35 Abs.1, SBG § 4 Abs.1 Nr.3 vom Ministerpräsidenten als oberster Dienstbehörde zu erlassen ist, ist wegen Unzuständigkeit rechtswidrig, wenn sich der Chef der Staatskanzlei als erlassende Behörde geriert (Briefkopf, Unterschrift, fehlender Hinweis auf Handeln in Vertretung oder Auftrag des Ministerpräsidenten). (vgl OVG Saarl, E, 24.09.90, - 1_W_135/90 - Chef der Staatskanzelei - SKZ_91,114/29 (L) = Juris = DNr.90.103

§§§



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