SBG (6) | 43-66 |
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U-6 | 6. Beendigung | 43-66 |
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a) Allgemeines | 43 |
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (1).
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.
§§§
b) Entlassung | 44-50 |
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(1) 1Der Beamte ist kraft Gesetzes entlassen, wenn er
die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäische Union verliert oder
in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter -, oder
die gesetzliche Altersgrenze erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch den Eintritt in den Ruhestand endet oder
in das Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn berufen wird, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder
zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit (1) ernannt wird - die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag -.
2Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt.
(2) Ein Beamter ist auch dann mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn (§ 3) entlassen.
(3) 1Die obersten Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnis fest.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport dem Ministerium (2) der Finanzen sowie dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnis neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
(4) Das Beamtenverhältnis endet in den Fällen des Absatz 1 Nr.3 mit dem Ende des Monats, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht.
(5) 1aAbsatz 1 Nr.2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird;
1bfür diesen Fall gilt § 18 Abs.1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend.
2Das gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatsekretärs entspricht.
§§§
(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er
sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen, oder
als Beamter auf Probe oder auf Widerruf dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis des Beamten auf Probe nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet - § 47 Abs.3 gilt entsprechend - oder
ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt oder
nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.
(2) aEin Beamter ist ferner zu entlassen, wenn er zur Zeit seiner Ernennung Mitglied
war und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt;
bdies gilt nicht für Beamte ohne Dienstbezüge.
(3) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 7 Abs.2 die Eigenschaften als Deutscher im Sinne des Art.116 des Grundgesetzes verliert.
§§§
(1) 1Der Beamte kann jedoch jederzeit seine Entlassung verlangen.
2Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form (1) erklärt werden.
3Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) 1aDie Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen;
1bsie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate.
2Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.
§§§
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt oder
wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs.1 Satz 1 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(2) Beamte auf Probe der in § 58 bezeichneten Art können jederzeit und ohne Vorliegen eines Entlassungsgrundes nach Absatz 1 entlassen werden.
(3) 1aBei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:
1bbei einer Beschäftigungszeit
- bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsabschluß,
- von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsabschluß,
- von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
2Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.
(4) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr.1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
2aVor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären;
2bdie §§ 21 bis 29 des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend (2).
(5) Ein nach Absatz 1 Nr.3 entlassener Beamter auf Probe ist bei Neueinstellung von Beamten auf Probe auf seinen Wunsch bevorzugt zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden.
2§ 47 Abs.3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll, sofern nicht ein Entlassungsgrund nach § 47 Abs.1 Nr.1 oder 2 vorliegt, Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleiten und die Prüfungen abzulegen.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Ablegung der Prüfung, falls dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.
§§§
(1) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 15 Abs.1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.
(2) 1Die Entlassung tritt im Falle des § 45 Abs.1 Nr.1 mit der Zustellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, (1) mitgeteilt worden ist.
2§ 46 Abs.2 und § 47 Abs.3 und 4 bleiben unberührt.
§§§
1Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 101 Abs.5 erteilt ist.
§§§
c) Ruhestand | 51-57 |
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(1) 1Für den Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.
(2) 1Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er die Altersgrenze erreicht.
2aEin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer einer öffentlichen Schule, der in der ersten Hälfte des Schuljahres die Altersgrenze erreicht, tritt mit dem Ende des dem Beginn des Schuljahres vorhergehenden Monats in den Ruhestand;
2bein Lehrer, der in der zweiten Hälfte des Schuljahres die Altersgrenze erreicht, tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schuljahr endet.
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr.
(4) Der Beamte auf Zeit tritt vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluß an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird.
(5) Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.
§§§
(1) 1Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen (4) zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
2Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
3Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
4Dem Dienstherrn sind auf Anforderung die für die Festsetzung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(3) (1) 1Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
2aIn den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt;
2bStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
3aBesitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen;
3bdas Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
4Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
(4) 1Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
als schwer behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (3) das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
2...(2)
[ RsprS ] |
§§§
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte (3) unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) 1Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
2Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 52 Abs.3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) 1§ 52 Abs.1 Satz 3 sowie die §§ 54 und 57 gelten entsprechend.
2§ 79 Abs.2 Satz 3 und 4 (2) gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.
(5) ...(4)
§§§
(1) Beantragt der Beamte, ihn wegen Dienstunfähigkeit (§ 52 Abs.1) in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßer Prüfung für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) aDie über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden;
bsie kann auch andere Beweise erheben.
§§§
(1) aHält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei;
bdabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) (1) 1Der Beamte oder sein Vertreter können Innerhalb eines Monats Einwendungen erheben.
2Danach entscheidet die nach § 57 Abs.1 zuständige Behörde.
3Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird.
4Mit Beginn des Ruhestandes werden die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, einbehalten.
5Wird die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.
(3)-(5) ...(2)
[ RsprS ] |
§§§
(1) (1) 1aEin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter soll, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt;
1bStellenzulage gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes.
2aBesitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen;
2bdas Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
3Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.
4Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn (2) Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) 1Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen.
2Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.
(4) (3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 52a) möglich.
§§§
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) 1Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist.
2aDie Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem Ministerium (1) der Finanzen;
2bsie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen.
(3) Die § 53 bis 55 finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 15 Abs.1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.
2aDie Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, (1) mitzuteilen;
2bsie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) 1Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 51 und 54 Abs.2 (2), mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.
2Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetztes.
§§§
d) Einstw-Ruhestand | 58-61 |
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Die Landesregierung kann Staatssekretäre, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind, jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
§§§
(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.
2Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.
(3) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit der Erreichung der für ihn maßgeblichen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
§§§
(1) 1aDer in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt;
1bStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes.
2aBesitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen;
2bdas Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
(2) Dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.
§§§
(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 60).
(2) Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit Ablauf der Amtszeit.
§§§
e) Verlust | 58-61 |
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1Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
wegen einer vorsätzlichen Tat zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils.
2Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
[ RsprS ] |
§§§
1Endet das Beamtenverhältnis nach § 62, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
§§§
Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 65 entsprechend.
§§§
(1) 1Wird eine Entscheidung durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
2aDer Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt(§ 33 Abs.1 S.2);
2bbis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Bezüge, die ihm aus seinen bisherigen Amt zugestanden hätten.
(2) aIst auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (1) eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (1) erkannt wird;
bbis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 47 Abs.1 Nr.1 bezeichneten Art.
(4) aDer Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen;
ber ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§§§
f) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (F) | § 66 |
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt nur nach den Bestimmungen des Disziplinarrechts.
[ RsprS ] |
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
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