SBG   (12) 101-107
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 b) Amtsbezeichnung 101

§_101   SBG (F)
(Amtsbezeichnung und Dienstbezeichnung)

(1) 1Amtsbezeichnungen, die nicht durch Landesgesetz geregelt sind, bestimmt der Minister des Innern unter Berücksichtigung der Bezeichnungen in den Bundesbesoldungsordnungen durch Rechtsverordnung.
2Dienstbezeichnungen werden durch die Laufbahnvorschriften, Berufsbezeichnungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgesetzt.

(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(3) 1aDer Beamte kann im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes führen;
1ber darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. (1)
2Beamtinnen, die die Amtsbezeichnung führen, führen sie in der weiblichen Form. (2)
3Neben der Amtsbezeichnung darf der Beamte nur staatlich verliehene Titel und Bezeichnungen sowie Hochschulgrade, dagegen keine Berufsbezeichnung führen.
4aNach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen;
4bin den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 36 Abs.1) gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) 1Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (aD)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen.
2aWird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes;
2bgehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 33 Abs.1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (aD)" führen.
3Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(5) 1Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (aD)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.
2Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.


[ RsprS ]

§§§



 c) Besoldung102-105

§_102   SBG
(Besoldung und Versorgung)

(1) Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Saarländische Besoldungsgesetz geregelt.

(2) Die Versorgung der Beamten richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

(3) Die Bezüge sind auf ein von dem Beamten oder dem Versorgungsberechtigten einzurichtendes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen.


§§§



§_103   SBG
(Abtretung und Rückforderung)

Die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Abtretung, die Verpfändung, die Aufrechnung, die Zurückbehaltung, die Belassung und die Rückforderung von Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind.


[ RsprS ]

§§§



§_104   SBG
(Verzugszinsen)

Werden Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind, nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.


§§§



§_105   SBG (F)
(Ersatzansprüche - Übergang)

1Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
2Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über.
3Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
4Zu den Angehörigen und Hinterbliebenen gehören auch eingetragene Lebenspartner und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner (1).


§§§



 d) Reisekosten106

§_106   SBG
(Reise- und Umzugskosten)

Der Beamte erhält Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz und Umzugskostenvergütung nach dem Saarländischen Umzugskostengesetz.


§§§



 e)  Urlaub§ 107

§_107   SBG (F)
(Erholungsurlaub)

(1) 1Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.
2Die Erteilung- und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Landesregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.

(3) Wird ein Beamter in eine deutsche kommunale Vertretungskörperschaft gewählt, (1) so ist ihm für diese Tätigkeit der erforderliche Urlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu gewähren.

(4) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zum Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft, eines Orts- oder eines Bezirksrates zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.

(5) Der Bildungsurlaub für Beamte ist im Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz (SWBG) geregelt.


[ RsprS ]

§§§

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§§§