UrlVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.2030-1-1
Vom 05.04.1960 (Amtsbl_60,854)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.70
(Amtsbl_70,978),
zuletzt geändert Art.1 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 09.12.08 (Amtsbl_08,2143)
außer Kraft durch Art.1 § 19 Abs.4 der Verordnung zur Neuregelung und Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften
vom 14.01.15 (Amtsbl_I_14,134)
bearbeitet und verlinkt (77)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 107 Abs.1 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Dezember 1996 (Amtsbl.1997,S.301) in seiner jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung: (1)
Die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten auf Antrag in jedem Urlaubsjahr (1.Januar bis 31.Dezember) Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge.
§§§
aBei der Einteilung des Urlaubs sollen die Wünsche der Beamten berücksichtigt werden, soweit die dienstlichen Belange es zulassen;
bStellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
§§§
(1) 1aErholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden;
1bfür jugendliche Beamte beträgt die Wartezeit drei Monate.
2Aus besonderen Gründen kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit erteilt werden.
(2) aScheidet der Beamte vor Ablauf der Wartezeit aus dem öffentlichen Dienst aus, so ist ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Erholungsurlaubs zu gewähren;
b§ 5 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das der Beamte vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht.
§§§
(1) Der Urlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr
(2) Für Ehrenbeamte gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Tritt ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst ein, so steht ihm für dieses Urlaubsjahr nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs (Absatz 1) für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu.
2Bruchteile von Tagen werden auf volle Tage aufgerundet.
(4) 1Ein Beamter erhält in dem Urlaubsjahr, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht, für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Wird ein Beamter unter Fortfall der Bezüge beurlaubt, so vermindert sich der Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung um ein Zwölftel.
2Bruchteile von Tagen bleiben unberücksichtigt.
(6) Ist ein Beamter im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 87a des Saarländischen Beamtengesetzes (f) für ein Jahr vom Dienst freigestellt, so gilt für das Freistellungsjahr Absatz 5 entsprechend.
(7) 1Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat.
2Endet der Dienst bei Wechseldienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem er begonnen hat.
(8) 1Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr (weniger) als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöht (vermindert) sich die Urlaubsdauer im Verhältnis der zusätzlichen Arbeitstage im Urlaubsjahr zu 2,50.
2Der Bruchteil eines Tages bleibt unberücksichtigt.
3Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. (1)
(9) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig in Schichten von unterschiedlicher Dauer zu leisten, so wird der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnet, wobei jeder dem Beamten zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 3 Abs.1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 18.Mai 1999 (Amtsbl.S.854), in der jeweils geltenden Fassung gerechnet wird.
2Absatz 7 findet keine Anwendung.
§§§
1Dienstzeiten bei verschiedenen Dienstherrn im laufenden Urlaubsjahr werden zusammengerechnet.
2Hatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr bereits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen Dienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.
§§§
(1) 1Der Beamte soll den ihm zustehenden Erholungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres möglichst voll ausnutzen.
2Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren.
3Der Urlaub muß spätestens bis zum 30.September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen sein.
4...
(2) Urlaub, der nicht spätestens zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt erteilt und genommen ist, verfällt.
(3) Im Falle des § 5 Abs.3 verfällt der Urlaub erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.
§§§
(1) 1Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre.
2Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
§§§
(1) 1Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
2Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Der restliche Urlaub bedarf einer neuen Genehmigung.
§§§
1Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird auf den Erho-lungsurlaub nicht angerechnet.
2Das gleiche gilt bei einem Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs.2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur oder zur Durchführung eines von den Entschädigungsbehörden auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes bewilligten Kuraufenthaltes.
§§§
(1) 1Für Lehrkräfte wird der Erholungsurlaub einschließlich eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs nach § 12 durch die Ferien abgegolten.
2Dies gilt nicht, soweit infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme die verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurückbleiben.
(2) 1Für Studierende an der Fachhochschule für Verwaltung gilt der Erholungsurlaub insoweit als abgegolten, als während des fachwissenschaftlichen Studiums vorlesungsfreie Zeiten Arbeitstage umfassen.
2Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) bestimmt die anzurechnenden vorlesungsfreien Zeiten.
(3) 1Für hauptamtliche Dozenten an der Fachhochschule für Verwaltung gelten vorlesungsfreie Zeiten als Ferien.
2Die Absätze 1 und 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Zu dem Erholungsurlaub nach § 5 tritt für schwerbehinderte Menschen der in § 125 Abs.1 (3) des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (1) vorgesehene Zusatzurlaub.
(2) Beamte der Krankenhäuser, hygienischen Institute usw erhalten, sofern sie nach Art ihrer dienstlichen Tätigkeit überwiegend einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, einen Zusatzurlaub bis zu drei Arbeitstagen.
(3) Besteht ein Anspruch nach Absatz 1, so kann ein Zusatzurlaub nach Absatz 2 nicht gewährt werden.
(4) Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch wird durch einen Ausweis nach § 69 Abs.5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (2) nachgewiesen.
§§§
(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:
In der |
In der |
Zusatzurlaub |
Dienstleistung an mindestens | ||
87 Arbeitstagen 130 Arbeitstagen 173 Arbeitstagen 195 Arbeitstagen |
104 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen |
1 Arbeitstag 2 Arbeitstag 3 Arbeitstag 4 Arbeitstag |
(2) 1Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 110 Stunden, zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 220 Stunden, drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 330 Stunden, vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden Nachtdienst geleistet hat.
2Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 150 Stunden, zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 300 Stunden, drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 5tunden, vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 Stunden Nachtdienst geleistet hat.
(4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 87a des Saarländischen Beamtengesetzes (f) ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5) 1Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrundegelegt.
2aDer Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten;
2bAbsatz 7 bleibt unberührt.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(7) Für Beamte, die das 50.Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(8) 1Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht.
2aIst mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte der Feuerwehr leisten, kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub;
2bAbsatz 7 ist nicht anzuwenden.
§§§
§§§
(1) 1Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub ist zu gewähren:
bei der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin (2) 1 Tag,
bei Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners (3), eines Kindes oder eines Elternteils 2 Tage,
bei einem Wohnungswechsel aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort 1 Tag,
aa) eines im Haushalt lebenden Angehörigen 1 Tag im Urlaubsjahr
bb) eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zu 4 Tagen im Urlaubsjahr sofern die Pflegebedürftigkeit durch ärztliches Attest nachgewiesen ist,
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Beamte die Betreuung seines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, bis zu 4 Tagen im Urlaubsjahr,
2Eine Freistellung in den in Nummer 1 Buchstabe d genannten Fällen erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und die Freistellung insgesamt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreitet.
3Der Dienstvorgesetzte kann in den in Nummer 1 genannten Fällen Dienstbefreiung auch über die angegebene Zeit hinaus gewähren, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
(2) 1Der Dienstvorgesetzte kann weiterhin aus besonderen Gründen unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub die erforderliche Dienstbefreiung erteilen, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, insbesondere:
zur Teilnahme an Übungen, Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen und Arbeitstagungen des Bundesluftschutzverbandes, des Technischen Hilfswerkes, des Deutschen Roten Kreuzes und des Brandschutzes,
zur Teilnahme an Tagungen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts,
zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, in denen das Saarland oder der Bund repräsentativ vertreten werden.
2Die Dienstbefreiung im Rahmen der Nummern 1, 2, 3 und der Nummer 5 kann nur auf Anfordern der Landes- oder Bundesleitung des entsprechenden Verbandes gewährt werden.
(3) 1Der Dienstvorgesetzte kann Dienstbefreiung bis zu fünf Arbeits tagen im Urlaubsjahr bewilligen.
2Die obersten Dienstbehörden können Dienstbefreiung bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr, in besonderen Fällen auch darüber hinaus, gewähren.
3Bildungsurlaub nach dem Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz bleibt unberührt.
(4) 1Verheirateten und den Verheirateten gleichgestellten Beamten, die nach Orten außerhalb des Saarlandes abgeordnet sind, kann zur Durchführung von Familienheimfahrten im Sinne des Reiseko stenrechts Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden.
2Besteht die Abordnung oder das Getrenntleben nicht während des ganzen Urlaubsjahres, so verringert sich die Dienstbefreiung entsprechend.
3Die Gewährung von Dienstbefreiung in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist daneben nur zulässig, wenn der Anlaß nicht vorauszusehen war und eine Anrechnung auf die Dienstbefreiung nach Satz 1 im laufenden Urlaubsjahr nicht mehr möglich ist oder nach Lage des Falles unbillig wäre.
4Ledigen und den Ledigen gleichgestellten abgeordneten Beamten kann zum Besuch von Angehörigen Dienstbefreiung bis zu drei Tagen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Reisebeihilfe nach dem Reisekostenrecht erfüllt sind.
§§§
(1) 1Urlaub, der lediglich persönlichen Belangen dient, darf, abgesehen von der Regelung in § 14, nur in ganz besonderen Fällen bis zur Höchstdauer von sechs Monaten unter Fortfall der Bezüge gewährt werden.
2Dient der Urlaub auch öffentlichen Belangen, können dem Beamten die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten belassen werden, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur in halber Höhe.
3Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) 1Ausnahmen von der Höchstdauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde (1) bewilligen.
2Für Lehrer an europäischen Schulen und für Lehrer, die am Lehreraustausch mit dem Ausland teilnehmen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen (2) und Bundesangelegenheiten Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 zulassen.
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1Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Urlaub ohne Dienstbezüge von längstens drei Monaten (2) im Kalenderjahr zu gewähren, wenn er
tatsächlich betreut oder pflegt.
2Arbeitsfreie Tage dürfen nicht ausgespart werden.
3§ 87a Abs.5 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (f) gilt entsprechend.
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Diese Verordnung gilt auch für die Richter des Landes.
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Diese Verordnung tritt am 1.April 1960 in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft (1).
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