SBG (5) | 36-42 |
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U-5 | Behördenumbildung | 36-42a |
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(1) 1aBei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder bei der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechenden Verwendung nicht möglich ist;
1bdas Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. (1)
2Die Versetzung muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, indem die Auflösung oder Umbildung vollzogen ist.
(2) 1Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlichen Vorschriften beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit oder Zeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, durch die zuständige oberste Dienstbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach Absatz 1 oder nach § 33 nicht möglich ist. (2)
2Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden.
4Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sind den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorzubehalten.
(3) Vor Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist der Beamte unter Aufnahme einer Niederschrift zu hören.
§§§
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) 1Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen.
2Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind.
3Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) 1Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
2Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaft übergehen.
§§§
(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 37 Abs.1 kraft Gesetz in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 37 Abs.2 und 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 33 Abs.4 entsprechend. (1)
(2) Im Falle des § 37 Abs.1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, (2) zu bestätigen.
(3) 1aIn den Fällen des § 37 Abs.2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll;
1bdie Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam.
2aDer Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten;
2bkommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 37 Abs.4.
§§§
(1) 1Dem nach § 37 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden.
2Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden § 36 Abs.1 Satz 1 und § 47 Abs.1 Nr.3 entsprechende Anwendung.
3Bei Anwendung des § 36 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (aD)" führen.
(2) 1Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
2aDie Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 37 Abs.1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 37 Abs.2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist;
2bEntsprechendes gilt in den Fällen des § 37 Abs.4.
3§ 36 Abs.2 Satz 4 findet Anwendung.
4aBei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit;
4bsie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
[ RsprS ] |
§§§
1Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 37 zu rechnen, so können die oberste Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen.
2Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen.
3Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen.
4Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den § 37 bis § 39 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
§§§
(1) Die Vorschriften des § 37 Abs.1 und 2 und des § 38 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 37 Abs.3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 37 Abs.4.
§§§
Als Körperschaften im Sinne der Vorschriften der § 37 bis § 41 gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Bundesgebiet und im Lande Berlin.
§§§
(1) 1Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs des BRRG zugewiesen werden.
2aDie Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern;
2bdie Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) 1Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern (2).
2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(3) 1Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
2...(3).
§§§
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§§§