SBG (2) | 11-19 |
---|
[ Index ] 1 11 33 43 67 [ « ] [ I ] [ » ] 78 85 92 108 [ Lexikon ] | [ ] |
2. Ernennung | 11-19 |
---|
(1) Einer Ernennungsurkunde bedarf es
zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung)
zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art. (§ 6 Abs.1),
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.
2In der Urkunde müssen enthalten sein
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
3Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (1)
§§§
(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 11 Abs.2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
(2) 1Fehlt in den Fällen des § 11 Abs.2 Satz 2 Nr.1 der dort bestimmte Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe" oder "auf Widerruf", so hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf.
2Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" enthalten, fehlt aber die Angabe der Zeitdauer der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung bestimmt ist.
3Fehlt in der Ernennungsurkunde einer Person, die zum Ehrenbeamten ernannt werden sollte, der Zusatz "als Ehrenbeamter", so wird kein Beamtenverhältnis begründet.
§§§
Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
die Einstellungsvoraussetzungen als Laufbahnbewerber (§ 7) oder als anderer Bewerber (§ 7, § 8) erfüllt,
§§§
1Ein Beamter auf Probe, der die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfüllt, soll spätestens ein Jahr, nachdem er die vorgeschriebene Probezeit erfolgreich abgeleistet hat, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
2Spätestens nach fünf Jahren ist das Beamtenverhältnis auf Probe, in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
3Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
§§§
(1) 1Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Sie kann diese Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.
(3) 1Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
2Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(4) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn ( § 3 ).
§§§
(1) 1Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde.
2Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form (1) bestätigt wird.
(2) 1aSoweit es bei einer Ernennung der durch Gesetz oder Laufbahnvorschriften bestimmten Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde bedarf, ist eine ohne diese Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig;
1bdies gilt nicht im Falle des § 27 Abs.2 Satz 2.
2Der Mangel der Ernennung gilt als geheilt, wenn der Landespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde nachträglich schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, (2) zustimmt.
(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Ernennung
nach § 7 Abs.1 Nr.1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs.3 nicht zugelassen war oder
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(4) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist auch nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.
(5) 1Nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundsatzes ist dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte durch den Dienstvorgesetzten zu verbieten.
2Bei Nichtigkeit nach Absatz 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, bei Nichtigkeit nach Absatz 2 erst dann, wenn die zur Zustimmung oder Entscheidung berufene Stelle die Genehmigung versagt hat.
§§§
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, dass ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
wenn der Ernannte nach § 7 Abs.2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs.3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.
(2) (1) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist.
§§§
(1) 1Die Rücknahme der Ernennung nach § 17 muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem zur Rücknahme berechtigenden Grund Kenntnis erlangt hat.
2aDie Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, (1) erklärt;
2bsie hat die Wirkung, dass eine Ernennung nicht zustande gekommen ist.
3Die Erklärung ist dem Beamten zuzustellen (2).
(2) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
§§§
(1) Ist eine Ernennung unwirksam (§ 12 Abs.1 und 2 Satz 3), nichtig (§ 16 Abs.1 bis 4) oder zurückgenommen worden (§ 17 ), so sind die bis zur Feststellung der Unwirksamkeit (§ 12 Abs.1 und 2 Satz 3), bis zu dem Verbot (§ 16 Abs.5) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 18 Abs.1) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.
(2) Die gewährten Leistungen können belassen werden.
§§§
[ « ] | SBG §§ 11 - 19 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§