SBG (15) | 112-122 |
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A-4 | LPA | 112-122 |
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1Der Landespersonalausschuß ist eine unabhängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle.
2Er führt die ihm durch Gesetz oder durch die Saarländische Laufbahnverordnung übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch.
§§§
(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus zehn (1) ordentlichen Mitgliedern und zehn (1) stellvertretenden Mitgliedern.
(2) 1Ordentliche Mitglieder sind:
als Vorsitzender ein Beamter, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat und die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder Richteramt besitzt oder ordentlicher Professor der Rechts-, Staats- oder Verwaltungswissenschaften an einer Universität der Bundesrepublik ist - ausgenommen sind Beamte der in § 58 bezeichneten Art -,
die Leiter der Abteilungen für Beamten- und Personalrecht des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und des Ministeriums (3) der Finanzen für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes,
sieben (2) weitere Mitglieder, von denen fünf (2) Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und zwei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände berufen werden.
2Die Vorschläge sollen der Gleichberechtigung der Geschlechter Rechnung tragen.
(3) Sämtliche Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein, sie müssen eine Laufbahnprüfung abgelegt haben und, soweit vorgeschrieben, den hierzu erforderlichen Vorbereitungsdienst abgeleistet haben.
(4) 1Für die ordentlichen Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Bestimmungen Stellvertreter zu berufen.
2Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 2 Nr.2 werden von ihren Vertretern im Hauptamt vertreten.
(5) 1Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 2 Nr.1 und 3 und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen.
2aDie Landesregierung ist bei Berufung der Mitglieder nach Absatz 2 Nr.3 an die Vorschlagslisten gebunden;
2bfür die Berufung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
§§§
1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt oder bevorzugt werden.
§§§
(1) Die Mitgliedschaft und die Eigenschaft als Vertreter im Landespersonalausschuss enden durch
Versetzung zu einem Dienstherrn außerhalb des Saarlandes, (1)
eine rechtskräftige Entscheidung (2) im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren, die bei Mitgliedern der Kammer oder des Senats für Disziplinarsachen (2) zum Verlust des Amtes führt.
(2) 1Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss und die Eigenschaft als Vertreter ruhen während der Dauer eines (3) Disziplinarverfahrens.
2Sie ruhen auch während der Dauer eines nach § 74 erlassenen Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte.
§§§
Der Landespersonalausschuss hat - außer den Befugnissen nach den §§ 16, 22, 31 und den Befugnissen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung - bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken und Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu machen.
§§§
Der Landespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
§§§
(1) 1Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich.
2Der Landespersonalausschuß kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(3) Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen.
2Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(2) 1Für den Landespersonalausschuß wird bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) eine Geschäftsstelle eingerichtet.
2Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.
§§§
(1) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§§§
(1) 1Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind zu begründen und zu veröffentlichen.
2Art und Umfang der Veröffentlichung regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit dem Landespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
§§§
1Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1).
2Sie unterliegt den sich aus § 114 ergebenden Einschränkungen.
§§§
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