SBG (1) | LT-Dr 13/2237 | |
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(LT-Drucksache 13/2237 S.69-71)
Mit dem die Föderalismusreform I umsetzenden Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. August 2006 (BGBl.I S.2034), in Kraft getreten am 1. September 2006, ist die Gesetzgebungskompetenz für das Laufbahnrecht sowie für das Besoldungs- und Versorgungsrecht den Ländern (zurück)übertragen worden. Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ist entfallen. Die dem Bund verbliebene konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit erstreckt sich nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG lediglich noch auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern.
Für die Länder ergeben sich damit im Beamtenrecht neue Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der Umsetzung der Föderalismusreform im Beamtenrecht erscheint es - ungeachtet einzelner erforderlicher Regelungen im Vorfeld - mit Blick auf das Ineinandergreifen der verschiedenen betroffenen Rechtsmaterien sinnvoll und geboten, in einer Stufenfolge vorzugehen:
Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die erste Stufe, d.h. die Anpassung des Statusrechts.
Ausgangspunkt und maßgeblicher Orientierungsrahmen für die erforderlichen landesrechtlichen Regelungen ist hierbei, dass der Bund mit dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl.I S.1010) von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Statusrecht nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG Gebrauch gemacht hat. Das Beamtenstatusgesetz tritt - von einzelnen Vorabregelungen abgesehen - am 1. April 2009 in Kraft. Es wird das bisherige Beamtenrechtsrahmengesetz weitestgehend ersetzen.
Inhaltlich regelt das Beamtenstatusgesetz die Kernbereiche, die das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis der Beamtinnen und Beamten zu ihrem Dienstherrn wesentlich prägen und die gleichzeitig die Aufgabenwahrnehmung in einem funktionsfähigen Gemeinwesen sicherstellen sollen. Dazu zählen z.B.
Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,
Abordnungen und Versetzungen von Beamtinnen und Beamten zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern,
Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses,
statusprägende Pflichten der Beamtinnen und Beamten und Folgen der Nichterfüllung.
Das Beamtenstatusgesetz enthält in weiten Teilen abschließende Regelungen. Daneben stehen aber zT auch explizite Länderöffnungsklauseln bzw Regelungen, die nicht abschließend sind. Vor diesem Hintergrund und der - zumindest subsidiär - eingreifenden Gesetzgebungskompetenz der Länder verbleiben den Ländern rechtliche Gestaltungsspielräume, so etwa bei Abordnung und Versetzung innerhalb des Landes, bei der Festlegung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand, bei den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und den Polizeivollzugsdienst, im Bereich des Nebentätigkeitsrechts, des Personalaktenrechts, der Regelungen zu Teilzeitbeschäftigung, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit.
Vor dem Hintergrund der bundesrechtlichen Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes sind die dienstrechtlichen Vorschriften des Landes, insbesondere das Saarländische Beamtengesetz und das Saarländische Richtergesetz bis zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1. April 2009 anzupassen.
Dabei - sowie bei der Umsetzung der Föderalismusreform im saarländischen Beamtenrecht insgesamt - sind die gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten namentlich an folgenden Leitlinien auszurichten:
Nutzung der infolge der Föderalismusreform neu gewonnenen Gestaltungsspielräume
Aufrechterhaltung und Ausbau des Leistungsprinzips sowie Sicherung des hohen Qualifikationsniveaus der Beamtinnen und Beamten
Anpassung des Beamtenrechts an die Erfordernisse der Zukunft, dh insbesondere Berücksichtigung der sich verändernden Rahmenbedingungen in der Bildungslandschaft und des Erfordernisses lebenslangen Lernens
Modernisierung und Flexibilisierung des Beamtenrechts unter Berücksichtigung aktueller und künftiger Personalbedarfsaspekte
Erhaltung der (auch länderübergreifenden) Mobilität, dh keine Abkoppelung von der Rechtsentwicklung in anderen Ländern und beim Bund.
Kern des vorliegenden Gesetzentwurfs ist das neu konzipierte Saarländische Beamtengesetz.
An die Stelle des bisherigen Saarländischen Beamtengesetzes werden am 1. April 2009 mit dem Beamtenstatusgesetz und dem neuen Saarländischen Beamtengesetz zwei Gesetze treten, die sich komplementär zueinander verhalten und nebeneinander anzuwenden sind.
Bei der Erarbeitung des Entwurfs des neuen Saarländischen Beamtengesetzes wurde das - auch von den Gewerkschaften mitgetragene - Ziel verfolgt, keine Radikalreform durchzuführen. Angestrebt ist vielmehr eine weitgehende Orientierung am noch geltenden Saarländischen Beamtengesetz, darüber hinaus aber auch, an verschiedenen Schnittstellen gezielt zu flexibilisieren, zu deregulieren und zu modernisieren, um das Saarländische Beamtengesetz auf die sich abzeichnenden Anforderungen der Zukunft auszurichten.
Das neue Saarländische Beamtengesetz basiert dementsprechend inhaltlich weitgehend auf dem derzeit noch geltenden Saarländischen Beamtengesetz. Im Rahmen der Erarbeitung des neuen Gesetzes wurden aus dem bisherigen jedoch insbesondere diejenigen Regelungen gestrichen, die nunmehr (in vielen Fällen inhalts- und zT auch wortgleich) im Beamtenstatusgesetz geregelt sind. Die Streichung ist zwingend geboten, da dem Landesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen die Wiederholung der bundesrechtlichen Regelungen verwehrt ist. Darüber hinaus wurden Regelungen gestrichen, die zwischenzeitlich gegenstandslos geworden sind oder im Hinblick auf die Erfordernisse der Praxis als zu restriktiv erscheinen. Verschiedene Vorschriften wurden modifiziert und zT auch vollkommen neu konzipiert, wobei gedankliche Leitlinie war - soweit möglich - auch zu deregulieren und zu flexibilisieren. In einigen Bereichen wird beamtenrechtliches Neuland betreten (Bsp.: Nebentätigkeitsrecht, laufbahnrechtliche Regelungen innerhalb des neuen Saarländischen Beamtengesetzes), nachdem mit der Föderalismusreform über Jahrzehnte gewachsene Strukturen aufgelöst worden sind. Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs waren Anleihen bei anderen Ländern kaum möglich. Gleichwohl sind Neuregelungen des Bundes und anderer Länder - soweit sie bereits existierten und verfügbar waren - in die Überlegungen zur Neukonzeption des Saarländischen Beamtengesetzes eingeflossen und wurden zT übernommen. Im Rahmen der Neukonzeption des Gesetzes ist dieses übersichtlicher strukturiert worden. Zusammengehörende Vorschriften wurden thematisch und systematisch zusammengeführt, die Struktur gerade im Interesse der Rechtsanwender so gewählt, dass eine bestmögliche Kompatibilität zum Beamtenstatusgesetz gegeben ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Regelungen des neuen Saarländischen Beamtengesetzes sind exemplarisch folgende wesentliche Bestimmungen zu nennen:
Verzicht auf die Erhebung genetischer Daten zB iRd Eignungsuntersuchung (§ 5 Abs.4 SBG neu)
Erweiterung des Laufbahnbegriffs (§ 10 Abs.1 SBG neu)
Beibehaltung der Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes (§ 10 Abs.2 SBG neu)
Wegfall des Altersbeförderungsverbots (§ 22 Abs.6 SBG aF)
Laufbahnrechtliche Öffnung für die Zukunft hinsichtlich etwaiger Alternativen zum Vorbereitungsdienst / Anpassung an den Bologna-Prozess (vgl insbesondere §§ 13 bis 16 SBG neu)
Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung / Beitrag zur Mobilität (§ 17 SBG neu)
Flexibilisierung des Laufbahnwechsels (§ 17 Abs.4 SBG neu)
Einheitliche Probezeit von drei Jahren bei einer Mindestprobezeit von einem Jahr (§ 21 Abs.2 SBG neu)
Gesetzliche Regelung der Fortbildung(sverpflichtung), § 24 SBG neu
Was die allgemeine Altersgrenze in § 43 Abs.1 SBG neu angeht, so wurde in diesem Entwurf - auch vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit der Umsetzung der ersten Stufe der Föderalismusreform - die bisherige Altersgrenze von 65 Jahren beibehalten. Der Bund hat eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres beschlossen. In den Bundesländern sind die Planungen uneinheitlich. Das Saarland wird sich der Entwicklung in Bund und Ländern auch mit Blick auf andere Berufsgruppen nicht entziehen. Die Diskussion wird im Rahmen der Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts ab-schließend zu führen sein.
Beweiserleichterung hinsichtlich der Dienstunfähigkeit und der Dienstfähigkeit, wenn sich der zu untersuchende Beamte nachhaltig einer ärztlichen Untersuchung entzieht (§ 45 Abs.4, § 49 Abs.2 SBG neu)
Erweiterung der ärztlichen Untersuchungsstellen (§ 50 SBG neu)
Anpassung der bisherigen Mehrarbeitsregelung von fünf Stunden pro Monat auch auf die Bedürfnisse von Teilzeitbeschäftigten (§ 78 Abs.3 SBG neu)
Eröffnung von Teilzeit aus familienpolitischen Gründen auch für den Vorbereitungsdienst, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 79 Abs.5 SBG neu)
Ausweitung der familienpolitischen (unterhälftigen) Teilzeit von bisher 12 auf 15 Jahre (§ 79 Abs.7 SBG neu)
Ausweitung des arbeitsmarkt- und familienpolitischen Urlaubs auf insgesamt maximal 15 Jahre (§ 83 Abs.4 SBG neu)
Anzeigepflicht statt Genehmigungspflicht im Nebentätigkeitsrecht (§§ 84 ff SBG neu)
Erhaltung des Landespersonalausschusses (§§ 105 ff SBG neu)
Streichung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für besondere Aufgaben (§ 130 SBG aF)
Ehrenbeamtenverhältnis ist auch über das 65. Lj hinaus begründbar (§ 121 SBG neu)
Neben dem Saarländischen Beamtengesetz muss auch das Saarländische Richtergesetz dort, wo wegen der Neufassung des § 71 des Deutschen Richtergesetzes durch das Beamtenstatusgesetz eine Konkurrenzsituation zu den statusrechtlichen Regelungen des Bundes entsteht und wo auf das Saarländische Beamtengesetz verwiesen wird, geändert werden.
Anpassungsbedarf besteht schließlich auch im Bereich des Juristenausbildungsgesetzes, des Saarländischen Besoldungsgesetzes und des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.
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