SRiG - JAG - SBesG - SBeamtVG   (3) LT-Dr 13/2237
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(LT-Drucksache 13/2237 S.93-95)

Zu Artikel 2
Änderung des Saarländischen Richtergesetzes

Zu Nummer 1 (§ 3 a)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Es wird nicht mehr zwingend ein amtsärztliches Gutachten verlangt, wodurch ein Gleichlauf zu § 48a Absatz 1 b des Deutschen Richtergesetzes und zu § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht wird.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Es werden, wie im Saarländischen Beamtengesetz auch, eingetragene Lebenspartner in den Kreis der Angehörigen einbezogen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund des Wechsels zur bloßen Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten im Beamtenrecht.

§§§



Zu Nummer 2 (§ 3 b)

Zu Buchstaben a und b:

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund des Wechsels zur bloßen Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten im Beamtenrecht.

§§§



Zu Nummer 3 (§ 3 c)

Redaktionelle Anpassungen

§§§



Zu Nummer 4 (§ 4)

Redaktionelle Anpassungen

§§§



Zu Nummer 5 (§ 38)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund des Wechsels zur bloßen Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten im Beamtenrecht, weshalb anstelle einer Versagung oder eines Widerrufs einer Nebentätigkeitsgenehmigung auf die nunmehr vorgesehene Möglichkeit eines Verbots mit der Folge einer Untersagung oder einer Einschränkung abzustellen ist (§ 87 des Saarländischen Beamtengesetzes).

§§§



Zu Artikel 3 Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Zu Nummer 1 (§ 22 JAG)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die zwischenzeitliche Überführung des Beamtenversorgungsgesetzes in Landesrecht.

Zu Buchstabe b

Die Neufassung aktualisiert die Verweisung auf das Mutterschutzgesetz im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderungen. Die Verweisung auf das Bundeserziehungsgeldgesetz, welches durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl.I S.2748) mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 aufgehoben wird, wird durch die Anordnung der Anwendung des seit dem 1. Januar 2007 gültigen Bundesel-terngeld- und Elternzeitgesetzes ersetzt.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Anpassungen im Hinblick darauf, dass die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis künftig im Beamtenstatusgesetz (Abschnitt 6, §§ 33 ff) sowie im Saarlän-dischen Beamtengesetz (Abschnitt VI, §§ 55 ff) komplementär geregelt wird. Durch die Anordnung der Anwendbarkeit von §§ 84 ff. SBG nF wird der Wechsel zur bloßen Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten im saarländischen Beamtenrecht auch für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach JAG vollzogen. Dem besonderen Zweck des Vorbereitungsdienstes (§ 23 JAG) kann dabei durch die Verbotstatbestände des § 87 SBG nF sowie das Verfahren nach § 89 SBG nF Rechnung getragen werden.

Zu Buchstabe d

Redaktionelle Anpassungen im Hinblick darauf, dass der Rechtsschutz der saarländischen Beamtinnen und Beamten künftig komplementär in § 54 Beamtenstatusgesetz, § 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und §§ 116 bis 118 des Saarländi-schen Beamtengesetzes geregelt ist. Das Beamtenrechtsrahmengesetz tritt dabei nach § 63 Absatz 2 Satz 2 BeamtStG am 1. April 2009 mit Ausnahme von Kapitel II Abschnitt II (Rechtsweg) außer Kraft, so dass die §§ 126 und 127 BRRG über diesen Zeitpunkt hinaus fortgelten.

§§§



Zu Nummer 2 (§ 25 Absatz 2)

Redaktionelle Anpassungen im Hinblick darauf, dass das Saarländische Beamtengesetz die Beendigung des Beamtenverhältnisses zukünftig nur noch ergänzend zu den §§ 21 ff BeamtStG regelt.

§§§



Zu Nummer 3 (§ 32 Absatz 2)

Redaktionelle Anpassungen an den Wortlaut des § 4 BeamtStG.

§§§



Zu Nummer 4 (§ 37 Absatz 1)

Es wird entsprechend der allgemeinen Befristungspraxis eine Regelung zum Außerkrafttreten des Gesetzes eingefügt.

§§§



Zu Artikel 4
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

Das übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz enthält derzeit an mehreren Stellen Verordnungsermächtigungen zugunsten der Bundesregierung und des Bundesministers des Innern. Diese Verordnungsermächtigungen laufen nach der mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 erfolgten Übertragung der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes in Landesrecht leer. Daher sind für die Landesregierung und das Ministerium für Inneres und Sport neue Verordnungsermächtigungen zu schaffen.

§§§



Zu Artikel 5 Änderung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz enthält derzeit an mehreren Stellen Verordnungsermächtigungen zugunsten der Bundesregierung. Diese Verordnungser-mächtigungen laufen nach der mit Gesetz vom 14. Mai 2008 erfolgten Übertragung der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes in Landesrecht leer. Daher sind für die Landesregierung neue Verordnungsermächtigungen zu schaffen.

§§§



Zu Artikel 6
Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Artikelgesetzes.

§§§



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