SBG (18) | 151-157 |
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A-8 | Schluss | 151-157 |
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Bei einem Beamten, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst gestanden hat, berechnen sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach bisherigem Recht, sofern dies für den Beamten günstiger ist, das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
§§§
(1) Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde bei einer Entscheidung der Mitwirkung des Ministeriums (1) der Finanzen bedarf, tritt an dessen Stelle bei den Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2).
(2) Für öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind und Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.
§§§
(1) Oberste Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium (2), in dessen Amtsbereich die allgemeine Körperschaftsaufsicht ausgeübt wird.
(2) 1Bei Beamten von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde befugt, sich Entscheidungen allgemein vorzubehalten, die nach diesem Gesetz der obersten Dienstbehörde obliegen.
2Sie kann solche Entscheidungen auch von ihrer allgemeinen Genehmigung abhängig machen oder verbindliche Grundsätze für die Entscheidungen aufstellen.
§§§
1Bei der Übernahme eines Richters auf Lebenszeit in den allgemeinen Verwaltungsdienst gilt die Probezeit nach § 13 Nr.3 als erfüllt.
2Die erste Verleihung eines Amtes als Richter gilt als Anstellung im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.3.
3Mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit kann dem Richter ein seinem bisheriges Amt entsprechendes Amt übertragen werden.
4Welche Ämter einander entsprechen, regelt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (2) durch Rechtsverordnung.
§§§
Für die Mitglieder des Rechnungshofes des Saarlandes gilt dieses Gesetz, soweit in dem Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes nichts Abweichendes bestimmt ist.
§§§
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium (1) der Finanzen.
§§§
Dieses Gesetz titt am 1.Oktober 1962 in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft (1).
§§§
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