KSVG (8) | 82-101 |
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1 13 29 32 54 70 [ Index ][ « ][ I ][ » ] 82 108 KAB LKO SVO | [ ] |
T-3 | Gemeindewirtschaft | 82-126a |
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A-1 | Haushaltswirtschaft | 82-101 |
(1) 1Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
2Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen (R).
(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.
(4) (1) 1Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssanierungsplan aufzustellen.(H)
2aDer Haushaltssanierungsplan dient dem Ziel, den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen;
2bin ihm sind die Maßnahmen darzustellen, durch die dieses Ziel erreicht werden soll.
3Außerdem ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden soll.
4Ist dieser Zeitraum wegen der Höhe des Haushaltsfehlbedarfs nicht konkret absehbar, so muss aufgezeigt werden, in welchen Schritten der Haushaltsfehlbedarf nennenswert verringert werden kann.
5Alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen.
6§ 86 Abs.1 und 2 gilt entsprechend.
[ RsprS ][ neues Recht ] |
§§§
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) 1Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
2Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Fahrbahn von öffentlichen Straßen besteht nicht. (1)
(3) 1Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
2Straßenausbaubeiträge für die Fahrbahn von öffentlichen Straßen zählen nicht zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten. (2)
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§§§
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
a. | des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres, |
der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen (Verpflichtungsermächtigung), die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,
des Höchstbetrages der Kassenkredite,
der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.
2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) 1Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
2Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
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§§§
(1) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
2Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt.
(2) 1Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern.
2Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter ist Teil des Haushaltsplanes.
(3) 1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.
3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
[ RsprS ][ neues Recht ] |
§§§
(1) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.
(2) 1Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
2Sie soll bis zum Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.
(3) 1Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekanntzumachen.
2Enthält sie genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung, öffentlich bekanntgemacht werden.
3Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Teile dürfen frühestens einen Monat nach der Vorlage bekanntgemacht werden, es sei denn, die Kommunalaufsichtsbehörde erklärt schon vorher, daß keine Bedenken bestehen.
4§ 12 Abs.4 (1) Satz 2 gilt entsprechend.
(4) aIm Anschluß an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen;
bin der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung, hinzuweisen.
[ neues Recht ] |
§§§
(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden.
2Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
3Die öffentliche Auslegung des Nachtragshaushaltsplans kann entfallen, wenn er zusammen mit der Veröffentlichung der Nachtragssatzung öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
Beamtinnen oder Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter angestellt eingestellt befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nr.2 bis 4 findet keine Anwendung auf
Ausgaben für geringfügige Baumaßnahmen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind,
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts notwendig werden.
[ neues Recht ] |
§§§
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde
aAusgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind: sie darf insbesondere Bauten;
bBeschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen; (R)
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr.1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.
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§§§
(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
2aSind sie erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates;
2bim übrigen sind sie dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(2) aFür Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlaß einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist;
bsie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.
(4) § 87 Abs.2 bleibt unberührt.
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§§§
(1) 1Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft , eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
2Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(3) 1Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
2Das Investitionsprogramm ist vom Gemeinderat zu beschließen.
(4) Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
[ neues Recht ] |
§§§
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) aDie Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme;
bsie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen selten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.
(5) 1Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen überplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und den in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschreiten.
2Außerplanmäßige Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen unter diesen Voraussetzungen eingegangen werden, wenn sie zur Fortsetzung einer Investition im folgenden Jahr unabweisbar sind.
3§ 89 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§§§
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs.3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.
(2) 1Der Gesamtbetrag der im Vermögenshaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen, mit Ausnahme der Kreditaufnahmen zur Umschuldung, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung).
2aDie Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer Geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden;
2bsie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
3Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.
(4) 1Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung) sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind.
2Die Einzelgenehmigung, kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden mit der Maßgabe, daß die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten.
(6) 1Die Behandlung einer Zahlungsverpflichtung die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung, von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(7) 1Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen.
2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
[ neues Recht ] |
§§§
(1) 1Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen.
2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) 1Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen.
2Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.
3Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme von bis zur dinglichen Sicherung des Darlehensbetrages befristeten Ausfallbürgschaften für Darlehen zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues.
(3) Absatz 2 Satz 1 und gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den im Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung erwachsen können.
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§§§
(1) 1Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
2Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlaß der neuen Haushaltssatzung.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung, durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt.
(3) (1) Ist aufgrund des Haushaltssanierungsplans erkennbar, dass ein Haushaltsausgleich in konkret absehbarer Zeit nicht möglich ist, kann die Gemeinde Kassenkredite mit Laufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus aufnehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten ist.
[ neues Recht ] |
§§§
1Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushaltes Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden.
2Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.
[ neues Recht ] |
§§§
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.
(2) 1Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen.
2aBei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten;
2b sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
[ neues Recht ] |
§§§
(1) 1Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern.
2Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1, entsprechend.
[ neues Recht ] |
§§§
[ neues Recht ] |
§§§
(1) 1aDie Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde;
1b§ 104 bleibt unberührt.
2Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen oder Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung einer Kassenverwalterin oder eines Kassenverwalters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters innehaben.
(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Leiterin oder dem Leiter der Finanzverwaltung sowie der Leiterin oder dem Leiter und den Prüferinnen oder Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein.
(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
[ neues Recht ] |
§§§
(1) 1Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind.
2Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
(2) Werden die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen (ganz oder zum Teil automatisiert, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Programme vor ihrer Anwendung, zu prüfen.
[ neues Recht ] |
§§§
(1) 1In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
2Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) 1Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres aufzustellen.
2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt die Jahresrechnung dem Gemeinderat vor und fügt, soweit ein Rechnungsprüfungsamt besteht, dessen Prüfungsergebnis und den Schlußbericht bei.
3Die Jahresrechnung ist in nichtöffentlicher Sitzung durch den Rechnungsprüfungsausschuß nach den Grundsätzen des § 122 zu prüfen.
4Für den Ausschußvorsitz gilt § 42 Abs.3 entsprechend.
5Ehrenamtliche Beigeordnete haben, soweit sie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben oder ihnen bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen waren, im Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht.
6Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen.
(3) 1aDer Gemeinderat beschließt über die geprüfte Jahresrechnung bis spätestens 31.Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres;
1bzugleich entscheidet er über die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
2Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.
(4) 1Der Beschluß über die Entlastung ist öffentlich bekanntzumachen.
2aIm Anschluß an die öffentliche Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen;
2bdies gilt auch für den Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes, soweit nicht schutzwürdige Interessen einzelner entgegenstehen.
3In der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.
[ neues Recht ] |
§§§
T-3 | Gemeindewirtschaft | 82-126a |
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A-1 | Haushaltswirtschaft | 82-101 |
(1) 1Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so
zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung
ihrer Aufgaben gesichert ist.
2Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) 1Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr
in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
2Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge
die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen
erreicht oder übersteigt.
3Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf
im Ergebnishaushalt und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung
durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage
gedeckt werden können.
(4) 1Die Ausgleichsrücklage ist in der Vermögensrechnung
zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als
gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen.
2aDer Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse
durch Beschluss nach § 101 Abs.2 Satz 1 zugeführt
werden;
2bdurch die Zuführung darf ein Drittel
des Eigenkapitals nicht überschritten werden.
(5) 1Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung
eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen,
bedarf dies der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
2aDie Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nicht
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages
der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft;
2b§ 91 Abs.4 und § 92 Abs.2 bleiben unberührt.
3Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen
erteilt werden.
4Sie ist mit der Verpflichtung
zu verbinden, einen Haushaltssanierungsplan nach
§ 82a aufzustellen, wenn die Voraussetzungen des
§ 82a Abs.1 vorliegen.
(6) 1Weist die Ergebnisrechnung bei der Feststellung
des Jahresabschlusses nach § 101 Abs.2 Satz 1 trotz eines ursprünglich ausgeglichenen
Ergebnishaushalts einen Fehlbetrag oder einen
höheren Fehlbetrag als im Ergebnishaushalt ausgewiesen
aus, so hat die Gemeinde dies der Kommunalaufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in diesem Fall
Anordnungen treffen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft
wieder herzustellen.
(7) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.
(8) 1Die Gemeinde darf sich nicht überschulden.
2Sie ist überschuldet, wenn nach der Vermögensrechnung
das Eigenkapital aufgebraucht wird.
§§§
(1) 1Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen, wenn bei der Aufstellung des Haushaltsplans
durch Veränderungen der Haushaltswirtschaft innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Vermögensrechnung des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder
in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Vermögensrechnung des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder
innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.
2Dies gilt entsprechend bei der Feststellung des Jahresabschlusses gem § 101 Abs.2 Satz 1.
(2) 1aDer Haushaltssanierungsplan dient dem Ziel,
den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt
wieder herzustellen;
1bin ihm sind die Maßnahmen
darzustellen, durch die dieses Ziel erreicht
werden soll.
2Außerdem ist der Zeitraum festzulegen,
innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder
erreicht werden soll.
3Ist dieser Zeitraum wegen
der Höhe des Haushaltsfehlbedarfs nicht konkret
absehbar, so muss aufgezeigt werden, in welchen
Schritten der Haushaltsfehlbedarf nennenswert
verringert werden kann.
4Alle Möglichkeiten sind
auszuschöpfen.
5Der Haushaltssanierungsplan bedarf
der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
6Die Genehmigung kann unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden.
§§§
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) 1Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel
nicht ausreichen.
2Eine Rechtspfl icht zur Erhebung
von Straßenausbaubeiträgen für die Fahrbahnen
von öffentlichen Straßen besteht nicht.
(3) 1Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen
nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung
nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig
wäre.
2Straßenausbaubeiträge für die Fahrbahnen
von öffentlichen Straßen zählen nicht zu den
anderen Finanzierungsmöglichkeiten.
§§§
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages
a) der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushalts sowie deren Saldo,
b) der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit des Finanzhaushalts sowie jeweils deren Saldo,
c) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung),
d) der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der allgemeinen Rücklage,
der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.
2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan und den Haushaltssanierungsplan beziehen.
(3) 1Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres
in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
2Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre,
nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung.
2Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung
der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
3Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) 1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt
und einen Finanzhaushalt sowie in Teilhaushalte
zu gliedern.
2Der Haushaltssanierungsplan
nach § 82a und der Stellenplan sind Bestandteile
des Haushaltsplans.
(3) 1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft
der Gemeinde.
2Er ist nach Maßgabe
dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung
verbindlich.
3Ansprüche und Verbindlichkeiten
Dritter werden durch ihn weder begründet noch
aufgehoben.
§§§
(1) Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.
(2) 1Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung
ist mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen
der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
2Sie soll bis zum Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt
werden.
(3) 1Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu
machen.
2Enthält sie genehmigungspflichtige Teile,
darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung
öffentlich bekannt gemacht werden.
3Haushaltssatzungen
ohne genehmigungspfl ichtige Teile dürfen
frühestens einen Monat nach der Vorlage bekannt
gemacht werden, es sei denn, die Kommunalaufsichtsbehörde
erklärt schon vorher, dass keine Bedenken
bestehen.
4§ 12 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) aIm Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan
an sieben Werktagen öffentlich auszulegen;
bin der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung
hinzuweisen.
§§§
(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung
geändert werden, die spätestens bis
zum Ablauf des Haushaltsjahres öffentlich bekannt
zu machen ist.
2Für die Nachtragssatzung gelten
die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
3Die öffentliche Auslegung des Nachtragshaushaltsplans
kann entfallen, wenn er zusammen mit der Veröffentlichung der Nachtragssatzung öffentlich
bekannt gemacht wird.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg des ausgewiesenen Fehlbedarfs vermieden werden kann,
sich zeigt, dass im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag bei den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird und nur durch die Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg des ausgewiesenen Fehlbetrags vermieden werden kann,
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angestellt, eingestellt, befördert oder in einer höheren Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nr.3 bis 5 findet keine Anwendung auf
Auszahlungen für geringfügige Baumaßnahmen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie auf Aufwendungen und Auszahlungen für unabweisbare Instandsetzungen an Bauten und Anlagen,
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts notwendig werden.
§§§
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde ausschließlich
aAufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen
leisten, zu denen sie rechtlich verpfl ichtet
ist oder die für die Weiterführung notwendiger
Aufgaben unaufschiebbar sind;
bsie darf insbesondere
Bauten, Beschaffungen und sonstige
Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan
eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,
fortsetzen,
(2) aReichen die Finanzmittel für die Fortsetzung
der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen
Investitionsmaßnahmen oder zur Finanzierung von
Investitionsmaßnahmen, zu deren Durchführung
die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist, nach Absatz 1 Nr.1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite
für Investitionen bis zu einem Viertel der in
der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten
Kredite für Investitionen und mit Genehmigung
der Kommunalaufsichtsbehörde darüber hinaus
aufnehmen;
b§ 92 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar
sind und die Deckung gewährleistet ist.
2aSind sie erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung
des Gemeinderates;
2bim Übrigen sind sie dem
Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(2) aFür Investitionen, die im folgenden Haushaltsjahr
fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen
auch dann zulässig, wenn ihre Deckung
im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlass einer
Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber
im folgenden Jahr gewährleistet ist;
bsie bedürfen
der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später überoder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.
(4) § 87 Abs.2 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft
eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu
Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen.
2Das erste Planungsjahr ist das laufende
Haushaltsjahr.
3Die Ergebnis- und Finanzplanung
für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre
soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen
sein.
(2) 1Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnisund
Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm
aufzustellen.
2Das Investitionsprogramm ist vom
Gemeinderat zu beschließen.
(3) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
§§§
(1) 1Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
in künftigen Jahren
dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden,
wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
2aSie dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder
außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie
unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung
festgesetzte Gesamtbetrag der Verpfl ichtungsermächtigungen
nicht überschritten wird;
2b§ 89 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) aVerpflichtungsermächtigungen dürfen in der
Regel nur zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden
drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen
bis zum Abschluss einer Maßnahme;
bsie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer
Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen im
Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung gesichert
erscheint.
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zu deren Bekanntmachung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, Kreditaufnahmen für Investitionen vorgesehen sind.
§§§
(1) Kredite für Investitionen dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs.3 nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung aufgenommen werden.
(2) 1Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen, mit Ausnahme der
Kreditaufnahmen zur Umschuldung, bedarf im
Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung
der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung).
2aDie Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt
einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt
oder versagt werden;
2bsie kann unter Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
3Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpfl
ichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit
der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zu deren Bekanntmachung.
(4) 1Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag
nach Absatz 2 genehmigt worden ist,
bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
(Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen
nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
beschränkt worden sind.
2Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen
versagt werden.
(5) 1Die Begründung einer Zahlungsverpfl ichtung,
die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt,
bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
3Eine Genehmigung ist nicht erforderlich
für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen
im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(6) 1Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits
keine Sicherheiten bestellen.
2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die
Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§§§
(1) 1Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten
Dritter bestellen.
2Die Kommunalaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen.
(2) 1Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen
aus Gewährverträgen nur im Rahmen der
Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen.
2aDie Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde,
soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden;
2b§ 92 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme von bis
zur dinglichen Sicherung des Darlehensbetrages
befristeten Ausfallbürgschaften für Darlehen zur
Förderung des Städte- und Wohnungsbaues.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen können.
§§§
(1) 1Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen
kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung
bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten
Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine
anderen Mittel zur Verfügung stehen.
2Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis
zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.
(2) Ist aufgrund des Haushaltssanierungsplans nach § 82a erkennbar, dass ein Haushaltsausgleich in konkret absehbarer Zeit nicht möglich ist, kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus aufnehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten ist.
§§§
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.
(2) 1Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und
wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß
nachzuweisen.
2aBei Geldanlagen ist auf eine ausreichende
Sicherheit zu achten;
2bsie sollen einen angemessenen
Ertrag erbringen.
(3) 1Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die
sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit
nicht braucht, veräußern.
2Vermögensgegenstände
dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert
werden.
(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Besondere Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes bleiben unberührt.
§§§
(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in einer Inventur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur vollständig aufzuneh1620 Amtsblatt des Saarlandes vom 14.September 2006 men und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzugeben (Inventar).
(2) 1Für die im Jahresabschluss auszuweisenden Wertansätze gilt:
Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen anzusetzen,
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpfl ichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der voraussichtlich notwendig ist.
2Die Bewertung ist unter Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vorzunehmen, soweit dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts Anderes vorsehen.
§§§
(1) aDie Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte
der Gemeinde;
b§ 104 bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen oder Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung einer Kassenverwalterin oder eines Kassenverwalters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters innehaben.
(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Leiterin oder dem Leiter der Finanzverwaltung sowie der Leiterin oder dem Leiter und den Prüferinnen oder den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder durch Ehe verbunden sein.
(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
§§§
(1) 1Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz
oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung
besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße
Erledigung und die Prüfung nach
den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet
sind.
2Die Vorschriften des Gesetzes
über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben
unberührt.
(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen.
§§§
(1) 1Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen,
in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft
des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
2Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln
und ist zu erläutern.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus
(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen
(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.
§§§
(1) 1Die Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr für
den Abschlussstichtag 31.Dezember einen konsolidierten
Jahresabschluss (Gesamtabschluss) aufzustellen.
2Er muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.
(2) 1Der Gesamtabschluss besteht aus
2Der Gesamtabschluss ist um einen Konsolidierungsbericht zu ergänzen.
(3) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 99 und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres der verselbstAmtsblatt des Saarlandes vom 14.September 2006 1621 ständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.
(4) 1aVerselbstständigte Aufgabenbereiche unter beherrschendem
Einfl uss der Gemeinde sind entsprechend
den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches
zu konsolidieren;
1bbei der Kapitalkonsolidierung
fi ndet ausschließlich die Erwerbsmethode in der
Ausprägung der Buchwertmethode Anwendung.
2Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter maßgeblichem
Einfluss der Gemeinde sind entsprechend
den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches
zu konsolidieren.
(5) 1In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte
Aufgabenbereiche nach Absatz 3 nicht einbezogen
werden, wenn sie für die Verpflichtung,
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage
der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter
Bedeutung sind.
2Dies ist im Konsolidierungsbericht
darzustellen.
(6) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.
§§§
(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
legt den Jahresabschluss dem Gemeinderat vor.
2Soweit ein Rechnungsprüfungsamt besteht oder sich
die Gemeinde zur Prüfung eines Zweckverbandes,
des Rechnungsprüfungsamtes einer anderen Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes oder einer
anderen Abschlussprüferin oder eines anderen Abschlussprüfers
nach § 124 Abs.2 bedient, die bei
der Führung der Bücher oder der Aufstellung des
zu prüfenden Jahresabschlusses nicht mitgewirkt
haben dürfen, fügt die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister dessen Prüfungsbericht bei.
3Der Jahresabschluss ist in nicht öffentlicher Sitzung
durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach den
Grundsätzen des § 122 Abs.1 zu prüfen.
4Für den Ausschussvorsitz gilt § 42 Abs.3 entsprechend.
5Ehrenamtliche Beigeordnete haben, soweit sie die
Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten
haben oder ihnen bestimmte Geschäftszweige zur
Erledigung übertragen waren, im Rechnungsprüfungsverfahren
kein Stimmrecht.
6Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten
sind berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen.
(2) 1aDer Gemeinderat stellt den geprüften Jahresabschluss
bis spätestens 31.Dezember des auf
das Haushaltsjahr folgenden Jahres fest;
1bdabei beschließt er auch über die Verwendung des Jahresüberschusses,
oder er stellt den Jahresfehlbetrag
fest.
2Zugleich entscheidet er in einem gesonderten
Beschluss über die Entlastung der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters.
3Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit
Einschränkungen aus, so hat er die Gründe dafür
anzugeben.
(3) 1Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses
und über die Entlastung sind öffentlich
bekannt zu machen.
2aIm Anschluss an die öffentliche
Bekanntmachung ist der Jahresabschluss
mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Werktagen
öffentlich auszulegen;
2bdies gilt auch für den
Prüfungsbericht der prüfenden Stelle, soweit nicht
schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen.
3In der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit
der Auslegung hinzuweisen.
(4) 1Der Gemeinderat stellt den geprüften Gesamtabschluss
bis spätestens 31.Dezember des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres fest.
2Absatz 1 und Absatz 3, letzterer mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Rechenschaftsberichts der Konsolidierungsbericht
tritt, gelten entsprechend.
§§§
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§§§