zu § 83  KSVG  
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Absatz 2

  1. Nur Aufwendungen, die der Gemeinde durch die Verwirklichung des von ihr für die konkrete Ausbaumaßnahme aufgestellten Bauprogramms entstanden sind, sind beitragsfähig. (vgl OVG l, B, 07.12.1999, - 1_Q_19/99- SKZ_00,41 -42 = SKZ_00,106/72 (L) = SörS-Nr.99.275)

  2. Dass bei der auf Grund Ortssatzung vor Beginn einer Ausbaumaßnahme durchzuführenden Bürgeranhörung der Bürgermeister - materiellrechtlich unzutreffend mitteilte, bestimmte Kosten seien nicht beitragsfähig und dass der Gemeinderat bei seinem Beschluss, die Maßnahme durchzuführen, der selben Ansicht war, steht der Einbeziehung dieser Kosten in die beitragsfähigen Aufwendungen nicht entgegen; eines dahingehenden Beschlusses des Gemeinderates bedarf es hierfür nicht. (vgl OVG l, B, 07.12.1999, - 1_Q_19/99- SKZ_00,41 -42 = SKZ_00,106/72 (L) = SörS-Nr.99.275)

  3. Es besteht ein weiter Ermessensspielraum der Gemeinde bezüglich der Ausgestaltung einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme im Detail; zu beanstanden sind diesbezügliche Entscheidungen nur, wenn die Gemeinde sich offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind. (vgl OVG l, B, 07.12.1999, - 1_Q_19/99- SKZ_00,41 -42 = SKZ_00,106/72 (L) = SörS-Nr.99.275)

  4. Eine Grenze, bei deren Überschreiten die Festsetzung eines im Vergleich zu der Regelung in einer früheren, allerdings nichtigen Satzung erhöhten Beitragssatzes unzulässig ist, läßt sich nicht allein nach dem Prozentsatz der Erhöhung bestimmen; vielmehr muß eine umfassende Würdigung der für und gegen den erhöhten Beitragssatz sprechenden Gesichtspunkte erfolgen; im Kanalbaubeitragsrecht fällt dabei vor allem ins Gewicht, daß jede ländische Gemeinde im Grundsatz gehalten ist, die umlagefähigen Aufwendungen der gemeindlichen Abwasseranlage deckende Beiträge zu erheben; dies bedenkend kann die Erhöhung der Kanalbaubeitragslast für ein bestimmtes Grundstück um 925 % im Vergleich zu der vorausgegangenen nichtigen Satzung rechtmäßig sein. (vgl OVG l, B, 21.05.93, - 1_W_24/93- SKZ_93,272/6 (L) = SörS-Nr.93.083)

  5. ländische Gemeinden, deren sonstige Einnahmen im Verständnis des § 83 Abs.2 KSVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen, sind verpflichtet, eine (Gehweg-) Ausbaubeitragssatzung zu erlassen und beizubehalten, es sei denn, ein beitragsfähiger Aufwand ist in näherer Zukunft nicht zu erwarten. (vgl OVG l, U, 08.12.94, - 1_R_15/94- SKZ_95,13 -18 = SKZ_95,111/7 (L) = SörS-Nr.94.174)

  6. Die Kommunalaufsicht hat darauf zu achten, daß die vorgenannte Pflicht beachtet wird, und darf daher ua einen trotz unmittelbar bevorstehender beitragsfähiger Maßnahmen gefaßten Beschluß eines Gemeinderats, die bestehende (Gehweg-) Ausbaubeitragssatzung aufzuheben, beanstanden. (vgl OVG l, U, 08.12.94, - 1_R_15/94- SKZ_95,13 -18 = SKZ_95,111/7 (L) = SörS-Nr.94.174)

  7. Der Gemeinde steht bei der (satzungsmäßigen) Ausgestaltung der Entgelte für die von ihr erbrachten Leistungen im einzelnen ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der sich aus den einschränkenden Tatbestandsmerkmalen "soweit vertretbar und geboten" ergibt, in den seitens des Beklagten - auch und insbesondere bei der Vergabe pauschaler Inverstitionszuweisungen - nicht eingegriffen werden darf und der daher gerade im Rahmen der Auslegung des § 16 Abs.10 KFAG zu respektieren ist. (vgl OVG l, U, 16.06.00, - 11_K_167/98- SKZ_00,152 -57)

  8. Hieraus wird deutlich, dass betragsmäßig festgelegte Vorgaben, wie sie die Verwaltungsvorschriften vorsehen, jedenfalls dann fehl am Platze sind, wenn sie - wie vorliegend vom Beklagten - zwingend und ohne jede erkennbare Flexibilität im Einzelfall gehandhabt werden, denn eine solche Verfahrensweise verkennt, dass es auf die individuelle Situation jeder einzelnen Gemeinde ankommt. (vgl OVG l, U, 16.06.00, - 11_K_167/98- SKZ_00,152 -57)

  9. (LF) Es ist nicht zuletzt Sinn und Zweck des § 83 Nr.2 KSVG, die Gemeinden zu veranlassen, bei der Beschaffung ihrer Einnahmen jede unnötige Belastung der Abgabenpflichtigen zu vermeiden. Eine Auslegung des § 16 Abs.10 Satz 1 KFAG, die diesen grundlegenden Zweck des § 83 KSVG zu konterkarieren droht, verbietet sich daher. Hinsichtlich der Gewerbesteuer kann man einer Gemeinde mithin dann nicht vorhalten, sie habe ihre eigenen Einnahmemöglichkeiten nicht ausgeschöpft, wenn sie die Hebesätze bereits erheblich über den durchschnittlichen Sätzen festgesetzt hat und dafür, von einer weiteren Anhebung abzusehen, gute, nachvollziehbare, in der Analyse ihres Wirtschaftsstandorts begründete Argumente hat. (vgl OVG l, U, 16.06.00, - 11_K_171/98- SKZ_00,146 -52)

  10. Eine ländische Gemeinde, deren Einnahmen im Verständnis des § 83 Abs.2 KSVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen, ist verpflichtet, eine Gehwegausbaubeitragssatzung zu erlassen, sobald sie erstmals eine gehwegausbaubeitragsrechtlich relevante Tätigkeit in Aussicht nimmt. (vgl OVG l, U, 03.09.01, - 1_R_4/00 - Gehwegausbaubeiträge - SKZ_02,166/50 (L) = SörS-Nr.01.151)

  11. Die Kommunalaufsicht hat darauf zu achten, dass die vorgenannte Pflicht beachtet wird; deshalb darf sie den Erlass einer Gehwegausbaubeitragssatzung anordnen, wenn eine Gemeinde, obwohl sie eine einschlägige Ausbaumaßnahme in Aussicht genommen hat, keine solche Satzung erlässt; es entspricht in aller Regel sachgerechter Ermessensausübung, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. (vgl OVG l, U, 03.09.01, - 1_R_4/00 - Gehwegausbaubeiträge - SKZ_02,166/50 (L) =01.151)

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