zu § 88 KSVG |
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Absatz 1 Nr.1
Das Interesse einer Gemeinde, deren Finanzlage hochdefizitär ist und die während des laufenden Haushaltsjahres weder einen Haushaltsplan nicht einen Wirtschaftsplan ihres zuständigen Eigenbetriebs vorgelegt hat, ihr ebenfalls defizitäres Hallenbad ganzjährig geöffnet zu halten, kann bei der Entscheidung über die von ihr beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der kommunalaufsichtlichen Aufhebung ihres betreffenden Gemeinderatsbeschlusses nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen, den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit verpflichteten gemeindlichen Haushaltswirtschaft sein, wenn zweifelhaft ist, ob die Ausgaben für die Fortsetzung des Bäderbetriebs mit § 88 Abs.1 Nr.1 KSVG zu vereinbaren sind, und diese Ausgaben zu einer mangels Haushalts- und Wirtschaftsplan in Ausmaß und Bedeutung nicht im einzelnen abschätzbaren Vergrößerung des ohnehin problematischen Gesamtdefizits führten. (vgl OVG l, B, 02.12.03, - 1_W_32/03 - Haushaltsführung - SKZ_04,79/5 (L) )
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