SPolG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS Saar Nr.2012-1
Gesetz Nr.1252a (A)
vom 08.11.1989 (Amtsbl.65,409)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.01 (Amtsbl_01,1074),
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1840 zur Ängerung des Polizeirechts
(Polizeirechtsänderungsgesetz — PRÄnG) 1)
vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,1465)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2010 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Polizei | ||
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Aufgaben |
(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeiverwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei.
(2) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (1) abzuwehren (Gefahrenabwehr).
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(4) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 41 bis 43).
§§§
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die die Betroffene oder den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§§§
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) 1Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird.
2Der oder dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
§§§
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) 1Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
2Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
§§§
(1) 1Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
2Die für Sachen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.
(2) 1Maßnahmen können auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine andere Berechtigte oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden.
2Das gilt nicht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Berechtigten oder des Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige oder denjenigen gerichtet werden, die oder der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
§§§
(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen richten, wenn
Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
§§§
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und (1) körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes), Fernmeldegeheimnis (Art.10 des Grundgesetzes) (2), Freizügigkeit (Art.11 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§§§
Befugnisse | ||
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Allgemeine + besondere Befugnisse |
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (1) (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 40 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
(2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse.
2Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.
(3) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr oder Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse.
§§§
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
(3) wenn sie sich an einem Ort aufhält,
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder dieses Objekt selbst unmittelbar gefährdet sind.
(2) 1Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen.
2Sie darf insbesondere
die Betroffene oder den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,
verlangen, dass die oder der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt,
die Betroffene oder den Betroffenen und die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen,
die Betroffene oder den Betroffenen zur Dienststelle bringen.
3Maßnahmen nach Nummern 4 bis 6 dürfen nur von der Vollzugspolizei getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (2).
(3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
§§§
(1) 1Die Vollzugspolizei kann auf Grund polizeilicher Lagebilder zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern von den Außengrenzen zu Frankreich und Luxemburg Personen kurzfristig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden.
2Sie kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
(2) (3) Wenn Personen oder Fahrzeuge nach Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (6) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind, kann die Vollzugspolizei diese Personen, Fahrzeuge, Fahrzeuginsassen und mitgeführte Sachen durchsuchen.
(3) (4) aErgeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr oder die Begehung von Straftaten, werden die durch diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten nicht gespeichert;
bim Übrigen gilt § 30.
§§§
(1) Die Vollzugspolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
eine nach § 9 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil
(2) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung oder Speicherung in Dateien (1) ist nach Absatz 1 Nr.2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
§§§
(1) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, darf die Vollzugspolizei DNA – Material von vermissten Personen und unbekannten Toten sicherstellen und molekulargenetische Untersuchungen anordnen.
(2) 1Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, dürfen Personen, die sich erkennbar
in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befinden, körperlich untersucht werden,
um DNA-Material sicherzustellen und molekulargenetisch zu untersuchen.
2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder
einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für
ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist.
3Die körperliche sowie die molekulargenetische Untersuchung
bedürfen der richterlichen Anordnung.
4§ 17 a Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) 1Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster
kann zur Identitätsfeststellung in einer Datei
gespeichert werden.
2Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht zulässig.
3Nach Beendigung der Maßnahme sind DNA-Material und DNA-Identifizierungsmuster
zu vernichten.
§§§
(1 ) 1Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben machen kann.
2Eine Auskunftspflicht besteht nur, soweit die Angaben der oder des
Betroffenen zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind.
3§ 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
4Die oder der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr oder ihm selbst oder einem der in § 52 Abs.1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
5Zur Verweigerung der Auskunft sind ferner die in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Personen nach Maßgabe dieser Vorschriften berechtigt.
6Die oder der Auskunftspflichtige ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(2) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen,
das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(3) 1Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden.
2Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der oder des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(4) Leistet eine Betroffene oder ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind,
§§§
(1) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
2Die Platzverweisung kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die
den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.
(2) 1Zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners kann die Vollzugspolizei die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen
(Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr untersagen (Rückkehrverbot).
2In besonders begründeten Fällen können die Maßnahmen auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.
3Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, hat nach
Aufforderung eine Zustelladresse anzugeben.
4Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
enden mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, wenn nicht
im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird.
5Wird ein Antrag auf zivilrechtlichen Schutz gestellt, kann die Maßnahme um zehn Tage verlängert werden.
6Wohnungsverweisung
und Rückkehrverbot enden in jedem Fall mit dem Tag der gerichtlichen
Entscheidung, die der Polizeivollzugsbehörde ebenso wie die Beantragung des zivilrechtlichen Schutzes unverzüglich durch das Gericht mitzuteilen sind.
(3) 1Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person
dort Straftaten begehen wird (Aufenthaltsverbot).
2Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken.
3Es darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen.
4In begründeten Fällen können Ausnahmen von dem Aufenthaltsverbot zugelassen werden.
§§§
(1) Die Vollzugspolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das
zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder sich töten will,
unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.
(2) Die Vollzugspolizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Vollzugspolizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
§§§
(1) 1Wird eine Person auf Grund von § 13 in Gewahrsam genommen oder nach § 9 Abs.2 Nr.4 oder 6 oder § 11 Abs.4 nicht nur kurzfristig festgehalten, hat die Vollzugspolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
2Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.
(2) (1) 1Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird.
2Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl.I S.2586, 2587), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl.I S.786), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 416, 425 Abs.1 und des § 428.
3In den Fällen des § 13 Abs.1 Nr.1 finden ferner die §§ 34, 419, 420 und 427 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung.
4Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Kostenerhebung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
§§§
(1) 1Wird eine Person auf Grund von § 13 in Gewahrsam genommen oder nach § 9 Abs.2 Nr.4 oder 6 oder § 11 Abs.4 nicht nur kurzfristig festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.
2Sie ist über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.
(2) 1Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird.
2Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.
3Die Vollzugspolizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht.
4Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich diejenige oder derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihr oder ihm übertragenen Aufgabenkreis obliegt.
(3) 1Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden.
2Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden.
3Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
§§§
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist,
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
1in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach § 13 Abs.1 Nr.2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
2aIn der richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nach § 13 Abs.1 Nr.2 ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen;
2bsie darf nicht mehr als acht Tage betragen. (1)
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf (2) Stunden nicht überschreiten.
§§§
(1) (2) Die Vollzugspolizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs.2 Nr.5 eine Person durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
(2) Die Vollzugspolizei kann eine Person, deren Identität auf Grund eines Gesetzes festgestellt werden soll oder die auf Grund eines Gesetzes festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten oder einer Dritten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) aPersonen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden;
bdas gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§§§
1Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
oder Leben darf die Vollzugspolizei eine Person
körperlich untersuchen.
2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche
Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen
werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für
ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist.
3Die körperliche Untersuchung bedarf der richterlichen
Anordnung.
4Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei
ihren Sitz hat.
5Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
entsprechend.
6aBei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme durch die
Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte
Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten
angeordnet werden;
6beine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
7Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen
Daten (3) dürfen über den Zweck dieses Gesetzes
hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr
von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen
genutzt werden.
§§§
(1) (2) Die Vollzugspolizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs.2 Nr.5, die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs.2, (3) eine Sache durchsuchen, wenn
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 17 durchsucht werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
(2) 1Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein.
2Ist sie oder er abwesend, so soll ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter oder ein andere Zeugin oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden.
3Der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
§§§
(1) 1Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 11 Abs.4 vorgeführt oder nach § 13 in Gewahrsam genommen werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 21 Nr.1 sichergestellt werden darf,
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs.3 der Strafprozessordnung) sind das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 zulässig.
(3) (1) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen darüber hinaus zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs.2) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
§§§
(1) 1Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.
2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) entsprechend.
(2) 1Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein.
2Ist sie oder er abwesend, so ist, wenn möglich, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter oder eine erwachsende Angehörige oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenossin oder Hausgenosse oder Nachbarin oder Nachbar zuzuziehen.
(3) Der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.
(4) 1Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und
Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten.
3Die Niederschrift ist von einer durchsuchenden Beamtin oder einem durchsuchenden Beamten und der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen.
4Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen.
5Der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
§§§
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
§§§
(1) 1Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen.
2Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint
die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern.
3In diesem Falle kann die Verwahrung auch einer oder einem Dritten übertragen werden.
(2) 1Der oder dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet.
2Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist.
3Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen.
2Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.
§§§
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,
sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
die oder der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
(2) 1Die oder der Betroffene, die Eigentümerin oder der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden.
2Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) 1aDie Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet;
1b§ 979 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
2Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie offensichtlich aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden.
3Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache.
4Lässt sich innerhalb angemessener Frist keine Käuferin oder kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) 1Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
2Absatz 2 gilt sinngemäß.
§§§
(1) 1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige oder denjenigen herauszugeben, bei der oder bei dem sie sichergestellt worden sind.
2Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an eine andere oder einen anderen herausgegeben werden, die ihre oder der seine Berechtigung glaubhaft macht.
3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die
Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) 1Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.
2Ist eine Berechtigte oder ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu
ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen.
3Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) 1Für die Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung sowie für Maßnahmen nach § 23 Abs.4 werden von dem nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen Kosten erhoben.
2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
3Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
4Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
§§§
Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten (1) |
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(1) 1(2) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur zu den in diesem Gesetz genannten Zwecken verarbeiten.
2Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen oder Nutzen personenbezogener Daten.
(2) 1Personenbezogene Daten (3) sind bei der oder dem Betroffenen zu erheben.
2Sie können bei anderen Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn sonst die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.
(3) 1Personenbezogene Daten (3) sind offen zu erheben.
2Eine Erhebung personenbezogener Daten (4), die nicht als polizeiliche Maßnahme
erkennbar sein soll, ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies überwiegenden Interessen der oder des Betroffenen entspricht.
(4) 1Werden personenbezogene Daten (3) mit Einwilligung der oder des Betroffenen verarbeitet, ist der Zweck, zu dem sie verarbeitet werden sollen, vorher zu bestimmen und der oder dem Betroffenen mitzuteilen.
2Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.
(5) Werden personenbezogene Daten (3) bei der oder dem Betroffenen oder bei Dritten erhoben, sind diese auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung personenbezogener Daten (4) oder auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft hinzuweisen.
2§ 11 Abs.1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten (3) über
die in den §§ 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen,
geschädigte, hilflose oder vermisste Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder Vertrauenspersonen,
Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen
erheben, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
(2) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten (3) über
Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen,
Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen bezüglich künftiger Straftaten in Verbindung stehen (Kontakt- und Begleitpersonen) (1),
Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden,
Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen
erheben, soweit dies erfahrungsgemäß zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.
Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten (3) über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder auf Grund freiwilliger Angaben erheben, soweit das zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung
in Gefahrenabwehrfällen erforderlich ist.
2Eine verdeckte Erhebung personenbezogener Daten (2) ist nicht zulässig.
3Die nach Satz 1 Nr.4 erhobenen personenbezogenen Daten (3) sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen.
4§ 30 Abs.2 und 3 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Vollzugspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten auch durch die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen erheben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begehen werden.
2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) 1Die Vollzugspolizei kann offen Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen
(2) an öffentlich zugänglichen Orten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden,
in den in § 9 Absatz 1 Nr.3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet werden.
2Auf Maßnahmen nach Satz 1 (9) ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen (4).
(3) (7) (10) Die Vollzugspolizei kann in polizeilich genutzten Räumen durch den offenen Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten (11) erheben, soweit diese Maßnahme zum Schutz der festgehaltenen Person, der Polizeivollzugsbeamtinnen oder der Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist.
(4) 1(12) Die Vollzugspolizei kann eingehende Notrufe zur Dokumentation des Notfallgeschehens aufzeichnen.
2Die Aufzeichnung anderer Anrufe ist nur zulässig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
3In den Fällen des Satzes 2 sind die Anrufenden in geeigneter Weise auf die Tatsache der Aufzeichnung hinzuweisen, soweit dadurch der Zweck der Aufzeichnung nicht gefährdet wird.
(5) (6) (13) 1Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Wochen zu löschen, soweit sie nicht im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
2Personenbezogene Daten (13), die nach Absatz 3 erhoben wurden und im Fahndungsbestand oder in anderen polizeilichen Dateien nicht enthalten sind, dürfen nicht gespeichert werden (8).
3Die nach Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Informationen sind spätestens nach 24 Stunden automatisch zu löschen, soweit
sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind (8).
§§§
(1) 1Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten (10) über die in § 26 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 genannten Personen mit Mitteln nach Absatz 2 nur erheben, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung
von Verbrechen, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll,
anderer Straftaten, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll,
erforderlich ist.
2aDie Erforschung des Sachverhaltes muss ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos sein;
2bdie Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.
3Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(2) Mittel des Absatzes 1 sind
(11) die planmäßig angelegte offene oder verdeckte Beobachtung einer Person (Observation),
der verdeckte Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger,
der Einsatz von Vertrauenspersonen und Informantinnen und Informanten,
der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten unter einer Legende (Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckte Ermittler).
(3) 1Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nr.1, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), und der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nr.4 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden (12).
2Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen (12).
3Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen bis zu jeweils drei weiteren Monaten zulässig (12).
4Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.
5Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch vom der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter getroffen werden.
6Die Anordnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Richterin oder dem Richter bestätigt wird.
7Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeivollzugsbehörde
ihren Sitz hat.
8Für das Verfahren gilt § 20 Abs.1 entsprechend.
9Die Anordnung der übrigen Maßnahmen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr beauftragten Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten oder eine von ihm beauftragte Beamtin oder einen von ihm beauftragten Beamten.
(4) (4) (5) Wird bei der Observation ein selbsttätiges Aufzeichnungsgerät eingesetzt, sind die Aufzeichnungen über andere als die in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu vernichten.
(5) (6) 1Nach Abschluss der in in Absatz 1 und in den §§ 28a, bis 28c (7) (13) genannten Maßnahmen ist die oder der Betroffene zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.
2Die Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismäßiger
Weise weitere Daten erhoben werden müssten oder schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen (8).
3Eine Unterrichtung nach Satz 1 unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Betroffene oder den Betroffenen anschließt. (3)
§§§
(1) 1In oder aus Wohnungen (§ 19 Abs.1 Satz 2) kann die Vollzugspolizei personenbezogene Daten (3) mit den in § 28 Abs.2 genannten Mitteln nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist.
2Die durch Maßnahmen nach § 28 Abs.2 Nr.2 in oder aus Wohnungen erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen (4).
(2) (5) 1Die Erhebung personenbezogener Daten (6) mit Mitteln nach § 28 Abs.2 Nr.2 in oder aus Wohnungen darf (6) nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.
2Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung
fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig.
3§ 20 Abs.1 gilt entsprechend.
4aBei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder
einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes;
4beine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) (5) 1Werden Mittel nach § 28 Abs.2 Nr.2 ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder
Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die
Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr
beauftragten Beamten angeordnet werden.
2aEine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist;
2bbei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen.
(4) (7) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind zu sperren, wenn ihre Verwendung nicht erforderlich ist oder ein Verwendungsverbot besteht, sofern sie zur Information der oder des Betroffenen benötigt werden.
2Im Fall der Unterrichtung nach § 28 Abs.5 sind die gesperrten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn die oder der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung um Rechtsschutz nachgesucht hat.
3Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens sind die gesperrten personenbezogenen Daten zu löschen.
(5) (8) 1Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach den Absätzen 1 und 3 erfolgten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen.
2Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.
§§§
(1) 1Die Vollzugspolizei kann durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten (2) erheben
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen,
zur vorbeugenden Bekämpfung der in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftaten über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie diese Straftaten begehen werden,
soweit die Erforschung des Sachverhalts ohne Gefährdung
der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
2Die Erhebung personenbezogener Daten (3) ist nur zulässig bei Telekommunikationsanschlüssen, die von den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden.
4Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
...(4)
(2) (6) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden (7).
(3) (6) 1Zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 1 darf die Vollzugspolizei durch den Einsatz
technischer Mittel die Geräte- und Kartennummer der betroffenen Person ermitteln, wenn die
Durchführung der Maßnahme nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre.
2Personenbezogene Daten (8) Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus
technischen Gründen unvermeidbar ist.
3Diese personenbezogenen Daten (9) dürfen über den Datenabgleich (9) zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer hinaus
nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
4Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, sobald die gesuchten Nummern ermittelt sind.
(4) (6) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 (10) dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.
2Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen.
3Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig.
4Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten
des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
5In der schriftlich zu erlassenden Anordnung sind soweit wie möglich Name und Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme (11) richtet,
die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, die Art der Maßnahme sowie die tragenden
Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu bezeichnen.
6aZuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat;
6b§ 20 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend (12).
(5) (6) 1Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ausschließlich dazu dient, den Aufenthaltsort
einer Person zu ermitteln, darf sie durch die Behördenleitung angeordnet werden.
2Diese kann die Anordnungsbefugnis auf besonders Beauftragte übertragen.
(6) (6) Die Beendigung der Maßnahme ist den nach Absatz 2 Verpflichteten mitzuteilen.
(7) (13) § 28a Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Vollzugspolizei kann bei Anordnung von Maßnahmen nach § 28b Abs.1 von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Diensteanbieter), verlangen, unverzüglich die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen und Auskunft über Verkehrsdaten nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes und den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu erteilen.
(2) 1Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dem Diensteanbieter unverzügliche Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) verlangen (§ 113 Abs.1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes).
2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs.1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder einer gemeinen Gefahr auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse (§ 113 Abs.1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes) sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.
(4) 1aAuskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden;
1bzuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat;
1c§ 20 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.
2aBei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes;
2beine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 28b Abs.2 entsprechend.
§§§
(1) Die Erhebung personenbezogener Daten ist nicht zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch Maßnahmen
nach § 28a Abs.1 Erkenntnisse oder
nach § 28 Abs.2 Nr.1, 2 und 4 sowie § 28b Abs.1 allein Erkenntnisse
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden; dieser Kernbereich umfasst auch das Berufsgeheimnis des in den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung genannten Personenkreises.
(2) 1Wird bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen erkennbar, dass personenbezogene Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen.
2Soweit aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammende personenbezogene Daten bereits erhoben und gespeichert worden sind, sind diese unverzüglich zu löschen.
3Personenbezogene Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, sind ebenfalls unverzüglich zu löschen.
4Dies gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, deren Verwendung erforderlich ist, um gegenwärtige Gefahren für Leib oder Leben von Personen abzuwehren.
5Die Tatsachen der Erhebung, Speicherung und Löschung sind ohne Hinweis auf den tatsächlichen Inhalt der personenbezogenen Daten zu dokumentieren.
6Im Falle der Unterrichtung nach § 28 Abs.5 ist die oder der Betroffene auch über die Tatsache der Erhebung, Speicherung und Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu unterrichten.
(3) 1Personenbezogene Daten, die durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen erhoben worden sind, sind durch zwei Bedienstete der zuständigen Vollzugspolizeibehörde, von denen eine oder einer dem Laufbahnabschnitt des höheren Polizeidienstes angehören muss, sowie der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizeibehörde auf kernbereichsrelevante Inhalte hin zu prüfen.
2Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Richterin oder der zuständige Richter.
3Zuständig ist die Richterin oder der Richter, welche oder welcher die ursprüngliche Anordnung getroffen hat.
4aErfolgte die Maßnahme ohne richterliche Anordnung, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat;
4b§ 20 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Vollzugspolizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten die Personalien einer der in § 26 Abs.2 Nr.1 genannten Personen oder das amtliche Kennzeichen der von einer solchen Person benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge in einer Datei speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeuges bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung), soweit
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person Straftaten im Sinne von § 28 Abs.1 begehen wird,
die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.
(2) 1Die Anordnung der Ausschreibung ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gemeldeten Erkenntnisse über das Antreffen der Person oder der Kraftfahrzeuge für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten im
Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.
2Die Maßnahme darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden.
(3) 1Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen.
2aSpätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen;
2bdas Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.
3Zur Verlängerung der Laufzeit bedarf es einer neuen Anordnung.
(4) 1Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
2Nach Abschluss der Maßnahme ist der Betroffene durch die Vollzugspolizei zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme
erfolgen kann.
3...(1)
§§§
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten (6) (5) speichern, verändern sowie nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Die Speicherung, Veränderung oder sonstige Nutzung darf nur zu dem
Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten (7) erlangt worden sind.
3Die Nutzung einschließlich ihrer erneuten Speicherung und einer Veränderung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist jedoch zulässig, soweit die Polizei die Informationen zu diesem Zweck erheben dürfte.
(2) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten (6), die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine mit Strafe bedrohte Tat (3) begangen zu haben, in Dateien speichern, verändern sowie nutzen, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat oder der Persönlichkeit der oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht.
(3) 1Die Vollzugspolizei kann im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten (8) über die in § 26 Abs.2 genannten Personen nur speichern, verändern oder sonst nutzen, soweit das erfahrungsgemäß (1) zur vorbeugenden Bekämpfung
von Verbrechen, wenn auf Grund von Anhaltspunkte (2) anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll,
anderer Straftaten, wenn auf Grund von Anhaltspunkte (2) anzunehmen ist, dass die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll,
erforderlich ist.
2Die Speicherungsdauer darf bei den in § 26 Abs.2 Nr.2 bis 4 genannten Personen 3 Jahre nicht überschreiten.
3aNach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen;
3bdie Entscheidung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder ein von ihr beauftragter Beamter oder ein vom ihm beauftragte Beamtin oder ein von ihm beauftragter Beamter.
(4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zu Grunde liegen.
(5) 1Werden personenbezogene Daten (6) von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird.
2Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.
(6) Die Vollzugspolizei kann gespeicherte personenbezogene Daten (6) zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung oder zu statistischen Zwecken nur in anonymisierter Form nutzen.
§§§
1Die Polizei kann zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns personenbezogene Daten (1) speichern und ausschließlich zu diesem Zwecke nutzen.
2§ 30 ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Informationen (4), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die personenbezogenen Daten (4) erlangt oder gespeichert hat.
2Abweichend hiervon kann die Polizei personenbezogene Informationen übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich (1) ist und der Empfänger die personenbezogenen Daten (4) auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.
3Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bedarf die Übermittlung von personenbezogenen Daten (4) im Sinne von § 30 Abs.2 der Zustimmung der für die Ermittlung zuständigen Staatsanwaltschaft.
(2) 1Die über Personen nach § 26 Abs.2 Nr.2 bis 4 gespeicherten personenbezogenen Daten (4) dürfen nur an die Vollzugspolizei übermittelt werden.
2Bewertungen dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.
(3) Unterliegen die personenbezogenen Informationen einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Informationsübermittlung durch die Polizei nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die personenbezogenen Daten (4) zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.
(4) 1Die übermittelnde Polizeibehörde prüft die Zulässigkeit der Informationsübermittlung.
2Erfolgt die Informationsübermittlung auf Grund eines Ersuchens der Empfängerin oder des Empfängers, hat diese oder dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
3Bei Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens.
4Die übermittelnde Polizeibehörde protokolliert jede Übermittlung personenbezogener Daten (2).
(5) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
(6) (3) 1Stellt die übermittelnde Polizeibehörde fest, dass unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, ist dies der Empfängerin oder dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen.
2Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
3Der übermittelnden Stelle ist auf deren Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber zu erteilen, wie die übermittelten personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind.
(7) (3) Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Informationsübermittlung bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Daten (4) übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
2§ 30 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (6) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten (5) gemäß Absatz 1 an Polizeibehörden bestimmter ausländischer Staaten zulässig ist, wenn dies wegen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit oder der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet erforderlich ist.
2§ 34 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten (1) übermitteln, soweit die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten (2) zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint.
2Im Übrigen kann die Polizei personenbezogene personenbezogenen Daten (1) an Behörden und öffentliche Stellen sowie an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
(2) 1Die Polizei kann personenbezogene personenbezogenen Daten (1) an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit das zur
Abwehr einer Gefahr durch die übermittelnde Polizeibehörde,
Abwehr einer erheblichen Gefahr durch die Empfängerin oder den Empfänger
erforderlich ist.
2Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt würden.
3Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten (2) nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihr oder ihm übermittelt wurden.
§§§
(1) 1Personenbezogene Daten, die von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30. Dezember 2008, S. 60) an die Vollzugspolizei übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind.
2Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Verarbeitung erforderlich ist
zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung,
für andere justizielle oder verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit der Verhütung von Straftaten, der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung unmittelbar zusammenhängen oder
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
(2) 1Personenbezogene Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Daten und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl.L 386 vom 29. Dezember 2006, S.89) an die Vollzugspolizei übermittelt worden sind, dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt worden sind, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
2Die Verarbeitung für einen anderen Zweck ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Die Zustimmung kann bereits bei Gelegenheit der Übermittlung erteilt werden.
(3) 1Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Die Vollzugspolizei hat von der übermittelnden Stelle mitgeteilte Bedingungen und besondere Verarbeitungsbeschränkungen, insbesondere Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen, zu sperren oder auf die Erforderlichkeit ihrer fortgesetzten Speicherung zu prüfen sind, zu beachten.
2Hat die übermittelnde Stelle eine nach ihrem innerstaatlichen Recht geltende Sperr- oder Löschfrist mitgeteilt, dürfen die personenbezogenen Daten nach Ablauf dieser Frist nur noch für laufende Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsverfahren verarbeitet werden.
(4) 1Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen mit Zustimmung der übermittelnden Stelle an andere öffentliche Stellen außerhalb des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI oder an internationale Einrichtungen weiterübermittelt werden, soweit dies zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und
der Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet,
die Weiterübermittlung aufgrund überwiegender Interessen der betroffenen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder
die empfangende Stelle im Einzelfall angemessene Garantien bietet.
2Ohne Zustimmung ist eine Weiterübermittlung nur zulässig, soweit dies zur Wahrung wesentlicher Interessen eines Mitgliedstaates oder zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
3Die nach Satz 1 für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle ist von einer nach Satz 2 erfolgten Übermittlung personenbezogener Daten unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen nur innerhalb der Europäischen Union, nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle weiterübermittelt werden und soweit dies zur
Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner
erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Schengen-assoziierte Staaten sowie Behörden und Informationssysteme, die aufgrund des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichtet worden sind.
§§§
(1) 1Bei der Vollzugspolizei ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten (6) durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, zulässig, soweit diese Form der Übermittlung personenbezogener Daten (6) unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen und der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben angemessen ist.
2Datenempfangende Stelle, Datenart und Zweck des Abrufs sind festzulegen (7).
(2) (2) 1Für die Übermittlung personenbezogener (8) Daten zwischen den Polizeibehörden des Landes, der Bundesländer, des Bundes und ausländischen Polizeibehörden kann
bei der Vollzugspolizei zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzgebiet ein
automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden.
2Dies gilt auch für über-
oder zwischenstaatliche Stellen.
(3) (3) 1Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport (1) (4) (5) (f) (9).
2Dieses unterrichtet die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (10).
§§§
(1) 1Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten (1) der in den §§ 4, 5 sowie 26 Abs.2 Nr.1 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen.
2Personenbezogene Daten (1) anderer Personen kann die
Vollzugspolizei abgleichen, wenn das auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.
3Die Vollzugspolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten (1) mit dem Fahndungsbestand abgleichen.
4Ein Abgleich der gemäß § 26 Abs.3 erlangten personenbezogenen Daten (2) ist nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig.
(2) Rechtsvorschriften über den Abgleich personenbezogener Daten (3) in anderen Fällen bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Vollzugspolizei kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen (2) zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von personenbezogenen Daten (4) bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen (8) verlangen, soweit dies erforderlich ist (1).
2Vorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(2) 1Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken.
2Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere personenbezogene Daten (6) übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.
(3) 1Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen personenbezogenen Daten (5) auf dem Datenträger (9) zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zurückzugeben oder zu vernichten.
2Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.
3Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
(4) Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter.
2Die oder der Landesbauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (3) ist zu unterrichten.
§§§
(1) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten (1) sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
2Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Informationen unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten (1) sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn
ihre Speicherung unzulässig war,
bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist.
3Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass, der zur Speicherung personenbezogener Informationen geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der oder des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
(3) Stellt die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 zu löschende personenbezogene Daten (1) übermittelt worden sind, ist der Empfängerin oder dem Empfänger die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.
(4) 1Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt würden,
die personenbezogenen Daten (2) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
die Nutzung der personenbezogenen Daten (2) zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
2In diesen Fällen sind die personenbezogenen Daten (2) zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.
3Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.
(5) An Stelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 können die Datenträger (3) an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen das vorsehen.
§§§
(1) 1Die Errichtung von Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.
2In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung zu prüfen.
(2) (4) 1Für jede Datei der Polizei ist eine Errichtungsanordnung zu erlassen, für deren Inhalt § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl.S.293), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.Mai 2011 (Amtsbl.I S.184), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend gilt.
2Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der dort geregelten Verfahrensbeschreibung, mit der Maßgabe, dass sie zudem Prüffristen nach § 38 Abs.2 Satz 1 Nr.2 dieses Gesetzes enthalten muss.
(3) (5) § 7 Abs.2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der oder dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten (4) sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu erteilen.
2Die Auskunft umfasst auch Herkunft und Empfängerinnen oder Empfänger der Informationen, soweit dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stellen gefährdet würde.
3Sind die personenbezogenen Daten (4) in Akten gespeichert, kann der oder dem Betroffenen auch Akteneinsicht gewährt werden.
(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht insoweit nicht, als
dadurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erschwert oder gefährdet würde,
sie dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, wobei die Entscheidung über die Auskunftsverweigerung vom Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (5) zu treffen ist,
ihr ein berechtigtes Interesse einer dritten Person entgegensteht.
(3) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck
gefährdet würde.
2In diesem Falle ist die oder der Betroffene darüber zu unterrichten, dass sie oder er sich an die Landesbauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (6) wenden kann.
§§§
Vollzugshilfe |
---|
(1) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
(2) 1Die Vollzugspolizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich.
2Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
§§§
(1) aVollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen;
bGrund und Rechtsgrundlage der Maßnahme sind anzugeben.
(2) 1In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden.
2Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.
§§§
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Vollzugspolizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
{3) Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
§§§
Zwang | ||
---|---|---|
Erzwingung von Handlungen, Duldungen + Unterlassungen |
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
§§§
(2) Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 50 und 54 anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
§§§
(1) 1Wird die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, so kann die Polizei die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.
2Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden Kosten erhoben.
3Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gilt § 24 Absatz 3 entsprechend (1).
(2) Es kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat.
§§§
(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens fünftausend Euro (1) schriftlich festgesetzt.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der oder dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(3) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden von der oder dem Betroffenen Kosten erhoben.
§§§
(1) 1Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist.
2Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der Justizvollzugsanstalt nach den Bestimmungen der §§ 901, 904, 905, 906, 909 und 910 (1) (f) der Zivilprozessordnung auf Kosten der oder des Betroffenen zu vollstrecken.
§§§
(1) 1Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
2Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
(2) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(3) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(4) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge sowie Sprengmittel.
(5) 1Als Waffen sind Schlagstöcke, Reizstoffe, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
2Andere Waffen dürfen nur zugelassen
werden, wenn sie eine geringere Wirkung
als Schusswaffen haben (2).
3Das Nähere bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport (1) (3) (5) (6) (f) (7).
(6) 1Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist nur Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten gestattet.
2...(4)
(7) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges werden Kosten erhoben.
§§§
(1) 1Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen.
2aDer oder dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung
eine angemessene Frist zu bestimmen;
2beine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder
Unterlassung erzwungen werden soll.
3Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen,
insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
(2) 1Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.
2Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(3) 1Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen.
2Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.
(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) 1Die Androhung ist zuzustellen.
2Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
(7) 1Für die Androhung werden Kosten erhoben.
2Das gilt nicht, wenn nach Absatz 2 Satz 1 verfahren wird.
§§§
Ausübung unmittelbaren Zwangs |
---|
Ist die Polizei auf Grund eines Gesetzes zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 52 bis 58 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
§§§
(1) 1Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird.
2Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) 1Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
2Befolgt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft sie oder ihn eine Schuld nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es nach den ihr oder ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte der oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
(4) § 70 Abs.2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.
§§§
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§§§
(1) 1Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen.
2Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
3Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) 1Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können.
2aDer Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge
ist stets anzudrohen;
2bdie Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.
(4) Bei Gebrauch von technischen Sperren kann von der Androhung abgesehen werden.
§§§
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn das aufgrund von Anhaltspunkten zum Schutz einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten oder einer oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person
§§§
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) 1Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden.
2Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
§§§
(1) Gegen Personen ist der Gebrauch von Schusswaffen nur zulässig, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, soweit der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
2Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwendung einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. (1)
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens,
auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 des Strafvollzugsgesetzes.
(3) Schusswaffen dürfen nach Absatz 2 Nr.4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
§§§
Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.
§§§
Polizeiverordnungen |
---|
(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden können zur Gefahrenabwehr (§ 1 Abs.2) Polizeiverordnungen erlassen. (Ow)
(2) Polizeiverordnungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gefahrenabwehr dienende Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Polizeiverordnungen sind auch anzuwenden, wenn ein anderes Gesetz zum Erlass von Polizeiverordnungen ermächtigt. (Ow)
§§§
(1) Polizeiverordnungen können auch Gebote und Verbote zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere, insbesondere einen Leinenzwang für Hunde enthalten.
(2) 1Die Halterin oder der Halter eines erlaubnispflichtigen Hundes im Sinne einer Landespolizeiverordnung ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 000 000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 500 000 (2) Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
2Zuständige Stelle nach § 117 Abs.2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (3)
ist die Ortspolizeibehörde.
§§§
1Polizeiverordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (4) von den zuständigen Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes erlassen.
2Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, der Polizei die ihr obliegende Aufsicht zu erleichtern.
§§§
(1) Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
(2) Auf Regelungen außerhalb der Polizeiverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Rechtsvorschriften enthalten sind.
§§§
Polizeiverordnungen müssen
in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein,
die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt,
(2) 1Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten.
2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (1) geahndet werden.
2Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die sich auf die Ordnungswidrigkeit beziehen
oder zu ihrer Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden (2).
3§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden (2).
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Polizeiverordnungen der Landes- und Kreispolizeibehörden die Kreispolizeibehörden, soweit der Vollzug dieser Polizeiverordnungen den Landes- oder Kreispolizeibehörden obliegt, (3) im übrigen die Ortspolizeibehörden.
§§§
1Polizeiverordnungen der Kreis- und Ortspolizeibehörden sind vor Erlass dem zuständigen Ministerium vorzulegen.
2Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Monats nach der Vorlage erlassen werden, es sei denn, das Ministerium erklärt schon vorher, dass gegen den Entwurf keine Bedenken bestehen.
§§§
1Polizeiverordnungen sind im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.
2Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde sind in der für die öffentliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen bestimmten Weise zu verkünden. (1)
[ Motive ] |
§§§
1Polizeiverordnungen sollen eine Beschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer enthalten.
2Die Geltung darf nicht über zwanzig Jahre hinaus erstreckt werden.
3Polizeiverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten zwanzig Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
§§§
(1) 1Werden Polizeibezirke durch Eingliederung neuer Gebietsteile erweitert, so werden die in dem ursprünglichen Polizeibezirk erlassenen Polizeiverordnungen mit der Erweiterung auf die neu eingegliederten Gebietsteile ausgedehnt.
2Die in den eingegliederten Teilen in Geltung befindlichen Polizeiverordnungen treten außer Kraft.
(2) Wird aus einzelnen Polizeibezirken oder Teilen von Polizeibezirken ein neuer Polizeibezirk gebildet, so treten die in den einzelnen Teilen in Geltung befindlichen Polizeiverordnungen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Neubildung des Polizeibezirks außer Kraft.
(3) Die Erweiterungen des Geltungsbereichs und das Außer-Kraft-Treten von Polizeiverordnungen sind gemäß § 65 Satz 2 bekanntzugeben
§§§
Schadensausgleich, Erstattungs-+ Ersatzansprüche |
---|
(1) 1Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 6 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
2Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(3) Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Der Ausgleich nach § 68 wird grundsätzlich nur für Vermögensschäden gewährt.
2Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit das zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) aBei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen;
bdieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich;
ces sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
(3) 1Der Ausgleich wird in Geld gewährt.
2Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung
der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren.
3§ 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden.
4Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
5Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine andere oder ein anderer der oder dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen der oder dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) 1Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob die oder der Geschädigte oder ihr oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist.
2Haben Umstände, die die oder der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der oder dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist.
§§§
(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 69 Abs.5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) 1Stand die oder der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen die oder er dieser oder diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist der oder dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann die oder der Dritte im Rahmen des § 69 Abs.5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als die oder der Getötete während der mutmaßlichen Dauer ihres oder seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre.
2§ 69 Abs.3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
3Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn die oder der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
§§§
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte, im Falle des § 70 die oder der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und der oder dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
§§§
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Maßnahme auf Weisung einer anderen Behörde oder für die Behörde einer anderen Körperschaft getroffen, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Körperschaft, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte steht, Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.
§§§
(1) Die nach § 72 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 68 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§§§
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 72 Abs.3 oder § 73 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§§§
Organisation + Zuständigkeit | ||
---|---|---|
Aufbau + Zuständigkeit der Polizeiverwaltungsbehörden |
(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden gliedern sich in allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden und Sonderpolizeibehörden.
(2) Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden sind
(3) aSonderpolizeibehörden sind außerhalb der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden stehende Behörden, denen bestimmte polizeiliche Aufgaben zugewiesen sind;
bsie bleiben in ihrer Organisation und Zuständigkeit unberührt.
§§§
(1) Landespolizeibehörden sind die fachlich zuständigen Ministerien.
die Landrätinnen oder Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
(1) im Regionalverband Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor,
in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister.
(3) Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister.
§§§
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (3) (4) (f) (5) führt die Aufsicht über die Einrichtung und Geschäftsführung der nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden (Dienstaufsicht).
(2) Jedes Ministerium führt innerhalb seines Geschäftsbereichs die Aufsicht über die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben durch die nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden (Fachaufsicht).
(3) (2) Die Kreispolizeibehörden führen die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden.
§§§
(1) In Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde
(2) In Ausübung der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit bei Gefahr im Verzug oder wenn eine erteilte Weisung nicht befolgt wird, an sich ziehen.
(3) Die nachgeordneten Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörden über die sachdienliche Wahrnehmung zu unterrichten.
§§§
(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden führen die im Rahmen ihrer Aufgaben notwendigen Maßnahmen mit eigenen Bediensteten durch.
2Die Bediensteten müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen.
(2) Die Vollzugspolizei hat den Bediensteten bei Vollzugshandlungen Schutz zu gewähren, wenn Widerstand geleistet wird oder Tatsachen vorliegen, die Widerstand erwarten lassen.
§§§
(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Polizeiverwaltungsbehörden zuständig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.
(3) 1Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Polizeiverwaltungsbehörde in ihrem Bezirk die Aufgaben einer anderen Polizeiverwaltungsbehörde wahrnehmen.
2Die an sich zuständige Polizeiverwaltungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(4) (5) 1Das Ministerium für Inneres und Sport kann unbeschadet der Zuständigkeit der Vollzugspolizei der Ortspolizeibehörde auf Antrag die Befugnis übertragen, die Verkehrsüberwachung innerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des ruhenden Verkehrs (Halt- und Parkverstöße) und fließenden Verkehrs (Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Nichtbefolgung von Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 der Straßenverkehrsordnung) wahrzunehmen.
2Die Ortspolizeibehörde kann in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten erforschen und Verwarnungen nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen.
3Auf gemeinsamen Antrag mehrerer Ortspolizeibehörden kann das Ministerium für Inneres und Sport einer Ortspolizeibehörde die Befugnis zur Verkehrsüberwachung nach Satz 1 übertragen; Satz 2 gilt entsprechend.
4Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift.
(5) (2) Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, sowie von Gefahren, die von der unverritzten Lagerstätte ausgehen (Gasaustritte).
[ Motive ] |
§§§
(1) Örtlich zuständig ist die Polizeiverwaltungsbehörde, in deren Bezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist.
(2) Erfordert die Erfüllung polizeilicher Aufgaben Maßnahmen auch in den Bezirken benachbarter Polizeiverwaltungsbehörden und ist deren Mitwirkung nicht ohne Verzögerung zu erreichen, kann die eingreifende Polizeiverwaltungsbehörde auch in den benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
2Die an sich zuständige Polizeiverwaltungsbehörde ist unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Ist es zweckmäßig, polizeiliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine der beteiligten Polizeiverwaltungsbehörden für allgemein zuständig erklären.
§§§
Vollzugspolizei |
---|
(1) Die Vollzugspolizei umfasst die Polizeivollzugsbehörden und die Einrichtungen der Vollzugspolizei.
(2) Die Aufgabenverteilung und Gliederung der Polizeivollzugsbehörden und der Einrichtungen der Vollzugspolizei regelt das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (4).
(3) Die Einrichtungen unterstehen unmittelbar dem Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (4).
2Sie haben im Bedarfsfalle die Polizeivollzugsbehörden zu unterstützen.
3Bei Gefahr im Verzug können ihre Beamtinnen oder Beamten Aufgaben der Polizeivollzugsbehörden wahrnehmen.
(4) 1Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (4) ist oberste Dienstbehörde der Vollzugspolizei.
2Es kann Aufgaben der Polizeivollzugsbehörden vorübergehend übernehmen, wenn das zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist.
§§§
Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (4) führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Polizeivollzugsbehörden.
§§§
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (4) kann zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben Personen zu Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierzu ein Bedürfnis besteht.
(2) 1Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten.
2Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist ihnen nicht gestattet.
3§ 79 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Polizeivollzugsbehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind.
2Sie sind insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz, die Verkehrsüberwachung (1) sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
(2) 1Die Polizeivollzugsbehörden werden bei der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Abwehr einer Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
2aSie unterrichten die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden bedeutsam erscheint;
2b§ 34 Abs.1 Satz 1 bleibt unberührt.
[ Motive ] |
§§§
Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet vorzunehmen, leisten ihren Dienst jedoch in der Regel nur innerhalb ihres Dienstbezirkes .
§§§
1Auf Verlangen der oder des Betroffenen hat sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen.
2Das gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
§§§
(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Saarland Amtshandlungen vornehmen
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
in den Fällen des Artikels 35 Abs.2 und 3 und des Artikels 91 Abs.1 des Grundgesetzes,
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftäterinnen und Straftäter (3) auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
2In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeivollzugsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Werden Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Saarlandes.
2aIhre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeivollzugsbehörde,
in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind;
2bsie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte des Bundes sowie für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung (4) entsprechend.
(4) (2) Vollzugsbeamtinnen oder Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europäischen Union (5) dies vorsehen.
§§§
(1) 1Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 88 Abs.1 und des Artikels 91 Abs.2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht.
2Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist (1) oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen (2).
(2) 1Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land braucht nicht entsprochen zu werden, soweit die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes.
2Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.
§§§
Kosten |
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(1) Für die Kosten polizeilicher Maßnahmen kann Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(2) 1Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (3) (4) (f) (5) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten (2) durch Rechtsverordnung die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln.
2Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen.
3Im Übrigen gilt das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.
(3) Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
§§§
Inkrafttreten (2) |
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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§§§