AFBG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2212-4
Gesetz
zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
vom 23.04.96 (BGBl_I_96,623)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.09 (BGBl_I_09,1314)
geändert durch Art.7 Abs.7 iVm Art.10 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes
zur Reform des Kontopfändungsschutzes
vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
bearbeitet und verlinkt (211)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Förderfähige Maßnahmen |
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1Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen
der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu
den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt
finanziell zu unterstützen.
2Leistungen zum Lebensunterhalt
werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen
Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
§§§
(1) 1Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die
einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und
in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf (Fortbildungsziel)
a) Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung,
b) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
c) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
2Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen
vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen
förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse
nach den Weiterbildungsempfehlungen der
Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.
3Darüber
hinaus ist im Bereich der ambulanten und stationären
Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen
förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich
zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers
und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle
für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildung
inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsregelung
eines anderen Landes in diesem Bereich entspricht.
(2) 1Maßnahmen, deren Durchführung öffentlichrechtlichen
Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach
der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans,
den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und
Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen
eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten
lassen.
2Dies wird in der Regel angenommen,
sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der
Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung
nach Absatz 1 Nummer 2 entgegenstehen.
(3) 1Maßnahmen sind förderfähig
a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und
c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte);
a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und
c) in der Regel innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte).
2Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als
Unterrichtsstunde.
3Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen,
in denen die nach den Fortbildungsregelungen
und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch
hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt
werden.
4Stunden einer fachpraktischen Unterweisung
werden als Unterrichtsstunden anerkannt,
wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich
vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in
der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und
durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang
begleitet werden.
5Zusätzlich werden die im Lehrplan
des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen
Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu
10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden
der Unterrichtsstunden, höchstens aber
50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
6Förderfähig ist
nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels
angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden.
7Besteht
die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten,
ist für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens
und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaßnahme
ausschlaggebend.
8Dabei sind alle Maßnahmeabschnitte
der Lehrgangskonzeption einschließlich der
dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen.
9Die Sätze 1 bis 8 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten
Lehrgangsablauf.
(4) Die Maßnahmen können aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen.
(5) Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Absatz 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
§§§
1Der Träger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme
geeignet sein.
2Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht
oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat
nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung
auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen.
§§§
1Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn
für sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,
für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann,
ein Gründungszuschuss nach den §§ 57 und 58 oder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421 I des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.
2Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.
§§§
1Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist
förderfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes
zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes
zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet
wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt
werden.
2Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der
Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl
der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden
zu bemessen.
§§§
1Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektronischer
Medien durchgeführt wird und die nicht als
Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes
zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie
durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare
und verbindliche mediengestützte Kommunikation
ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt
werden.
2Unter mediengestützter Kommunikation
sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichbaren
Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu verstehen,
die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt
werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv
gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig
kontrolliert wird.
3Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3
und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1
bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der
für den Präsenzunterricht und den für die mediengestützte
Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstunden
im Sinne des § 2 Absatz 3.
§§§
(1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.
(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.
§§§
(1) 1Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3 nur für die
gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne
von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nur für die Teilnahme
an einer einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes
geleistet.
2Förderung wird nicht geleistet, wenn der Antragsteller
oder die Antragstellerin bereits einen staatlichen
oder staatlich anerkannten Hochschulabschluss
oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als
gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben
hat.
3Bereits vorhandene privatrechtlich zertifizierte
Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht
entgegen.
4Besteht die Maßnahme aus mehreren Abschnitten
(Maßnahmeabschnitte), sind diese im ersten
Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben.
5In den Fällen des Satzes 4 umfasst die Förderung vorbehaltlich
§ 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als
Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung
anerkannt werden.
6Es können auch Maßnahmeabschnitte,
die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen,
gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem
oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan
genannten Fortbildungsprüfung eines
glaubhaft gemachten übergeordneten Fortbildungsziels
führen.
(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn er
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht,
eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans darstellt oder
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht überschritten wird.
(3) 1Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel
im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird gefördert,
wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang
erst durch den erfolgreichen Abschluss der nach
diesem Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden
ist.
2Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf
ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden,
wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies
rechtfertigen.
3Besondere Umstände des Einzelfalls sind
insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund
der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die
erste Fortbildung qualifiziert hat.
§§§
(1) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.
(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.
(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.
(3a) 1Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen
Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen
Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme
fortgesetzt.
2Während der Unterbrechungsphase besteht
vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf
Förderung.
(4) 1Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen
Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird
die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei
Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet.
2Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von
dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende
Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Absatz
4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme
als unterbrochen.
(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 Satz 2 nachzuholen.
(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden.
(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.
(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.
§§§
Persönliche Voraussetzungen |
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Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
Unionsbürgern, die Ehegatte oder Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind, unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Fortbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5,
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.1953 II S.559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.I S.1950).
(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
(3) 1Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland
2Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufsausbildungsverhältnis.
(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
§§§
1Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin
müssen erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich
abgeschlossen werden kann.
2Dies wird in der
Regel angenommen, solange er oder sie regelmäßig an
der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und
ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich
um einen erfolgreichen Abschluss bemüht.
3Er oder sie muss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen
können.
4Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist verpflichtet,
nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme,
spätestens nach sechs Monaten einen Nachweis des
Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an
der Maßnahme zu erbringen.
5Bei längeren Maßnahmen,
Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder
in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere
Teilnahmenachweise gefordert werden.
6Die Förderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und
Rückforderung geleistet.
§§§
Leistungen |
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(1) 1Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag)
geleistet.
2Soweit für denselben Zweck
Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber
oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird
der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen
geminderten Kosten bemessen.
(2) 1Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag
zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag)
geleistet.
2Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für
einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz
nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer
2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
3§ 13 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
4Der Unterhaltsbedarf
erhöht sich für den Teilnehmer oder die
Teilnehmerin um 52 Euro, für nicht dauernd getrennt
lebende Ehegatten um 215 Euro und für jedes Kind,
für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach
dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz
hat, um 210 Euro.
5Auf den Unterhaltsbedarf
sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder
der Antragstellerin und Einkommen ihrer nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten in dieser Reihenfolge anzurechnen.
(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro für jeden Monat je Kind.
§§§
(1) 1Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform
wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform
bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert
(Förderungshöchstdauer).
2Abweichend von Satz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit
eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten nahen Angehörigen, die nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann, oder
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.
(2) 1Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag
werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird,
frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
2aDiese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem
planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird;
2bfür Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich
und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden
diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des
Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt,
jedoch höchstens für drei weitere Monate
(Prüfungsvorbereitungsphase).
(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.
(4) Die Förderungsdauer umfasst bei Maßnahmen in Vollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerktagen im Maßnahmejahr.
§§§
(1) 1Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 10 226 Euro und
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 1 534 Euro.
2Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nummer 1 wird in
Höhe von 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet.
3Darüber
hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags
mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau
nach Maßgabe des § 13.
(2) 1Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt 44 Prozent.
2Dabei bleiben die Erhöhungsbeträge nach
§ 10 Absatz 2 sowie ein Pauschalbetrag in Höhe von
103 Euro außer Betracht.
3Der Erhöhungsbetrag für jedes
Kind nach § 10 Absatz 2 Satz 4 wird zur Hälfte und
der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in
voller Höhe als Zuschuss geleistet.
4Die Zuschüsse nach
den Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats,
in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird,
gewährt.
5Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein
Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit
der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des
§ 13.
6Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Unterhaltsbeitrag
in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer
verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss
geleistet.
(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.
(4) 1Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den
Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei
Monaten verlangen.
2Die Frist beginnt mit dem auf die
Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.
§§§
(1) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen
des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem
oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein
Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu
schließen.
2Der Darlehensvertrag kann auch über einen
von dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten
geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag
geschlossen werden.
3Soweit das im Bescheid angegebene
Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entsprechend
angepasst.
4Im Falle einer Änderung zugunsten
des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur,
soweit dieser oder diese es verlangt.
5Zu Unrecht gezahlte
Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kreditanstalt
für Wiederaufbau zurückzuzahlen.
6Der Darlehensvertrag
muss die in den Absätzen 2 bis 7 und § 13b Absatz 1 bis 3
genannten Bedingungen enthalten.
(2) 1Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen.
2Als Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich
des Gleichbleibens der Rechtslage – der European Interbank
Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung
von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten
der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit
von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und
1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags
in Höhe von 1 vom Hundert.
3Fallen die in Satz 2
genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein
EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte
EURIBOR-Satz.
4Ab dem Beginn der Rückzahlungspflicht
nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darlehensnehmers
oder der Darlehensnehmerin zum 1. April
oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit
des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins
zu vereinbaren.
5Die Festzinsvereinbarung muss einen
Monat im Voraus verlangt werden.
6Im Falle des Satzes 4
gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage –
der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer
der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden
Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags
in Höhe von bis zu 1 vom Hundert.
7Ab Beginn der
Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die
Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag
in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.
(3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zins- und tilgungsfrei.
(4) 1Das Darlehen nach § 12 Absatz 2 ist bis zu der im
Bescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im
Voraus zu zahlen.
2Abweichend von Satz 1 werden Darlehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum
in einem Betrag im Voraus gezahlt.
3Darlehensbeträge
für bereits abgelaufene Monate sind mit dem
für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unverzüglich,
zu zahlen.
4Das Darlehen nach § 12 Absatz 1 ist mit Ausnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr bis
zu der im Bescheid angegebenen Höhe, in der Regel
höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro unbar
in einem Betrag zu zahlen.
5Die Erstattung der Prüfungsgebühr
erfolgt nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 Satz 4.
6Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kreditanstalt
für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer
oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter
Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.
(5) 1Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb
von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleichbleibens
der Rechtslage – in monatlichen Raten von grundsätzlich
mindestens 128 Euro zurückzuzahlen.
2Die Kreditanstalt
für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils
drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag geltend
machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder
die Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche Ratenzahlung.
3Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher
Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher
Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten
Monats zu leisten.
4Der Rückzahlungsbetrag wird von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschrifteinzugsverfahren
eingezogen.
5Das Darlehen kann auch in
Teilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig zurückgezahlt
werden.
(6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin – unbeschadet der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 – die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.
(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die Darlehensrestschuld, soweit sie noch nicht fällig ist.
(8) 1Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens
über das Vermögen einer natürlichen Person
oder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die
Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen
Rückzahlung fällig.
2Die Absätze 3, 5 und 6 sowie
§ 13b finden keine Anwendung.
§§§
1Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer
oder die Darlehensnehmerin auf seinen oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau
freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt.
2Sofern der übersteigende
Betrag geringer ist als die monatlich zurückzuzahlende
Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzahlungsrate
auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren.
3Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz
zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindestrate
beschränkt.
4§ 18a Absatz 2 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassen.
(2) 1Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, wird auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilweise erlassen, wenn er oder sie
das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder den erweiterten Gewerbebetrieb mindestens ein Jahr führt und
spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Gründung oder Übernahme des Unternehmens oder der freiberuflichen Existenz oder der Erweiterung des Gewerbebetriebs mindestens eine Person zusätzlich eingestellt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch beschäftigt.
2Die Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:
a) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende, dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht,
b) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht und ungekündigt ist, oder
c) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraussetzungen nach den Buchstaben a und b erfüllt sind.
3Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehrgangs-
und Prüfungsgebühren erlassen werden.
4In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag des
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin in
Höhe von maximal 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen
Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
gestundet.
5Die Darlehensschuld erhöht
sich um die nach Satz 4 gestundeten Zinsen, wenn die
Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 2 nicht
erfüllt werden.
(3) 1Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass
sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt,
er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, pflegt oder erzieht oder ein behindertes Kind betreut und
er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist,
2wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten gestundet.
3Der Darlehensnehmer oder die
Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer
der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstellung
eintretende Änderung der Verhältnisse nach Satz 1
Nummer 1 bis 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau
schriftlich mitzuteilen.
4Kommt der Darlehensnehmer
oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht
nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten
Rate auch ohne Mahnung in Verzug.
5Nach Ablauf des Stundungszeitraums werden auf Antrag die gestundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer
oder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeitpunkt
der Antragstellung die Voraussetzungen des Satzes
1 Nummer 1 bis 3 noch gegeben sind.
6Kind des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein
Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz
hat, soweit das Kind das zehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im
Sinne des § 32 Absatz 4 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Bundeskindergeldgesetzes.
(4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entscheidet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
§§§
(1) 1Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der
Darlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wiederaufbau
auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld
eines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin
erstattet, von dem oder von der eine termingerechte
Zahlung nicht zu erwarten ist.
2Dies ist insbesondere
der Fall, wenn
der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den geltenden Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbsoder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
3Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.
(2) 1Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden jeweils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines Jahres erstattet:
Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 3 freigestellt ist,
Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat,
Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Absatz 2 Satz 2 geltenden EURIBOR-Satzes,
Darlehensforderungen, die wegen des Todes des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 7 erloschen sind.
2Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13 Absatz 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlageschadens.
(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarlehens, höchstens jedoch 128 Euro.
§§§
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistungen in voller Höhe aufgerechnet werden.
§§§
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten als
ader Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teilnehmerin
oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei
der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist;
bRegelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge
bleiben hierbei außer Betracht,
Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden Grund unterbrochen hat.
§§§
Einkommens- und Vermögensanrechnung |
---|
1Für die Anrechnung
des Einkommens und des Vermögens
nach § 10 Absatz 2 gelten mit Ausnahme des
§ 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und
der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
in § 21 Absatz 3 Nummer 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit
der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes
für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige
Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24
Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung
entschieden wird.
2§ 11 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35 800 Euro,
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1 800 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
§§§
Organisation |
---|
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
§§§
Verfahren |
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(1) 1Über die Förderungsleistung einschließlich der
Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige
Behörde auf schriftlichen Antrag.
2Der Maßnahmebeitrag
muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme,
bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis
zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt
werden.
(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.
§§§
1Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen
ist die von den Ländern für die Durchführung dieses
Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig,
in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin seinen
oder ihren ständigen Wohnsitz hat.
2Hat der Teilnehmer
oder die Teilnehmerin im Inland keinen ständigen
Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk
die Fortbildungsstätte liegt.
§§§
1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die
zuständige Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages
nach § 13 Absatz 1.
2Die zuständige Behörde
unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für
Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die zu
einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz
führen.
§§§
(1) (Ow) 1Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den
zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu
erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung
der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
2Sie sind
verpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen
ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Einstellen
eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige
Beendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Abbruch
der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die
Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor
Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Absatz 1 den
zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald
ihnen diese Umstände bekannt werden.
(2) (Ow) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denjenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstatten hat und die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Antragstellerin.
(3) 1Öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen
personenbezogene Informationen, die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlich sind, den für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
auf deren Verlangen übermitteln, soweit hierdurch
schutzwürdige Belange des oder der Betroffenen nicht
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse
das Geheimhaltungsinteresse des oder der Betroffenen
überwiegt.
2Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem besondere
gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, hat
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilnehmer und seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie der zuständigen Behörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers und seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu erteilen.
(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
§§§
1Hat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin
des Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt lebende
Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von Förderung
an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin dadurch
herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder
grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben
gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Absatz 2 unterlassen
hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleisteten
Förderungsbetrag zu ersetzen.
2Der Betrag ist vom
Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit
3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Jahr zu verzinsen.
§§§
(1) 1Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen
(Bescheid).
2Ist in einem Bescheid dem Grunde
nach über die Förderung einer Maßnahme entschieden
worden, so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahmeabschnitte.
(2) 1In dem Bescheid sind anzugeben:
die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3,
die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Absatz 3,
die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann,
das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und
der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9.
2Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzugeben:
die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2,
die Höhe des Zuschussanteils zum Erhöhungsbetrag für Kinder nach § 12 Absatz 2 Satz 3,
die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Absatz 2 Satz 5,
die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach § 17,
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nach § 10 Absatz 2 Satz 5 und § 17.
3Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 anzugeben.
4Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbereitungsphase
ist zusätzlich anzugeben:
bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.
(3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungszeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten, entschieden.
(4) 1Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu
entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme
nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Absatz 1 Nummer 2),
zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers
dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen
vorliegen.
2Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung
nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme
nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung
begonnen wird.
§§§
(1) 1Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag nach
§ 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung
nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen.
2Der Zuschussanteil
zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2
kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe,
höchstens bis zu einem Betrag von 2 600 Euro, in einem
Betrag gezahlt werden.
3Die nach § 19 zuständige
Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der
Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages
bewilligen.
4Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr
wird erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage
der Rechnung oder des Gebührenbescheids ausgezahlt.
5Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach
Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(2) Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.
(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro werden nicht geleistet.
§§§
1Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde,
zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Änderung folgt,
wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung
des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebeitrags
um wenigstens 16 Euro führt.
2Nicht als Änderung
im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher
Renten und Versorgungsbezüge.
3§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung;
Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
4Abweichend von Satz 1 wird
der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums
geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und des § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers
oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin,
der Teilnehmerin oder ihres nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten oder in den Fällen des § 25
Absatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist.
§§§
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§§§
(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und Folgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erstund Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewilligten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach § 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen und für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerkmale:
von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Fortbildungsziel, Fortbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Monat und Jahr des Beginns und des Endes der Förderungshöchstdauer, Art, Höhe und Zusammensetzung des Maßnahmebeitrages nach § 12 Absatz 1,
von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammensetzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages während der Maßnahme nach § 12 Absatz 2 sowie während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 12 Absatz 3 gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehmerinnen zusätzlich: Art, Höhe und Zusammensetzung des Kinderbetreuungszuschlags,
von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Teilnehmerin oder der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin des Teilnehmers an Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Betrag.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zuständigen Behörden.
(4) 1Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
§§§
aSoweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen
enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte
Buch Sozialgesetzbuch Anwendung.;
§§§
Aufbringung der Mittel |
---|
(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz einschließlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 14 Absatz 2 werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen.
(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen oder ihren Wohnsitz hat.
§§§
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften |
---|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 13b Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni 2012 begonnen werden.
(3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen.
§§§
§§§
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
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