Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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Zu § 2 |
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§ 2 Abs.1 tritt am 01.07.12 außer Kraft, gemäß Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 18.06.09 (BGBl_I_09,1314)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die
einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und
in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf (Fortbildungsziel)
a) Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung,
b) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
c) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
2Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen
vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen
förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse
nach den Weiterbildungsempfehlungen der
Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.
3Darüber
hinaus ist im Bereich der ambulanten und stationären
Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen
förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich
zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers
und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle
für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildung
inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsregelung
eines anderen Landes in diesem Bereich entspricht.
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Zu § 27a |
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In § 27a wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.7 Abs.7 iVm Art.10 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
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