Beamtenrecht | ||
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Durch die Förderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern neu verteilt worden. In Vollzug dieser Änderung haben sowohl der Bund (BeamtStG, BBG) wie das Saarland (SBG) alte Gesetze durch neue ersetzt. Dabei wurden die bisherigen Regelungen im Wesentlichen übernommen und nur behutsame kleine Anpassungen vorgenommen. Obwohl sich somit relativ wenig in materieller Hinsicht geändert hat, stößt der Rechtsanwender auf erhebliche Schwierigkeiten, weil die Gesetze systematisch neu geordnet wurden und die Paragraphenfolge sich geändert hat. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen habe ich sowohl das BeamtStG wie das SBG mit Vergleichs-Textmarken versehen, die über den Änderungsstatus Auskunft geben und den Rechtsanwender auf einen Blick erfassen lassen, in welchem Umfang Änderungen des materiellen Rechts zu erwarten sind. Die Vergleichs-Textmarken sind als Link zum alten Recht ausgebaut und können durch einen Mausklick in das Nebenfenster geladen werden. Der Anwender kann direkt die neue Regelung mit der alten vergleichen.
Zusätzliche Schwierigkeiten treten dadurch auf, dass das Saarland es bisher weitgehend unterlassen hat seine Rechtsordnung an die neuen Gesetze anzupassen. So verweisen sowohl das Kommunalselbstverwaltungsgesetz, wie die Verordnungen, die auf das Saarländische Beamtengesetz gestützt sind, weiterhin auf die Paragraphen des alten Gesetzes. In meiner Datenbank sind die Links zwischenzeitlich der neuen Rechtslage angepasst, wenn auch im Text noch die alten Verweise angezeigt werden (siehe zB § 59 Abs.6 KSVG).
§§§
Durch das Föderalismusreformgesetz (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.06 (BGBl.I S.2034)) wurden die Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht wesentlich geändert. Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Besoldung und Versorgung (Art.74a GG) , und Rahmengesetzgebung (Art.75 GG) wurden gestrichen. Der bisher in der Rahmengesetzgebung enthaltene Kompetenztitel für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landesbediensteten wird einschließlich des Laufbahnrechts auf die Länder übertragen. Der Bund erhielt aber die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten und -richter und zwar insbesondere, um die bundesweite Mobilität von Beamten und Richtern zu gewährleisten.
Diese Neuverteilung der Zuständigkeiten für die Landesbeamten und -richter wird flankiert von einer Ergänzung des Artikels 33 Abs.5, nach der das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufbeamtentums nicht nur zu regeln, sondern ausdrücklich auch fortzuentwickeln ist.
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Vollzug der Reform durch den Bund
In Vollzug dieser Reform hat der Bund das Förderalismusreformbegleitgesetz vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2097) erlassen, das aber keine beamtenrechtliche Themen berührt.
Gestützt auf seine neue konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten (Art.74 Abs.1 Nr.27 GG) hat der Bund bereits mit Bundesgesetzblatt vom 19.06.08 das Beamtenstatusgesetz erlassen, das aber erst am 01.04.09 in Kraft trat. In ihm wurde das Statusrecht der Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geregelt und eine Vielzahl (19) beamtenrechtlicher Vorschriften des Bundes der neuen Rechtslage angepasst.
Durch eine Änderung des Deutschen Richtergesetzes durch § 62 Abs.9 BeamtStG (Neufassung § 71 DRiG) gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend. Die aufgrund der bisherigen Verfassungsrechtslage erlassenen Rahmenvorschriften im Dritten Teil des Deutschen Richtergesetzes (§§ 71a bis 76, 83 und 84) gelten als Bundesrecht fort; sie können durch Landesrecht ersetzt werden (Artikel 125a Abs.1 GG).
Durch § 63 Abs.2 S.2 BeamtStG wurde das Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung) sowie Kapitel III (Allgemeine Schlussvorschriften) mit Ausnahme des § 135 (Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften) des Beamtenrechtsrahmengesetz aufgehoben. Kapitel II (Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten) und § 135 gelten gemäß Art.125a Abs.1 GG als Bundesrecht fort und können durch Landesrecht ersetzt werden.
Das Beamtenstatusgesetz legt den Kernbereich des einheitlich und unmittelbar geltenden Statusrechts fest, belässt aber den Ländern personalwirtschaftliche Gestaltungs- und Handlungsspielräume. Auf der anderen Seite stehen die Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Sie müssen den gestiegenen Anforderungen an die Aufgabenerledigung entsprechen. Im gemeinsamen Interesse der Beamten und der Dienstherren muss die Mobilität bei einem länderübergreifenden Dienstherrnwechsel auch in Zukunft sichergestellt sein. Das Gesetz trägt beidem Rechnung.
Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,158) hat der Bund ein neues Bundesbeamtengesetz (BBG) erlassen und eine Vielzahl beamtenrechtlicher Gesetze und Verordnungen der neuen Rechtslage angepasst. So sind insbesondere das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bereits auf aktuellem Stand.
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Vollzug der Reform durch das Saarland
Das Saarland hat sich entschieden, bei der Umsetzung der Föderalismusreform ungeachtet einzelner Regelungen im Vorfeld stufenweise vorzugehen. Folgende Schritte sind geplant:
(LT-Drucksache 13/2237 S.69).
Zwischenzeitlich wurde folgendes unternommen:
1. Überleitung des BeamtVG in Landesrecht
Durch das Gesetz Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062) wurde in Art.1 das Saarländische Beamtenversorgungsgesetz erlassen. In § 1 wurde der Geltungsbereich definiert und in § 2 die am 31.08.06 bestehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht übernommen, soweit sich aus dem Gesetz selbst oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. In § 3 wurde dann das in § 2 übergeleitete BeamtVG seltsamerweise nicht in der übernommenen Fassung, sondern in der am 01.01.07 geltenden Fassung geringfügig geändert (siehe zu dieser Ungereimtheit Fehlerliste-BeamtVG). Eine Anpassung des übernommenen Gesetzestextes an die geänderte Gesetzgebungszuständigkeit, wie der Bund es zwischenzeitlich veranlasst hat, ist bisher nicht erfolgt und wird es in dieser Legislaturperiode nicht mehr geben.
2. Überleitung des BBesG in Landesrecht
Durch das Gesetz Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755) wurde § 1 Abs.1 SBesG (Geltungsbereich) neu gefasst und ein neuer Abs.2 eingefügt. Er bestimmt, dass für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen die am 31.08.06
geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften
des Bundes als Landesrecht fortgelten, soweit sich aus
diesem Gesetz selbst oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. Der bisherige Abs.2 wurde Abs.3.
Unklar ist welche Verordnungen, die auf das BBesG gestützt sind, in Landesrecht übergeleitet wurden. Da zB auch die Leistungsbezügeverordnung FH Bund auf das BBesG gestützt ist und am 31.08.06 galt, müsste sie auch ins Landesrecht übergeleitet worden sein. Mich stört auch, dass die Überleitung eines Gesetzes und mehrerer Verordnungen in Landesrecht im Titel des Gesetzes nicht erwähnt wurde. Sie ist von wesentlich größerer Bedeutung als die minimale Änderung der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen. (vgl zu diesem Thema Schmolke, Sammlung der Fehler in der Gesetzgebung des Saarlandes, Teil A Nr.9)
Das übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz wurde bisher auch nicht an die geänderten Gesetzgebungskompetenzen angepasst.
Leider wurde nur das SRiG und das JAG an das neue SBG angepasst. Die Anpassung der Verweise auf das SBG in anderen Gesetzen (zB KSVG, SDG) und in den Verordnungen, die auf das SBG gestützt sind, ist noch nicht erfolgt.
3. Erlass eines neuen Saarländischen Beamtengesetzes
Durch Art.1 des Gesetzes Nr.1675 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom 11.03.09 (Amtsbl_09,514) wurde das neue Saarländische Beamtengesetz (SBG) erlassen. Das Gesetz beschränkt sich auf die Anpassung des Statusrechtes an das neue Beamtenstatusgesetz. Zusammengehörende Vorschriften wurden thematisch und systematisch zusammengeführt, die Struktur gerade im Interesse der Rechtsanwender so gewählt, dass eine bestmögliche Kompatibilität zum Beamtenstatusgesetz gegeben ist. Diejenigen Regelungen wurden gestrichen, die nunmehr (in vielen Fällen inhalts- und zT auch wortgleich) im Beamtenstatusgesetz geregelt sind. Soweit der bisherige Regelungsgehalt geändert wurd, sind die Änderungen meist nur durch die Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen bedingt. Darüberhinaus wurde der bisherige Regelungsgehalt nur maßvoll geändert.
In Art.2 und 3 wurden das Saarländische Richtergesetz und das Juristenausbildungsgesetz ua dem neuen SBG angepasst. Leider wurden die übrigen Verweise auf das SBG in unserer Rechtsordnung noch nicht angepasst. (vgl dazu Schmolke, Sammlung der Fehler in der Gesetzgebung des Saarlandes, Teil A, Nr.8)
Art.4 ändert das Saarländische Besoldungsgesetz und fügt als § 1 Abs.2 eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung ein.
Art.5 ändert das Saarländische Beamtenversorgungsgesetz und fügt als § 4 eine Verordnungsermächtigung ein.
§§§
Das Berufsbeamtentum ist ein ein wichtiges Element des Rechtsstaates. Der Beamte hat nämlich im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung sicherzustellen. Die verfassungsrechtlich geschützten hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, sind deshalb gemäß Art.33 Abs.5 GG in ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten. (vgl zuletzt BVerfG RS-BVerfG Nr.08.021) Auch die Fortentwicklungsklausel hat daran nichts Wesentliches geändert. vgl BVerfG aaO Abs.69) Auf Grund dieser Fakten ist an den Grundstrukturen des Berufsbeamtentums trotz der Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen nichts Gravierendes geändert worden. Soweit Änderungen vorgenommen worden sind, sind sie meist durch die Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen bedingt. Darüber hinaus wurden lediglich behutsame Anpassungen vorgenommen.
Vergleich Beamtenrechtsrahmengesetz Beamtenstatusgesetz
An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landesbediensteten ist eine auf das Statusrecht begrenzte konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes getreten. Artikel 74 Abs.1 Nr.27 GG regelt diese Kompetenz für Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.
Mit dem Beamtenstatusgesetz macht der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch und hat einheitlich geltende Regelungen für die Landesbeamten und Kommunalbeamten erlassen. Dem Gesetz liegt die Konzeption zugrunde, das Statusrecht hinsichtlich der wesentlichen Kernbereiche wie zB die Begründung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses oder die Pflichten und Rechte der Beamten erschöpfend zu regeln. Da wo der Bund keine Regelung trifft, sind die Länder zur Gesetzgebung befugt. Gleichzeitig wird dort, wo bereits heute eigene statusrechtliche Regelungen der Länder bestehen, Raum gelassen für landesrechtliche Regelungen. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Verfahrensfragen, Fristen oder landesspezifischen Besonderheiten.
Im Detail sind folgende Unterschiede festzustellen:
Grundsätzliches
Während das BRRG für alle Beamte in Deutschland galt, gilt das Beamtenstatusgesetz nur für die Landes- und Kommunalbeamten. Das Bundesbeamtengesetz hat die Regelungen zum Statusrecht für die Bundesbeamten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bundes übernommen. Damit ist die Einheitlichkeit des Dienstrechts und die Mobilität zwischen Bund und Ländern gewährleistet. Die Einbeziehung der Bundesbeamten in den Geltungsbereich des Gesetzes war hierzu nicht erforderlich. Diese Lösung hat den Vorteil, dass beim Bund nur ein Gesetz angewendet werden, muss, während bei den Ländern und Kommunen wegen der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen die gleichzeitige Berücksichtigung zweier Gesetze systembedingt ist.
Während das BRRG vierstufig gegliedert war und insgesamt 34 Gliederungskategorien hatte, ist das BeamtStG lediglich einstufig in 12 Abschnitte gegliedert. Die gliederungstechnische Zersplitterung des BRRG wurde im BeamtStG durch eine klare nachvollziehbare funktionelle Gliederung ersetzt.
Mangels Gesetzgebungskompetenz enthält das BeamtStG keine laufbahnrechtlichen Vorschriften mehr, wie sie im BRRG noch zu finden waren.
Auch der Bund konnte sich dem Modetrend nicht entziehen und differenziert im BeamtStG im Gegensatz zum BRRG zwischen Beamtinnen und Beamten und Bewerberinnen und Bewerbern. In dieser angeblich geschlechtergerechten Sprache, sehe ich eine Überdifferenzierung die die Lesbarkeit erschwert und die durch die Wiederholung falsche Schwerpunkte setzt Fn-1 Dem von Radbruch noch geforderten Ideal einer nüchternen Armut der Gesetzessprache, die unübertrefflich die Erhabenheit des kategorischen Imperativs und das selbstsichere Machtbewußtsein des befehlenden Staates ausdrückt Fn-2, ist nichts mehr übrig geblieben. Hier hätte eine Klausel gereicht, wonach die Funktionsbegriffe sowohl in weiblicher wie männlicher Form geführt werden.
Neue und wesentlich geänderte Regelungen
Die Definition des Geltungsbereichs des BeamtStG in seiner Beschränkung auf Landes- und Kommunalbeamte ist neu und unterscheidet sich wesentlich von der des BRRG. Es unterschied noch zwischen Vorschriften für die Landesgesetzgebung und Vorschriften, die unmittelbar für alle Beamten in Deutschland galten.
Die Ernennung zur ersten Verleihung eines Amts (Anstellung, vgl § 5 Abs.1 Nr.3 BRRG) ist nicht mehr vorgesehen, da in § 8 Abs.3 BeamtStG gesetzlich bestimmt wird, dass mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit bereits ein Amt verliehen wird. Dies Änderung stellt sicher, dass Beamte bundesweit unter den gleichen Voraussetzungen ein Amt verliehen bekommen.
Damit ist auch der Wegfall der Altersgrenze (27. Lebensjahr) als Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit verbunden. Die Probezeit gewinnt damit an zusätzlicher Bedeutung.
Der Katalog der beispielhaften Merkmale, die bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nicht berücksichtigt werden dürfen in § 9 BeamtStG, wurde weiter gefasst als bisher in § 7 BRRG. Insbesondere sind die Verpöhnung der ethnischen Herkunft, der Behinderung und der sexuellen Identität hinzugekommen.
Im Gegensatz zu § 15 BRRG legt § 10 BeamtStG nur noch die Mindest- und Höchstdauer der Probezeit fest. Die konkreten Anforderungen an die Bewährung regeln die Länder weiterhin in eigener Zuständigkeit.
Die Rücknahme der Ernennung in den Fällen in denen nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war, wurden erweitert (§ 12 Abs.2 BeamtStG). Die Rücknahme hat auch zu erfolgen, wenn die Entscheidung gegen einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder eines Staates nach § 7 Abs.1 Nr.1 BeamtStG ergangen ist.
Das BeamtStG regelt im Gegensatz zum BRRG nur noch die landesübergreifende Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie die Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung (§ 13 BeamtStG). Die entsprechenden landesinternen Maßnahmen können durch Landesrecht geregelt werden.
Das BeamtStG übernimmt das Rechtsinstitut der Zuweisung des § 123a BRRG und erweitert sie geringfügig (§ 20 BeamtStG). Das Rechtsinstitut der Zuweisung ermöglicht es, bei fortbestehenden Rechten und Pflichten der Beamten auch mit den Mitteln des Disziplinarrechts auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten auch im Zuweisungsverhältnis hinzuwirken.
Ein Entlassungsantrag der bisher gemäß § 23 Abs.1 Nr.3 BRRG schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu stellen war, kann jetzt auch in elektronischer Form erfolgen, weil das Schriftformerfordernis des § 23 Abs.1 Nr.4 BeamtStG auch die elektronische Form nach § 3a Abs.2 VwVfG erfasst.
Das BeamtStG regelt in § 25 nur noch, dass Beamte nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Die Altersgrenze wird anders als in § 25 Abs.1 BRRG nicht bundeseinheitlich vorgegeben, sondern kann durch das jeweilige Landesrecht bestimmt werden.
In § 35 BeamtStG wird gegenüber § 37 BRRG durch die Einfügung des Wortes "dienstliche" klargestellt, dass Anordnungen, die den Beamten in der persönlichen Rechtsstellung im Rahmen des Beamtenverhältnisses betreffen, nicht mehr wie früher allein auf das Weisungsrecht gestützt werden können, sondern einer ausreichenden mittelbaren oder unmittelbaren gesetzlichen Grundlage bedürfen.
Der Regelungsgehalt in § 37 Abs.2 Nr.3 BeamtStG ist neu. Danach gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht wenn gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
Im Nebentätigkeitsrecht regelt das BeamtStG in § 40 nur noch den unverzichtbaren Grundsatz und keine Details mehr. Durch Landesrecht können Art und Umfang der gebotenen Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt festgelegt werden.
Was die Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses anbetrifft, gibt § 41 BeamtStG die Anzeigepflicht bundesgesetzlich vor. Durch Landesrecht können Art und Umfang der gebotenen Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt festgelegt werden.
§ 42 Abs.2 BeamtStG bestimmt erstmals, dass wer gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen verstößt, das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben hat, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
Nach § 43 BeamtStG ist Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Die Voraussetzungen der Teilzeitbeschäftigung im Einzelnen kann der Landesgesetzgeber regeln.
Nach § 46 BeamtStG sind Mutterschutz und Elternzeit zu gewährleisten.
Die Regelungen der §§ 56 bis 56f BRRG gehören überwiegend nicht zum Statusrecht. Deshalb regelt das § 50 BeamtStG nur noch, dass für jeden Beamten eine Personalakte zu führen ist und welche Unterlagen zur Personalakte gehören. Damit soll sichergestellt werden, dass bei einem Dienstherrnwechsel die für die Übernahme eines Beamten notwendigen Personaldaten vorliegen.
§ 51 BeamtStG bestimmt, dass die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamten zu gewährleisten.
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Das neue Saarländische Beamtengesetz basiert inhaltlich weitgehend auf dem alten Gesetz. Im Rahmen der Erarbeitung des neuen Gesetzes wurden aus dem bisherigen jedoch insbesondere diejenigen Regelungen gestrichen, die nunmehr (in vielen Fällen inhalts- und zT auch wortgleich) im Beamtenstatusgesetz geregelt sind. Darüber hinaus wurden Regelungen gestrichen, die zwischenzeitlich gegenstandslos geworden sind oder im Hinblick auf die Erfordernisse der Praxis als zu restriktiv erscheinen.
Im Rahmen der Neukonzeption des Gesetzes ist dieses übersichtlicher strukturiert worden. Zusammengehörende Vorschriften wurden thematisch und systematisch zusammengeführt, die Struktur gerade im Interesse der Rechtsanwender so gewählt, dass eine bestmögliche Kompatibilität zum Beamtenstatusgesetz gegeben ist.
Im Detail hat sich folgendes geändert:
Bisher war neben dem Saarländischen Beamtengesetz zwar Kapitel II des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) mit den unmittelbar geltenden Vorschriften anzuwenden. Diesem Umstand kam aber nur geringe Bedeutung zu, da das alte SBG die wichtigsten Vorschriften des BRRG übernommen hatte, so dass man mit dem SBG allein recht gut zurechtkam. Mit dem Inkraftreten des Beamtenstatusgesetzes und dem neuen Saarländischen Beamtengesetz am 01.04.09 hat sich die Rechtslage wesentlich geändert. In Zukunft muss mit zwei Gesetzen gleichzeitig gearbeitet werden, weil das BeamtStG in weiten Teilen abschließende Regelungen enthält, die im SBG nicht enthalten sind.
Das neue SBG hat die dreistufige Gliederungsstruktur des alten Gesetzes beibehalten. Die Gliederungskategorien haben sich allerdings geringfügig vermindert von 53 auf 46. Teilweise bilden einzelne Paragraphen eine eigene Gliederungkategorie. Derart verschachtelte Gliederungen kann der Rechtsanwender gar nicht mehr aufnehmen. Damit verliert die Gliederung ihre zusammenfassende Ordnungsfunktion. Obwohl auch das BRRG ähnlich gegliedert war wie das alte SBG, hat der Bund sich für eine einfache überzeugende Einteilung des BeamtStG in 12 Abschnitte entschieden. Leider ist das Land diesem Beispiel nicht gefolgt, obwohl man doch eine bestmögliche Kompatibilität des SBG zum BeamtStG versprochen hatte. (siehe LT-Drucksache 13/2237 S.70)
Gemäß § 142 Abs.2 gilt das SBG nur zeitlich befristet und tritt am 31.12.15 außer Kraft. Da auch das SBG auch statusbegründende Vorschriften enthält, halte ich die Befristung für verfassungswidrig. (vgl zu diesem Thema, Fehlerliste, Teil B Nr.1). So ist in BT-Drucksache 16/4037 S.21 zum BeamtStG wörtlich ausgeführt:
Das Beamtenstatusgesetz regelt die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten dauerhaft, so dass es einer Befristung nicht zugänglich ist.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die meisten Änderungen sind durch die Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen bedingt. Auch bei abschließenden Regelungen des BeamtStG, muss das Land ergänzend noch die Zuständigkeiten regeln. Darüber hinaus, eröffnen Regelungen des BeamtStG, die nicht abschließend sind und explizite Länderöffnungsklauseln Gestaltungsspielräume, die das Land genutzt hat. Sie sind meist durch die Vergleichs-Textmarke (n) zu erkennen.
Letztlich ist die "geschlechtergerechte Sprache" des SBG zu bemängeln (siehe dazu die Ausführungen zum BeamtStG)
Neue und wesentlich geänderte Regelungen
§ 1 Abs.1 S.2 SBG bestimmt, dass das SBG neben dem BeamtStG gilt.
§ 5 Abs.2 bestimmt, dass die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes festzustellen ist.
§ 7 Abs.1 regelt, dass die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes von der obersten Dienstbehörde festgestellt ist.
§ 8 Abs.1 bestimmt, dass die Rücknahme der Ernennung nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen soll. Hier muss das "soll" wohl so ausgelegt werden, dass es sich nur auf die Frist bezieht und kein Ermessen hinsichtlich der Rücknahme der Ernennung eröffnen soll. Anderfalls würde es sich mit dem höherrangigen Bundesrecht das zwingend in § 12 Abs.1 BeamtStG verlangt, nicht vereinbaren lassen.
Der Laufbahnbegriff in § 10 Abs.1 wurde erweitert. Er erfasst jetzt auch eine "verwandte Vorbildung".
Nach § 11 Abs.1 hat die Einstellung im Eingangsamt zu erfolgen, weil das BeamtStG keine Anstellung mehr vorsieht. Damit ist auch die Altersgrenze (27. Lebensjahr) als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entfallen. Die Probezeit gewinnt dadurch an Bedeutung.
§ 11 Abs.2 definiert den Beförderungsbegriff gesetzlich.
§ 11 Abs.4 Satz 2 stellt klar, dass es sich bei den genannten Ausnahmen, um Ausnahmen neben den in § 25 Absatz 3 SBG nF enthaltenen Ausnahmen zum Zwecke des Ausgleichs beruflicher Verzögerungen infolge Geburt und Betreuung eines Kindes oder wegen Pflege eines Kindes oder von pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen handelt.
Der Laufbahnbegriff wurde erweitert. Sie §§ 13 Nr.2, 14 Nr.2, 15 Abs.1 Nr.2, § 16 Abs.1 Nr.1 und 2
Der Vorbereitungsdienst für die Lehrerlaufbahnen wurde neu geregelt vgl § 15 Abs.1 Satz 2 und 3, § 16 Abs.1 Satz 2 und 3.
In § 18 Abs.1 wurde eine dynamische Verweisung eingefügt.
Der Begriff "Probezeit", der bisher nur in der SLVO definiert war, wurde gleich zweimal definiert und zwar mit unterschiedlichem Bedeutungsinhalt. (vgl § 21 Abs.1 und § 23 Abs.1
In § 24 wurde erstmals die Fortbildung gesetzlich verankert. Bisher war die Fortbildungsverpflichtung lediglich in § 42 SLVO geregelt. Die neue gesetzliche Regelung ist weiter gefasst und beschränkt sich nicht mehr auf die Laufbahn.
§ 25 Abs.1 statuiert ein Benachteiligungsverbot bei Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit, Abs.4 eine entsprechende Regelungen für Wehr- und Zivildienstleistende und Entwicklungshelfer.
§ 26 Abs.1 stellt klar, dass die Vorschriften über Abordnung, Versetzung und Umbildung nur bei landesinternen Vorgängen gelten, da die Regelungen des BeamtStG nur bei landesübergreifenden Vorgängen dieser Art bzw bei Abordungen oder Versetzungen aus einem Land zum Bund gelten.
Während bisher der Körperschaftsbegriff noch derart definiert wurde, dass alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Bundesgebiet und im Land Berlin darunter fielen, beschränkt sich § 35 auf die Definition dieses Begriffes im Saarland.
Neu ist, dass jetzt auch in elekronischer Schriftform entlassen werden kann, da das neue SBG im Gegensatz zum alten, nichts mehr anderes bestimmt. (§ 38 Abs.2)
§ 45 Abs.4 und § 49 Abs.2 statuieren erstmalig eine Beweislastumkehr, für den Fall, dass der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachkommt. In diesem Fall kann er behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.
Nach § 49 Abs.1 sind Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, auf ihre Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen, hinzuweisen. Die oberste Dienstbehörde soll in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit überprüfen.
Der ärztlichen Untersuchung ist erstmals ein ganzer Paragraph gewidmet. (§ 50) Die ärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit kann nicht mehr nur durch Amtsärzte, sondern - alternativ - durch sonstige, als Gutachter beauftragte Ärzte durchgeführt werden. Die Bestimmung des jeweiligen Arztes kann generell oder im Einzelfall erfolgen.
§ 54 Abs.2 enthält die durch Landesrecht zu regelnde Frist für die Versetzung von Beamten auf Lebenszeit oder Zeit in den einstweiligen Ruhestand bei länderübergreifender Auflösung oder Umbildung von Körperschaften nach § 18 Absatz 2 BeamtStG. Die Frist entspricht mit sechs Monaten derjenigen nach Absatz 1 bei landesinterner Auflösung oder Umbildung von Körperschaften.
Erstmals regelt § 59 Abs.3 wie Aufzeichnungen, die auf Bild- Ton oder Datenträger gespeichert sind, herauszugeben sind.
Nach § 61 Satz 2 kann die Befugnis zur Zustimmung für die Annahme von Belohnungen und Geschenke auf andere Behörden übertragen werden.
§ 64 Abs.1 ergänzt den in § 47 BeamtStG enthaltenen Katalog der Handlungen, die als Dienstvergehen gelten. Danach gelten Verstöße gegen die Pflicht sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen sowie die Pflicht sich amtsärztlich untersuchen zu lassen als Dienstvergehen.
Neu ist, dass die Fünf-Stunden-Grenze, ab der ein Anspruch auf Dienstbefreiung bzw Vergütung besteht, für Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der bewilligten Teilzeitbeschäftigung herabgesetzt wird. Damit wird der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen. (§ 78 Abs.6)
In § 79 Abs.5 wird die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen erstmals auch für Beamte im Vorbereitungsdienst eröffnet. Die Vorschrift ist als Kann-Regelung ausgestaltet.
Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 79 Abs.7) und die Dauer eines Urlaubs ohne Dienstbezüge zur Kindererziehung bzw Pflege eines Angehörigen (§ 83 Abs.3 Satz 3) wurde von 12 auf 15 Jahre erhöht.
In § 84 wurde die Definition der Nebentätigkeit des § 2 NtVO ins Gesetz übernommen.
Das generelle Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Nebentätigkeitsrecht wurde aufgegeben. Nebentätigkeiten sind nur noch vor der Aufnahme schriftlich anzuzeigen. (§ 86 Abs.1)
Neu ist § 103, wonach die Personalvertretung durch Gesetz zu regeln ist.
Nach § 108 Abs.2 kann die Landesregierung dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn die einheitliche Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften dies erfordert.
Nach § 121 Abs.1 Nr.2 kann ein Beamter auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ehrenbeamten ernannt werden.
§ 138 enthält eine Übergangsregelung für Beamte auf Probe hinsichtlich der unterschiedlichen Probezeiten. Darüberhinas ist ihnen wegen des Wegfalles der Anstellung am 01.04.09 ein Amt zu übertragen. § 139 enthält eine Übergangsregelung für Lehrer die in der ersten Hälfte des Schuljahres 2009/10 die Altersgrenze erreichen.
§ 140 bestimmt, dass bis zum Erlass von Vorschriften auf Grund der Ermächtigungen des neuen SBG, die bisherigen Vorschriften fortgelten, soweit sie nicht dem BeamtStG oder dem neuen SBG widersprechen.
Letztlich regelt § 142 das Inkrafttreten des neunen Gesetzes und das Außerkrafttreten des alten Gesetzes zum 01.04.09. Erstmals wurde dabei dem SBG nur zeitlich begrenzte Geltung zugebilligt. Es tritt am 31.12.15 außer Kraft. Zur Kritik an der zeitlich begrenzten Geltung von Gesetzen siehe Schmolke, Sammlung der Fehler in der Gesetzgebung des Saarlandes, Teil B Nr.1, insbesonder zum SBG, siehe hier).
§ 11 Abs.1 Nr.3 SBG-alt (Anstellung) ist entfallen.
§ 13 Nr.2 SBG-alt (Vollendung des 27.Lebensjahres) als Voraussetzung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, ist enfallen.
Das Altersbeförderungsverbot des § 22 Abs.6 SBG-alt ist weggefallen.
§ 45 Abs.1 Nr.3 SBG-alt (Entlassung bei Wohnsitznahme im Ausland, ohne Genehmigung des Dienstherrn), ist entfallen. Ein saarländischer Beamte kann somit in Zukunft ohne Genehmigung des Dienstherrn in Frankreich seinen Wohnsitz nehmen.
§ 79 Abs.1 S.1 SBG-alt (Genehmigungspflicht für Nebentätigkeit), ist entfallen. In Zukunft brauchen Nebentätigkeiten nur angezeigt werden.
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