SPersVG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.2035-1
vom 09.05.73 (Amtsbl.73,289, ber.S.582)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.89 (Amtsbl.89,413)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1856 zur Änderung des Saarländischen Richtergesetzes
und weiterer richterrechtlicher Vorschriften
vom 18.03.15 (Amtsbl_I_15,224)
bearbeitet und verlinkt (849)
von
H-G Schmolke
§§§
[ RsprS ] [ 2015 ] [ 2014 ] [ 2013 ] [ 2012 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Personalvertretung | ||
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Allgemeines |
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. (R)
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.
[ RsprS ] |
§§§
(1) aDienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Angehörigen der Dienststelle im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen;
bhierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§§§
Durch Tarifvertrag oder durch Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
§§§
(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die zu einer anderen Dienststelle als
einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat,
b) die Richter auf Probe und die Richter kraft
Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind.
(2) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder auf Grund eines
außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmer sind.
2Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige
des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen
Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden.
§§§
1Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine
Gruppe.
2Die in § 4 Abs.1 Nr.3 genannten Richter und Staatsanwälte gelten der Gruppe der Beamten als zugehörig.
§§§
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) aDie den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden bilden mit den ihnen nachgeordneten Stellen eine Dienststelle;
bdies gilt nicht, wenn auch die nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau und nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.
(3) 1Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt (R).
2aDie oberste Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklären;
2bdie Personalvertretung ist insoweit antragsberechtigt.
(4) Mehrere Dienststellen gelten unter den in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen als eine Dienststelle, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen jeder Dienststelle dies in geheimer Abstimmung beschließt.
(5) 1Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes oder eines anderen Landes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst oder im Dienst eines anderen Landes Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
2Bei gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften bilden die Angehörigen der Dienststelle des Landes und der Körperschaften je einen Personalrat.
[ RsprS ] |
§§§
1Für die Dienststelle handelt ihr Leiter.
2Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter, bei der obersten Dienstbehörde und der Mittelbehörde auch durch den Leiter der Personalabteilung, für den Bereich der Vollzugspolizei durch den Leiter der zuständigen Direktion (1), vertreten lassen, soweit dieser entscheidungsbefugt ist.
§§§
aPersonen, die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden;
binsbesondere dürfen sie in ihrem beruflichen Aufstieg nicht benachteiligt werden.
§§§
(1) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen und an Sitzungen der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen teilnehmen oder teilgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
2aDie Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Mitglieder der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung sowie gegenüber den Beauftragten der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, soweit diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes hinzugezogen werden;
2bsie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt werden.
3Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates zum Personalrat.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Befugnis des Leiters der Dienststelle oder seiner Vertreter (§ 7), Angelegenheiten, die von den Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen behandelt wurden, mit den zuständigen Stellen dienstlich zu erörtern, bleibt unberührt.
§§§
Erleidet ein Beamter anläßlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden
§§§
Personalrat | ||
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1.Wahl |
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf Wahlberechtigten werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer anderen Dienststelle des gleichen Verwaltungszweiges zugeteilt.
§§§
(1) 1Wahlberechtigt sind alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltage das 18.Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruches das Recht, in öffentlicher Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
2Angehörige des öffentlichen Dienstes, die am Wahltage länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
3...(2)
(2) 1Wer zu einer Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung
Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr wahlberechtigt, sobald er der
Dienststelle seit drei Monaten angehört (3).
2Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle.
3Das gilt nicht für Teilnehmer an Lehrgängen und für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind.
4Abweichend von Satz 2 tritt der Verlust
des Wahlrechts bei einer Zuweisung zu einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des SPersVG jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten ein (4).
5Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Angehörige, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
in öffentlich-rechtlicher Rechtsform zur Arbeitsleistung überlassen werden (4).
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Angehörige des öffentlichen Dienstes in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(4) Der Leiter der Dienststelle (R) und sein ständiger Vertreter sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle nicht wahlberechtigt.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
seit sechs Monaten der Dienststelle angehören (R).
2Die in § 12 Abs.3 genannten Personen sind nur in ihrer Stammbehörde wählbar (2) (3).
3Wählbar sind auch Angehörige, die nach
§ 12 Abs.2 Satz 5 wahlberechtigt sind (4).
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruches die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretungen ihrer Dienststelle der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Angehörige der Dienststelle, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, und die Frauenbeauftragte (5).
[ RsprS ] |
§§§
Besteht die Dienststelle weniger als sechs Monate, so bedarf es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit.
§§§
(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Angehörigen aus einer Person,
21 bis 50 | Wahlberechtigten aus | 3 Mitgliedern, |
51 bis 100 | Wahlberechtigten aus | 5 Mitgliedern, |
101 bis 200 | Wahlberechtigten aus | 7 Mitgliedern, |
201 bis 400 | Wahlberechtigten aus | 9 Mitgliedern, |
401 bis 800 | Wahlberechtigten aus | 11 Mitgliedern, |
801 bis 1500 | Wahlberechtigten aus | 13 Mitgliedern. |
2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 1500 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1000 Wahlberechtigte.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(3) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der siebte Tag vor dem Erlaß des Wahlausschreibens.
§§§
(1) 1Sind in der Dienststelle Wahlberechtigte verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
2Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los.
3Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens
bei weniger als 51 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 1 Vertreter,
bei 51 bis 200 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 2 Vertreter,
bei 201 bis 600 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 3 Vertreter,
bei 601 bis 1 000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 4 Vertreter,
bei mehr als 1 000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 5 Vertreter.
(4) 1Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfaßt.
2...(4)
(5) Für die Ermittlung der Zahl der auf die einzelnen Gruppen entfallenden Vertreter gilt § 15 Abs.3 entsprechend.
(6) (1) 1Die Geschlechter sollen in jeder Gruppe mindestens aber im Personalrat insgesamt, entsprechend ihrem Zahlenverhältnis an den Beschäftigten vertreten sein.
2§ 15 Absatz 3 und § 17 (5) geltend entsprechend
§§§
1Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann abweichend von § 16 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.
2Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe.
§§§
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß „eine Gruppe nach § 16 Abs.4 keine Vertretung erhält oder (1) die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung gemeinsame Wahl beschließen.
(3) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt.
2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt.
3aIn Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt;
3bdas gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.
4In diesen Fällen ist in einem getrennten Wahlgang ein Ersatzmann zu wählen.
(4) 1Zur Wahl des Personalrates können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen.
2Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Gruppe, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Gruppenangehörige.
4Die nach § 13 Abs.3 nicht wählbaren Angehörigen der Dienststelle dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.
(5) 1Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
2Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) (2) 1Für jede Gruppe können auch Angehörige
der anderen Gruppe vorgeschlagen werden.
2Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.
(7) (3) 1Jeder Angehörige der Dienststelle kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
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§§§
(1) 1Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Vorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
2Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein.
3Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.
(2) 1Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein.
2Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.
3Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle.
4Absatz 1 gilt entsprechend.
§§§
1Besteht in einer Dienststelle, welche die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.
2Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle.
3§ 19 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
1Findet keine Personalversammlung statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auf Antrag von drei Wahlberechtigten, einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder des Leiters der Dienststelle.
2§ 19 Abs.1 gilt entsprechend.
§§§
(1) aDer Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen;
bsie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
(2) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) 1Nach Beendigung der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt.
2Dem Leiter der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zuzuleiten.
(4) 1Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht nach, beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein.
2§19 Abs.2 Satz 3 und § 21 gelten entsprechend.
§§§
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre, gerechnet vom Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Zeit vom 1.März bis 31.Mai statt.
(2) 1Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn
mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Personalratsmitglieder gesunken ist,
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, oder, wenn der Personalrat nur aus einer Person besteht, diese zurücktritt,
der Personalrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
2Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn das Absinken der Gesamtzahl ausschließlich durch die Mitglieder einer Gruppe bewirkt wird.
(3) 1Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums (Absatz 1) eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
2Hat die Amtszeit des Personalrates zum Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
(4) 1Die Vertreter einer Gruppe sind für die restliche Amtszeit des Personalrates neu zu wählen, wenn nach dem Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder der Gruppe die Sitzverteilung nach § 16 nicht mehr gewährleistet ist.
2§ 26 Abs.1 Satz 4 gilt entsprechend.
3Der Wahlvorstand ist aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.
§§§
(1) 1Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen.
2Insbesondere darf kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
3Für die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber gilt § 46 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend.
(2) 1Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle.
2Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 19 bis 21 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
3Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 43 Abs.1 Satz 2 und § 45 Abs.2 Satz 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
2Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählten Mitglieder des Personalrates ihr Amt fort.
(2) Ist die Wahl des gesamten Personalrates durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt, so nimmt bis zur Neuwahl der nach §§ 20 oder 21 zu bildende Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
(3) Ist die Wahl einer Gruppe durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.
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§§§
2.Amtszeit |
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(1) 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre.
2aDie Amtszeit beginnt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit;
2bdie Amtszeit endet spätestens am 31.Mai des Jahres, in dem nach § 23 Abs.1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
3In dem Fall des § 23 Abs.3 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31.Mai des Jahres, in dem der Personalrat neu zu wählen ist.
4In den Fällen des § 23 Abs.2 Buchst.a und b endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neugewählten Personalrates.
(2) In den Fällen des § 23 Abs.2 Buchst.c führt der Personalrat die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl weiter.
§§§
(1) 1Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes (R) aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen.
2Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen.
(2) Ist der Personalrat durch rechtskräftige Entscheidung aufgelöst, so findet § 25 Abs.2 Anwendung.
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§§§
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:
>Niederlegung des Amtes,
Gerichtliche Entscheidung nach § 27,
Gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der im § 25 Abs.1 Satz 1 genannten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) aDie Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt;
bes bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und 2 trifft der Personalrat.
§§§
(1) aDie Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist;
bdies gilt für Arbeitnehmer entsprechend (1).
(2) 1Ein Mitglied des Personalrates darf bei der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen unmittelbar berühren, nicht anwesend sein.
2Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen des Mitgliedes des Personalrates im Sinne von § 20 Abs.5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§§§
(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein.
2Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist.
(2) 1Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Angehörigen der Dienststelle derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.
2Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so rückt der nichtgewählte Angehörige der Dienststelle mit der nächsthöheren Stimmenzahl oder der gewählte Ersatzmann nach oder übernimmt die Stellvertretung.
(3) Im Falle des § 23 Abs.2 Buchst.e treten Ersatzmitglieder nicht ein.
§§§
Geschäftsführung |
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(1) (1) 1Besteht der Personalrat aus mehreren
Mitgliedern, so bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.
2Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
3Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen
Gruppe angehören.
4Die Mitglieder jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(2) (1) Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Vorstand den Vorsitzenden.
(3) (2) Hat der Personalrat mindestens 11 Mitglieder, so wählt er zwei weitere Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstand.
(4) (2) Machen die Gruppen von ihrem Recht, im Vorstand vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so wählt der Personalrat den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes aus seiner Mitte.
(5) (2) Ergibt sich bei den Wahlen Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
§§§
(1) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
2Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluß auf den Vorsitzenden übertragen.
3Zu den laufenden Geschäften gehören nur die der Vorbereitung von Entscheidungen der Personalvertretungen dienenden Maßnahmen (1).
(2) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.
2Handelt es sich um die Vertretung der ausschließlichen Angelegenheiten einer Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, so wird die Angelegenheit vom Vorstand (2) vertreten.
§§§
(1) Spätestens eine Woche, bei Stufenvertretungen zwei Wochen, nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) 1Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrates ein.
2Er setzt die Tagesordnung fest (R) und leitet die Verhandlung.
3Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrates rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
4Zwischen Einladung und Sitzung müssen, besonders dringende Fälle ausgenommen, drei volle Arbeitstage liegen.
5Die Dringlichkeit muß durch den Personalrat mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bestätigt werden.
(3) 1Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
2Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Personalrates behandelt werden (1).
[ RsprS ] |
§§§
(1) Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich.
(2) 1Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen einberufen sind, und an den Sitzungen, zu denen er eingeladen ist (R), teil.
2aEr kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, oder einen Sachverständigen hinzuziehen;
2bin diesem Falle ist jede im Personalrat vertretene Gewerkschaft berechtigt, einen Beauftragten ihrer Organisation hinzuzuziehen.
(3) 1aAuf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe können Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft oder der Stufenvertretungen an der Sitzung beratend teilnehmen;
1bin diesem Falle sind Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
2...(1)
(4) 1In Angelegenheiten einzelner Angehöriger der Dienststelle kann der Personalrat beschließen, daß diese während der Personalratssitzung gehört werden.
2aBeantragt ein Angehöriger der Dienststelle, vom Personalrat gehört zu werden, so ist diesem Antrag zu entsprechen;
2bdies gilt nicht gegenüber der Stufenvertretung.
3Notwendige Reisekostenvergütungen werden den Angehörigen der Dienststelle nach den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.
(5) 1Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
2Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben.
(6) Der Personalrat kann die Teilnahme der ihm nach § 43 Abs.2 zur Verfügung gestellten Schreibkräfte sowie sachkundiger Personen gestatten.
(7) aDer Vertrauensmann der Zivildienstleistenden kann an Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen;
bin diesem Falle sind ihm Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
[ RsprS ] |
§§§
1Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt.
2Der Personalrat hat bei der Einberufung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
3Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzungen vorher zu verständigen.
§§§
(1) 1Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3Die Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der nach § 34 Abs.2 bis 6 Teilnahmeberechtigten.
(2) aDer Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist;
bStellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer (1) wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) 1In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen.
2Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.
3Für Beratung und Beschlußfassung gilt § 36 Abs.1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des Personalrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Angehörigen der Dienststelle, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche auszusetzen.
2In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.
(2) 1Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen.
2Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.
§§§
1Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat beteiligt, so teilt der Vorsitzende des Personalrates dem Richterrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrates zu entsenden (§ 24 Saarländisches Richtergesetz).
2Auf Antrag des Richterrates oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende des Personalrates eine Sitzung einzuberufen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
§§§
(1) 1Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält.
2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) 1Hat der Leiter der Dienststelle, die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder ein nach § 34 Abs.2, 3, 5 bis 7 Teilnahmeberechtigter an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen.
2aEinwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben;
2bsie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Personalrates haben das Recht, die Unterlagen des Personalrates jederzeit einzusehen.
§§§
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder beschließt.
§§§
(1) 1Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.
2Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.
3Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
(2) An Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen, sofern die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durchfuhrt.
(3) Durch den Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrates entsteht dem Angehörigen der Dienststelle kein Ausfall an Arbeitsentgelt oder Dienstbezügen.
§§§
(1) 1Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.
2aMitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz;
2bdie Reisekostenvergütungen sind mindestens nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 geltenden Bestimmungen zu bemessen.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und den laufenden Geschäftsbetrieb hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.
§§§
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen der Dienststelle keine Beiträge erheben oder annehmen.
§§§
Mitglieder |
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(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) 1Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
2Werden Mitglieder des Personalrates durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.
(3) 1Mitglieder des Personalrates, insbesondere des Vorstandes, sind auf Antrag des Personalrates ganz oder teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, entscheidet auf Antrag des Personalrates oder des Leiters der Dienststelle die Einigungsstelle.
(4) 1Auf Antrag des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
2In Dienststellen mit über 3000 Wahlberechtigten ist für je angefangene 1500 Wahlberechtigte ein weiteres Personalratsmitglied ganz freizustellen.
3Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist möglich.
4Bei zwei und mehr Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Gruppen entsprechend ihrer Stärke, Stärke, mindestens jedoch mit einer Freistellung bei mehr als 300 wahlberechtigten
Gruppenangehörigen (1) zu berücksichtigen.
(5) Mitgliedern des Personalrates und Ersatzmitgliedern, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrates herangezogen werden, ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrates erforderlich sind, auf Antrag Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.
(6) Vom Dienst freigestellte Mitglieder des Personalrates sind in ihrer beruflichen Entwicklung so zu behandeln, als wäre eine Freistellung nicht erfolgt. (R)
[ RsprS ] |
§§§
(1) Für die Mitglieder des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend.
(2) 1Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates.
2Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
3In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) aDie Mitglieder des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet (R) oder innerhalb der Dienststelle auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden (R), wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt;
bdies gilt nicht für einen dienstlichen Wechsel zum Zweck der Ausbildung.
(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 45 Abs.6 darf ein Personalratsmitglied für die Dauer eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Personalrat nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind, es sei denn, zwingende dienstliche Notwendigkeiten stehen entgegen.
[ RsprS ] |
§§§
Versammlungen |
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(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen der Dienststelle.
2Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet.
3Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) 1Teilversammlungen können auch für einen Teil der Angehörigen der Dienststelle zur Behandlung von Angelegenheiten durchgeführt werden, die ausschließlich diesen Teil der Angehörigen der Dienststelle betreffen.
2Diese Teilversammlungen ersetzen nicht die Personalversammlungen nach Absatz 1.
§§§
(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels ihrer wahlberechtigten Angehörigen verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
§§§
(1) 1Der Leiter der Dienststelle ist unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Personalversammlungen einzuladen.
2Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.
3Der Leiter der Dienststelle hat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Personalversammlung über das Personal- und Sozialwesen der Dienststelle zu berichten.
4aAuf Verlangen des Personalrates hat der Leiter der Dienststelle an der Personalversammlung teilzunehmen;
4bdies gilt auch für Personalversammlungen, die auf seinen Antrag einberufen worden sind.
(2) 1Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, und der Stufenvertretungen sind berechtigt, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
2Der Personalrat hat den Teilnahmeberechtigten die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß sachkundige Personen zu den Versammlungen hinzugezogen werden.
§§§
(1) 1Personalversammlungen und Teilversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern.
2Die Teilnahme an den Versammlungen hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
(2) Findet die Personalversammlung aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so gilt die Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegzeiten als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.
(3) Zusätzliche Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an den außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalversammlungen entstehen, werden nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.
§§§
1Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
2Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder die Angehörigen der Dienststelle unmittelbar berühren, einschließlich solcher beamten- und tarifpolitischer sowie sozialpolitischer Art.
§§§
Vertretungen | ||
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1. Stufenvertretung |
(1) 1Bei den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich nachgeordnete Dienststellen oder Einrichtungen gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes umfaßt, werden neben den Personalräten Hauptpersonalräte gebildet, sofern Absatz 3 nichts anderes bestimmt.
2An der Wahl des Hauptpersonalrates nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde teil.
(2) 1Bei den Landesmittelbehörden werden Bezirkspersonalräte gebildet.
2An der Wahl des Bezirkspersonalrates nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der Landesmittelbehörde teil.
(3) 1Erstreckt sich der Geschäftsbereich einer Landesmittelbehörde auf das ganze Land, so nimmt der Bezirkspersonalrat gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr.
2Entsprechendes gilt für den Personalrat eines Landesamtes oder einer Einrichtung gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes mit mehr als 150 Angehörigen.
3An der Wahl des Hauptpersonalrates nehmen die Angehörigen der in Satz 1 und 2 genannten Behörden oder Einrichtungen nicht teil.
(4) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
bis zu 1500 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,
1501 bis 3000 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
3001 bis 5000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern,
5001 und mehr Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
(5) 1Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 12 bis 14, § 15 Abs.3, § 16 Abs.1, 2 und 6 (1), §§ 17 bis 20 und §§ 22 bis 25 entsprechend.
2§ 13 Abs.3 gilt nur für die leitenden Angehörigen der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist.
3Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt.
4An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 19 Abs.2, § 20 und § 22 Abs.4 aus.
(6) aWerden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch;
bandernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(7) 1In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter.
2§ 16 Abs.4 (2) gilt entsprechend.
§§§
(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretung gelten § 23, §§ 26 bis 38 und §§ 40 bis 46, für ihre Befugnisse und Pflichten die Vorschriften des Abschnittes VIII entsprechend.
(2) Über Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung nach §§ 78 und 80 mitbestimmt, kann der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen, es sei denn, ein Mitglied widerspricht.
(3) Die Bezirksschwerbehindertenvertretung (Hauptschwerbehindertenvertretung) ist berechtigt, an allen Sitzungen der Stufenvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.
§§§
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen höheren Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(2) 1Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung (R).
2In diesen Fällen verlängert sich die Frist nach §§ 73 und 74 um eine Woche.
[ RsprS ] |
§§§
2. Gesamtpersonalrat |
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(1) 1In den Fällen des § 6 Abs.3 kann durch Beschluß der einzelnen Personalräte neben diesen ein Gesamtpersonalrat errichtet werden.
2Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Personalräte der Dienststellen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der Wahlberechtigten beschäftigt sind.
(2) In den Fällen des § 87 Abs.3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet, wenn die einzelnen Personalräte dies beschließen.
(3) 1Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen gemeinsam betreffen und nicht von den einzelnen Personalräten innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden können.
2Soweit seine Zuständigkeit begründet ist, ist er anstelle der Personalräte zu beteiligen.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Angehörigen aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist.
2Mitgliederzahl, Wahl und Zusammensetzung richten sich nach § 15 Abs.1 und 2 und § 52 Abs.5.
(2) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und die Pflichten des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 53 entsprechend.
§§§
Jugendvertretung |
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(1) In Dienststellen, in denen in der Regel mindestens fünf Angehörige des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 10 Jugendlichen und Auszubildenden aus einem Mitglied,
11 bis 30 Jugendlichen und Auszubildenden aus drei Mitgliedern,
31 bis 60 Jugendlichen und Auszubildenden aus fünf Mitgliedern,
61 bis 120 Jugendlichen und Auszubildenden aus sieben Mitgliedern,
mehr als 120 Jugendlichen und Auszubildenden aus neun Mitgliedern.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.
(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahr.
§§§
(1) 1Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen sowie Auszubildenden der Dienststelle, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2§ 12 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 gelten entsprechend.
(2) 1Wählbar sind alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltage das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2Die Vorschriften des § 13 Abs.1 Satz 1, Abs.2 und 3 finden Anwendung.
3Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schließen einander aus.
§§§
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.
(2) 1Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt der Personalrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden.
2Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 15 Abs.3, § 18 Abs.3, 4 Satz 1, Abs.5 und 6, § 22 Abs.1 und 3, §§ 24 und 25 entsprechend.
(3) 1Bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht rechtzeitig, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle.
2Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, ist ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.
§§§
(1) 1Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre, gerechnet vom Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Zeit vom 1.März bis 31.Mai statt.
2Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 23 Abs.2 Buchst.b bis f und Abs.3 entsprechend.
(2) 1Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre.
2Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit.
3Die Amtszeit endet spätestens am 31.Mai des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
4In dem Fall des § 23 Abs.3 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31.Mai des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung regelmäßig neu zu wählen ist.
5In dem Fall des § 23 Abs.2 Buchst.b endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neugewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
6In den Fällen des § 23 Abs.2 Buchst.c führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl weiter.
7Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27, 28 Abs.1, § 29 Abs.2 und § 30 entsprechend.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25.Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
§§§
(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren (1) Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter (Vorstand) (1).
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.
§§§
(1) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden §§ 32 Abs.2 Satz 1, 36 Abs.1 und 2, 40, 41, 43, 44 und 45 sinngemäß Anwendung.
(2) 1aDie Jugend- und Auszubildendenvertretung kann im Benehmen mit dem Personalrat Sitzungen abhalten;
1b§§ 33 bis 35 gelten entsprechend.
2An diesen Sitzungen kann der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§§§
(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Personalratssitzungen einen Vertreter entsenden.
2Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Personalrates besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreff en.
(3) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders Jugendliche oder Auszubildende betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen.
2Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Jugendliche oder Auszubildende betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.
§§§
Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.
§§§
(1) 1In Dienststellen, die in der Regel mehr als 30 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung eigene Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.
2Zeit und Ort sind durch den Personalrat und den Leiter der Dienststelle zu vereinbaren.
3§ 42 Abs.3 gilt entsprechend.
(2) An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§§§
(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
Maßnahmen, die den Jugendlichen oder Auszubildenden der Dienststelle dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen,
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Jugendlichen oder Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen oder Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken.
2Sie hat die betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
2Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
§§§
(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Personalversammlung im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen.
2§ 49 Abs.1 Sätze 1 und 2, Abs.2 und 3, §§ 50 und 51 gelten entsprechend.
(2) An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen soll der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§§§
(1) Bestehen in mehrstufigen Verwaltungen Stufenvertretungen, so werden bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Bezirksauszubildendenvertretungen, bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Hauptauszubildendenvertretungen gebildet.
(2) Bestehen bei einstufigen Verwaltungen Gesamtpersonalräte, so sind Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretungen zu errichten.
(3) 1Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
2Im übrigen finden für die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 52 Abs.2, 3, 6 und § 54 und der Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung § 55 Abs.3 und § 56 Abs.1 Satz 1 sowie für beide die §§ 57 bis 65 sinngemäß Anwendung.
§§§
Beteiligung | ||
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1. Allgemeines |
(1) 1Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen sich einmal im Vierteljahr zur gemeinschaftlichen Besprechung treffen.
2In diesen Besprechungen hat der Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern.
3Dabei sollen die Gestaltung des Dienstbetriebes und alle Vorgänge, die die Angehörigen der Dienststelle wesentlich berühren, behandelt werden.
4Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) 1Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden.
2Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen.
3Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) 1Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
2Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen.
3Der Personalrat ist berechtigt, Sachverständige zu hören.
4Personalakten eines Angehörigen der Dienststelle dürfen dem Personalrat nur mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden.
5Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Angehörigen der Dienststelle dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen.
(2) (2) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(3) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Angehörigen der Dienststelle einzusetzen.
(4) Dienststelle und Personalrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der in der Dienststelle beschäftigten Personen zu schützen und zu fördern.
§§§
1Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Angehörigen der Dienststelle geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden (R),
1Beschwerden und Anregungen von Angehörigen der Dienststelle und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Leiter der Dienststelle auf eine Erledigung hinzuwirken.
2Er hat die betreffenden Angehörigen der Dienststelle über den Stand und das Ergebnis der Verhandlung zu informieren,
die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen in die Dienststelle zu fördern,
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Wahrung der Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden der Dienststelle eng zusammenzuarbeiten,
die Eingliederung ausländischer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen der Dienststelle zu fördern,
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.(1)
[ RsprS ] |
§§§
(1) aBei Einstellungen sind dem Personalrat auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerber vorzulegen;
ban Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren kann ein Mitglied des Personalrates teilnehmen.
(2) 1Bei mündlichen und praktischen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihres Bereiches abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten.
2Bei mündlichen Prüfungen, die an einer anderen Dienststelle abgelegt werden, kann sich der zuständige Personalrat durch den bei dieser Dienststelle gebildeten Personalrat vertreten lassen.
(3) Dem Personalrat sind vorgesehene wesentliche Änderungen der Organisation und der Geschäftsverteilung in der Dienststelle mitzuteilen.
(4) Der Personalrat kann verlangen, daß freie Arbeitsplätze der Dienststelle, die erneut besetzt werden sollen, bekanntgegeben werden.
§§§
2. Formen |
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(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) 1Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (R).
2Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet.
3Der Beschluß des Personalrates ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen.
4In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen.
5Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert.
6In den Fällen des § 38 Abs.1 verlängert sich diese Frist um eine Woche.
7aSoweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat der Leiter der Dienststelle dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes Gelegenheit zur Äußerung zu geben;
7bdie Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(3) 1Beantragt der Personalrat eine Maßnahme (R), die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzuschlagen und zu begründen.
2Der Leiter der Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid.
3Bei Erteilung eines Zwischenbescheides ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen.
4Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind schriftlich zu begründen.
(4) 1Kommt eine Einigung über eine vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann er innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen.
2Kommt eine Einigung über eine vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft der Leiter der Dienststelle innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Fristen keine Entscheidung, so kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der übergeordneten Dienststelle besteht, vorlegen.
3Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen.
4Einigt sich die übergeordnete Dienststelle mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung nicht, so hat sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde zu unterbreiten.
5Handelt es sich bei der Dienststelle, in der nach Satz 1 und 2 eine Einigung nicht erzielt werden kann, um eine oberste Dienstbehörde, so richtet sich das weitere Verfahren unmittelbar entsprechend Absatz 5 Satz 2.
(5) 1Der Leiter der obersten Dienstbehörde hat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen mit dem zuständigen Hauptpersonalrat zu erörtern.
2Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet auf Antrag des Leiters der obersten Dienstbehörde oder des zuständigen Hauptpersonalrates mit Ausnahme der in § 78 Abs.1 Nrn.17 und 18, § 80 Abs.1 Buchst.a und § 84 genannten Angelegenheiten die Einigungsstelle (§ 75).
3Die Frist zur Anrufung der Einigungsstelle beträgt vier Wochen.
4Nach Ablauf dieser Frist gilt die Maßnahme als abgelehnt.
(6) 1aWird in den in § 78 Abs.1 Nrn.17 und 18, § 80 Abs.1 Buchst.a und § 84 genannten Angelegenheiten keine Einigung erzielt, so entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Einigungsstelle; (R)
1bsie kann entscheiden, wenn die Einigungsstelle sechs Wochen seit ihrer Beteiligung keine Empfehlung abgegeben oder keinen Beschluß mitgeteilt hat.
(7) 1Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. (R)
2Er hat dem Personalrat die vorläufigen Regelungen mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 einzuleiten oder fortzusetzen.
(8) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes das in ihren Verfassungen jeweils vorgesehene Beschlußorgan oder - wenn ein solches nicht vorhanden ist - die zuständige Aufsichtsbehörde.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.
2Äußert sich der Personalrat hierzu nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
3Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich mitzuteilen.
4§ 73 Abs.2 Satz 7 gilt entsprechend.
(2) 1Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitwirkung unterliegt, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich mitzuteilen.
2Dieser hat sich hierzu innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern.
3Eine Ablehnung ist zu begründen.
(3) 1Kommt eine Einigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat nicht zustande, so kann jeder auf dem Dienstweg binnen einer Woche die oberste Dienstbehörde anrufen.
2Diese entscheidet nach Beratung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung endgültig.
3Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, entscheidet das in ihren Verfassungen jeweils vorgesehene Beschlußorgan oder - wenn ein solches nicht vorhanden ist - die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Personalrates endgültig.
(4) 1Ist ein Antrag gemäß Absatz 3 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen.
2§ 73 Abs.7 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Bei der obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall eine Einigungsstelle gebildet.
2Sie besteht aus je zwei (1) Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen.
3§ 29 Abs.2 gilt entsprechend.
4Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
5Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung gestellt werden, muß sich ein Angehöriger jeder von ihr vertretenen Gruppe befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich eine Gruppe.
6Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.
(2) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
2Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben.
3Beauftragte einer in der Personalvertretung vertretenen Gewerkschaft dürfen bei den Verhandlungen anwesend sein, wenn die Mehrheit der von der obersten Dienstbehörde oder der von der Personalvertretung benannten Beisitzer dies beantragt.
(3) 1Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Angelegenheiten durch mehrheitlichen Beschluß.
2aBei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten;
2bkommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil.
3Bei dieser erneuten Beschlußfassung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
4Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen.
5Der Beschluß der Einigungsstelle muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten (R).
6Der Beschluß der Einigungsstelle ist schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterschreibenund den Beteiligten zuzustellen.
7Er ist für die Beteiligten verbindlich.
8Die Entscheidung der Einigungsstelle soll innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie angerufen wurde, ergehen.
(4) 1In den in § 78 Abs.1 Nrn.17 und 18, § 80 Abs.1 Buchst.a und § 84 genannten Angelegenheiten beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese.
2Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt und den Beteiligten bekanntgegeben.
(5) 1Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig, an Anträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
2Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
3§ 43 Abs.1 und 2 gilt entsprechend.
4Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
5Dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht.
2Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
§§§
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
§§§
3. Soziales |
---|
(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen bei:
Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (R) einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen,
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplanes,
Fragen der betrieblichen Entgeltfindung (1), Aufstellung von Entgeltgrundsätzen (1), Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden (1) sowie deren Änderung, Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze sowie der leistungsbezogenen und sonstigen Zulagen,
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von sozialen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung, Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten und Benennung des Sicherheitsbeauftragten für Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufes,
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle für ihre Angehörigen verfügt, sowie die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Angehörigen,
Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens,
Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, jedoch nur mit Zustimmung des Antragstellers,
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Angehörigen der Dienststelle, sofern dieser die Mitbestimmung beantragt,
Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,
(2) Muß für gewisse Angehörige der Dienststelle die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.16 bestimmt auf Verlangen des Antragstellers nur der Vorstand des Personalrates mit.
[ RsprS ] |
§§§
Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit der Tarifvertrag dies regelt.
§§§
4. Personelles |
---|
(1) Der Personalrat bestimmt mit:
a) in Personalangelegenheiten der Beamten bei:
Einstellung, Anstellung und Beförderung (R) sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
Versetzung (R),
Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten (R),
(1) Zuweisung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
(2) anderweitiger Verwendung (R) in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes (R) verbunden ist,
(2) nicht nur vorübergehender Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (R),
(2) vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
(2) Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,
(2) Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,
(2) Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
(2) Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
(2) Festlegung des Inhalts von Personalfragebogen und der Beurteilungsrichtlinien (R),
(2) Kürzung der Anwärterbezüge,
(2) Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung (7) nach § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes (7) oder auf Familienpflegezeit nach § 83a des Saarländischen Beamtengesetzes (12),
(2) Ablehnung eines Antrages auf (8) Beurlaubung nach § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes,
(2) erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 83 (9) des Saarländischen Beamtengesetzes
b) in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer (3) bei:
Eingruppierung, Höhergruppierung (R), Umgruppierung oder Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit,
Rückgruppierung oder Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
Versetzung (R),
anderweitiger Verwendung (R) in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes (R) verbunden ist,
Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
(4) Zuweisung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
(4) Personalgestellung,
(5) Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
(5) Kündigung oder sonstiger Änderung des Arbeitsvertrages,
(5) Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
(5) Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
(5) Festlegung des Inhalts von Personalfragebogen und der Beurteilungsrichtlinien,
(5) Ablehnung eines Antrages auf eine dem Buchstaben a Nrn.15 und 16 (10) entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages,
(5) erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung einer dem § 83 (11) des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(2) Der Personalrat kann die Zustimmung verweigern, wenn triftige Gründe (R) vorliegen, insbesondere wenn
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, eine Dienstvereinbarung oder eine Verwaltungsanordnung verstößt,
die begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der Betroffene oder ein anderer Angehöriger der Dienststelle benachteiligt (R) wird, ohne daß dies aus persönlichen oder dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist oder
die begründete Besorgnis besteht, daß der Angehörige der Dienststelle oder der Bewerber durch sein Verhalten den Frieden in der Dienststelle stören werde.
(3) 1Vor der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers (6) und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören.
2Der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen.
3Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
4Eine ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.
[ RsprS ] |
§§§
(1) § 80 gilt nicht für
die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.
(2) § 80 gilt für
Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,
Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der (1) Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage und darüber sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerstellen (1)
nur auf Antrag der Betroffenen.
§§§
5. Sonstige Fälle |
---|
(1) Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen.
(2) 1Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den zuständigen Stellen vorgenommen werden.
2Das gleiche gilt für die aus Gründen des Arbeitsschutzes in der Dienststelle durchzuführenden Besichtigungen.
(3) An den Besprechungen des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuß nach § 22 Abs.2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (1) nehmen Beauftragte des Personalrates teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (2) vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.
§§§
(1) Der Personalrat hat mitzuwirken bei:
der Ermittlung der für die Berechnung des Personalbedarfs maßgebenden Grundlagen,
dem Erlaß und der Änderung von Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Höhergruppierungen und Kündigungen,
der Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
der Aufstellung von Organisationsplänen (R) und des Stellenplanentwurfs,
der Veranschlagung der im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen Mittel für die sozialen Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle,
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (1),
Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder der Wirtschaftlichkeit der Dienststelle durch Dritte,
der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen (R).
(2) 1Der Personalrat wirkt mit bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und § 104 Abs.2 des Saarländischen Beamtengesetzes (2) die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind.
2Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, haben die bei der Vorbereitung beteiligten obersten Dienstbehörden die zuständigen Personalvertretungen nach Satz 1 zu beteiligen.
[ RsprS ] |
§§§
Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei:
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Angehörigen der Dienststelle außerhalb von Besoldungs-, Entgelt- und (1) Versorgungsleistungen,
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Angehörigen der Dienststelle zu überwachen,
wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,
Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfaßt sind,
Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,
Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Angehörigen wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung)
§§§
Einzelzweige | ||
---|---|---|
Grundsatz |
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gelten die Vorschriften des Ersten Teiles insoweit, als im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§§§
Oberste Landesbehörden (1) |
---|
(1) 1In Angelegenheiten, die alle obersten Landesbehörden betreffen, und die einheitlich zu regeln sind, nimmt die Aufgaben der bei diesen gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) eine Sondervertretung wahr.
2Diese setzt sich aus je drei Mitgliedern zusammen, die von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) aus ihrer Mitte gewählt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt die Aufgaben des Leiters der Dienststelle das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) wahr.
§§§
§§§
Kommunalverwaltung |
---|
(1) aDienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Regionalverbandsverwaltung (1));
bdies gilt nicht für Schulen.
(2) § 6 Abs.3 findet auf kommunale Gebietskörperschaften keine Anwendung.
(3) aKommunale Eigenbetriebe, Anstalten und Verwaltungsstellen, bei denen nicht nur vorbergehend mehr als 20 Angehörige beschäftigt sind, erhalten eine eigene Personalvertretung, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt;
ban der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil.
(4) Für Angehörige einer kommunalen Gebietskörperschaft, die deren Vertretungskörperschaft (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Regionalversammlung (2)) angehören, gilt § 13 Abs.3 entsprechend.
(5) 1Der Vorstand ist (3)
berechtigt, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und deren Ausschüssen mit Ausnahme der Beschlußfassung teilzunehmen und die Auffassung des Personalrates (Gesamtpersonalrates) darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden.
2Termin und Tagesordnung sind dem Personalrat (Gesamtpersonalrat) rechtzeitig bekanntzugeben.
§§§
1Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, daß für kommunale Gebietskörperschaften eines bestimmten räumlichen Bereiches gemeinsame Einigungsstellen entsprechend § 75 zu bilden sind.
2Dabei kann die Bestellung der Vorsitzenden und der Beisitzer abweichend von § 75 geregelt werden.
§§§
(1) Die §§ 87 und 88 finden auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von Gemeinden entsprechend Anwendung.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 nicht vor, so sind die Angehörigen der Dienststelle wahlberechtigt beziehungsweise wählbar für den Personalrat der Dienststelle, bei der die Geschäfte des Verbandes geführt werden.
§§§
1Hält der Personalrat in Angelegenheiten, die seiner Beteiligung unterliegen, ein Eingreifen im Wege der Staatsaufsicht für angezeigt, so kann er den Sachverhalt mit seiner Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich unterbreiten.
2Diese entscheidet im Rahmen ihrer Befugnisse.
§§§
Polizei |
---|
(1) (5) 1Im Bereich der Vollzugspolizei gilt als Dienststelle im Sinne des § 6 Abs.1 und 2 das Landespolizeipräsidium ohne die Polizeiinspektionen.
2Die Gesamtheit der Bediensteten in den Polizeiinspektionen bildet daneben eine eigene Dienststelle.
3Als Leiter der Dienststelle nach Satz 2 gilt der Landespolizeipräsident.
(2) 1Beim Ministerium für Inneres und Sport (2) (3) wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet.
2Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der in Absatz 1 genannten Dienststellen und den beim das Ministerium für Inneres und Sport (2) und diesem nachgeordneten Dienststellen (6) (f) mit Ausnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz (4) beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt.
3Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.
§§§
§§§
Landesamt |
---|
1Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, daß Angehörige der Dienststelle nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.
1Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Vertreter aus, die Angehörige der Dienststelle sind.
2Vertreter der zuständigen Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrates und an Personalversammlungen nicht teil.
1§ 69 Abs.3 und § 72 Abs.1 sind mit folgender Ergänzung anzuwenden:
2Dies gilt nicht für Unterlagen, die im öffentlichen Interesse der Geheimhaltung bedürfen.
3Die Entscheidung hierüber trifft die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
4Entspricht ihre Entscheidung nicht dem Antrag des Personalrates, so entscheidet auf Antrag des Personalrates das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2).
§ 72 Abs.3 und 4, § 78 Abs.1 Nr.10, § 83 Abs.1 und § 84 sind nicht anzuwenden, soweit es die Belange des Verfassungsschutzes erfordern.
1An die Stelle des § 73 Abs.4 bis 6, § 74 Abs.3 und § 75 tritt folgende Regelung:
2Ergibt sich zwischen dem Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und dem Personalrat keine Einigung, entscheidet nach Anhörung des Personalrates das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2).
aDer Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr;
bdie Angehörigen der Dienststelle nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
§§§
Schulen |
---|
(1) 1aDie (8) Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädgogischen Fachkräfte (5) und anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 5;(2)
1bdie Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus.
2Für die Beteiligung des Personalrates bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.
(2) (9) Hauptberufliche Lehrkräfte, die nach Maßgabe des Privatschulgesetzes Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, nehmen nur an den Wahlen der für sie zuständigen Stufenvertretungen gemäß § 96 teil.
(3) (9) (3) 1Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur an der Schule wahlberechtigt und wählbar, an der sie überwiegend beschäftigt sind.
2aBei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet der Lehrer, in welcher Schule er das Wahlrecht ausübt;
2bentsprechendes gilt für seine Wählbarkeit.
3Abweichend hiervon sind Lehrer, deren Dienststelle eine Förderschule (6) ist, welche gleichzeitig Sonderpädagogisches Förderzentrum ist, nur an dieser Schule für Behinderte wahlberechtigt und wählbar.
4aLehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur für die Stufenvertretung ihrer Stammschulform wahlberechtigt und wählbar;
4bals Stammschulform gilt in diesem Falle die Schulform, der der Lehrer stellenplanmäßig zugewiesen ist.
(4) (9) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten auch an das Deutsch-Französische Gymnasium abgeordnete französische Lehrkräfte sowie Religionslehrer, die aufgrund eines Gestellungsvertrages in Schulen weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne einer Verwaltung im Sinne des § 1 anzugehören.
§§§
(1) 1Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrerhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte (3) oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie an Schulkindergärten und Schülerheimen, soweit das Ministerium für Bildung (6) und Kultur (3) Anstellungsbehörde ist.
2Als Leiter der Dienststelle gilt der Minister für Bildung (6) und Kultur (4).
(2) 1Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendare oder der Lehramtsanwärter eines Studienseminars oder eines Landesseminars.
2Als Leiter der Dienststelle gilt der jeweilige Seminarleiter.
3aDie Amtszeit der betreffenden Personalräte beträgt ein Jahr;
3b§ 13 Abs.1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
(3) (2) (5) 1Eine Gemeinschaftsschule und eine mit ihr durch eine gemeinsame Schulleitung verbundene Erweiterte Realschule oder Gesamtschule gelten als eine Dienststelle.
2Als Leiter der Dienststelle gilt der gemeinsame Schulleiter.
§§§
(1) (17) Beim Ministerium für Bildung und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen
(17) an Grundschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem staatlichen Studienseminar für die Lehrämter der Primarstufe, für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik,
(17) an Berufsbildungszentren und dort eingerichteten gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen sowie den Landesseminaren für das Lehramt an beruflichen Schulen,
(15) (18) an Gemeinschaftsschulen, Gemeinschaftsschulen in Abendform sowie „dem staatlichen Studienseminar für die Lehrämter der Sekundarstufe I (19),
(20) an Gymnasien, am Abendgymnasium, am Saarland-Kolleg sowie am staatlichen Studienseminar für das Lehramt für Gymnasien und Gemeinschaftsschulen,
(20) an Förderschulen und Schulkindergärten im Bereich der Förderschulen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
2aDer nach § 95 Abs.1 (7) zu wählenden Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; (6)
2bfür die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.
der Hochschule für Musik Saar (9),
gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.
2Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
[ RsprS ] |
§§§
Hochschulen |
---|
(4) 1Für den Bereich der Hochschulen (5) sind Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes die Angehörigen des Verwaltungspersonals und des technischen Personals sowie die wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten und Oberingenieure, (1) die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die künstlerischen Mitarbeiter, die Fachhochschulassistenten und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
2Für wissenschaftliche Mitarbeiter, künstlerische Mitarbeiter, Fachhochschulassistenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben wird an den Hochschulen ein eigener Personalrat gebildet.(2)
3An der Universität des Saarlandes nehmen Bibliothekare im höheren Dienst und ihnen vergleichbare Arbeitnehmer (7) an den Wahlen zum Personalrat für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben teil.
4Im übrigen nehmen Bibliothekare an den Wahlen zum Personalrat für das Vewaltungspersonal und das technische Personal teil.
... (6)
§§§
(1) § 78 Abs.1 Nr.10 und § 84 finden keine Anwendung auf Einrichtungen, die unmittelbar der Lehre oder Forschung dienen.
(2) Die Entscheidungen der Organe der Hochschulen im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrates.
§§§
(weggefallen) (1) |
---|
§§§
Justizverwaltung |
---|
(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
die Gesamtheit der Staatsanwältinnen und (4) Staatsanwälte,
die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und (4) Rechtsreferendare (1).
(2) Als „Leiterin oder (5) Leiter der Dienststelle gilt im Falle des Absatzes 1 Nr.1 die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt (6) (2) (3) im Falle des Absatzes 1 Nr.2 der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(3) Die Amtszeit des Personalrates der Rechtsreferendare (1) beträgt ein Jahr, § 13 Abs.1 Buchst.b findet keine Anwendung.
(4) Der Personalrat der Staatsanwälte und der Personalrat der Rechtsreferendare (1) nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.
§§§
(1) 1Die Angehörigen der dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales (2) (3) unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten, ausgenommen die Staatsanwälte und Rechtsreferendare (1), wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der bei dem Minister der Justiz gebildet wird.
2Der Hauptpersonalrat nimmt auch die Aufgaben einer Stufenvertretung bei einer Landesmittelbehörde gemäß § 52 wahr.
(2) 1An der Verhandlung von Fragen, welche auch die Interessen der Staatsanwälte berühren, nimmt der Vorsitzende des Personalrates der Staatsanwälte teil.
2Entsprechendes gilt für den Vorsitzenden des Personalrates der Rechtsreferendare (1).
§§§
Finanzverwaltung (F) |
---|
1Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben
den Personalräten einen Hauptpersonalrat.
2Die Angehörigen des Ministeriums der Finanzen und des Landesamtes für Zentrale Dienste wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat.
3Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium der Finanzen gebildet.
§§§
§§§
juristische Personen (1) | ||
---|---|---|
1.Allgemeines |
(1) Auf Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Ersten Teiles sinngemäß Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.
(2) 1Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Personalvertretungen der im Absatz 1 genannten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Vorstände oder vergleichbaren Organe und deren Ausschüssen zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden.
2§ 87 Abs.5 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
2.Versicherungsträger |
---|
Bei Sozialversicherungsträgern, die Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigen, zählen die dienstordnungsmäßigen Angestellten zur Gruppe der Beamten.
§§§
(1) 1Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsitzende des Vorstandes (stellvertretende Vorsitzende) des Sozialversicherungsträgers.
2Er kann sich durch Mitglieder der Geschäftsführung vertreten lassen.
(2) § 81 gilt auch für die Mitglieder der Geschäftsführung.
§§§
1Die Personalvertretung ist berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers und seiner Ausschüsse zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden.
2§ 87 Abs.5 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende des Personalrats der Deutschen Rentenversicherung Saarland ist Mitglied
in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
2Der Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Saarland wählt mit
einfacher Mehrheit aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das den Vorsitzenden des Personalrats für die Dauer der Verhinderung als Mitglied in der
Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt.
(2) Für das Mitglied und das Ersatzmitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
§§§
3. Saarl-Rundfunk |
---|
(1) 1Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant.
2Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den Verwaltungsdirektor oder den Justitiar vertreten lassen.
(2) 1Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuß wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht.
2Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) 1Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden.
2Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer (1).
(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.
§§§
(1) Nicht wählbar zum Personalrat sind der Intendant, sein ständiger Vertreter, die Direktoren und der Justitiar, sowie Angehörige der Rundfunkanstalt, die zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt sind.
(2) Nicht wählbar sind ferner Volontäre.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende des Personalrates sowie der stellvertretende Vorsitzende oder an seiner Stelle ein weiteres vom Personalrat zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
2Der Vorsitzende des Personalrates hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
3Es ist ihm Gelegenheit zu geben, in den Ausschüssen des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates die Auffassung des Personalrates darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Rundfunkanstalt behandelt werden.
4§ 87 Abs.5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Personalrat hat, gegebenenfalls durch Abschluß einer Dienstvereinbarung, mitzuwirken bei der Festlegung besonderer Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich.
(3) 1Der Personalrat bildet einen Ausschuß für Angelegenheiten der Programm-Mitarbeiter.
2Ihm gehören neben dem Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) des Personalrates und zwei weiteren Mitgliedern je zwei vom Personalrat zu wählende festangestellte und ständige freie Programm-Mitarbeiter an.
(4) 1Der Ausschuß hat die Aufgabe, Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Tätigkeit der Programm-Mitarbeiter oder bei Anwendung der besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich ergeben, mit dem Intendanten einvernehmlich zu klären.
2Der Intendant kann sich durch einen leitenden Angehörigen der Dienststelle (3) aus dem Programmbereich vertreten lassen.
3Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Angelegenheit mit dem Personalrat zu erörtern.
4Abweichend von § 74 entscheidet bei Nichteinigung mit dem Personalrat der Intendant (§ 35 des Saarländischen Mediengesetzes) (1) (2) endgültig.
§§§
Schluss | ||
---|---|---|
Gerichtliches |
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 25, 27 und 46 Abs.2 über
>Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen (R),
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend (R).
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein Fachsenat zu bilden.
2Bei Bedarf können weitere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.
(2) 1Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richtern.
2Die ehrenamtlichen Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der im § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte sein.
3Sie werden je zur Hälfte von
den unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und
den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden
vorgeschlagen und vom Minister der Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales (1) (2) berufen.
4Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
5Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.
(3) 1Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Nr.1 und 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richtern tätig.
2Unter den in Absatz 2 Nr.1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muß sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer (3) befinden.
[ RsprS ] |
§§§
Ergänzendes |
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(1) Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere eine Wahlordnung.
(2) Die Wahlordnung hat Vorschriften zu enthalten über
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Regelung von Einsprüchen,
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
die Aufbewahrung der Wahlakten, die die Wahlordnung enthalten, ferner entsprechende Vorschriften über die Abstimmung.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2).
§§§
(1) 1Werden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, sind die Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen spätestens bis zum Ablauf des dritten auf die Eingliederung oder Neubildung folgenden Kalendermonats neu zu wählen.
2Hat diese Neuwahl außerhalb des nach § 23 Abs.1 oder § 60 Abs.1 Satz 1 festgelegten Wahlzeitraums stattgefunden, finden § 23 Abs.3 und § 26 Abs.1 Sätze 2 und 3 und § 60 Abs.1 Sätze 2 und 3 Anwendung.
(2) 1Die im Zeitpunkt der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich Wahlvorstände für die Neuwahlen von Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
2Die Vorstände und Vorsitzenden der Personal oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 31 und 61) führen die Geschäfte der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen solange weiter, bis die neuen Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt sind.
3Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
§§§
Schluss |
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aDieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform;
bihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.
§§§
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
§§§
(1) Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Amtsblatt des Saarlandes vom 11.Dezember 2008 1947 zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes vom 19.November 2008 (Amtsbl.S.1944) bestellt worden ist, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die
bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes bereits eingeleitet sind, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz
in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
2Satz 1 gilt auch für Einigungsverfahren die sich unmittelbar an solche Beteiligungsverfahren anschließen.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2020 (2) außer Kraft.
§§§
SPersVG | [ ] |
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§§§