DepV (1) | 1-25 | |
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BGBl.III/FNA 2129-27-2-17
Verordnung über Deponien und Langzeitlager
vom 24.07.02 (BGBl_I_02,2807),
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF)
vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
= Art.1 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager und zur Änderung der Abfallablagerungsverordnung
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
T-1 | Allgemeines | 1-2 |
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(1) Diese Verordnung gilt für
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,
die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, einschließlich von spezifischen Massenabfällen auf Monodeponien, zum Zweck der Beseitigung,
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern,
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.
(2) Diese Verordnung gilt für
Träger des Vorhabens und Zulassungsinhaber,
Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
Betreiber von Langzeitlagern,
Erzeuger und Besitzer von Abfällen (Abfallbesitzer).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
die Lagerung und Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und aus oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser, (1)
die Lagerung und die Ablagerung von nicht verunreinigten Böden und Steinen aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Abbaustätten, die der Gewinnung von Steinen und Erden dienen,
auf denen vor dem 1.August 2002 die Stilllegungsphase begonnen hat und i) die ein Deponievolumen von weniger als 150 000 Kubikmeter haben und auf denen ausschließlich Siedlungsabfälle nach § 2 Nr.1 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert worden sind oder ii) für die vor dem 1.August 2002 Festlegungen für die Stilllegung und Nachsorge der Deponie in einer Planfeststellung nach § 31 Abs.2, einer Plangenehmigung nach § 31 Abs.3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes getroffen wurden oder bei denen bereits entsprechende Maßnahmen nach den Anforderungen der TA Siedlungsabfall oder der TA Abfall durchgeführt wurden oder
die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes liegen, die unter den Anwendungsbereich der TA Siedlungsabfall fallen und bei denen die Ablagerungsphase vor dem 1.Juni 1993 beendet wurde oder
die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes liegen, die unter den Anwendungsbereich der TA Abfall fallen und bei denen die Ablagerungsphase vor dem 1.April 1991 beendet wurde oder
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1.Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war und auf denen spätestens am 31.Dezember 1996 die Ablagerungsphase eingestellt worden ist,
Deponien, die zum 1.August 2002 nach § 36 Abs.3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes endgültig stillgelegt sind,
1die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die
Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von
weniger als drei Jahren gelagert werden.
2Der Zeitraum für die Lagerung kann auf Antrag des
Betreibers von der zuständigen Behörde verlängert
werden, wenn der Lagerzeitraum eindeutig befristet
wird und sichergestellt ist, dass die gelagerten Abfälle
nach Fristablauf verwertet oder behandelt werden. (2)
(4) Die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung für Deponien der Klassen I und II bleiben unberührt.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
Ablagerungsbereich:
Oberirdischer oder untertägiger Bereich einer Deponie,
in der Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert
werden.
Ablagerungsphase:
Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer
Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen
Einrichtungen durch die zuständige Behörde
bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von
Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie oder dem
Deponieabschnitt beendet wird.
Auslöseschwelle:
Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung
Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers
eingeleitet werden müssen.
Behandlung:
Physikalische, thermische, chemische oder biologische
Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die
die Menge oder Schädlichkeit der Abfälle verändern,
um ihr Volumen oder ihre gefährlichen Eigenschaften
zu verringern, ihre Handhabung zu erleichtern, ihre
Verwertung oder Beseitigung zu begünstigen oder die
Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3
dieser Verordnung oder nach Anhang 1 oder Anhang
2 der Abfallablagerungsverordnung zu gewährleisten.
Betriebsphase:
1Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer
Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen
Einrichtungen durch die zuständige Behörde
bis zur Feststellung der endgültigen Stilllegung einer
Deponie nach § 36 Abs.3 des Kreislaufwirtschaftsund
Abfallgesetzes.
2Die Betriebsphase umfasst die
Ablagerungs- und die Stilllegungsphase.
Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungswerte
der Deponieklasse 0 nach Anhang 3
(Inertabfälle) einhalten.
Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I): Oberirdische Deponie nach § 2 Nr.8 der Abfallablagerungsverordnung.
Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
Oberirdische Deponie nach § 2 Nr.9 der Abfallablagerungsverordnung.
Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die einen höheren
Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die auf einer
Deponie der Klasse II abgelagert werden dürfen, und
bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch
größer ist als bei der Deponieklasse II
und zum Ausgleich die Anforderungen an Deponieerrichtung
und Deponiebetrieb höher sind.
Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):
Untertagedeponie, in der die Abfälle
a) in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich,
der getrennt von einer Mineralgewinnung
angelegt oder vorgesehen ist, oder
b) in einer Kaverne
vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert
werden.
Deponieabschnitt:
Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie.
Deponiebetreiber:
1Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche
oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie
innehat.
2Während der Nachsorgephase ist der
Zulassungsinhaber der Deponiebetreiber.
Deponieerrichtung:
Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen für
die Inbetriebnahme einer Deponie wie insbesondere
Nachrüstung der geologischen Barriere, Deponiebasisabdichtungssystem,
Sickerwasser- und Deponiegasentsorgung,
Deponiebereiche, Bewetterung,
Beschickungseinrichtungen.
Deponiegas:
Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene
Gase.
Entgasung:
Aktive oder kontrollierte passive Erfassung und Ableitung
des Deponiegases.
Flüssige Abfälle:
Abfälle in flüssiger oder schlammiger Form, die den
jeweiligen Zuordnungswert für die Festigkeit nach
Anhang 3 Nr.1 dieser Verordnung oder nach Anhang 1 Nr.1 oder Anhang 2 Nr.1 der Abfallablagerungsverordnung
nicht einhalten.
Grundlegende Charakterisierung:
Ermittlung und Bewertung aller für eine
langfristig sichere Deponierung eines Abfalls
erforderlichen Informationen wie Angaben
über Art, Herkunft, Zusammensetzung,
Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische
Eigenschaften, voraussichtliches
Ablagerungsverhalten sowie Festlegung
der Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit (1).
Infektiöse Abfälle:
Abfälle, die nach der Abfallverzeichnis-Verordnung
wie folgt bezeichnet werden:
a) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung
oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen,
an deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen
gestellt werden (Abfallschlüssel 18 01 03),
b) Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung
und Vorsorge bei Tieren, an deren
Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht besondere Anforderungen gestellt
werden (Abfallschlüssel 18 02 02) (2).
Langzeitlager:
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung
mit Nummer 8.14 des Anhanges zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen (2).
Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):
Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die
Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang
3 einhalten (2).
Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):
Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die
Zuordnungskriterien für die Deponieklasse I nach
Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten (2).
Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):
Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die
Zuordnungskriterien für die Deponieklasse II nach
Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten,
und bei dem zum Ausgleich die Anforderungen an
Errichtung und Betrieb höher sind als bei einem Langzeitlager
der Klasse I (2).
Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):
Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die einen
höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die
in einem Langzeitlager der Klasse II gelagert werden
dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung
im Auslaugungsversuch größer ist als bei einem Langzeitlager
der Klasse II, und bei dem zum Ausgleich die
Anforderungen an Errichtung und Betrieb höher sind (2).
Monodeponie:
Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0,
I, II oder III, in der oder dem spezifische Massenabfälle,
die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten
ähnlich und untereinander verträglich
sind, unvermischt mit anderen Abfällen abgelagert
werden (2).
Nachsorgephase:
Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer
Deponie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige
Behörde nach § 36 Abs.5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorge
feststellt (2).
Schlüsselparameter:
Parameter mit hoher Bedeutung für die im
Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende
Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung
und der Übereinstimmung des Abfalls
mit dem grundlegend charakterisierten Abfall (3).
Spezifische Massenabfälle:
Abfälle, die bei unterschiedlichen, definierten Prozessen
in großen Mengen entstehen, wie
Stilllegungsphase:
Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie
oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen
Stilllegung der Deponie (4).
TA Abfall:
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz
(TA Abfall) vom 12.März 1991 (GMBl S.139,
167, 469) (4).
TA Siedlungsabfall:
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz
(TA Siedlungsabfall) vom 14.Mai 1993 (BAnz.Nr.99a) (4).
Träger des Vorhabens:
Natürliche oder juristische Person, die Adressat des
Zulassungsbescheides ist (4).
§§§
T-2 | Deponien | 3-11 |
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(1) 1Um einen dauerhaften Schutz des Bodens und des
Grundwassers sicherzustellen, dürfen Deponien oder
Deponieabschnitte der Klasse 0 oder III nur errichtet werden, wenn die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem
mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr.1 entsprechen und die sonstigen Anforderungen nach Satz 2 erfüllt sind.
2Die sonstigen Anforderungen an die Errichtung des Ablagerungsbereiches sind für die Deponieklasse 0 nach den Nummern 10.1 bis 10.6 der TA Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach den
Nummern 9.1 bis 9.6 der TA Abfall definiert.
3Die Ziele nach Satz 1 werden auch erfüllt, wenn bei Deponien der Klasse III die Anforderungen der Nummern 9.3.2 und 9.4.1.1 bis 9.4.1.3 der TA Abfall in Verbindung mit den Anforderungen an die Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nr.1 eingehalten werden.
(2) 1Der bei Deponien oder Deponieabschnitten der
Klasse I oder II durch die Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach
§ 3 Abs.1 der Abfallablagerungsverordnung bezweckte
dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers
wird auch erreicht, wenn die geologische Barriere und das
Basisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen
nach Anhang 1 Nr.1 entsprechen.
2Im Fall von Satz 1 sind die sonstigen Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach den Nummern 10.3.2 und 10.4.1.1 bis 10.4.1.3 der TA Siedlungsabfall definiert.
(3) 1Deponien der Klasse 0, I, II oder III müssen mindestens
über die Anlagenbereiche Eingangsbereich, Lagerbereich
und Arbeitsbereich verfügen.
2Die Anforderungen sind für die Deponieklassen 0, I und II nach der Nummer 7 der TA Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach
der Nummer 6 der TA Abfall definiert.
3Bei Deponien, die der öffentlichen Entsorgung dienen, soll der Deponiebetreiber zusätzlich einen gesonderten Annahmebereich für überlassungspflichtige Abfälle aus Haushaltungen und Gewerbe einrichten, die von Privatpersonen angeliefert werden.
4Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 zulassen.
(4) 1Monodeponien der Klasse 0 oder III sind nach den Absätzen 1 und 3 zu errichten.
2Monodeponien der Klasse I oder II sind nach Absatz 3 und, unbeschadet Absatz 2, nach § 3 Abs.1 der Abfallablagerungsverordnung zu errichten.
3Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 3 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(5) 1Deponien der Klasse IV im Salzgestein dürfen nur
nach den Anforderungen der Nummern 6 und 10 der TA Abfall an die Errichtung errichtet werden.
2Abweichend von Nummer 10.3.3 der TA Abfall hat der Betreiber einer
Deponie der Klasse IV im Salzgestein die Hinweise zur
Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach Anhang 2 zu beachten.
3Für Deponien der Klasse IV, die in anderen Gesteinsformationen errichtet werden, gelten die Nummern 6 und 10 der TA Abfall sowie die Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach Anhang 2 entsprechend.
(6) Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV sind so zu sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage verhindert wird.
(7) Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Behörde den Beginn der einzelnen Arbeitsschritte für eine Nachbesserung der geologischen Barriere und die Herstellung des Abdichtungssystems oder eines Bauabschnittes mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
(8) 1Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach
Absatz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die
Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung
von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde
festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für
Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt,
so können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt
werden.
2Soweit es sich um Monodeponien nach Absatz 4 Satz 2 handelt, gilt dies entsprechend.
§§§
(1) 1Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass
jederzeit ausreichend fach- und sachkundiges Personal für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.
2Die Anforderungen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II nach den Nummern 6.1 und 6.5 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV nach Nummer 5.1 der TA Abfall definiert.
(2) 1Der Deponiebetreiber hat sicherzustellen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung der Deponie verantwortlichen
Personen sowie das sonstige Personal durch
geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen
aktuellen Wissensstand verfügen.
2Die Anforderungen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II
nach den Nummern 6.3 und 6.5 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV nach der Nummer 5.3 der TA Abfall definiert.
3Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben mindestens alle zwei Jahre, erstmalig spätestens bis zum 15.Juli 2003, an Lehrgängen teilzunehmen.
4Die Lehrgänge müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden
Sachgebieten vermitteln:
Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallrechtlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts,
Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge,
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen, die von Deponien ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
Art und Beschaffenheit von Abfällen,
Bezüge zum Gefahrgutrecht,
Vorschriften der betrieblichen Haftung und
Arbeitsschutz.
5Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Deponiebetreiber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln und die Fortbildung sicherzustellen.
§§§
1Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen
Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die
zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen
abgenommen hat.
2Die Abnahme ist im Betriebstagebuch nach § 10 Abs.1 zu dokumentieren.
3Die Sätze 1 und 2 gelten bei wesentlichen Änderungen der
Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.
§§§
(1) 1Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten
nur abgelagert werden, wenn sie die jeweiligen Annahmekriterien
nach den Absätzen 2 bis 7 (2) einhalten.
2Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien nach Satz 1 erforderlich
ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln.
(2) gefährliche (1) Abfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn
die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderungen für die Deponieklasse III erfüllt und die Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse III eingehalten werden oder
die Deponie alle Anforderungen für die Deponieklasse IV im Salzgestein erfüllt.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reaktive gefährliche (1) Abfälle, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die
jeweiligen Zuordnungskriterien nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung
einhalten, auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert werden, die, unbeschadet § 3 Abs.2, die Anforderungen
des § 3 Abs.1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten.
2Diese Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit biologisch
abbaubaren Abfällen abgelagert werden.
3Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reaktive gefährliche (1) Abfälle, deren Auslaugverhalten dem
von Abfällen entspricht, die die Zuordnungskriterien nach
Anhang 3 für die Deponieklasse IV einhalten, auf einer
Deponie der Klasse IV, die in anderen Gesteinen als
Salzgestein errichtet ist, abgelagert werden.
4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für verfestigte Abfälle (Abfallschlüssel
19 03 06 der Abfallverzeichnis-Verordnung) oder teilweise
stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 04 der Abfallverzeichnis-Verordnung), es sei denn, die jeweiligen
Zuordnungskriterien werden von den Abfällen vor ihrer
Verfestigung oder Stabilisierung eingehalten.
(4) (3) Abweichend von Absatz 2 können asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, auch auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, wenn
die Abfälle keine sonstigen gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs.2 der Abfallverzeichnisverordnung (außer krebserzeugend – Kat.1, R 45) aufweisen,
die Ablagerung in einem Deponieabschnitt getrennt von anderen Abfällen erfolgt und
zur Verhinderung einer Faserausbreitung der Bereich der Ablagerung regelmäßig besprengt und vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abgedeckt wird.
(5) (4) 1Spezifische Massenabfälle dürfen auf Monodeponien nur abgelagert werden, wenn
die Anforderungen nach § 3 Abs.4 erfüllt und
die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse 0 oder III oder die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 der Abfallablagerungsverordnung für die Deponieklasse I oder II eingehalten werden.
2Abweichend von Absatz 2 und Satz 1 Nr.2 dürfen spezifische
Massenabfälle mit
Zustimmung der zuständigen Behörde (5) auch bei Überschreitung einzelner
Zuordnungskriterien abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber
(5) nachweist,
dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an
den Anforderungen dieser Verordnung und denen der
Abfallablagerungsverordnung – nicht beeinträchtigt wird.
3Wird im Fall von Satz 2 der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr.2 nach
Anhang 3 oder Parameter Nr.2 nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung)
überschritten, ist eine Ablagerung des Abfalls nur dann zulässig, wenn die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
(Parameter Nr.5 nach Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung)
unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff
verursacht wird.
4Die Untersuchungen zur Bestimmung der Parameter nach Satz 3 sind nach Anhang 4 der Abfallablagerungsverordnung durchzuführen, soweit es sich um Parameter handelt, die in Anhang 1 oder Anhang
2 der Abfallablagerungsverordnung aufgeführt sind.
5Die zuständige Behörde führt ein Register
über die nach Satz 2 erteilten Zustimmungen (6).
(6) (7) Inertabfälle dürfen nur (7) abgelagert werden, wenn
die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderungen für die Deponieklasse 0, I, II oder III erfüllt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse 0 eingehalten werden oder
die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV im Salzgestein erfüllt oder
die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet ist, erfüllt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse IV eingehalten werden.
(7) (8) 1Abweichend von § 7 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Nr.1 dürfen flüssige spezifische Massenabfälle auf einer Monodeponie der Deponieklasse 0, I, II oder III abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass
eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist und
der Abfall unter Ablagerungsbedingungen soweit entwässert, konsolidiert oder sich verfestigt, dass unter Berücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist.
2Eventuelles Überstandswasser soll in den Produktionsprozess
zurückgeführt werden, soweit dies technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
3Die Anforderungen der Grundwasserverordnung bleiben unberührt.
(8) (8) 1Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder
mit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien
für die jeweilige Deponieklasse ist unzulässig.
2Dies gilt nicht für das Zuordnungskriterium „Festigkeit“.
(9) (9) 1Abweichend von Absatz 1 kann die überwiegend
mineralische Fraktion von Abfällen aus
Schadensfällen wie zB Bränden, Explosionen
oder Überschwemmungen mit Zustimmung der
zuständigen Behörde bei asbesthaltigen und
nicht gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten
der Klasse II und bei gefährlichen
Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten
der Klasse III abgelagert werden.
2Die Mengen und die Lage auf der Deponie sind zu
erfassen und zu dokumentieren.
§§§
(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:
Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich, leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft werden,
nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht bekannt sind,
Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nachbarschaft führen und
in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr.850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl.EU Nr.L 158 S.7, Nr.L 229 S.5) aufgeführte Abfälle, sofern der Gehalt an in Anhang IV der vorgenannten Verordnung aufgelisteten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs.4 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung festzulegenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie andere (1) Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie der Klasse IV, die im Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:
die in Absatz 1 Nr.1, 3 bis 6 genannten Abfälle,
Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explosionsgefährlich, hoch entzündlich oder leicht entzündlich eingestuft werden,
Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat vor der ersten Annahme eines Abfalls
die Schlüsselparameter festzulegen und eine
grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen.
2Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung
der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber
der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung
seines Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen:
Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschließlich analytischem Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die jeweilige Deponieklasse,
bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben der Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist,
bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften,
3Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung
nach Satz 1 kann abgesehen werden,
wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten
und die Zusammensetzung des Abfalls
bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde
nachgewiesen sind.
4Eine grundlegende Charakterisierung
nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei
asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche
Mineralfasern enthalten nach § 6 Abs.4 Nr.1.
5Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach
Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen.
6Führen Änderungen im abfallerzeugenden
Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens
bzw der Zusammensetzung des Abfalls,
hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler,
erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben
vorzulegen.
(2) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:
eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen,
die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß der Abfallverzeichnis- Verordnung gekennzeichneten Abfallart,
die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4,
die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 5,
eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1 charakterisierten Abfall übereinstimmt.
2Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:
(4) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse III
oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen
mittels geeigneter Methoden und im
erforderlichen Parameterumfang durchzuführen
und zu dokumentieren.
2Die Kontrollanalyse muss
mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1
umfassen.
3Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung
der zuständigen Behörde die Häufigkeit der
Kontrollanalysen reduzieren.
4In diesem Fall sind die
Kontrollanalysen je angefangene 2 000 Megagramm
angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils
einmal alle drei Monate durchzuführen.
5Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen
und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten,
eine Kontrollanalyse nicht erforderlich.
(5) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse III
oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben
zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren
sind.
2Abweichend von Satz 1 ist bei
asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche
Mineralfasern enthalten, die Entnahme von
Rückstellproben nicht erforderlich.
(6) 1Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen
nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
2Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von
den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.
(7) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat
die Anforderungen nach § 5 Abs.2 bis 5 der Abfallablagerungsverordnung
entsprechend anzuwenden.
2Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige
Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.
(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Einschränkungen bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende Charakterisierungen und Kontrollanalysen nicht erforderlich, wenn
der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich (aus einer einzigen Quelle) stammt,
keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch Schadstoffe verunreinigt ist,
keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponieklasse 0 überschritten werden und
der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an Fremdstoffen wie Metalle, Kunststoffe, Humus, organische Stoffe, Holz, Gummi enthält.
Abfall- | Beschreibung | Einschränkung |
Glasfaserabfall | Nur ohne organische Bindemittel | |
Verpackungen aus Glas | ||
Beton | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen | |
Ziegel | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen | |
Fliesen und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen | |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen | |
Glas | ||
Boden und Steine | Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Boden und Steine aus kontaminierten Flächen | |
Glas | ||
Glas | Nur getrennt gesammeltes Glas | |
Boden und Steine | Nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen; ausgenommen Oberboden und Torf |
(9) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen.
2Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten
zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen
Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt.
3Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann
die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen.
(10) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte,
zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren.
2Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der
nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.
(11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs.1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§§§
(1) Die zuständige Behörde legt in der Planfeststellung
oder Plangenehmigung zur Errichtung einer Deponie der
Klasse 0, I, II oder III Auslöseschwellen nach Anhang III
Nr.4 Buchstabe C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates
vom 26.April 1999 über Abfalldeponien unter Berücksichtigung
der jeweiligen hydrologischen und hydrogeologischen
Gegebenheiten am Standort der Deponie und der
Grundwasserqualität im Grundwasseranstrom fest.
2Die Auslöseschwellen gelten für geeignete und von der
zuständigen Behörde festgelegte Grundwasser-Messstellen
im Abstrom der Deponie.
3Bei der Festlegung der Auslöseschwellen sind die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden – Grundwasser und die Anwendungsregeln nach § 4 Abs.5 und Anhang 2 Nr.3 der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu berücksichtigen.
4Die Auswahl der Parameter sowie die Häufigkeit der Messung richten sich nach Anhang III Nr.4 Buchstabe B der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.April
1999 über Abfalldeponien.
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten, insbesondere über ein Überschreiten der Auslöseschwellen nach Absatz 1 sowie über Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen.
(3) 1Die zuständige Behörde hat im Zulassungsverfahren
die Maßnahmen in Abstimmung mit dem Betreiber einer
Deponie der Klasse 0, I, II oder III in Maßnahmenplänen
nach Anhang III Nr.4 Buchstabe B Fußnote 3) der Richtlinie
1999/31/EG des Rates vom 26.April 1999 über
Abfalldeponien zu beschreiben.
2Diese sind in das Betriebshandbuch aufzunehmen.
(4) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
(5) Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts an Anlagen und ihre Überwachung bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat eine Betriebsordnung und ein Betriebshandbuch zu erstellen.
2Beide sind fortzuschreiben.
3Außerdem hat er ein Betriebstagebuch zu führen und seinen Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde nachzukommen.
4Über die in das Betriebstagebuch aufgenommenen Daten hat er Jahresübersichten zu erstellen.
5Für die Anforderungen der Sätze 1 bis 4 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II die entsprechenden Anforderungen
nach den Nummern 6.4.1 bis 6.5 der TA Siedlungsabfall
und für Deponien der Klasse III oder IV die entsprechenden Anforderungen nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 der TA Abfall definiert.
(2) 1Die abgelagerten Abfälle sind in ein Abfallkataster
aufzunehmen.
2Die entsprechenden Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.2 der TA Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6.2 der TA Abfall und für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5.3 der TA Abfall definiert.
(3) 1Das Deponieverhalten ist anhand der Jahresübersichten
nach Absatz 1 darzustellen und in der Erklärung
zum Deponieverhalten zu dokumentieren.
2Die Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.6.3
der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klassen III (1) nach Nummer 9.6.6.2 der TA Abfall definiert.
(4) Die Länder können Einzelheiten der Anforderungen, die an die Jahresübersichten nach Absatz 1 und die Erklärung zum Deponieverhalten nach Absatz 3 zu stellen sind, und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat den Deponiekörper so aufzubauen, dass er dauerhaft standsicher ist. 2Er hat die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen.
(2) 1Die von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV ausgehenden Emissionen und sonstigen Belästigungen sind
zu minimieren.
2Zur Prüfung und Überwachung der Emissionen und sonstigen Belästigungen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen während der Betriebsphase
fach- und sachkundig durchzuführen, die Ergebnisse auszuwerten und in das Betriebstagebuch zu übernehmen.
3Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6 der TA Siedlungsabfall,
für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6 der TA Abfall
und für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5 der
TA Abfall definiert.
4Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.
(3) (1) 1Lagert der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV unverpackte asbesthaltige Abfälle und unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern
enthalten, ab, hat er den Einbau entsprechend § 6 Abs.4 Nr.2 und 3 durchzuführen.
2Außerdem darf er in diesem Bereich keine Arbeiten vornehmen, die zu einer Freisetzung von Fasern
führen können.
(4) (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV auf seine Kosten Art und Ausmaß der von der Deponie ausgehenden Emissionen durch eine der Stellen, die die nach Landesrecht zuständige Behörde festlegt, ermitteln lässt, wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie schädliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.
(5) (2) Die Länder können Einzelheiten der an die Eigenkontrollen nach Absatz 2 oder nach § 3 Abs.1 der Abfallablagerungsverordnung zu stellenden Anforderungen und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.
§§§
T-3 | Nachsorge | 12-13 |
---|
(1) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV anordnen, wenn aus dem weiteren Ablagerungsbetrieb oder einer temporären Unterbrechung der Ablagerungsphase eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
(2) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV
hat spätestens sechs Monate nach dem Ende der Ablagerungsphase
der Deponie oder eines Deponieabschnittes
einen Bestandsplan zu erstellen und der zuständigen
Behörde vorzulegen.
2In den Bestandsplan sind insbesondere
die Erklärungen zum Deponieverhalten nach § 10 Abs.3 sowie, bei Deponien oder Deponieabschnitten der
Klasse 0 oder III, die nach § 3 Abs.1 oder Abs.2 und nach § 3 Abs.3 ausgeführten technischen Maßnahmen aufzunehmen.
(3) 1In der Stilllegungsphase hat der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV unverzüglich alle erforderlichen
Maßnahmen durchzuführen, um zukünftige negative
Auswirkungen der Deponie oder des Deponieabschnittes
auf die in § 10 Abs.4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern.
2Zu den Maßnahmen nach Satz 1 zählt bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0 insbesondere das Aufbringen einer Rekultivierungsschicht, bei Deponien oder
Deponieabschnitten der Klasse III insbesondere die Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems, jeweils
nach Anhang 1 Nr.2.
3Anhang 1 Nr.2 gilt auch für die
Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems bei
Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse I oder II.
4Bei der Ausführung der Rekultivierungsschicht einer
Deponie oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II
oder III ist Anhang 5 zu beachten.
5Die sonstigen Anforderungen an die Maßnahmen nach Satz 1 sind bei Deponien oder Deponieabschnitten
der Klasse 0 nach Nummer 10.7.1 ohne Berücksichtigung der Nummer 10.4.1.4 und unter Berücksichtigung des ersten Spiegelstriches der Nummer 10.6.6.2 der TA Siedlungsabfall,
der Klasse III nach Nummer 9.7 unter Berücksichtigung der Nummer 9.4.1.1 der TA Abfall und
der Klasse IV nach Nummer 10.6 der TA Abfall
definiert.
6Sofern die zuständige Behörde bei Deponien
oder Deponieabschnitten der Klasse 0 feststellt, dass die Aufstellung einer Wasserhaushaltsbilanz nicht erforderlich
ist, kann auf die Errichtung von Messeinrichtungen, die
ausschließlich der Aufstellung einer Wasserhaushaltsbilanz
dienen, verzichtet werden.
(4) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III
oder IV hat die Feststellung des Abschlusses der Stilllegung
der Deponie nach § 36 Abs.3 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes unmittelbar nach Abschluss
der von der zuständigen Behörde angeordneten Maßnahmen
bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
2Dem Antrag hat der Betreiber einer Deponie
der Klasse 0, I, II, III oder IV die Bestätigung der Schlussabnahme durch die zuständige Behörde beizufügen,
der Klasse 0, I oder II mindestens die Unterlagen nach Nummer 10.7.1 Satz 2 der TA Siedlungsabfall beizufügen,
der Klasse III mindestens die Unterlagen nach Nummer 9.7.1 Satz 2 der TA Abfall oder
der Klasse IV mindestens die Unterlagen nach Nummer 10.6 der TA Abfall beizufügen.
3Die zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die endgültige Stilllegung nach § 36 Abs.3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mindestens die Unterlagen nach Satz 2 zu berücksichtigen.
(5) 1Wenn bei Deponien große Setzungen erwartet
werden, kann vor der Aufbringung des endgültigen
Oberflächenabdichtungssystems bis zum Abklingen der
Hauptsetzungen eine Abdeckung vorgenommen werden.
2Die temporäre Oberflächenabdeckung soll die Sickerwasserbildung
minimieren und die Deponiegasmigration
verhindern.
(6) 1Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach
Absatz 3 Satz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für
die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und
Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder
wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für
Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt,
so können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt
werden.
2Soweit es sich um Monodeponien handelt, gilt
dies für Absatz 3 Satz 5 entsprechend.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV
hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen durchzuführen,
die in einer behördlichen Entscheidung nach § 22
Abs.1 oder Abs.4 festgelegt worden sind, sowie sonstige
Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung
von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit
erforderlich sind.
2Die sonstigen Maßnahmen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, sofern es sich nicht um Messungen handelt, deren Durchführung wegen des Fehlens von Abdichtungssystemen nicht erforderlich
ist, nach Nummer 10.7.2 der TA Siedlungsabfall, für Deponien
der Klasse III nach Nummer 9.7.2 der TA Abfall
und für Deponien der Klasse IV nach den Nummern 10.5
und 10.6 der TA Abfall definiert.
3Auf Antrag des Deponiebetreibers
kann die zuständige Behörde bei Deponien der
Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.
(2) 1Zur Prüfung und Überwachung der von einer Deponie
der Klasse 0, III oder IV in der Nachsorgephase ausgehenden
Emissionen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen
fach- und sachkundig durchzuführen.
2§ 11 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III
oder IV hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle
festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf
die Umwelt während der Nachsorgephase zu unterrichten.
2Er hat die Maßnahmen, die im Fall des Überschreitens
der Auslöseschwellen zu treffen sind, in Maßnahmenplänen
zu beschreiben.
3§ 9 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung aller vorliegenden Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Prüfkriterien nach Absatz 5 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen aufheben und nach § 36 Abs.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.
(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 soll die Behörde in Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse insbesondere die nachfolgenden Kriterien zugrunde legen:
Biologische Abbauprozesse, sonstige Umsetzungsoder Reaktionsvorgänge sind weitgehend abgeklungen,
eine Gasbildung ist soweit zum Erliegen gekommen, dass keine aktive Entgasung erforderlich ist und schädliche Einwirkungen auf die Umgebung durch Gasmigrationen ausgeschlossen werden können,
Setzungen sind soweit abgeklungen, dass verformungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdichtungssystems für die Zukunft ausgeschlossen werden können,
adie Oberflächenabdichtung und die Rekultivierungsschicht sind in einem funktionstüchtigen und stabilen Zustand, der durch die derzeitige und geplante Nutzung nicht beeinträchtigt werden kann; bes ist sicherzustellen, dass dies auch bei Nutzungsänderungen gewährleistet ist,
adie Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen ist nicht mehr erforderlich; bein Rückbau ist gegebenenfalls erfolgt,
gegebenenfalls anfallendes Sickerwasser kann entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden, (1)
die Deponie verursacht keine Grundwasserbelastungen, die eine weitere Beobachtung oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich machen und (1)
wurden auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert, müssen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit diesem Abfall geraten (1).
§§§
T-4 | Altdeponien | 14-15 |
---|
(1) 1Befindet sich eine Deponie oder ein Deponieabschnitt am 1.August 2002 in der Ablagerungsphase und erfüllt alle entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung sowie bei Deponien im Geltungsbereich der
Abfallablagerungsverordnung zusätzlich deren Anforderungen,
hat der Betreiber dies spätestens zum 1.August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
2aFür die Anzeige nach Satz 1 gilt § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.4 bis 11 sowie 13 entsprechend;
2b§ 20 Abs.1 Satz 2 Nr.12 findet nur Anwendung, soweit für die Deponie nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.
(2) 1Entspricht eine am 1.August 2002 in der Ablagerungsphase
befindliche oberirdische Deponie, Monodeponie
oder ein Deponieabschnitt, die unter den Anwendungsbereich
der TA Abfall fallen, nicht allen Anforderungen
dieser Verordnung, so kann die zuständige Behörde
auf Antrag des Betreibers den Weiterbetrieb zulassen,
wenn die Deponie oder der betriebene Deponieabschnitt
alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der TA Abfall erfüllt oder wenn auf der Grundlage der Nummer 2.4 der TA Abfall die Anforderung der Nummer 11.2 Buchstabe g erster Anstrich durch andere Maßnahmen
zum dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers, die das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigen, erfüllt worden sind, und die zuständige Behörde dies vor dem
1.August 2002 genehmigt hat (2).
2Für Monodeponien, die unter den Anwendungsbereich
der TA Siedlungsabfall fallen, gelten die Übergangsregelungen in § 6 der Abfallablagerungsverordnung.
3Der Deponiebetreiber hat einen Antrag nach
Satz 1 oder Satz 2 spätestens zum 1.August 2003 bei der
zuständigen Behörde einzureichen.
4Die Zulassung ist im Fall von Satz 1 oder Satz 2 längstens bis zum 15.Juli 2009 zu befristen.
5Für einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 gilt
§ 20 Abs.1 entsprechend.
(3) 1Von einer Befristung nach Absatz 2 Satz 4 kann abgesehen werden, wenn der Deponiebetreiber zusammen
mit dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 die
Zulassung aller erforderlichen Maßnahmen beantragt, die
er zur Anpassung an den in dieser Verordnung festgelegten
Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen
nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 der TA Abfall, vor dem
15.Juli 2009 durchzuführen beabsichtigt.
2Hierzu muss er im Einzelfall den Nachweis erbringen oder erbracht haben,
dass die Schutzziele nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 der TA Abfall durch andere geeignete Maßnahmen erreicht worden sind und das Wohl der Allgemeinheit
gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
3Die Anforderungen der Grundwasserverordnung bleiben unberührt.
(4) 1Für die Stilllegung und Nachsorge einer Deponie oder die Stilllegungsphase eines Deponieabschnittes, die sich am 1.März 2001 in der Ablagerungsphase befanden
und auf der Abfälle nach § 6 Abs.2 in Verbindung mit
Abs.4 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert werden oder einer am 1.August 2002 in der Ablagerungsphase
befindlichen Deponie für Inertabfälle, spezifische Massenabfälle oder für gefährliche (1)
Abfälle gelten die Anforderungen nach den §§ 12 und
13 sowie nach Nummer 11.2.1 Buchstabe h der TA Siedlungsabfall
entsprechend.
2Anhang 1 Nr.2 ist zu beachten.
(5) Für die Nachsorge einer am 1.März 2001 in der Stilllegungsphase befindlichen Deponie oder Deponieabschnittes, auf der Abfälle nach § 6 Abs.2 in Verbindung mit Abs.4 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert wurden oder einer am 1.August 2002 in der Stilllegungsphase befindlichen Deponie für Inertabfälle, spezifische Massenabfälle oder gefährliche (1) Abfälle gelten die Anforderungen nach § 13 entsprechend.
(6) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
Anforderungen nach Absatz 4 zulassen, wenn der Deponiebetreiber
im Einzelfall den Nachweis erbringt, dass
durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit,
gemessen an den mit den Anforderungen dieser
Verordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung
zu erreichenden Zielen eines dauerhaften Schutzes der
Umwelt, insbesondere des Grundwassers, nicht beeinträchtigt
wird.
2Voraussetzung hierfür ist, dass bei solchen
Deponien die Ablagerungsphase vor dem 15.Juli 2005
beendet wird.
(7) 1Für Deponien, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche
Gewerbeabfälle, Klärschlämme oder andere Abfälle
mit hohen organischen Anteilen abgelagert wurden, kann
die zuständige Behörde bis zum Abklingen der Hauptsetzungen
eine temporäre Abdeckung zulassen, wenn große
Setzungen erwartet werden.
2Diese temporäre Abdeckung soll Sickerwasserbildung minimieren und Deponiegasmigration verhindern.
3Unmittelbar nach Abklingen der Hauptsetzungen ist die endgültige Oberflächenabdichtung herzustellen.
(8) 1Für Deponien oder Deponieabschnitte, auf denen
Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme
und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen
abgelagert worden sind, kann die zuständige Behörde zur
Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung
des Langzeitverhaltens der Deponie (3) eine gezielte Befeuchtung des Abfallkörpers
durch Infiltration von Wasser oder deponieeigenem
Sickerwasser zulassen, wenn geeignete Voraussetzungen
vorhanden sind und mögliche nachteilige Auswirkungen
auf den Deponiekörper und die Umwelt verhindert werden.
2Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehören insbesondere:
funktionierendes aktives Entgasungssystem,
relevante Mengen noch abbaubarer organischer Substanz im Deponiekörper,
Einrichtungen zur geregelten und kontrollierten Infiltration und zur Kontrolle des Gas- und Wasserhaushalts der Deponie und der Begrenzung der Infiltrationsmengen auf das notwendige Maß,
Nachweis der ausreichenden Standsicherheit des Deponiekörpers, auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Wasserzugaben.
§§§
1Der Betreiber einer am 1.August 2002 in der Ablagerungsphase
befindlichen Untertagedeponie hat spätestens zum 1.August 2003 gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen, dass die Deponie allen
entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung an die
Deponieklasse IV entspricht oder dass er die Deponie, die
alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der
TA Abfall erfüllt, spätestens zum 15.Juli 2009 stilllegen
wird.
2Andernfalls hat er ebenfalls spätestens zum 1.August
2003 einen schriftlichen Antrag gemäß § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei der zuständigen Behörde zu stellen, in dem er alle erforderlichen
Maßnahmen beschreibt, die er zur Anpassung an den in dieser Verordnung festgelegten Stand der Technik durchführen will.
3Für einen Antrag nach Satz 2 gilt § 20 Abs.1 entsprechend.
§§§
T-5 | Langzeitlager |
---|
(1) 1Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern
der Klasse III gelten die §§ 3 bis 11 und 19 entsprechend.
2Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern
der Klasse 0, I oder II gelten die §§ 3 bis 11 und 19
dieser Verordnung sowie die §§ 3 und 5 der Abfallablagerungsverordnung
entsprechend.
3Abweichend von § 19 Abs.3 hat der Betreiber eines Langzeitlagers für die
Berechnung der Höhe der Sicherheit anstelle der Berücksichtigung eines Nachsorgezeitraumes die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal lagerbaren Abfälle und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes
rechnerisch zu erfassen.
(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einem Langzeitlager der Klasse 0, I, II oder III gelagert werden:
Abfälle, für die kein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist,
in § 7 Abs.1 Nr.2, 3, 4, 6 und 7 genannte Abfälle.
§§§
1Der Betreiber eines Langzeitlagers hat durch einen
Fremdgutachter überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen
nach § 5 Abs.3 Nr.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nach Betriebseinstellung der Anlage erfüllt sind.
2Unbeschadet von § 5 Abs.3 Nr.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
hat er die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle nach Beendigung der Betriebsphase im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
3Die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an die Stilllegung
und Nachsorge (Betriebseinstellung) bleiben unberührt.
§§§
Langzeitlager, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betrieben werden oder mit deren Errichtung begonnen wurde, haben die Anforderungen nach § 16 Abs.1 bis zum 15.Juli 2009 einzuhalten.
§§§
T-6 | Sonstiges | 19-23 |
---|
(1) 1Der Träger des Vorhabens hat mit dem Antrag auf
Erteilung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für
eine Deponie nachzuweisen, dass er für die Errichtung, die
Betriebs- und Nachsorgephase finanziell leistungsfähig
ist.
2Er hat hierzu den Nachweis zu erbringen, dass er in der
Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas
Gleichwertiges nach Absatz 2 (Sicherheitsleistung) zu
erbringen.
(2) 1Der Träger des Vorhabens hat vor dem Beginn der
Ablagerungsphase eine Sicherheit zur Erfüllung der Auflagen
und Bedingungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss
oder der Plangenehmigung für die Betriebsund
Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung
von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit
angeordnet werden, gegenüber der zuständigen Behörde
nachzuweisen.
2Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und
Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Sicherheit nach Absatz 2 ist bei Deponien der Klassen I, II, III und IV ein Nachsorgezeitraum von mindestens 30 Jahren, bei Deponien der Klasse 0 ein Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren rechnerisch zu erfassen sowie ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zugrunde zu legen.
(4) 1Die zuständige Behörde legt Art, Umfang und Höhe
der Sicherheit fest.
2Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können
insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft,
einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens
eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu
bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige
Sicherheit verlangt oder zugelassen werden.
3Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.
4Wird über das Vermögen des Deponiebetreibers das
Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die zuständige Behörde
zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit
berechtigt.
(5) 1aDie finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der
zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des
realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen;
1bsie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit
und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert
hat.
2Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des
Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Trägers des Vorhabens entzogen sind.
3Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu
erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Träger des
Vorhabens für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine
Frist von längstens sechs Monaten setzen.
4Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern
ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben.
5Die Sicherheit nach Satz 1 ist insgesamt freizugeben, wenn
die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase
festgestellt hat.
(6) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn die Deponie durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einen Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird und sichergestellt ist, dass über Einstandpflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.
§§§
(1) 1Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche
Änderung des Betriebes einer Deponie der Klasse 0, I, II, III
oder IV nach § 31 Abs.2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsund
Abfallgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2Dem Antrag sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Beschreibung der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt,
Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich der beschriebenen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt,
Beschreibung der Abfälle nach Art, Gesamtmenge und Beschaffenheit einschließlich Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis- Verordnung,
Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen,
Maßnahmen der Bau- und der Betriebsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
Maßnahmen während der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
bei planfeststellungspflichtigen Deponien die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen und
3Soweit in § 6 Abs.3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht abweichend geregelt, sollen
die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 unter Berücksichtigung
des Anhanges A der TA Abfall zusammengestellt werden.
4Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich, so sind in den Antragsunterlagen zu den in
der Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien Aussagen
zu treffen.
(2) 1Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie
oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II, III oder IV
oder ihres Betriebes nach § 31 Abs.4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III
oder IV oder eines Deponieabschnittes einer solchen Deponie nach § 36 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein
Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase
bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
2Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
3Bei einer wesentlichen Änderung im Rahmen des Stilllegungsverfahrens
gilt zusätzlich Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
§§§
1Kann ein nach § 31 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes planfeststellungspflichtiges Vorhaben
erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat haben,
die in den Antragsunterlagen zu beschreiben sind, oder
ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den
Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, hat die
zuständige Behörde die von dem anderen Staat benannten
Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen
Umfang über das Vorhaben zu unterrichten wie die nach
§ 73 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden
Behörden.
2Für das weitere Verfahren der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind die Vorschriften des § 11a der Verordnung über
das Genehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 31 Abs.2 oder Abs.3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die zuständige Behörde für eine Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV mindestens festzulegen:
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
die Deponieklasse,
die Bezeichnung der Deponie,
die Standortangaben,
die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung,
das zulässige Deponievolumen sowie bei oberirdischen Deponien die zulässige Größe der Ablagerungsfläche und die Oberflächengestaltung und Endhöhen,
die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie,
die Anforderungen an den Deponiebetrieb während der Ablagerungsphase, die Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Maßnahmenpläne,
die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nachsorgephase,
die Verpflichtung des Antragstellers, der zuständigen Behörde Jahresübersichten vorzulegen,
die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwertigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,
die Auslöseschwellen und
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.
(2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die zuständige Behörde mindestens festzulegen:
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns einschließlich die Bezeichnung der Deponie und der Standortangaben und
eine Sicherheitsleistung gemäß § 33 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Änderung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.
(4) 1Die zuständige Behörde soll in der Anordnung nach
§ 36 Abs.2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
alle erforderlichen Maßnahmen und notwendigen
Einrichtungen für die Stilllegungs- und Nachsorgephase
festlegen, um negative Auswirkungen der Deponie
auf die in § 10 Abs.4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
genannten Schutzgüter zu verhindern.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bereits die erforderlichen Anforderungen
enthalten.
§§§
Unbeschadet des § 8 der Grundwasserverordnung hat die zuständige Behörde behördliche Entscheidungen nach § 32 Abs.4, § 35 Abs.2 und § 36 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik nach § 3 Abs.12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet werden müssen.
§§§
T-7 | Schluss | 24-25 |
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Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs.6, auch in Verbindung mit § 16 Abs.1 Satz 1 und 2, eine Deponie nicht gegen unbefugten Zutritt sichert,
entgegen § 4 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs.1 Satz 1 und 2, die Organisation einer Deponie nicht oder nicht richtig ausgestaltet,
entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 sowie in Verbindung mit § 16 Abs.1 Satz 1 und 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt, ein Langzeitlager oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt, die nicht nach § 3 Abs.1, 3 Satz 1, Abs.4, 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs.1 Satz 1 und 2 errichtet worden sind,
entgegen § 6 Abs.1 Satz 1, Abs.2, 3 Satz 2 und 4, Abs.5 Satz 1 oder 3, Abs.6 oder Abs.8 Satz 1 (1), § 7 Abs.1 oder Abs.2, auch in Verbindung mit § 16 Abs.2, Abfälle ablagert, lagert oder zur Erreichung der Zuordnungskriterien vermischt,
entgegen § 8 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.6, 7, 8 sowie in Verbindung mit § 16 Abs.2 Satz 1 oder Satz 2, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
entgegen § 8 Abs.2, auch in Verbindung mit § 16 Abs.1 Satz 1 und 2, den Ablagerungsort der Abfälle nicht oder nicht richtig vorgibt,
entgegen § 8 Abs.5 keine Rückstellproben entnimmt oder Rückstellproben weniger als einen Monat aufbewahrt,
entgegen § 8 Abs.9, auch in Verbindung mit § 16 Abs.1 Satz 1 und 2, keine Eingangsbestätigung ausstellt,
entgegen § 8 Abs.10, auch in Verbindung mit § 16 Abs.1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde nicht informiert oder die Abfälle nicht bis zur Entscheidung der Behörde zwischenlagert,
entgegen § 9 Abs.2 oder § 10 Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16 Abs.1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen § 10 Abs.1, auch in Verbindung mit § 16 Abs.1 Satz 1 und 2, eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht erstellt, ein Betriebstagebuch nicht oder nicht vollständig führt oder keine oder nicht vollständige Jahresübersichten erstellt,
entgegen § 10 Abs.3 eine Erklärung zum Deponieverhalten nicht oder nicht richtig fertigt,
entgegen § 11 Abs.1, auch in Verbindung mit § 16 Abs.1 Satz 1 und 2, den Deponiekörper nicht standsicher aufbaut,
entgegen § 11 Abs.2, auch in Verbindung mit § 16 Abs.1 Satz 1 und 2, keine Maßnahmen zur Emissionsminderung oder Minimierung von sonstigen Belästigungen durchführt,
(2) entgegen § 11 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs.4 Nr.3 nicht regelmäßig besprengt oder vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abdeckt,
(2) entgegen § 11 Abs.3 Satz 2 eine Arbeit ausführt, die zu einer Freisetzung von Fasern führen kann,
(3) entgegen § 12 Abs.3 Satz 1 nicht alle erforderlichen Maßnahmen durchführt, um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes zu verhindern,
(3) entgegen § 13 Abs.1 Satz 1 nicht alle Maßnahmen durchführt, die in einer behördlichen Entscheidung festgelegt worden sind,
(3) entgegen § 14 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 3, § 15 Satz 1 und 2 oder § 18 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig eine schriftliche Anzeige erstattet oder einen Antrag stellt.
§§§
(1) Der Betreiber einer am 1.August 2002 betriebenen Deponie nach § 14 Abs.2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 15 oder eines Lagers nach § 18 hat die nach § 4 für die Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortliche Person sowie ausreichend sonstiges Personal spätestens zum 1.Februar 2003 zu bestellen.
(2) 1Abweichend von § 6 Abs.2 erster Anstrich erster Halbsatz und zweiter Anstrich dürfen (1)
besonders überwachungsbedürftige gefährliche (2) Abfälle auf einer Deponie nach § 14
Abs.2 Satz 1 oder Abs.3 oder nach § 15 bis zum Ende der Ablagerungsphase abgelagert werden.
2Außerdem dürfen besonders überwachungsbedürftige Abfälle bei Einhaltung
der entsprechenden Zuordnungskriterien auch auf
Deponien oder auf Deponieabschnitten abgelagert werden,
die entsprechend des § 6 der Abfallablagerungsverordnung
für die Deponieklasse I oder II weiterbetrieben werden.
3Abweichend von § 6 Abs.3 Satz 2 dürfen spätestens bis zum 16. Juli 2004 die in § 6 Abs.3 Satz 1 genannten nicht reaktiven besonders überwachungsbedürftigen
Abfälle zusammen mit biologisch abbaubaren Abfällen auf
einer am 1.März 2001 in der Ablagerungsphase befindlichen Altdeponie (Hausmülldeponie) nach § 2 Nr.7 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert werden.
(3) Abweichend von § 7 Abs.1 Nr.5 können Fahrradreifen und Altreifen mit einem Außendurchmesser von mehr als 1 400 Millimeter längstens bis zum 31.Mai 2005 sowie sonstige ganze oder zerteilte Altreifen längstens bis zum 15.Juli 2003 auf Deponien der Klasse II abgelagert werden.
(4) Für Deponien oder Langzeitlager, die am 1.August 2002 betrieben werden, sind die Auslöseschwellen nach § 9 Abs.1 spätestens zum 1.August 2005 nachträglich anzuordnen.
(5) 1Für Deponien oder Langzeitlager, die sich am
1.August 2002 noch nicht in der Stilllegungsphase befinden, hat der Betreiber eine ausreichende Sicherheit nach § 19 Abs.2 spätestens zum 1.August 2003 nachzuweisen, wenn über den 31.Mai 2005 hinaus Abfälle zur Ablagerung oder Lagerung angenommen werden sollen.
2Bereits erbrachte oder durch Entscheidungen der zuständigen Behörde angeordnete Sicherheitsleistungen bleiben hiervon unberührt, wenn die Abfallannahme bis zum 31.Mai 2005 eingestellt wird.
3§ 19 Abs.6 gilt entspreschend.
§§§
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