BBodSchV   (3) Anhang 2-4
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Anhang 2

Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte

1.

Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt)

1.1

Abgrenzung der Nutzungen

a) Kinderspielflächen

Aufenthaltsbereiche für Kinder, die ortsüblich zum Spielen genutzt werden, ohne den Spielsand von Sandkästen. Amtlich ausgewiesene Kinderspielplätze sind ggf nach Maßstäben des öffentlichen Gesundheitswesens zu bewerten.



b) Wohngebiete

Dem Wohnen dienende Gebiete einschließlich Hausgärten oder sonstige Gärten entsprechender Nutzung, auch soweit sie nicht im Sinne der Baunutzungsverordnung planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind, ausgenommen Park- und Freizeitanlagen, Kinderspielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen.



c) Park- und Freizeitanlagen

Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere öffentliche und private Grünanlagen sowie unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich sind und vergleichbar genutzt werden.



d) Industrie- und Gewerbegrundstücke

Unbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden.

§§§

1.2

Maßnahmenwerte

nach § 8 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme von Dioxinen/Furanen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbegrundstücken (in ng/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)

 

Maßnahmenwerte [ng I-TEq/kg TM] 1)

Stoff

Kinderspielflächen

Wohngebiete

Park- + Freizeitanlagen

Industrie- + Gewerbegrundstücke

Dioxine/Furane
(PCDD/F)

100

1000

1000

10000

1) Summe der 2, 3, 7, 8 - TCDD-Toxizitätsäquivalente (nach NATO/CCMS)

§§§

1.3

Anwendung der Maßnahmenwerte

Bei Vorliegen dioxinhaltiger Laugenrückstände aus Kupferschiefer ("Kieselrot") erfolgt eine Anwendung der Maßnahmenwerte aufgrund der geringen Resorption im menschlichen Organismus nicht unmittelbar zum Schutz der menschlichen Gesundheit als vielmehr zum Zweck der nachhaltigen Gefahrenabwehr.

§§§

1.4   Prüfwerte nach § 8 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme von Schadstoffen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbegrundstücken (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)

§§§

Prüfwerte [mg/kg TM]

Stoff

Kinderspielflächen

Wohngebiete

Park-+ Freizeitanlagen

Industrie- + Gewerbegrundstücke

Arsen

25

50

125

140

Blei

200

400

1.000

2.000

Cadmium

10 1)

20 1)

50

60

Cyanide

50

50

50

100

Chrom

200

400

1.000

1.000

Nickel

70

140

350

900

Quecksilber

10

20

50

80

Aldrin

2

4

10

-

Benzo(a)pyren

2

4

10

12

DDT

40

80

200

-

Hexachlorbenzol

4

8

20

200

Hexachlorcyclohexan (HCH-Gemisch oder b -HCH)

5

10

25

400

Pentachlorphenol

50

100

250

250

Polychlorierte Biphenyle (PCB6) 2)

0,4

0,8

2

40

1) In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden, ist für Cadmium der Wert von 2,0 mg/kg TM als Prüfwert anzuwenden.

2) Soweit PCB-Gesamtgehalte bestimmt werden, sind die ermittelten Meßwerte durch den Faktor 5 zu dividieren.

§§§

2.

Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze

2.1

Abgrenzung der Nutzungen

a) Ackerbau

Flächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen.

b) Nutzgarten

Hausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden

c) Grünland

Flächen unter Dauergrünland

§§§

2.2  Prüf- und Maßnahmenwerte nach § 8 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Nutzpflanze auf Ackerbauflächen und in Nutzgärten im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)

§§§

 

Ackerbau, Nutzgarten

Stoff

Methode 1)

Prüfwert

Maßnahmenwert

Arsen

KW

200 2)

-

Cadmium

AN

-

0,04 / 0,1 3)

Blei

AN

0,1

-

Quecksilber

KW

5

 

Thallium

AN

0,1

-

Benzo(a)pyren

-

1

-

1) Extraktionsverfahren für Arsen und Schwermetalle: AN=Ammoniumnitrat, KW=Königswasser
2) Bei Böden mit zeitweise reduzierenden Verhältnissen gilt ein Prüfwert von 50 mg/kg Trockenmasse
3) Auf Flächen mit Brotweizenanbau oder Anbau stark Cadmium-anreichernder Gemüsearten gilt als Maßnahmenwert 0,04 mg/kg Trockenmasse; ansonsten gilt als Maßnahmenwert 0,1 mg/kg Trockenmasse

§§§

2.3   Maßnahmenwerte nach § 8 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden-Nutzpflanze auf Grünlandflächen im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Arsen und Schwermetalle im Königswasser-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)

 

Grünland

Stoff

Maßnahmenwert

Arsen

50

Blei

1200

Cadmium

20

Kupfer

1300 1)

Nickel

1900

Quecksilber

2

Thallium

15

Polychlorierte
Biphenyle (PCB6)

0,2

1) Bei Grünlandnutzung durch Schafe gilt als Maßnahmenwert 200 mg/kg Trockenmasse

§§§

2.4   Prüfwerte nach § 8 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden-Pflanze auf Ackerbauflächen im Hinblick auf Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, im Ammoniumnitrat-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)

 

Ackerbau

Stoff

Prüfwert

Arsen

0,4

Kupfer

1

Nickel

1,5

Zink

2

§§§

2.5

Anwendung der Prüf- und Maßnahmenwerte

Die Prüf- und Maßnahmenwerte gelten für die Beurteilung der Schadstoffgehalte in der Bodentiefe von 0 bis 30 cm bei Ackerbauflächen und in Nutzgärten sowie in der Bodentiefe von 0 bis 10 cm bei Grünland entsprechend Anhang 1 Nr.2.1 Tabelle 1. Für die in Anhang 1 Nr.2.1 Tabelle 1 genannten größeren Bodentiefen gelten die 1,5-fachen Werte.

§§§

3.

Wirkungspfad Boden-Grundwasser

3.1   Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Grundwasser nach § 8 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in µg/l, Analytik nach Anhang 1)

Anorganische Stoffe

Prüfwert [µg/l]

Antimon
Arsen
Blei
Cadmium
Chrom, gesamt
Chromat
Kobalt
Kupfer
Molybdän
Nickel
Quecksilber
Selen
Zink
Zinn
Cyanid, gesamt
Cyanid, leicht freisetzbar
Fluorid

10
10
25
5
50
8
50
50
50
50
1
10
500
40
50
10
750


Organische Stoffe

Prüfwert [µg/l]

Mineralölkohlenwasserstoffe 1)
BTEX 2)
Benzol
LHKW 3)
Aldrin
DDT
Phenole
PCB, gesamt 4)
PAK, gesamt 5)
Naphthalin

200
20
1
10
0,1
0,1
20
0,05
0,20
2

1) n-Alkane (C 10...C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe

2) Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol)

3) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe)

4) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongeneren nach Ballschmiter gemäß Altöl-VO (DIN 51527) multipliziert mit 5; ggf. zB bei bekanntem Stoffspektrum einfache Summenbildung aller relevanten Einzelstoffe (DIN 38407-3-2 bzw -3-3)

5) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthaline; in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (zB Chinoline)

§§§

3.2

Anwendung der Prüfwerte

a) Die Prüfwerte gelten für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone (Ort der Beurteilung). Der Ort der Bodenprobennahme stimmt nicht notwendigerweise mit dem Ort der Beurteilung für das Grundwasser überein.

b) Bei der Bewertung, ob es zu erwarten ist, daß die Prüfwerte für das Sickerwasser am Ort der Beurteilung überschritten werden, sind die Veränderungen der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser beim Durchgang durch die ungesättigte Bodenzone sowie die Grundwasserflurabstände und deren Schwankungen zu berücksichtigen.

c) Bei Altablagerungen ist die Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser durch Materialuntersuchungen auf Grund von Inhomogenitäten der abgelagerten Abfälle in der Regel nicht zweckmäßig. Entsprechendes gilt für Altstandorte mit besonders ungleichmäßiger Schadstoffverteilung. In diesen Fällen kann durch Rückschlüsse oder Rückrechnung aus Abstrommessungen im Grundwasser unter Berücksichtigung insbesondere auch der Stoffkonzentration im Anstrom eine Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser erfolgen.

d) Soweit die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser direkt gemessen werden können, soll die Probennahme nach Möglichkeit am Ort der Beurteilung für das Grundwasser durchgeführt werden.

e) Soweit schädliche Bodenveränderungen und Altlasten in der wassergesättigten Bodenzone liegen, werden sie hinsichtlich einer Gefahr für das Grundwasser nach wasserrechtlichen Vorschriften bewertet.

f) Die geogen bedingte Hintergrundsituation der jeweiligen Grundwasserregion ist bei der Anwendung der Prüfwerte zu berücksichtigen.

§§§

4.  Vorsorgewerte für Böden nach § 8 Abs.2 Nr.1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(Analytik nach Anhang 1)

4.1   Vorsorgewerte für Metalle
(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Königswasseraufschluß)

Böden

Cadmium

Blei

Chrom

Kupfer

Quecksilber

Nickel

Zink

Bodenart Ton

1,5

100

100

60

1

70

200

Bodenart Lehm/Schluff

1

70

60

40

0,5

50

150

Bodenart Sand

0,4

40

30

20

0,1

15

60

Böden mit naturbedingt und großflächig siedlungs-bedingt erhöhten Hintergrundgehalten

unbedenklich, soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach § 8 Abs.2 und 3 dieser Verordnung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen

§§§

4.2   Vorsorgewerte für organische Stoffe
(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden)

Böden

Polychlorierte
Biphenyle (PCB6)

Benzo
(a)pyren

Polycycl Aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK16)

Humusgehalt > 8 %

0,1

1

10

Humusgehalt £ 8 %

0,05

0,3

3

§§§

4.3 Anwendung der Vorsorgewerte

a) Die Vorsorgewerte werden nach den Hauptbodenarten gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4.Auflage, berichtigter Nachdruck 1996, unterschieden; sie berücksichtigen den vorsorgenden Schutz der Bodenfunktionen bei empfindlichen Nutzungen. Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gilt § 17 Abs.1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

b) Stark schluffige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten.

c) Bei den Vorsorgewerten der Tabelle 4.1 ist der Säuregrad der Böden wie folgt zu berücksichtigen:

  1. Bei Böden der Bodenart Ton mit einem pH-Wert von <6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff.

  2. Bei Böden der Bodenart Lehm/Schluff mit einem pH-Wert von <6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. § 4 Abs.8 Satz 2 der Klärschlammverordnung vom 15.04.1992 (BGBl.I S.912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.03.1997 (BGBl.I S.446), bleibt unberührt.

  3. Bei Böden mit einem pH-Wert von <5,0 sind die Vorsorgewerte für Blei entsprechend den ersten beiden Anstrichen herabzusetzen.

d) Die Vorsorgewerte der Tabelle 4.1 finden für Böden und Bodenhorizonte mit einem Humusgehalt von mehr als 8 Prozent keine Anwendung. Für diese Böden können die zuständigen Behörden ggf gebietsbezogene Festsetzungen treffen.

§§§

5.   Zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfade nach § 8 Abs.2 Nr.2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in Gramm je Hektar)

Element

Fracht [g/ha·a]

Blei
Cadmium
Chrom
Kupfer
Nickel
Quecksilber
Zink

400
6
300
360
100
1,5
1.200

§§§

Anhang 3

Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und den Sanierungsplan

1.  Sanierungsuntersuchungen

Mit Sanierungsuntersuchungen bei Altlasten sind die zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Abs.3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ermitteln. Die hierfür in Betracht kommenden Maßnahmen sind unter Berücksichtigung von Maßnahmenkombinationen und von erforderlichen Begleitmaßnahmen darzustellen.

Die Prüfung muß insbesondere

  1. die schadstoff-, boden-, material- und standortspezifische Eignung der Verfahren,

  2. die technische Durchführbarkeit,

  3. den erforderlichen Zeitaufwand,

  4. die Wirksamkeit im Hinblick auf das Sanierungsziel,

  5. eine Kostenschätzung sowie das Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit,

  6. die Auswirkungen auf die Betroffenen im Sinne von § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und auf die Umwelt,

  7. das Erfordernis von Zulassungen,

  8. die Entstehung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen,

  9. den Arbeitsschutz,

  10. die Wirkungsdauer der Maßnahmen und deren Überwachungsmöglichkeiten,


  11. die Erfordernisse der Nachsorge und

  12. die Nachbesserungsmöglichkeiten

umfassen.

Die Prüfung soll unter Verwendung vorhandener Daten, insbesondere aus Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung, sowie auf Grund sonstiger gesicherter Erkenntnisse durchgeführt werden. Soweit solche Informationen insbesondere zur gesicherten Abgrenzung belasteter Bereiche oder zur Beurteilung der Eignung von Sanierungsverfahren im Einzelfall nicht ausreichen, sind ergänzende Untersuchungen zur Prüfung der Eignung eines Verfahrens durchzuführen.

Die Ergebnisse der Prüfung und das danach vorzugswürdige Maßnahmenkonzept sind darzustellen.

§§§

2.  Sanierungsplan

Ein Sanierungsplan soll die unter Nummer 1 bis 5 genannten Angaben sowie die für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs.6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten.

  1. Darstellung der Ausgangslage, insbesondere hinsichtlich

  2. Textliche und zeichnerische Darstellung der durchzuführenden Maßnahmen und Nachweis ihrer Eignung, insbesondere hinsichtlich

  3. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere

  4. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Nachsorge einschließlich der Überwachung , insbesondere hinsichtlich

    1. des Erfordernisses und der Ausgestaltung von längerfristig zu betreibenden Anlagen oder Einrichtungen zur Fassung oder Behandlung von Grundwasser, Sickerwasser, Oberflächenwasser, Bodenluft oder Deponiegas sowie Anforderungen an deren Überwachung und Instandhaltung,

    2. der Maßnahmen zur Überwachung (zB Meßstellen) und

    3. der Funktionskontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Sanierungserfordernisse und Instandhaltung von Sicherungsbauwerken oder -einrichtungen.

  5. Darstellung des Zeitplans und der Kosten.

§§§

Anhang 4

Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung
von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt

1.  Anwendung

Dieser Anhang findet gemäß § 8 Anwendung bei der Untersuchung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser besteht.

§§§

2.  Untersuchung und Bewertung

Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser, so ist zunächst zu prüfen,

a) ob erhebliche Mengen Bodenmaterials aus der Erosionsfläche geschwemmt wurden und

b) auf welche Erosionsflächen und auf welche Verursacher die Bodenabschwemmung zurück zuführen ist.

Hinweise für eine Identifikation der Erosionsfläche ergeben sich vor allem durch deutlich sichtbare Übertrittsstellen von Bodenmaterial von der Erosionsfläche zu den außerhalb der Erosionsfläche gelegenen und durch Bodenmaterial beeinträchtigten Bereichen. Weitere Hinweise ergeben sich aus dem Vorliegen deutlich sichtbarer Erosionsformen auf der Erosionsfläche. Bei der Prüfung gemäß Buchstabe a kann es erforderlich sein, die bei einem Erosionsereignis oder in Folge von Erosionsereignissen, die im Abstand von maximal wenigen Wochen nacheinander aufgetreten sind, von einer Verdachtsfläche abgeschwemmte Bodenmenge abzuschätzen. Dies kann mit Hilfe der Kartieranleitung zur Erfassung aktueller Erosionsformen" (DVWK 1996) erfolgen.

Für die Abschätzung der Wiedereintrittswahrscheinlichkeit von Bodenabträgen gemäß § 8 Abs.1 sind insbesondere gebietsspezifische statistische Auswertungen langjähriger Niederschlagsaufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes heranzuziehen. Hierzu können auch Erosionsprognosemodelle als Hilfsmittel genutzt werden, soweit sie nachweislich geeignet sind, die aus den Erosionsflächen abgeschwemmten Bodenmengen bei konkret eingetretenen Erosionsereignissen mit hinreichender Genauigkeit abzuschätzen.

Die Bedingungen für die Erwartung weiterer Bodenabträge gemäß § 8 Abs.1 Nr.2 sind in der Regel erfüllt, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens in einem weiteren Fall erhebliche Mengen Bodenmaterials aus derselben Erosionsfläche geschwemmt wurden.

§§§


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