DepV   (4) Anhang 3
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Anhang 3 (F)Zuordnungskriterien für Deponien der
Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (3)

(zu § 2 Nr.4 und 16, § 6 Abs.2, 4 und 5 Nr.2)

1Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten.
2Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs.5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen.
3Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr.2.01), TOC (Nr.2.02), pH-Wert (Nr.4.01), DOC (Nr.4.03), BTEX (Nr.3.2), PCB (Nr.3.3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr.3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.
4Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr.3.1), Chrom(VI) (Nr.4.08), Ammoniumstickstoff (Nr.4.14), Cyanid (Nr.4.15), AOX (Nr.4.16).
5Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.

Nr.

Parameter

 

DK 0

DK III

DK IV
in anderen
Gesteinen als
Salzgestein

1

Festigkeit 1) 2) 3)

 

 

 

 

1.01

Flügelscherfestigkeit

in kN/m2

≥ 25

≥ 25

 

1.02

Axiale Verformung

in %

≤ 20

≤ 20

 

1.03

Einaxiale Druckfestigkeit

in kN/m2

≥ 50

≥ 50

 

2

Organischer Anteil des Trocken-
rückstandes der Originalsubstanz 4)

 

 

 

 

2.01

bestimmt als Glühverlust

in Masse %

≤ 3

≤ 10 5)

 

2.02

bestimmt als TOC

in Masse %

≤ 1 5)

≤ 4 6)

 

3

Sonstige Feststoffkriterien

 

 

 

 

3.1

Extrahierbare lipophile Stoffe
der Originalsubstanz

in Masse%

≤ 0,1

≤ 4 7)

 

3.2

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol, Xylol)

in mg/kg TM

≤ 6

 

 

3.3

PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter – ### 6 PCB)

in mg/kg TM

≤ 1

 

 

3.4

Mineralölkohlenwasserstoffe (C10 bis C40)

in mg/kg TM

≤ 500

 

 

3.5

Summe PAK nach EPA

in mg/kg TM

≤ 30

 

 

3.6

Säureneutralisierungskapazität

in mmol/kg

 

ist zu ermitteln

 

4

Eluatkriterien

 

 

 

 

4.01

pH-Wert 14)

 

5,5–13

4–13

5,5–13

4.02

Leitfähigkeit

in µS/cm

≤ 1 000 8)

≤ 100 000

≤ 1 000

4.03

DOC 9)

in mg/l

≤ 5

≤ 100

≤ 5

4.04

Gesamtphenol

in mg/l

≤ 0,05

≤ 100

≤ 0,05

4.05

Arsen 8)

in mg/l

≤ 0,04

≤ 2,5 10)

≤ 0,01

4.06

Blei

in mg/l

≤ 0,05

≤ 5 10)

≤ 0,025

4.07

Cadmium 8)

in mg/l

≤ 0,004

≤ 0,5 10)

≤ 0,005

4.08

Chrom VI 8)

in mg/l

≤ 0,03

≤ 0,5 10) 11)

≤ 0,008

4.09

Kupfer 8)

in mg/l

≤ 0,15

≤ 10 10)

≤ 0,05

4.10

Nickel 8)

in mg/l

≤ 0,04

≤ 4 10)

≤ 0,05

4.11

Quecksilber 8)

in mg/l

≤ 0,001

≤ 0,2 10)

≤ 0,001

4.12

Zink 8)

in mg/l

≤ 0,3

≤ 20 10)

≤ 0,05

4.13

Fluorid

in mg/l

≤ 0,5

≤ 50

≤ 0,05

4.14

Ammoniumstickstoff

in mg/l

≤ 1

≤ 1000

≤ 1

4.15

Cyanid, leicht freisetzbar

in mg/l

≤ 0,01

≤ 1

≤ 0,01

4.16

AOX

in mg/l

≤ 0,05

≤ 3

≤ 0,05

4.17

Wasserlöslicher Anteil
(Abdampfrückstand)

in Masse %

≤ 0,4

≤ 10

≤ 1

4.18

Barium

in mg/l

≤ 2

≤ 30 10)

≤ 2

4.19

Chrom, gesamt

in mg/l

≤ 0,05

≤ 7 10)

≤ 0,05

4.20

Molybdän

in mg/l

≤ 0,05

≤ 3 10)

≤ 0,05

4.21

Antimon

in mg/l

≤ 0,006

≤ 0,5 10)

≤ 0,006

4.22

Selen

in mg/l

≤ 0,01

≤ 0,7 10)

≤ 0,01

4.23

Chlorid 13)

in mg/l

≤ 80

≤ 2500

≤ 80

4.24

Sulfat 13)

in mg/l

≤ 100 12)

≤ 5000

≤ 100

5

Brennwert (H0)

in kJ/kg

 

≤ 6000

 

  1. Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht
    - fur kohäsionslose Böden
    - grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0,06 mm: ‹ 5 %).

  2. Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.

  3. Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen fur die Deponiestabilitat festzulegen.

  4. Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.

  5. Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.

  6. Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zuruckzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.

  7. Gilt nicht fur Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.

  8. Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2 500 µS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Barriere verfügt.

  9. Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulassig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintrachtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.

  10. Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintrachtigt wird.

  11. Gilt nicht fur Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemas der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemas Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

  12. Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprufung den Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.

  13. An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserloslicher Anteil) angewendet werden.

  14. Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prufen.

§§§



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