DepV | Fussnoten | Änderungen | [ ] |
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Amtliche Fußnoten DepV |
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*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl.EG 2003 Nr.L 11 S.27) sowie der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl.EU Nr.L 158 S.7, Nr.L 229 S.5).
§§§
zu § 1 DepV |
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§ 1 Abs.3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.12.02, durch Art.1 a) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager sowie zur Neubekanntmachung der Nachweisverordnung vom 26.11.02 (BGBl_I_02,4417)
§ 1 Abs.3 Nr.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.12.02, durch Art.1 b) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager sowie zur Neubekanntmachung der Nachweisverordnung vom 26.11.02 (BGBl_I_02,4417)
§§§
zu § 2 DepV |
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§ 2 Nr.17 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.1 a) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§ 2 bisherige Nr.17 bis 24 wurden Nr.18 bis 25, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.1 b) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§ 2 Nr.26 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.1 c) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§ 2 bisherige Nr.25 bis 29 wurden Nr.27 bis 31, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.1 d) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In § 2 neu Nr.27 Buchstabe h wurde das Wort „künstliche“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.1 e) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§§§
Zu § 6 DepV |
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In § 6 Abs.2 und 3 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.12 iVm Art16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurde die bisherige Ziffer „6“ durch die Ziffer „7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.2 a) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§ 6 Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.2 b) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§ 6 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.2 c) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In § 6 neuer Abs.5 Satz 2 wurden nach den Wörtern „dürfen spezifische Massenabfälle“ werden die Wörter „mit Zustimmung der zuständigen Behörde“ eingefügt und wurden die Wörter „gegenüber der zuständigen Behörde“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.2 c) aa) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In § 6 neuer Abs.5 wurde nach Satz 4 der Satz 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.2 c) bb) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§ 6 bisheriger Abs.5 wurde Abs.6 und nach den Wörtern „Inertabfälle dürfen“ wurde das Wort „nur“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.2 d) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§ 6 bisheriger Absätze 6 und 7 wurden Abs.7 und 8, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.2 e) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
Nach § 6 neuer Abs.8 wurde Abs.9 angefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.2 f) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§§§
Zu § 7 DepV |
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In § 7 Abs.1 Nr.7 wurden vor dem Wort „Abfälle“ die Wörter „in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr.850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl.EU Nr.L 158 S.7, Nr.L 229 S.5) aufgeführte Abfälle, sofern der Gehalt an in Anhang IV der vorgenannten Verordnung aufgelisteten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs.4 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung festzulegenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie andere“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.3 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§§§
Zu § 8 DepV |
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In § 8 Abs.6 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.12 iVm Art16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In § 8 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen Abfällen“ werden durch die Wörter „gefährlichen Abfällen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.6 Nr.1 a) iVm Art.8 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)
In § 8 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Deklarationsanalyse“ werden die Wörter „nach den Vorschriften der Nachweisverordnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.6 Nr.1 b) iVm Art.8 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)
In § 8 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „(Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisordnung)“ sowie die Wörter „(Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung)“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.6 Nr.1 c) iVm Art.8 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)
In § 8 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)
§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:
eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen,
die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,
die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4,
die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 5,
eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem in den Nachweisen nach Nummer 1 deklarierten Abfall übereinstimmt, durch Vergleich
der Angaben in den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften mit den entsprechenden Angaben des Nachweises nach Nummer 1,
der Ergebnisse einer Sichtkontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch der Abfälle mit den entsprechenden Angaben des Nachweises nach Nummer 1, die in begründeten Fällen auch beim Einbau erfolgen kann, und
der Ergebnisse der Kontrollanalyse nach Absatz 4 mit den Angaben nach Absatz 3.
2Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:
den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der Deponie und
(3) 1Bei der Anlieferung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen gefährlichen Abfällen (2) müssen dem Deponiebetreiber neben der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) (4) und der Deklarationsanalyse nach den Vorschriften der Nachweisverordnung (3) (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) (4) zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im Feststoff vorliegen, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist.
2Die Analysen für die Angaben des Auslaugverhaltens in der Deklarationsanalyse und der Bestimmung des Gesamtgehalts im Feststoff nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhanges 4 durchzuführen.
(4) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang
durchzuführen und zu dokumentieren.
2Es sind die Parameter zu untersuchen, die für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Ablagerung erforderlich sind.
3Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren.
4In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens
jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen.
(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind.
(6) Werden auf Deponien der Klasse I, II oder IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet werden, stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige gefährliche (1) Abfälle nach § 6 Abs.3 angenommen, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) 1Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen
nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
2Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die
zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen
nach Satz 1 zulassen.
(8) 1Der Betreiber einer Deponie der Deponieklasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs.1 bis 4 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden.
2Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.
(9) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III
oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen.
2Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt
Satz 1 als erfüllt.
3Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen.
(10) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III
oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur
Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren.
2Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.
(11) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 sind in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs.1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§§§
Zu § 10 DepV |
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In § 10 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Klassen III und IV“ durch die Angabe „Klasse III“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.5 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§§§
Zu § 11 DepV |
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§ 11 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.6 a) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§ 11 bisherige Absätze 3 und 4 wurden Abs.4 und 5, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.6 b) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§§§
Zu § 13 DepV |
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In § 13 Abs.5 Nr.8 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 9 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und Nummer 10 angefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.7 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§§§
Zu § 14 DepV |
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In § 14 Abs.4 und 5 wurden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.12 iVm Art16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In § 14 Abs.2 Satz 1 wurde nach den Wörtern „Nummer 11 der TA Abfall erfüllt“ die Wörter „oder wenn auf der Grundlage der Nummer 2.4 der TA Abfall die Anforderung der Nummer 11.2 Buchstabe g erster Anstrich durch andere Maßnahmen zum dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers, die das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, erfüllt worden sind, und die zuständige Behörde dies vor dem 1. August 2002 genehmigt hat“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.8 a) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In § 14 Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „in der Betriebsphase“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.8 b) der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§§§
Zu § 24 DepV |
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In § 24 Nr.4 wurde die Angabe „Abs.4 Satz 1 und 3, Abs.5 oder Abs.7 Satz 1“ durch die Angabe „Abs.5 Satz 1 oder 3, Abs.6 oder Abs.8 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§ 24 Nr.15 und 16 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§ 24 bisherige Nr.15 bis 17 wurden die Nr.17 bis 19, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.9 c) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§§§
zu § 25 DepV |
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In § 25 Abs.2 wurden die Wörter „Abweichend von § 6 Abs.2 dürfen“ durch die Wörter „Abweichend von § 6 Abs.2 erster Anstrich erster Halbsatz und zweiter Anstrich dürfen“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.08.04, durch Art.2 der Verordnung zur Änderung der Versatzverordnung und zur Zweiten Änderung der Deponieverordnung vom 12.08.04 (BGBl_I_04,2190)
In § 25 Abs.2 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.12 iVm Art16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
zu Anhang 1 DepV |
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In Anhang 1 Nr.1 Fußnote 1 Satz 1 wurden vor den Wörtern „technische Maßnahme“ wird das Wort „zusätzliche“ gestrichen und die Wörter „Maßnahmen vervollständigt“ werden durch die Wörter „Maßnahmen künstlich geschaffen, vervollständigt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§§§
zu Anhang 2 DepV |
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In Anhang 2 Nr.2.1 Satz 1 und Nr.2.4 letzter Satz wurden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
§§§
zu Anhang 3 DepV |
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In der Überschrift des Anhanges 3 wurden die Wörter „0 und III“ durch die Wörter „0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.08.04, durch Art.2 Nr.2 a) der Verordnung zur Änderung der Versatzverordnung und zur Zweiten Änderung der Deponieverordnung vom 12.08.04 (BGBl_I_04,2190)
In Anhang 3 Satz 1 wurden werden die Wörter „0 oder III“ durch die Wörter „0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.08.04, durch Art.2 Nr.2 b) der Verordnung zur Änderung der Versatzverordnung und zur Zweiten Änderung der Deponieverordnung vom 12.08.04 (BGBl_I_04,2190)
Anhang 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
Bisheriger Wortlaut:
Anhang 3 (F) | Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (1) |
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Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (2) sind die folgenden Zuordnungswerte einzuhalten. Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.
Nr. | Parameter |
| DK 0 | DK III | DK IV in anderen |
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| ||
Flügelscherfestigkeit | in kN/m2 | ≥ 25 | ≥ 25 |
| |
Axiale Verformung | in % | ≤ 20 | ≤ 20 |
| |
Einaxiale Druckfestigkeit | in kN/m2 | ≥ 50 | ≥ 50 |
| |
Organischer Anteil des Trocken- |
|
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| |
bestimmt als Glühverlust | in Masse % | ≤ 3 | ≤ 10 5) |
| |
bestimmt als TOC | in Masse % | ≤ 1 | ≤ 4 5) |
| |
Extrahierbare lipophile Stoffe | in Masse% | ≤ 0,1 | ≤ 6 6) |
| |
Eluatkriterien |
|
|
|
| |
pH-Wert |
| 5,5–13 | 4–13 | 5,5–13 | |
Leitfähigkeit | in µS/cm | ≤ 1 000 7) | ≤ 100 000 | ≤ 1 000 | |
TOC | in mg/l | ≤ 5 | ≤ 200 | ≤ 5 | |
Gesamtphenol | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 100 | ≤ 0,05 | |
Arsen 8) | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 1 | ≤ 0,01 | |
Blei 8) | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 2 | ≤ 0,025 | |
Cadmium 8) | in mg/l | ≤ 0,004 | ≤ 0,5 | ≤ 0,005 | |
Chrom VI 8) | in mg/l | ≤ 0,03 | ≤ 0,5 9) | ≤ 0,008 | |
Kupfer 8) | in mg/l | ≤ 0,15 | ≤ 10 | ≤ 0,05 | |
Nickel 8) | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 2 | ≤ 0,05 | |
Quecksilber 8) | in mg/l | ≤ 0,001 | ≤ 0,1 | ≤ 0,001 | |
Zink 8) | in mg/l | ≤ 0,3 | ≤ 10 | ≤ 0,05 | |
Fluorid | in mg/l | ≤ 0,5 | ≤ 50 | ≤ 0,05 | |
Ammoniumstickstoff | in mg/l | ≤ 1 | ≤ 1000 | ≤ 1 | |
Cyanid, leicht freisetzbar | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 1 | ≤ 0,01 | |
AOX | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 3 | ≤ 0,05 | |
Wasserlöslicher Anteil | in Masse % | ≤ 1 | ≤ 10 | ≤ 1 |
1) | Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht
|
2) | Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. |
3) | Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen. |
4) | Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden. |
5) | Überschreitungen des Glühverlusts oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen. |
6) | |
7) | Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2 500 µS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Schicht mit einem hohen Rückhaltevermögen für Schadstoffe, die die erhöhte Leitfähigkeit begründen, verfügt. |
8) | Überschreitungen der Parameter in den Nummern 4.05 bis 4.12 bei der Deponieklasse DK III sind zulässig, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass dies zu keinem anderen als dieser Verordnung zugrunde liegendem Deponieverhalten führt. |
9) | Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß den Nummern 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. |
§§§
zu Anhang 4 DepV |
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In Anhang 4 Ziffer 4 Satz 2 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.12 iVm Art16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In Anhang 4 wurden die Nummern 2 bis 2.3 durch die neue Nummer 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 a) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
Bisheriger Wortlaut:
P r o b e n a h m e | |
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der Richtlinie PN 2/78 K der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Materialien“ (Stand: 12/83)1). Die Richtlinie ist mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen anzuwenden:
| |
Homogenität/Heterogenität/Anzahl der Proben und Probemenge | |
Es gilt Anhang 4, Nummern 1.1 und 1.22) der Abfallablagerungsverordnung.
| |
Probenahmegeräte | |
Bei der Auswahl der Probenahmegeräte ist darauf zu achten, dass die zu entnehmende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert wird. Das Material des Entnahmegerätes muss gegenüber den im zu untersuchenden Abfall befindlichen Substanzen und Stoffen inert
sein.
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Probenahmeprotokoll | |
Verfahrensweise und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein Probenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens folgende Angaben enthält:
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In Anhang 4 Nr.3.1.2 wurde die Angabe „Oktober 1999“ durch die Angabe „Januar 2003“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 b) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.3.1.3 wurde das bisherige Fußnotenzeichen „3)“ durch das Fußnotenzeichen „1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 c) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.3.1.4 wurde die Angabe „Februar 2002“ durch die Angabe „September 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 d) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.3.1.5 wurde die Angabe „E DIN ISO 11262 (Ausgabe Juni 1995)“ durch die Angabe „ISO 11262 (Ausgabe September 2003)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 e) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.3.1.6.1 wurde die Angabe „Juni 1995“ durch die Angabe „Mai 2003“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 f) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.3.1.6.2 wurde die Angabe „Juni 1995“ durch die Angabe „Mai 2003“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 g) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.3.1.6.3 wurde die Angabe „ISO“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 h) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.3.1.7 wurde die Angabe „E DIN EN 14039 (Ausgabe Dezember 2000)“ durch die Angabe „DIN EN 14039 (Ausgabe Januar 2005)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 i) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.3.1.12.2 wurde die Angabe „EN 12766-1, prEN 12766-2“ durch die Angabe „DIN EN 12766-1 (Ausgabe November 2000), DIN EN 12766-2 (Ausgabe Dezember 2001)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 k) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.3.1.13 wurde die Angabe „Nummer 2.1“ durch die Angabe „Nummer 3.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 l) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.3.1.14 wurde die Angabe „Nummer 2.2“ durch die Angabe „Nummer 3.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 m) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.3.1.15 wurde die Angabe „Nummer 2.3“ durch die Angabe „Nummer 3.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 n) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
Anhang 4 Nr.3.1.16 und 3.1.17 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 o) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.3.2 wurde die Angabe „Nummer 2.4“ durch die Angabe „Nummer 3.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 p) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 q) aa) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.4 Satz 3 wurde die Angabe „3.1“ durch die Angabe „4.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 q) bb) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.4 in der Tabelle wurde die Angabe „3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz“ durch die Angabe „3. xx Sonstige Feststoffkriterien“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 q) cc) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
In Anhang 4 Nr.5 Satz 2 wurde im dritten Anstrich das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt, im vierten Anstrich wurde der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und nach dem vierten Anstrich zwei neue Anstriche angefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.2 Nr.13 r) iVm Art.4 der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (aF) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2860)
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