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Amtliche Fussnoten |
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Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl.EG Nr.L 328 S.1) und der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl.EG Nr.L 101 S.1) in deutsches Recht.
Redaktionshinweis:
§ 4 Abs.3 tritt gemäß Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung
der Vergabeverordnung vom 7.November 2002 (BGBl.I S.4338) am 31.Dezember 2014 außer Kraft.
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU Nr. L 134 S.1) und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl.EU Nr.L 134 S.14, Nr.L 351 S.44), die jeweils zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl.EU Nr.L 333 S.28) geändert worden sind, in deutsches Recht.
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S.28) geändert worden ist, in deutsches Recht.
§§§
zu § 1 VgV |
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§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2 geregelten Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder übersteigen (Schwellenwerte).
§§§
§ 1 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 iVm Art.1 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2570)
§§§
zu § 2 VgV |
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In § 2 Nr.1 wurde die Angabe „400 000“ durch die Angabe „422 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
Bisheriger Wortlaut:
2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwicklungs- Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18.Juni 1992 (ABl.EG Nr.L 209 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13.Oktober 1997 (ABl.EG Nr.L 328 S.1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der Richtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vom 14.Juni 1993 (ABl.EG Nr.L 199 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13.Oktober 1997 (ABl. EG Nr.L 328 S.1), aufgeführt sind,
In § 2 Nr.3 wurde die Angabe „200 000“ durch die Angabe „211 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 2 Nr.4 wurde die Angabe „5 Millionen“ durch die Angabe „5 278 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
§ 2 Nr.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.09.09, durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (aF) vom 23.09.09 (BGBl_I_09,3110)
Bisheriger Wortlaut:
1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich:
422 000 Euro (1),
§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
...(5)
(2) für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen mit Ausnahme von
a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl.EU Nr.L 134 S.114, Nr.L 351 S.44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.2083/2005 der Kommission vom 19.Dezember 2005 (ABl.EU Nr.L 333 S.28) geändert worden ist, deren Code nach der Verordnung (EG) 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl.EG Nr.L 340 S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2151/2003 der Kommission vom 16.Dezember 2003 (ABl.EU Nr.L 329 S.1), (CPV Code) den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder
b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG:
137 000 Euro;
im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die
im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführt sind,
für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge:
211 000 Euro (3),
für Bauaufträge:
5 278 000 (4) Euro,
für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert,
für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt,
für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4:
1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
afür Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3:
80000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose;
bdies gilt nicht im Sektorenbereich.
§§§
In § 2 Nummer 1 wurde die Angabe „125 000 Euro“ durch die Angabe „130 000 Euro“ und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S.64) geändert worden ist,“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.1251/2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S.43) geändert worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.03.12 (BGBl_I_12,488)
In § 2 Nummer 2 wurde die Angabe „193 000 Euro“ durch die Angabe „200 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.03.12 (BGBl_I_12,488)
In § 2 Nummer 3 wurde die Angabe „4 845 000 Euro“ durch die Angabe „5 000 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.03.12 (BGBl_I_12,488)
§§§
zu § 3 VgV |
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In § 3 Abs.1 wurden nach dem Wort „Leistung“ die Wörter „einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 3 Abs.6 wurden jeweils nach dem Wort „Optionsrechte“ die Wörter „oder Vertragsverlängerungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 3 Abs.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
Bisheriger Wortlaut:
(9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist dessen Wert zu schätzen, bei allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer.
Die Überschrift des § 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
§ 3 Abs.2 2.Halbsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.
§ 3 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zugrunde zu legen.
2Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwertes zugrunde zu legen.
3Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.
§ 3 Absätze 4 bis 9 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der Schätzung des Auftragswertes entweder der tatsächliche Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu legen.
(5) 1Bestehen die zu vergebenden Aufträge aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, müssen bei der Schätzung alle Lose berücksichtigt werden.
2Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.
(6) Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen oder Dienstleistungen Optionsrechte oder Vertragsverlängerungen (2) vor, so ist der voraussichtliche Vertragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen.
(7) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist außer dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
(8) 1Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge berechnet.
2Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
(9) (3) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist dessen Auftragswert einschließlich Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer zu schätzen, bei allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des geschätzten Auftragswertes eines Dienstleistungsauftrages, der später vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Wettbewerbs nicht ausschließt.
§ 3 Abs.10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.3 f) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Abs.6 wurde das Wort „Beschaffungssystems“ durch das Wort „Verfahrens“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)
§ 3 Abs.7 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)
§§§
zu § 4 VgV |
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§ 4 Absätze 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
In § 4 Abs.1 Satz 1 wurden die Angabe „(nachfolgend GWB)“ gestrichen und die Angabe „vom 17.September 2002 (BAnz.Nr.216a vom 20.November 2002)“ durch die Angabe „vom 6.April 2006 (BAnz.Nr.100a vom 30.Mai 2006, BAnz. S.4368)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 4 Abs.2 wurde die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 4 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „Verdingungsordnung“ durch die Wörter „Vergabe- und Vertragsordnung“ und die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006, BAnz. S. 4368)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755)“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
§ 4 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.
§ 4 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (1) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist § 7 Nr.2 Abs.1 des Abschnittes 2 des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen kann.
§ 4 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (1) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.
§ 4 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
§ 4 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Auftraggeber nach § 98 Nr.1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (2) haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2.Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und
Vertragsordnung (4) für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr.196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr.32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S.755) (2) (4) anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
2...(5)
(2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr.5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (3) gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen.
In § 4 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)
§ 4 Abs.4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (6) Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A sind, gelten § 8 EG, § 15 EG Absatz 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A.
(5) (7) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.
§ 4 Abs.7 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)
§ 4 Abs.4 bis 6 wurden durch die Absätze 4 bis 6b ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)
Bisheriger Wortlaut:
(4) ...(11)
(5) ...(11)
(6) (8) Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;
§ 19 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen als Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden kann.
§ 4 Abs.7 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 b) aa) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (12) 1Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen.
In § 4 Abs.7 Satz 2 wurde das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahrzeugs“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 b) bb) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)
In § 4 Abs.8 Nummer 1 wurde nach den Wörtern „Umweltauswirkungen macht,“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 c) aa) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)
§ 4 Abs.8 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 c) bb) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)
Bisheriger Wortlaut:
§ 4 Abs.9 wurde das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahrzeugen“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)
§ 4 Abs.10 wurde das Wort „Straßenverkehrsfahrzeuge“ durch das Wort „Straßenfahrzeuge“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 e) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)
§§§
zu § 5 VgV |
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In § 5 Satz 1 wurde die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ und wird die Angabe „vom 26.August 2002 (BAnz.Nr.203a vom 30.Oktober 2002)“ durch die Angabe „vom 16.März 2006 (BAnz.Nr.91a vom 13.Mai 2006)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 5 Satz 1 wurden das Wort „Verdingungsordnung“ durch das Wort „Vergabeordnung“ und die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009)“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
§ 5 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
3Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.
§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)
Bisheriger Wortlaut:
1Auftraggeber nach § 98 Nr.1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Vergabeordnung (2) für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. November 2009
(BAnz. Nr.185a vom 8. Dezember 2009)
(2) anzuwenden.
2Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
3...(3)
§§§
§§§
zu § 6 VgV |
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§ 6 bisheriger Wortlaut wurden Absatz 1, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§ 6 Absätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ und wird die Angabe „vom 12.September 2002 (BAnz.Nr.202a vom 29.Oktober 2002)“ durch die Angabe „vom 20.März 2006 (BAnz.Nr.94a vom 18.Mai 2006)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 6 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
2Baukonzessionen sind Bauaufträge, bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
3Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr.94a vom 18. Mai 2006)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr.155a vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr.36 vom 5. März 2010, BAnz. S.940)“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
§ 6 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
§ 6 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben:
§ 2 Nr.1 und § 25 Nr.2 VOB/A gelten bei einer Auftragsvergabe an mehrere Unternehmen mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nur für den Fall der Auftragsvergabe verlangen kann, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annehmen muss, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist.
§ 8 Nr.2 Abs.1 und § 25 Nr.6 VOB/A finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen kann.
§ 10 Nr.5 Abs.3 VOB/A gilt mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer bei der Weitervergabe von Bauleistungen nur die Bestimmungen des Teiles B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) zugrunde zu legen hat.
§ 6 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
In § 6 Abs.1 wurden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr.155a vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr.36 vom 5. März 2010, BAnz. S.940)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr.182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 iVm Art.2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1508)
§ 6 Abs.2 wurde durch die Absätze 2 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) (7) Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Spezifikationen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch der technischen Geräte und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, zu fordern sind, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen unterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;
§ 16 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, als Kriterium bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden kann.
§§§
zu § 6a VgV |
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§ 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§ 6a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die staatlichen Auftraggeber können für die Vergabe eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrags oberhalb der Schwellenwerte einen wettbewerblichen Dialog durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage sind,
die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können oder
die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben.
(2) aDie staatlichen Auftraggeber haben ihre Bedürfnisse
und Anforderungen europaweit bekannt zu
machen;
bdie Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt
in der Bekanntmachung oder in einer Beschreibung.
(3) 1Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung
nach Absatz 2 ausgewählten Unternehmen ist ein Dialog
zu eröffnen, in dem die staatlichen Auftraggeber
ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am besten
erfüllt werden können.
2Bei diesem Dialog können
sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten
des Auftrages erörtern.
3Die staatlichen Auftraggeber
haben dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen
bei dem Dialog gleich behandelt werden.
4Insbesondere dürfen sie nicht Informationen so weitergeben,
dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden
könnten.
5Die staatlichen Auftraggeber dürfen Lösungsvorschläge
oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens
nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen
Unternehmen weitergeben und diese nur im Rahmen
des Vergabeverfahrens verwenden.
(4) 1Die staatlichen Auftraggeber können vorsehen,
dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden
Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der
Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in
der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen
Zuschlagskriterien zu verringern.
2Im Fall
des Satzes 1 ist dies in der Bekanntmachung oder in
einer Beschreibung anzugeben.
3Die staatlichen Auftraggeber
haben die Unternehmen, deren Lösungen
nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen
sind, darüber zu informieren.
(5) 1Die staatlichen Auftraggeber haben den Dialog für abgeschlossen zu erklären, wenn
sie haben die Unternehmen darüber zu informieren.
2Im Fall des Satzes 1 Nr.1 haben sie die Unternehmen
aufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten
und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen
ihr endgültiges Angebot vorzulegen.
3Die Angebote
müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen
Einzelheiten enthalten.
4Der staatliche Auftraggeber
kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen
und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht
werden.
5Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder
Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der
grundlegenden Elemente des Angebotes oder der
Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb
verfälschen oder diskriminierend wirken könnte.
(6) 1Die staatlichen Auftraggeber haben die Angebote
auf Grund der in der Bekanntmachung oder in
der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu
bewerten und das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen.
2Die staatlichen Auftraggeber dürfen das
Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste
ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten
des Angebotes näher zu erläutern oder im
Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen.
3Dies darf
nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des
Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden,
und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere
am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert
werden.
(7) Verlangen die staatlichen Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren.
§§§
§§§
zu § 7 VgV |
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In § 7 Abs.1 wurde im einleitenden Satzteil die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 7 Abs.2 wurde im einleitenden Satzteil jeweils die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
§ 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.09.09, durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (aF) vom 23.09.09 (BGBl_I_09,3110)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die in § 98 Nr.1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr.1, Nr.4 Buchstabe b oder Nr.4 Buchstabe c ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 3.Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A).
2Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;
im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 3.Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).
(2) 1Die in § 98 Nr.1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (2) genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr.2, Nr.3 oder Nr.4 Buchstabe a ausüben, und die in § 98 Nr.4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (2) genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 4.Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A).
2Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;
im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 4.Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).
§§§
§§§
zu § 8 VgV |
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In § 8 Nr.2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.3“ durch die Angabe „§ 3 Nr.18“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.37 iVm Art.5 Abs.9 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
§ 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
1Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich (Sektorenbereich) sind die im Folgenden genannten Tätigkeiten:
adie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
bdies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung im Zusammenhang steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vom Hundert der mit dem Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht;
Elektrizitäts- und Gasversorgung:
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom oder Gas durch Unternehmen im Sinne des § 3 Nr.18 (1) des Energiewirtschaftsgesetzes;
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme;
die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen durch Flughafenunternehmer, die eine Genehmigung nach § 38 Abs.2 Nr.1 der Luftverkehrs-Zulassungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.März 1999 (BGBl.I S.610) erhalten haben oder einer solchen bedürfen;
die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
1das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, im öffentlichen Personenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen, mit Seilbahnen sowie mit automatischen Systemen.
2aIm Verkehrsbereich ist ein Netz auch vorhanden, wenn die Verkehrsleistungen auf Grund einer behördlichen Auflage erbracht werden;
2bdazu gehören die Festlegung der Strecken, Transportkapazitäten oder Fahrpläne.
§§§
§§§
zu § 9 VgV |
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In § 9 Abs.3 Satz 3 und Abs.4 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.272 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 9 Abs.1 wurde im einleitenden Satzteil die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 9 Abs.3 Satz 3 und Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
§ 9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Tätigkeit des Auftraggebers nach § 98 Nr.4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (2) gilt nicht als eine Tätigkeit
im Sinne des § 8 Nr.1, sofern die Gewinnung von Trinkwasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasserversorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamten Trinkwassergewinnung ausmacht;
im Sinne des § 8 Nr.2, sofern die Erzeugung von Strom für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Versorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung von Strom an das öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamten Energieerzeugung ausmacht;
im Sinne des § 8 Nr.2, sofern die Erzeugung von Gas sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des betreffenden Auftraggebers ausgemacht hat;
im Sinne des § 8 Nr.3, sofern die Erzeugung von Wärme sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
(2) § 7 gilt nicht für Aufträge, die anderen Zwecken als der Durchführung der in § 8 genannten Tätigkeiten dienen.
(3) 1§ 7 gilt nicht für Aufträge, die zur Durchführung der in § 8 genannten Tätigkeiten außerhalb des Gebietes, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes verbunden sind.
2Die betreffenden Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage alle Tätigkeiten mit, die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen.
3Eine Kopie des Schreibens an die Kommission übersenden sie unaufgefordert dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (3).
(4) 1§ 7 gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder Weitervermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.
2Die betreffenden Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage alle Arten von Erzeugnissen mit, die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen.
3Eine Kopie des Schreibens an die Kommission übersenden sie unaufgefordert dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (3).
(5) § 7 gilt nicht für Aufträge, die
bei Tätigkeiten nach § 8 Nr.1 die Beschaffung von Wasser oder
bei Tätigkeiten nach § 8 Nr.2 und 3 die Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zum Zwecke der Energieerzeugung
zum Gegenstand haben.
§§§
§§§
zu § 10 VgV |
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§ 10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1§ 7 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,
die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt,
die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 8 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,
sofern mindestens 80 vom Hundert des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Europäischen Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
2Satz 1 gilt auch, sofern das Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, wenn zu erwarten ist, dass in den ersten drei Jahren seines Bestehens mindestens 80 vom Hundert erreicht werden.
3Werden die gleichen oder gleichartigen Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.
4Die Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf deren Verlangen den Namen der Unternehmen, die Art und den Wert des jeweiligen Dienstleistungsauftrages und alle Angaben mit, welche die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Prüfung für erforerlich hält.
(2) 1Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, ist ein Unternehmen, das als Mutter- oder Tochterunternehmen im Sinne des § 290 Abs.1 des Handelsgesetzbuches gilt, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
2Im Fall von Auftraggebern, auf die § 290 Abs.1 des Handelsgesetzbuches nicht zutrifft, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, insbesondere auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften.
3Es wird vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn der Auftraggeber
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
4Verbundene Unternehmen sind auch diejenigen, die einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Satzes 3 auf den Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber einem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen.
§§§
§§§
zu § 11 VgV |
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In § 11 Satz 1 wurde die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
§ 11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die in § 98 Nr.1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) genannten Auftraggeber, die nach dem Bundesberggesetz eine Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen erhalten haben, haben bei der Vergabe von Aufträgen zum Zwecke der Durchführung der zuvor bezeichneten Tätigkeiten den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten.
2Insbesondere haben sie Unternehmen, die ein Interesse an einem solchen Auftrag haben können, ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien zugrunde zu legen.
3Auf Aufträge, die die Beschaffung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung zum Gegenstand haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Auftraggeber erteilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter den von dieser festgelegten Bedingungen Auskunft über die Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge.
§§§
§§§
zu § 12 VgV |
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In § 12 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.272 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.09.09, durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (aF) vom 23.09.09 (BGBl_I_09,3110)
Bisheriger Wortlaut:
1Auftraggeber, die eine der in § 8 genannten Tätigkeiten ausüben, können bei Lieferaufträgen Angebote zurückweisen, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 vom Hundert des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzugang bestehen.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) gibt im Bundesanzeiger bekannt, mit welchen Ländern und auf welchen Sektoren solche Vereinbarungen bestehen.
3Sind zwei oder mehrere Warenangebote nach den Zuschlagskriterien des § 25b Nr.1 Abs.1 oder § 11 SKR Nr.1 Abs.1 VOL/A gleichwertig, so ist das Angebot zu bevorzugen, das nicht nach Satz 1 zurückgewiesen werden kann.
4Die Preise sind als gleichwertig anzusehen, wenn sie um nicht mehr als 3 vom Hundert voneinander abweichen.
5Die Bevorzugung unterbleibt, sofern sie den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dadurch zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würden.
6Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne dieses Absatzes.
§§§
§§§
zu § 13 VgV |
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§ 13 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes.
2Er sendet diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss an den Bieter ab.
3Die Frist beginnt am Tage nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
4Auf den Tag des Zugangs der Information beim Bieter kommt es nicht an.
5Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlossen werden.
6Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig.
§§§
§§§
zu § 14 VgV |
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In § 14 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.272 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 14 Satz 1 wurde das Wort „sollen“ durch das Wort „haben“ ersetzt und wird nach dem Wort „Auftragsgegenstand“ das Wort „zu“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 14 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
§ 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
1Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen haben (2) die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu (2) verwenden.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (3) gibt das CPV im Bundesanzeiger bekannt.
§§§
§§§
zu § 15 VgV |
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§ 15 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
Bisheriger Wortlaut:
1Soweit die Bestimmungen, auf die die §§ 4 bis 7 verweisen, keine Regelungen über die elektronische Angebotsabgabe enthalten, können die Auftraggeber zulassen, dass die Abgabe der Angebote in anderer Form als schriftlich per Post oder direkt erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt ist.
2aDigitale Angebote sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln;
2bdie Verschlüsselung ist bis zum Ablauf der für die Einreichung der Angebote festgelegten Frist aufrechtzuerhalten.
§§§
§§§
zu Abschnitt 2 VgV |
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Die Überschrift wurde gestrichen, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 17 VgV |
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In § 17 wurde die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
$ 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Auftraggeber geben in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt.
2Soweit eine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) besteht, kann diese zusätzlich genannt werden.
§§§
In § 17 Absatz 5 Satz 2 wurde die Angabe „193 000 Euro“ durch die Angabe „200 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.03.12 (BGBl_I_12,488)
§§§
zu § 18 VgV |
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In § 18 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1, Abs.3 und 4 wurde jeweils die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
§ 18 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren des Bundes und von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1), sofern der Bund die Beteiligung verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder der Bund über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend bestimmt hat.
2Erfolgt die Beteiligung, sonstige Finanzierung oder Aufsicht über die Leitung oder Bestimmung der Mitglieder der Geschäftsführung oder des zur Aufsicht berufenen Organs durch mehrere Stellen und davon überwiegend durch den Bund, so ist die Vergabekammer des Bundes die zuständige Vergabekammer, es sei denn, die Beteiligten haben sich auf die Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer geeinigt.
(2) 1Übt der Bund auf Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr.4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) einzeln einen beherrschenden Einfluss aus, ist die Vergabekammer des Bundes zuständig.
2Wird der beherrschende Einfluss gemeinsam mit einem anderen Auftraggeber nach § 98 Nr.1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) ausgeübt, ist die Vergabekammer des Bundes zuständig, sofern der Anteil des Bundes überwiegt.
3Ein beherrschender Einfluss wird angenommen, wenn die Stelle unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann.
(3) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr.5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1), sofern der Bund die Mittel allein oder überwiegend bewilligt hat.
(4) Ist bei Auftraggebern nach § 98 Nr.6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) die Stelle, die unter § 98 Nr.1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) fällt, nach den Absätzen 1 bis 3 dem Bund zuzuordnen, ist die Vergabekammer des Bundes zuständig.
(5) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer Organleihe für den Bund durchgeführt, ist die Vergabekammer des Bundes zuständig.
(6) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer Auftragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.
(7) Ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.
(8) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt.
§§§
§§§
zu § 19 VgV |
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Die Europäische Norm EN 45503 ist veröffentlicht als DIN EN 45503 des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin.
Redaktionshinweis:
Auf Grund des Gesetzes über die Zusammenlegung des Bundesamtes
für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt vom 21. Dezember 2000
(BGBl.I S.1956, 1957) jetzt Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
In § 19 Abs.1 wurde jeweils die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 19 Abs.3 wurden die Wörter „und Ausfuhrkontrolle“ angefügt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
§ 19 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (3), die im Sektorenbereich tätig sind, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken regelmäßig von einem Prüfer untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken mit den §§ 97 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (3) und den nach §§ 7 bis 16 anzuwendenden Vergabebestimmungen übereinstimmen.
(2) Für das Bescheinigungsverfahren gilt die Europäische Norm EN 45503 (aF).
(3) Akkreditierungsstelle für die Prüfer ist das Bundesamt für Wirtschaft (aF) und Ausfuhrkontrolle (4).
(4) Die Prüfer sind unabhängig und müssen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45503 erfüllen.
(5) Die Prüfer berichten den Auftraggebern schriftlich über die Ergebnisse ihrer nach der Europäischen Norm durchgeführten Prüfung.
(6) Auftraggeber, die eine Bescheinigung erhalten haben, können im Rahmen ihrer zu veröffentlichenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgende Erklärung abgeben:
"Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl.EG Nr.L 76 S.14) eine Bescheinigung darüber erhalten, dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am ... mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen."
(7) Auftraggeber können auch das von einem anderen Staat eingerichtete Bescheinigungssystem, das der Europäischen Norm EN 45503 entspricht, nutzen.
§§§
§§§
zu § 20 VgV |
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In § 20 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.272 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 20 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 20 Abs.1 und Abs.7 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
§ 20 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Jeder Beteiligte an einem Vergabeverfahren von Auftraggebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (3), die im Sektorenbereich tätig sind, oder jeder, dem im Zusammenhang mit einem solchen Vergabeverfahren durch einen Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein nach den Absätzen 2 bis 7 geregeltes Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
(2) Der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren ist an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) zu richten, das den Antrag unverzüglich an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiterleitet.
(3) 1Betrifft nach Auffassung der Kommission die Streitigkeit die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, informiert sie den Auftraggeber und bittet ihn, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
2Das Schlichtungsverfahren wird nicht durchgeführt, falls der Auftraggeber dem Schlichtungsverfahren nicht beitritt.
3Der Antragsteller wird darüber informiert.
(4) 1Tritt der Auftraggeber dem Schlichtungsverfahren bei, schlägt die Kommission einen unabhängigen Schlichter vor.
2Jede Partei des Schlichtungsverfahrens erklärt, ob sie den Schlichter akzeptiert, und benennt einen weiteren Schlichter.
3Die Schlichter können bis zu zwei Personen als Sachverständige zu ihrer Beratung hinzuziehen.
4Die am Schlichtungsverfahren Beteiligten können die vorgesehenen Sachverständigen ablehnen.
(5) 1Jeder am Schlichtungsverfahren Beteiligte erhält die Möglichkeit, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
2Die Schlichter bemühen sich, möglichst rasch eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen.
(6) 1Der Antragsteller und der Auftraggeber können jederzeit das Schlichtungsverfahren beenden.
2aBeide kommen für ihre eigenen Kosten auf;
2bdie Kosten des Verfahrens sind hälftig zu tragen.
(7) 1Wird ein Antrag auf Nachprüfung nach § 107 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (3) gestellt und hat bereits ein Beteiligter am Vergabeverfahren ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, so hat der Auftraggeber die am Schlichtungsverfahren beteiligten Schlichter unverzüglich darüber zu informieren.
2Die Schlichter bieten dem Betroffenen an, dem Schlichtungsverfahren beizutreten.
3Die Schlichter können, falls sie es für angemessen erachten, entscheiden, das Schlichtungsverfahren zu beenden.
§§§
§§§
zu § 21 VgV |
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In § 21 Abs.1, 2 und 3 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.272 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 21 Abs.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 21 Abs.2 wurden im einleitenden Satzteil die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.12 b) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 21 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „GWB“ durch die Wörter „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.12 b) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
In § 21 Abs.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ und wurde die Angabe „GWB“ durch die Wörter „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
§ 21 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass sie der Auffassung ist, dass ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der öffentlichen Aufträge vorliegt, der zu beseitigen ist, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) dies dem Auftraggeber mit.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (3) zur Weitergabe an die Kommission eine Stellungnahme zu übermitteln, die insbesondere folgende Angaben enthält:
eine Begründung, warum der Verstoß nicht beseitigt wurde, gegebenenfalls dass das Vergabeverfahren bereits Gegenstand von Nachprüfungsverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (4) ist, oder
(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens nach dem Vierten Teil des des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (5) oder wurde es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (5) zur Weiterleitung an die Kommission unverzüglich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.
§§§
§§§
zu § 22 VgV |
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In § 22 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.272 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 22 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)
§ 22 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) unaufgefordert bis zum 31.Januar eines jeden Jahres, erstmals bis 31.Januar 2001, über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
§§§
§§§
zu Abschnitt 3 VgV |
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Die Überschrift des Abschnitts 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
§§§
zu § 23 VgV |
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§ 23 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)
§§§
zu Anlage 1 VgV |
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Anlage 1 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)
§§§
zu Anlage 2 VgV |
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Anlage 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)
In Anlage 2 wurde jeweils das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahrzeugen“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)
§§§
zu Anlage 3 VgV |
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Anlage 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)
In Anlage 3 wurde jeweils das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahrzeugen“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)
In Anlage 3 wurde jeweils das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahrzeugs“ und das Wort „Straßenverkehrsfahrzeuge“ durch das Wort „Straßenfahrzeuge“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)
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