Fußnoten  
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Amtliche Fussnoten
  1. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl.EG Nr.L 328 S.1) und der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl.EG Nr.L 101 S.1) in deutsches Recht.

  2. Redaktionshinweis:
    § 4 Abs.3 tritt gemäß Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 7.November 2002 (BGBl.I S.4338) am 31.Dezember 2014 außer Kraft.

  3. *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU Nr. L 134 S.1) und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl.EU Nr.L 134 S.14, Nr.L 351 S.44), die jeweils zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl.EU Nr.L 333 S.28) geändert worden sind, in deutsches Recht.

  4. *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S.28) geändert worden ist, in deutsches Recht.

§§§

zu § 1   VgV
  1. § 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 1 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 iVm Art.1 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2570)

§§§



zu § 2   VgV
  1. In § 2 Nr.1 wurde die Angabe „400 000“ durch die Angabe „422 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  2. In § 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 2 Nr.3 wurde die Angabe „200 000“ durch die Angabe „211 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  4. In § 2 Nr.4 wurde die Angabe „5 Millionen“ durch die Angabe „5 278 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  5. § 2 Nr.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.09.09, durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (aF) vom 23.09.09 (BGBl_I_09,3110)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. § 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. In § 2 Nummer 1 wurde die Angabe „125 000 Euro“ durch die Angabe „130 000 Euro“ und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S.64) geändert worden ist,“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.1251/2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S.43) geändert worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.03.12 (BGBl_I_12,488)

  8. In § 2 Nummer 2 wurde die Angabe „193 000 Euro“ durch die Angabe „200 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.03.12 (BGBl_I_12,488)

  9. In § 2 Nummer 3 wurde die Angabe „4 845 000 Euro“ durch die Angabe „5 000 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.03.12 (BGBl_I_12,488)

§§§



zu § 3   VgV
  1. In § 3 Abs.1 wurden nach dem Wort „Leistung“ die Wörter „einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  2. In § 3 Abs.6 wurden jeweils nach dem Wort „Optionsrechte“ die Wörter „oder Vertragsverlängerungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  3. In § 3 Abs.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. Die Überschrift des § 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. § 3 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

  6. § 3 Abs.2 2.Halbsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. § 3 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  8. § 3 Absätze 4 bis 9 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  9. § 3 Abs.10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.3 f) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  10. In § 3 Abs.6 wurde das Wort „Beschaffungssystems“ durch das Wort „Verfahrens“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)

  11. § 3 Abs.7 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)

§§§



zu § 4   VgV
  1. § 4 Absätze 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)

  2. In § 4 Abs.1 Satz 1 wurden die Angabe „(nachfolgend GWB)“ gestrichen und die Angabe „vom 17.September 2002 (BAnz.Nr.216a vom 20.November 2002)“ durch die Angabe „vom 6.April 2006 (BAnz.Nr.100a vom 30.Mai 2006, BAnz. S.4368)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  3. In § 4 Abs.2 wurde die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  4. In § 4 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „Verdingungsordnung“ durch die Wörter „Vergabe- und Vertragsordnung“ und die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006, BAnz. S. 4368)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755)“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

  5. § 4 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. § 4 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. § 4 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  8. § 4 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

  9. § 4 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)

    Bisheriger Wortlaut:

  10. In § 4 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)

  11. § 4 Abs.4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)

    Bisheriger Wortlaut:

  12. § 4 Abs.7 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)

  13. § 4 Abs.4 bis 6 wurden durch die Absätze 4 bis 6b ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)

    Bisheriger Wortlaut:

  14. § 4 Abs.7 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 b) aa) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)

    Bisheriger Wortlaut:

  15. In § 4 Abs.7 Satz 2 wurde das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahrzeugs“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 b) bb) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)

  16. In § 4 Abs.8 Nummer 1 wurde nach den Wörtern „Umweltauswirkungen macht,“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 c) aa) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)

  17. § 4 Abs.8 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 c) bb) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)

    Bisheriger Wortlaut:

  18. § 4 Abs.9 wurde das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahrzeugen“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)

  19. § 4 Abs.10 wurde das Wort „Straßenverkehrsfahrzeuge“ durch das Wort „Straßenfahrzeuge“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.1 e) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)

§§§



zu § 5   VgV
  1. In § 5 Satz 1 wurde die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ und wird die Angabe „vom 26.August 2002 (BAnz.Nr.203a vom 30.Oktober 2002)“ durch die Angabe „vom 16.März 2006 (BAnz.Nr.91a vom 13.Mai 2006)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  2. In § 5 Satz 1 wurden das Wort „Verdingungsordnung“ durch das Wort „Vergabeordnung“ und die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009)“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

  3. § 5 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. § 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 6   VgV
  1. § 6 bisheriger Wortlaut wurden Absatz 1, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)

  2. § 6 Absätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)

  3. In § 6 Abs.1 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ und wird die Angabe „vom 12.September 2002 (BAnz.Nr.202a vom 29.Oktober 2002)“ durch die Angabe „vom 20.März 2006 (BAnz.Nr.94a vom 18.Mai 2006)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  4. In § 6 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In § 6 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr.94a vom 18. Mai 2006)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr.155a vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr.36 vom 5. März 2010, BAnz. S.940)“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

  6. § 6 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. § 6 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  8. § 6 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  9. In § 6 Abs.1 wurden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr.155a vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr.36 vom 5. März 2010, BAnz. S.940)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr.182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 iVm Art.2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1508)

  10. § 6 Abs.2 wurde durch die Absätze 2 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 6a   VgV
  1. § 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)

  2. § 6a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 7   VgV
  1. In § 7 Abs.1 wurde im einleitenden Satzteil die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  2. In § 7 Abs.2 wurde im einleitenden Satzteil jeweils die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  3. § 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.09.09, durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (aF) vom 23.09.09 (BGBl_I_09,3110)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 8   VgV
  1. In § 8 Nr.2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.3“ durch die Angabe „§ 3 Nr.18“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.37 iVm Art.5 Abs.9 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)

  2. § 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 9   VgV
  1. In § 9 Abs.3 Satz 3 und Abs.4 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.272 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)

  2. In § 9 Abs.1 wurde im einleitenden Satzteil die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  3. In § 9 Abs.3 Satz 3 und Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  4. § 9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 10   VgV
  1. § 10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 11   VgV
  1. In § 11 Satz 1 wurde die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  2. § 11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 12   VgV
  1. In § 12 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.272 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)

  2. § 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.09.09, durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (aF) vom 23.09.09 (BGBl_I_09,3110)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 13   VgV
  1. § 13 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 14   VgV
  1. In § 14 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.272 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)

  2. In § 14 Satz 1 wurde das Wort „sollen“ durch das Wort „haben“ ersetzt und wird nach dem Wort „Auftragsgegenstand“ das Wort „zu“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  3. In § 14 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  4. § 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 15   VgV
  1. § 15 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu Abschnitt 2   VgV
  1. Die Überschrift wurde gestrichen, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 17   VgV
  1. In § 17 wurde die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  2. $ 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 17 Absatz 5 Satz 2 wurde die Angabe „193 000 Euro“ durch die Angabe „200 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.03.12 (BGBl_I_12,488)

§§§

zu § 18   VgV
  1. In § 18 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1, Abs.3 und 4 wurde jeweils die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  2. § 18 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 19   VgV
  1. Die Europäische Norm EN 45503 ist veröffentlicht als DIN EN 45503 des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin.

  2. Redaktionshinweis:
    Auf Grund des Gesetzes über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt vom 21. Dezember 2000 (BGBl.I S.1956, 1957) jetzt Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

  3. In § 19 Abs.1 wurde jeweils die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  4. In § 19 Abs.3 wurden die Wörter „und Ausfuhrkontrolle“ angefügt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  5. § 19 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 20   VgV
  1. In § 20 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.272 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)

  2. In § 20 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  3. In § 20 Abs.1 und Abs.7 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  4. § 20 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 21   VgV
  1. In § 21 Abs.1, 2 und 3 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.272 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)

  2. In § 21 Abs.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  3. In § 21 Abs.2 wurden im einleitenden Satzteil die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.12 b) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  4. In § 21 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „GWB“ durch die Wörter „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.12 b) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  5. In § 21 Abs.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ und wurde die Angabe „GWB“ durch die Wörter „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  6. § 21 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 22   VgV
  1. In § 22 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.272 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)

  2. In § 22 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.2 Abs.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (aF) vom 23.10.06 (BGBl_I_06,2334)

  3. § 22 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu Abschnitt 3   VgV
  1. Die Überschrift des Abschnitts 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

§§§

zu § 23   VgV
  1. § 23 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 07.06.10 (BGBl_I_10,724)

§§§



zu Anlage 1   VgV
  1. Anlage 1 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)

§§§



zu Anlage 2   VgV
  1. Anlage 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)

  2. In Anlage 2 wurde jeweils das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahrzeugen“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)

§§§



zu Anlage 3   VgV
  1. Anlage 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.05.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.11 (BGBl_I_11,800)

  2. In Anlage 3 wurde jeweils das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahrzeugen“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)

  3. In Anlage 3 wurde jeweils das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahrzeugs“ und das Wort „Straßenverkehrsfahrzeuge“ durch das Wort „Straßenfahrzeuge“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.08.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16.08.11 (BGBl_I_11,1724)

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