VOB/A (4) | ||
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2004/17 EG VOB/A-SKR (aF) |
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Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.
(1) 1Die Bestimmungen sind von Sektorenauftraggebern für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme bzw des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem in § 2 Nr.4 Vergabeverordnung (VgV) genannten Schwellwert ohne Umsatzsteuer entspricht.
2Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen.
(2) Werden die Bauaufträge im Sinne von Absatz 1 für eine bauliche Anlage in Losen vergeben, sind die Bestimmungen anzuwenden
Eine bauliche Anlage darf für die Schwellenwertermittlung nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der Bestimmungen zu entziehen.
Lieferungen, die nicht zur Ausführung der baulichen Anlage erforderlich sind, dürfen dann nicht mit einem Bauauftrag vergeben werden, wenn dadurch für sie die Anwendung der für Lieferleistungen geltenden EG-Vergabebestimmungen umgangen wird.
Der Wert einer Rahmenvereinbarung (§ 4 SKR) wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für den Zeitraum ihrer Geltung geplanten Aufträge berechnet.
Maßgebender Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswertes ist die Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage.
§§§
Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden.
Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmer, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden.
Das Recht der Unternehmer, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu verlangen, wird nicht eingeschränkt.
§§§
Die Auftraggeber können jedes der in Nummer 2 bezeichneten Verfahren wählen, vorausgesetzt, dass – vorbehaltlich der Nummer 3 – ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 8 SKR Nr.1 durchgeführt wird.
Bauaufträge im Sinne von § 1 SKR werden in folgenden Verfahren vergeben:
Offenes Verfahren
Im Offenen Verfahren werden Bauleistungen vergeben im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung
einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten.
Nichtoffenes Verfahren
Im Nichtoffenen Verfahren werden Bauleistungen vergeben im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten, gegebenenfalls nach Aufruf zum Wettbewerb.
Verhandlungsverfahren
Beim Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmer und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmer über den Auftragsinhalt, gegebenenfalls nach Aufruf zum Wettbewerb.
Ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb kann durchgeführt werden,
wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden,
wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird und sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einer Wettbewerblichen Vergabe von Folgeaufträgen, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift,
wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmern durchgeführt werden kann,
wenn dringliche Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten,
bei zusätzlichen Bauarbeiten, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt,
wenn sich diese zusätzlichen Arbeiten in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder
wenn diese zusätzlichen Arbeiten zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen weitere Ausführungsstufen unbedingt erforderlich sind,
1bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde.
2aDie Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts angegeben werden;
2bder für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber für die Anwendung von § 1 SKR berücksichtigt,
bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die in § 4 SKR Nr.2 genannte Bedingung erfüllt ist.
§§§
Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmern, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
(1) Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser Vergabebestimmungen angesehen werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3 SKR Nr.2 abgeschlossen werden.
(2) Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3 SKR Nr.2 abgeschlossen worden, so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3 SKR Nr.3 Buchstabe g ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.
(3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3 SKR Nr.2 abgeschlossen worden, so muss der Vergabe des Einzelauftrags ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.
Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.
§§§
(1) 1Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach objektiven Regeln und Kriterien.
2Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie interessierten Unternehmern zur Verfügung.
(2) 1Kriterien im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.
2aZu deren Nachweis können entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist;
2bdabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.
(3) Ein Unternehmen ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen:
a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
d) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
e) § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EUBestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs.2 Nr.10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
f) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
g) § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
2Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten.
3Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
(4) 1Als Nachweis, dass die Kenntnis nach Absatz 3 unrichtig ist und die in Absatz 3 genannten Fälle nicht vorliegen, akzeptieren die Auftraggeber einen Auszug aus dem Bundeszentralregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands.
2Wenn eine Urkunde oder Bescheinigung vom Herkunftsland nicht ausgestellt oder nicht vollständig alle vorgesehenen Fälle erwähnt, kann dies durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands ersetzt werden.
(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 3 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und andere Unternehmen die Leistung nicht angemessen erbringen können oder wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die Zuverlässigkeit des Unternehmens nicht in Frage stellt.
(6) 1In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel Folgendes verlangt werden:
a) Vorlage entsprechender Bankauskünfte,
b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens
c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.
2Kann ein Unternehmen aus stichhaltigen Gründen die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen, so können andere, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege verlangt werden.
(7) In technischer Hinsicht kann der Auftragnehmer vom Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel Folgendes verlangen:
a) eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:
bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,
abei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; bist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmens zulässig,
b) die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens;
c) Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
d) bei Lieferaufträgen durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss,
e) bei Lieferaufträgen durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder Dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,
f) asind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, eine Prüfung, die von dem Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen Stelle durchgeführt wird;
bdiese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen,
Kriterien nach Nummer 1 können auch folgende Ausschließungsgründe sein:
Eröffnung oder beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren gesetzlich geregelten Verfahrens über das Vermögen des Unternehmers oder Ablehnung dieses Antrages mangels Masse,
nachweislich begangene schwere Verfehlung des Unternehmers, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren,
1Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist.
2Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.
1Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.
2aVon solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen;
2bvon der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.
1Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen.
2Er muss in diesem Fall dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die entsprechenden Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorlegt.
(1) 1Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmen (Präqualifikationsverfahren)
einrichten und anwenden.
2Sie sorgen dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können.
(2) 1Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen.
2Es wird auf der Grundlage der vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt.
3Der Auftraggeber kann dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmen Bezug nehmen.
4Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.
(3) 1Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, übermittelt.
2Bezieht sich der Auftraggeber auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit.
In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht
1Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb von 6 Monaten über die Entscheidung zu deren Qualifikation.
2Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.
1Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Entscheidung unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
2Die Gründe müssen sich auf die in Nummer 6 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
1Die als qualifiziert anerkannten Unternehmen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen.
2Dabei ist eine Untergliederung nach Produktgruppen und Leistungsarten möglich.
1Die Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Nummer 6 erwähnten Kriterien beruhen.
2Die beabsichtigte Aberkennung muss dem betroffenen Unternehmen mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung vorgesehenen Termin in Textform unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
(1) Das Prüfsystem ist nach dem im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 enthaltenen Muster im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften51) bekannt zu machen.
(2) 1Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.
2Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
(1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass die Unternehmen bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen, so nehmen diese auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.
(2) 1Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind anzuerkennen.
2Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.
(3) 1Verlangen bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen die Auftraggeber als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit, dass die Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem europäischen Gemeinschaftsrecht oder europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen.
2Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen.
3Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen an, die von den Unternehmen vorgelegt werden.
§§§
aDie technischen Anforderungen sind zu formulieren:
entweder unter Bezugnahme auf die im Anhang TS definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge:
nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,
falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten.
2Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;
oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die so genau zu fassen sind, dass sie den Unternehmen ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;
oder in Kombination von Ziffer 1 und 2, dh
in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Ziffer 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen;
oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Ziffer 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Ziffer 2 hinsichtlich anderer Merkmale.
(1) 1Verweist der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung auf die in Nummer 1 Ziffer 1 Buchstabe a genannten Spezifikationen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Leistung entspräche nicht den herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem Auftraggeber nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.
2Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.
(2) 1Legt der Auftraggeber die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er ein Angebot, das einer nationalen Norm entspricht, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.
2Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nachweisen, dass die der Norm entsprechenden jeweilige Leistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.
3Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.
(3) 1Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er die Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn
sie sich zur Definition der Merkmale der Ware oder Dienstleistung eignen, die Gegenstand des Auftrags sind,
die Anforderungen des Umweltzeichens auf Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden;
die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise - wie zB staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können, und
wenn das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.
2Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass bei Leistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in der Leistungsbescheibung festlegten technischen Spezifikationen genügen.
3Der Auftraggeber muss jedoch auch jedes andere geeingete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.
(4) 1Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen.
2Der Auftraggeber erkennt Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.
(5) 1Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in den technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.
2aSolche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann;
2bsolche Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
§§§
Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.
(1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 9 SKR Nr.8) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.
(2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben:
Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,
Tag, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,
gegebenenfalls Betrag und Zahlungsbedingungen für zusätzliche Unterlagen,
Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,
Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind,
Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls dem Angebot beizufügen sind,
1sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 9 SKR Nr.1), die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 11 SKR Nr.1., wie etwa Lieferzeit, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis;
bdabei ist die Gewichtung der Kriterien anzugeben oder soweit nach § 11 SKR Nr.1 Abs.1 zulässig die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung.
(3) 1Wenn der Auftraggeber Nebenangebote nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben.
2Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, sind
auch die Mindestanforderungen anzugeben, die Nebenangebote erfüllen müssen und auf welche Weise sie einzureichen sind.
Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.
§§§
Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen an, ob Informationen per Post, Telefax, direkt elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden.
1Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu den Verfabeverfahren nicht beschränken.
2Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen
kmpatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie
sein.
1Die Auftraggeber haben die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der übermittelten Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren und der Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten.
2Per Post oder direkt übermittelte Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren und Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten.
3Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch entsprechende organisatiorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen.
4Die Verschlüsseleung muss bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist aufrecht erhalten bleiben.
(1) Angebote müssen unterschrieben sein, elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
(2) 1Teilnahmeanträge können auch per Telefax oder telefonisch gestellt werden.
2Werden Anträge auf Teilnahme telefonisch oder per Telefax gestellt, sind diese vom Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge durch Übermittlung per Post, direkt oder elektronisch zu bestätigen.
1Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, das den interessierten Unternehmen die Informationen über die Spezifikation der Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind.
2Außerdem muss gewährleistet sein, dass die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllt sind.
§§§
(1) Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich in regelmäßigen unverbindlichen
Bekanntmachungen über die für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 EURO beträgt.
2Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen unter Bezugnahme auf die Verordnung über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge – CPV (Verordnung [EG] Nr.2195/200252) idF der Verordnung [EG] Nr.2151/200353)) aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien.
3Die Bekanntmachung ist nur dann zwingend vorgeschrieben, sofern der Auftraggeber die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 10 SKR Nr.1 Abs.2 Buchstabe b) verkürzen will.
(2) Die Bekanntmachungen sind nach dem in Anhang V der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. 54)
(3) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so melden sie dies dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften auf elektronischem Wege nach dem im Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 veröffentlichten Muster.
(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen,
durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 oder
durch Veröffentlichung einer regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachung nach Nummer 1 oder
durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nach § 5 SKR Nr.5.
(2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.
Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachung, so
muss in der Bekanntmachung der Inhalt des zu vergebenden Auftrags nach Art und Umfang genannt sein,
muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
1müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag auffordern, ihr Interesse zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter
oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird.
2Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:
aa) Art und Menge, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages sein sollen;
bb) Art des Verfahrens: nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;
cc) Zeitpunkt des Beginns oder Abschlusses der Leistungen;
dd) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind;
ee) die Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;
ff) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Lieferanten oder Dienstleistungserbringern verlangt werden;
gg) Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;
hh) Art des Auftrages, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist (Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen);
ii) Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder absteigende Reihenfolge, soweit nach § 11 SKR Nr.1 Abs.1 zulässig,
dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber gemäß Buchstabe c) höchstens zwölf Monate vergangen sein. Im Übrigen gilt § 10 SKR Nr.2.
Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
(1) Die Bekanntmachung ist auf elektronischem oder auf anderem Wege unverzüglich dem
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
2Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.
(2) Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
2Nicht elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden
spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht.
3aDie Bekanntmachungen werden unentgeltlich ungekürzt im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht;
3bhierbei ist nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich.
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(3) 1Die europaweit vorgesehene Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem in der Veröffentlichung zu nennenden Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen veröffentlicht werden.
2Diese Veröffentlichung darf nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten oder in einem
Beschafferprofil nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben enthalten.
3Sie müssen zusätzlich auf das Datum der Absendung der europaweiten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften hinweisen.
(4) Die Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten.
2Es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zuzusenden.
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.
Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.
Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.
§§§
(1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Tage 55), gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.
(2) 1Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2Der Auftraggeber muss eine regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung gemäß § 8 SKR Nr.1 nach dem vorgeschriebenen Muster des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 oder ein Beschafferprofil nach § 9 SKR Nr.4 Abs.4 mindestens 52 Tage höchstens aber 12 Monate
vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrages im Offenen Verfahren nach § 9 SKR Nr.1 Buchstabe a) an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben.
3Diese regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang V der Verordnung [EG] Nr.1564/2005) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung für die regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung vorlagen.
4Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können.
5aSie sollte generell mindestens 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an betragen;
5bsie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.
Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt:
1Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen (Bewerbungsfrist) aufgrund der
Bekanntmachung nach § 9 SKR Nr.2 Abs.1 Buchstabe a) oder der Aufforderung nach § 9 SKR Nr.3 Buchstabe c) beträgt grundsätzlich mindestens 37 Tage vom Tag der Absendung an.
2Sie darf auf keinen Fall kürzer sein als 22 Tage, wenn die Bekanntmachung nicht auf elektronischem Wege oder per Telefax zur Veröffentlichung übermittelt wurde, bzw nicht kürzer als 15 Tage, wenn sie auf solchem Wege übermittelt wurde.
Die Angebotsfrist kann zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird.
1Falls eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber im Regelfall eine Frist von mindestens 24 Tagen fest.
2Sie darf jedoch keinesfalls kürzer als zehn Tage sein, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
3Bei der Festlegung der Frist werden insbesondere die in Nr.3 genannten Faktoren berücksichtigt.
Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, zB ausführlichen technischen Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Vergabeunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach § 9 SKR Nr.5 und 6 nicht eingehalten werden, so muss dies beim Festsetzen angemessener Angebotsfristen berücksichtigt werden.
(1) Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen für
den Eingang der Anträge auf Teilnahme im Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren und die Fristen für den Eingang der Angebote im Offenen Verfahren um 7 Tage verkürzt werden.
2Macht der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung frei, direkt und vollständig elektronisch verfügbar, kann er die Frist für den Eingang der Angebote um weitere 5 Tage verkürzen, es sei denn, es handelt sich um eine nach Nummer 2 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen
festgelegte Frist.
3In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
(2) 1Wurde im Offenen Verfahren die Bekanntmachung per Telefax oder elektronisch übermittelt, darf die Kumulierung der Verkürzung der Fristen nicht zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung weniger als 15 Tage beträgt.
2Wurde die Bekanntmachung nicht per Telefax oder elektronisch übermittelt, darf diese Kumulierung nicht zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die weniger als 22 Tage beträgt.
(3) Im Nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren darf die Kumulierung der Verkürzung der Fristen nicht zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die weniger als 10 Tage beträgt, es sei denn, es handelt sich um eine im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist.
(4) Eine Kumulierung der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge darf bei einer elektronisch übermittelten Bekanntmachung nicht zu einer Frist führen, die weniger als 15 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung führt.
§§§
(1) 1Der Auftrag ist auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien, wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis, zu erteilen.
Der Auftraggeber hat die Kriterien zu gewichten.
2Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Marge erfolgen.
3Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so legt er die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung fest.
(2) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.
(1) 1aErscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält;
1bdie anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen.
2Er kann eine zumutbare Frist für die Antwort festlegen.
(2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse.
(3) 1Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde.
2Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.
Ein Angebot nach § 6 SKR Nr.2 Abs.1 oder 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.
1Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.
2Der Zuschlag darf nur auf solche Angebote erteilt werden, die den verlangten Mindestanforderungen entsprechen.
§§§
Auftraggeber teilen den Bewerbern und Bietern unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Anfrage und auf Antrag auch in Textform Folgendes mit:
Entscheidung einschließlich der Gründe, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten,
den ausgeschlossenen Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes,
– den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebotes und den Namen des erfolgreichen Bieters.
Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
§§§
Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen; dies gilt nicht für die Vergabe von Einzelaufträgen innerhalb einer Rahmenvereinbarung.
1Die Angaben in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
2Dabei berücksichtigt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle in geschäftlicher Hinsicht sensiblen Angaben, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangenen Angebote, die Identität der Unternehmen und die Preise geltend macht.
(1) 1Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs I A vergeben, auf die § 3 SKR Nr.3 Buchstabe b) anwendbar ist, können bezüglich Anhang VI der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 die zu liefernden Angaben auf die Angabe „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ beschränken.
2Ist auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen der
Kategorie 8 des Anhangs I A § 3 SKR Nr.3 Buchstabe b) nicht anwendbar, können die Auftraggeber die Angaben über Art und Umfang der Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit beschränken.
3Die veröffentlichten Angaben sind ebenso detailliert zu fassen wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb nach § 9 SKR Nr.1 Abs.1, im Falle eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert wie in § 5 SKR Nr.10.
(2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs I B geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Die Angaben in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, die als nicht für die Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.
1Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 abgefasste
Bekanntmachung mitzuteilen.
2Dies gilt nicht für jeden Einzelauftrag innerhalb einer Rahmenvereinbarung.
1Die Angaben in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
2Dabei trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Tatsache Rechnung, dass es sich bei den Angaben im Falle von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 Nr.V.1.3, V.1.5, V.2.1, V.2.4, V.2.6, um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung dieser Angaben über die Anzahl der eingegangenen Angebote, die Identität der Unternehmen und die Preise geltend macht.
Die Angaben in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 Nr.V.2 werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.
§§§
1(1) Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:
die Prüfung und Auswahl der Unternehmer und die Auftragsvergabe,
den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 3 SKR Nr.3,
die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung.
2Der Auftraggeber trifft geeingnete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
(2) Die Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.
Auftraggeber übermitteln der Bundesregierung jährlich eine statistische Aufstellung über den Gesamtwert der vergebenen Aufträge, die unterhalb der Schwellenwerte liegen und die jedoch ohne eine Schwellenwertbegrenzung diesen Regelungen unterliegen würden.
Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich der Trinkwasser- oder Elektrizitätsversorgung oder im Verkehrsbereich – ausgenommen Eisenbahnfern- und -regionalverkehr – ausüben, teilen der
Bundesregierung entsprechend deren Vorgaben jährlich den Gesamtwert der Aufträge mit, die im Vorjahr vergeben worden sind.
2Diese Meldepflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber im Berichtszeitraum keinen Auftrag ab den in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerten zu vergeben hatte.
Die Auftraggeber übermitteln die Angaben nach Nummer 2 und 3 spätestens bis zum 31.August jeden Jahres für das Vorjahr an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
§§§
(1) Wettbewerbe sind die Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen.
(1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
(3) 1Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen.
2Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(4) 1Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind.
2Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(5) 1Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.
2Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.
(6) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht zu erstellen, über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte und über die einzelnen Wettbewerbsarbeiten.
(1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung
nach dem im Anhang XII der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 enthaltenen
Muster mit.
2Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften 56) unverzüglich mitzuteilen.
(2) § 9 SKR Nr.4 gilt entsprechend.
(3) 1Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 2 Monate nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
2§ 13 SKR gilt entsprechend.
§§§
In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Vergabekammer mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
§§§
A | Anhang I |
---|
Kategorie | Bezeichnung | CPC-Referenz- | CVC-Referenznummern |
1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 | Von 50100000 bis 50982000 (außer 50310000 bis 50324200 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) |
2 | Landverkehr 22) einschließlich Geldtransport und Kurierdienst, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235) | Von 60112000-6 bis 60129300-1 (außer 60121000 bis 60121600, 60122200-1, 60122230-0), und von 64120000-3 bis 64121200-2 |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) | Von 62100000-3 bis 62300000-5 (außer 62121000-6, 62221000-7) |
4 | Postbeförderung im Landverkehr 23) sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 | 60122200-1, 60122230-0, 62121000-6, 62221000-7 |
5 | Fernmeldewesen | 752 | Von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7, und von 72530000-9 bis 72532000-3 |
6 | Finanzielle Dienstleistungen: | ex 81, 812, 814 | Von 66100000-1 bis 66430000-3 und von 67110000-1 bis 67262000-1 (4) |
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 | Von 50300000-8 bis 50324200-4, von 72100000-6 bis 72591000-4 (außer 72318000-7 und von 72530000-9 bis 72532000-3) |
8 | Forschung und | 85 | Von 73000000-2 bis 73300000-5 (außer 73200000-4, 73210000-7, 7322000-0) |
9 | Buchführung, -haltung | 862 | Von 74121000-3 bis 74121250-0 |
10 | Markt- und Meinungsfor- | 864 | Von 74130000-9 bis 74133000-0, und 74423100-1, 74423110-4 |
11 | Unternehmensberatung 26) | 865, 866 | Von 73200000-4 bis 73220000-0, |
12 | Architektur, technische | 867 | Von 74200000-1 bis 74276400-8, und von 74310000-5 bis 74323100-0, und 74874000-6 |
13 | Werbung | 871 | Von 74400000-3 bis 74422000-3 (außer 74420000-9 und 74421000-6) |
14 | Gebäudereinigung und | 874, 82201 bis 82206 | Von 70300000-4 bis 70340000-6, und von 74710000-9 bis 74760000-4 |
15 | Verlegen und Drucken | 88442 | Von 78000000-7 bis 78400000-1 |
16 | Abfall- und Abwasserbe- | 94 | Von 90100000-8 bis 90320000-6, und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0 |
§§§
A | Anhang I B |
---|
Kategorie | Bezeichnung | CPC-Referenz- | CVC-Referenznummern |
17 | Gaststätten und Beher- | 64 | Von 55000000-0 bis 55524000-9, und von 93400000-2 bis 93411000-2 |
18 | Eisenbahnen | 711 | 60111000-9, und von 60121000-2 bis 60121600-8 |
19 | Schifffahrt | 72 | Von 61000000-5 bis 61530000-9, und von 63370000-3 bis 63372000-7 |
20 | Neben- und Hilfstätig- | 74 | 62400000-6, 62440000-8, |
21 | Rechtsberatung | 861 | Von 74110000-3 bis 74114000-1 |
22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 27) | 872 | Von 74500000-4 bis 74540000-6 |
23 | Auskunfts- und Schutzdienste, | 873 (außer 87304) | Von 74600000-5 bis 74620000-1 |
24 | Unterrichtswesen und | 92 | Von 80100000-5 bis 80430000-7 |
25 | Gesundheits-, Veterinär- | 93 | 74511000-4, und von 85000000-9 |
26 | Erholung, Kultur und Sport 28) | 96 | Von 74875000-3 bis 74875200-5, |
27 | Sonstige |
§§§
Anhang II |
---|
Die Geräte müssen gewährleisten, dass
für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,
Tag und Urzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und
die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.
§§§
TS | Anhang TS |
---|
Begriffsbestimmungen
1„Technische Spezifikationen“ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit
deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.
2Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten („Design for all“) einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen,
sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
3aAußerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken;
3bdie Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch
allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
„Norm“ ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
„Internationale Norm“ ist eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
„Europäische Norm“ ist eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
„Nationale Norm“ ist eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
1a„Europäische technische Zulassung“ ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit
des Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen;
1bsie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwertungsbedingungen.
2Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt.
„Gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.
„Technische Bezugsgröße“ ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
§§§
TS | Anhang III |
---|
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments66), in Erwägung nachstehender Gründe: Zahlreiche Rechtsakte des Rates und der Kommission setzen Fristen, Daten oder Termine fest und verwenden die Begriffe des Arbeitstags oder des Feiertags. Für diesen Bereich sind einheitliche allgemeine Regeln festzulegen. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, dass bestimmte Rechtsakte des Rates oder der Kommission von diesen allgemeinen Regeln abweichen. Für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaften müssen die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet und infolgedessen die allgemeinen Regeln für die Fristen, Daten und Termine festgelegt werden. In den Verträgen sind keine Befugnisse zur Festlegung solcher Regeln vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Rechtsakte, die der Rat und die Kommission aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen haben bzw erlassen werden.
§§§
TS | Fristen |
---|
(1) 1Für die Anwendung dieser Verordnung sind die Feiertage zu berücksichtigen, die als solche in dem Mitgliedstaat oder in dem Organ der Gemeinschaften vorgesehen sind, bei dem eine Handlung vorgenommen werden soll.
2Zu diesem Zweck übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Liste der Tage, die nach seinen Rechtsvorschriften als Feiertage vorgesehen sind.
3Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen, die
durch Angabe der in den Organen der Gemeinschaften als Feiertage vorgesehenen Tage ergänzt worden sind.
(2) Für die Anwendung dieser Verordnung sind als Arbeitstage alle Tage außer Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Ist für den Anfang einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die das Ereignis oder die Handlung fällt.
2Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 4 gilt Folgendes:
a) Eine nach Stunden bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.
b) Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.
c) 1Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt.
2Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen
Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages dieses Monats.
d) Umfasst eine Frist Monatsbruchteile, so wird bei der Berechnung der Monatsbruchteile ein Monat von dreißig Tagen zugrunde gelegt.
(3) Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.
(4) 1Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags.
2Diese Bestimmung gilt nicht für Fristen, die von einem bestimmten Datum oder einem bestimmten Ereignis an rückwirkend berechnet werden.
(5) Jede Frist von zwei oder mehr Tagen umfasst mindestens zwei Arbeitstage.
§§§
TS | Daten und Termine |
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(1) Artikel 3, mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels für die Fristen des Inkrafttretens, des Wirksamwerdens, des Anwendungsbeginns, des Ablaufs der Geltungsdauer, des Ablaufs der Wirksamkeit und des Ablaufs der Anwendbarkeit der Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelner Bestimmungen dieser Rechtsakte.
(2) 1Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelne Bestimmungen dieser Rechtsakte, für deren Inkrafttreten, deren Wirksamwerden oder deren Anwendungsbeginn ein bestimmtes Datum festgesetzt worden ist, treten mit Beginn der ersten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages in Kraft bzw werden dann wirksam oder angewandt.
2Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die vorgenannten Rechtsakte oder Bestimmungen binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer Handlung in Kraft treten, wirksam werden oder angewandt werden sollen.
(3) 1Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelne Bestimmungen dieser Rechtsakte, deren Geltungsdauer, Wirksamkeit oder Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, treten mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft bzw
werden dann unwirksam oder nicht mehr angewandt.
2Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die vorgenannten Rechtsakte oder Bestimmungen binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer Handlung außer Kraft treten, unwirksam werden oder nicht mehr angewandt werden sollen.
§§§
(1) Artikel 3, mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, wenn eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werden kann oder muss.
(2) 1Kann oder muss eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission an einem bestimmten Datum vorgenommen werden, so kann oder muss dies zwischen
dem Beginn der ersten Stunde und dem Ablauf der letzten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages geschehen.
2Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer anderen Handlung vorgenommen werden kann oder muss.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 01. Juli 1971 in Kraft.
2Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
§§§
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§§§