VOB/A (5) | ||
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Anhang I |
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Kategorie | Bezeichnung | CPC-Referenz- | CVC-Referenznummern |
1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 | Von 50100000 bis 50982000 (außer 50310000 bis 50324200 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) |
2 | Landverkehr 22) einschließlich Geldtransport und Kurierdienst, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235) | Von 60112000-6 bis 60129300-1 (außer 60121000 bis 60121600, 60122200-1, 60122230-0), und von 64120000-3 bis 64121200-2 |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) | Von 62100000-3 bis 62300000-5 (außer 62121000-6, 62221000-7) |
4 | Postbeförderung im Landverkehr 23) sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 | 60122200-1, 60122230-0, 62121000-6, 62221000-7 |
5 | Fernmeldewesen | 752 | Von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7, und von 72530000-9 bis 72532000-3 |
6 | Finanzielle Dienstleistungen: | ex 81, 812, 814 | Von 66100000-1 bis 66430000-3 und von 67110000-1 bis 67262000-1 (4) |
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 | Von 50300000-8 bis 50324200-4, von 72100000-6 bis 72591000-4 (außer 72318000-7 und von 72530000-9 bis 72532000-3) |
8 | Forschung und | 85 | Von 73000000-2 bis 73300000-5 (außer 73200000-4, 73210000-7, 7322000-0) |
9 | Buchführung, -haltung | 862 | Von 74121000-3 bis 74121250-0 |
10 | Markt- und Meinungsfor- | 864 | Von 74130000-9 bis 74133000-0, und 74423100-1, 74423110-4 |
11 | Unternehmensberatung 26) | 865, 866 | Von 73200000-4 bis 73220000-0, |
12 | Architektur, technische | 867 | Von 74200000-1 bis 74276400-8, und von 74310000-5 bis 74323100-0, und 74874000-6 |
13 | Werbung | 871 | Von 74400000-3 bis 74422000-3 (außer 74420000-9 und 74421000-6) |
14 | Gebäudereinigung und | 874, 82201 bis 82206 | Von 70300000-4 bis 70340000-6, und von 74710000-9 bis 74760000-4 |
15 | Verlegen und Drucken | 88442 | Von 78000000-7 bis 78400000-1 |
16 | Abfall- und Abwasserbe- | 94 | Von 90100000-8 bis 90320000-6, und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0 |
§§§
Anhang I B |
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Kategorie | Bezeichnung | CPC-Referenz- | CVC-Referenznummern |
17 | Gaststätten und Beher- | 64 | Von 55000000-0 bis 55524000-9, und von 93400000-2 bis 93411000-2 |
18 | Eisenbahnen | 711 | 60111000-9, und von 60121000-2 bis 60121600-8 |
19 | Schifffahrt | 72 | Von 61000000-5 bis 61530000-9, und von 63370000-3 bis 63372000-7 |
20 | Neben- und Hilfstätig- | 74 | 62400000-6, 62440000-8, |
21 | Rechtsberatung | 861 | Von 74110000-3 bis 74114000-1 |
22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 27) | 872 | Von 74500000-4 bis 74540000-6 |
23 | Auskunfts- und Schutzdienste, | 873 (außer 87304) | Von 74600000-5 bis 74620000-1 |
24 | Unterrichtswesen und | 92 | Von 80100000-5 bis 80430000-7 |
25 | Gesundheits-, Veterinär- | 93 | 74511000-4, und von 85000000-9 |
26 | Erholung, Kultur und Sport 28) | 96 | Von 74875000-3 bis 74875200-5, |
27 | Sonstige |
§§§
Anhang II |
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Die Geräte müssen gewährleisten, dass
für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,
Tag und Urzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und
die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.
§§§
Anhang TS |
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Begriffsbestimmungen
1„Technische Spezifikationen“ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit
deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.
2Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten („Design for all“) einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen,
sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
3aAußerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken;
3bdie Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch
allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
„Norm“ ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
„Internationale Norm“ ist eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
„Europäische Norm“ ist eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
„Nationale Norm“ ist eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
1a„Europäische technische Zulassung“ ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit
des Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen;
1bsie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwertungsbedingungen.
2Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt.
„Gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.
„Technische Bezugsgröße“ ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
§§§
Anhang III |
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DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments66), in Erwägung nachstehender Gründe: Zahlreiche Rechtsakte des Rates und der Kommission setzen Fristen, Daten oder Termine fest und verwenden die Begriffe des Arbeitstags oder des Feiertags. Für diesen Bereich sind einheitliche allgemeine Regeln festzulegen. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, dass bestimmte Rechtsakte des Rates oder der Kommission von diesen allgemeinen Regeln abweichen. Für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaften müssen die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet und infolgedessen die allgemeinen Regeln für die Fristen, Daten und Termine festgelegt werden. In den Verträgen sind keine Befugnisse zur Festlegung solcher Regeln vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Rechtsakte, die der Rat und die Kommission aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen haben bzw erlassen werden.
§§§
Fristen |
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(1) 1Für die Anwendung dieser Verordnung sind die Feiertage zu berücksichtigen, die als solche in dem Mitgliedstaat oder in dem Organ der Gemeinschaften vorgesehen sind, bei dem eine Handlung vorgenommen werden soll.
2Zu diesem Zweck übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Liste der Tage, die nach seinen Rechtsvorschriften als Feiertage vorgesehen sind.
3Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen, die
durch Angabe der in den Organen der Gemeinschaften als Feiertage vorgesehenen Tage ergänzt worden sind.
(2) Für die Anwendung dieser Verordnung sind als Arbeitstage alle Tage außer Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Ist für den Anfang einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die das Ereignis oder die Handlung fällt.
2Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 4 gilt Folgendes:
a) Eine nach Stunden bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.
b) Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.
c) 1Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt.
2Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen
Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages dieses Monats.
d) Umfasst eine Frist Monatsbruchteile, so wird bei der Berechnung der Monatsbruchteile ein Monat von dreißig Tagen zugrunde gelegt.
(3) Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.
(4) 1Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags.
2Diese Bestimmung gilt nicht für Fristen, die von einem bestimmten Datum oder einem bestimmten Ereignis an rückwirkend berechnet werden.
(5) Jede Frist von zwei oder mehr Tagen umfasst mindestens zwei Arbeitstage.
§§§
Daten und Termine |
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(1) Artikel 3, mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels für die Fristen des Inkrafttretens, des Wirksamwerdens, des Anwendungsbeginns, des Ablaufs der Geltungsdauer, des Ablaufs der Wirksamkeit und des Ablaufs der Anwendbarkeit der Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelner Bestimmungen dieser Rechtsakte.
(2) 1Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelne Bestimmungen dieser Rechtsakte, für deren Inkrafttreten, deren Wirksamwerden oder deren Anwendungsbeginn ein bestimmtes Datum festgesetzt worden ist, treten mit Beginn der ersten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages in Kraft bzw werden dann wirksam oder angewandt.
2Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die vorgenannten Rechtsakte oder Bestimmungen binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer Handlung in Kraft treten, wirksam werden oder angewandt werden sollen.
(3) 1Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelne Bestimmungen dieser Rechtsakte, deren Geltungsdauer, Wirksamkeit oder Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, treten mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft bzw
werden dann unwirksam oder nicht mehr angewandt.
2Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die vorgenannten Rechtsakte oder Bestimmungen binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer Handlung außer Kraft treten, unwirksam werden oder nicht mehr angewandt werden sollen.
§§§
(1) Artikel 3, mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, wenn eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werden kann oder muss.
(2) 1Kann oder muss eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission an einem bestimmten Datum vorgenommen werden, so kann oder muss dies zwischen
dem Beginn der ersten Stunde und dem Ablauf der letzten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages geschehen.
2Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer anderen Handlung vorgenommen werden kann oder muss.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 01. Juli 1971 in Kraft.
2Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
§§§
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