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Amtliche Fußnoten   VOL
  1. vgl § 18 Abs.1 Nr.1 EStG:

    (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

    1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...

  2. Verordnung PR Nr.30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.November 1953 (BAnz. Nr.244 vom 18.Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr.1/86 vom 15.April 1986 (BGBl.I S.435 und BAnz.S.5046) und Verordnung PR Nr.1/89 vom 13.Juni 1989 (BGBl.I S.1094 und BAnz. S. 3042)

  3. Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr.22 Seite 384 f.; 1974 Nr.5 Seite 75

  4. Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz – SigG)

  5. Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14.Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, ABl.EG Nr.L 199, in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Oktober 1997, ABl.EG Nr.L 328, ergänzt durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13.09.2001 sowie das hierzu ergangene Korrigendum der Kommission vom 15.05.2002 über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge

  6. Dienstleistungsaufträge, ABl.EG Nr.L 209, in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Oktober 1997, ABl.EG Nr.L 328, ergänzt durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13.09.2001 sowie das hierzu ergangene Korrigendum der Kommission vom 15.05.2002 über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge

  7. vgl § 18 Abs.1 Nr.1 EStG:

    (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

    1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...

    2. Verordnung PR Nr.30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.November 1953 (BAnz. Nr.244 vom 18.Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr.1/86 vom 15.April 1986 (BGBl.I S.435 und BAnz.S.5046) und Verordnung PR Nr.1/89 vom 13.Juni 1989 (BGBl.I S.1094 und BAnz. S. 3042)

  8. Diese Berufs- oder Handelsregister sind: für die Bundesrepublik Deutschland das „Handelsregister, die „Handwerksrolle“ und das „Vereinsregister“; für Belgien das „Registre du commerce“ oder das „Handelsregister“ und die „Ordresprofessionnels“ oder „Beroepsorden“; für Dänemark das „Aktieselskabs-Registret“, das „Forenings-Registret“ oder das „Handelsregistret“ oder das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“; für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“; für Italien das „Registro della Camera di Commercio, Industria, Agricoltura e Artigianato“ oder das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“ oder der „Consiglio nazinale degli ordini professionali“; für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“; für die Niederlande das „Handelsregister“; für Portugal das „Registo Nacional das Pessoas Colectivas“. Im Vereinigten Königreich und in Irland kann der Unternehmer zur Vorlage einer Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ aufgefordert werden, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, zur Vorlage einer Bescheinigung, wonach der betreffende Unternehmer eidesstattlich erklärt hat, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er ansässig ist, an einem bestimmten Ort und unter einem bestimmten Firmennamen ausübt; für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“, für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“, für Island die „Firmaskrá“, die „Hlutafelagaskrá“, für Liechtenstein das „Gewerberegister“, für Norwegen „das Foretaksregisteret“, für Schweden „das Aktiebolagsregistret“, das „Handelsregistret“ und das „Föreningsregistret“.

  9. ABl.EG Nr.L 217 vom 05.08.1986, S.21, geändert durch die Richtlinie 91/263/EWG (ABl.EG Nr.L 128 vom 23.05.1991, S.1)

  10. ABl.EG Nr.L 36 vom 07.02.1987, S.31 (siehe Anhang I)

  11. Verordnung PR Nr.30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.November 1953 (BAnz. Nr.244 vom 18.Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr.1/86 vom 15.April 1986 (BGBl.I S.435 und BAnz. S.5046) und Verordnung PR Nr.1/89 vom 13.Juni 1989 (BGBl.I S.1094 und BAnz.S.3042)

  12. Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr.22 Seite 384 f.; 1974 Nr.5, Seite 75

  13. Amt für amtliche Veröffentlichungen
    der Europäischen Gemeinschaften,
    2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg
    Telefon: 00 35 2-29 29-1
    Telefax: 00 35 2-292 942 670
    http://ted.eur-op.eu.int
    E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int

  14. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr.1182/71 des Rates vom 3.Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl.EG Nr.L 124 vom 8.Juni 1971, S.1 (vgl Anhang III). So gelten zB als Tage alle Tage einschl Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden.

  15. Siehe Nr.13

  16. Siehe Nr.13

  17. Siehe Nr.13

  18. Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18

  19. Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation

  20. Ohne Verträge über Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten

  21. Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit, und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet

  22. ABl.EG Nr.L 40 vom 11.02.1989, S.12

  23. Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14.Juni 1993 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie – und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl.EG Nr.L 199 vom 09.08.1993, in der Fassung der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Februar 1998 (ABl.EG L 101 vom 01. April 1998)

  24. Siehe Nr.1

  25. Siehe Nr.13

  26. ABl.EG Nr.L 217 vom 05.08.1986, S.21, geändert durch die Richtlinie 91/263/EWG (ABl.EG Nr.L 128 vom 23.05.1991, S.1)

  27. ABl.EG Nr.L 36 vom 07.02.1987, S.31 (siehe Anhang I)

  28. Verordnung PR Nr.30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.November 1953 (BAnz. Nr.244 vom 18.Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr.1/86 vom 15.April 1986 (BGBl.I S.435 und BAnz.S.5046) und Verordnung PR Nr.1/89 vom 13.Juni 1989 (BGBl.I S.1094 und BAnz. S.3042)

  29. Grundsätze der Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr. 22 S. 384f.; 1974 Nr.5 S.75

  30. Siehe Nr.13

  31. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/ -Euratom) Nr.1182/71 des Rates vom 3.Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl.EG Nr.L 124 vom 8.Juni 1971, S.1 (vgl Anhang II). So gelten zB als Tage alle Tage einschl. Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden.

  32. Siehe Nr.13

  33. Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

  34. Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.

  35. Ohne Verträge über Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten.

  36. Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit, und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.

  37. Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. EG. Nr. L 199 vom 09.08.1993, in der Fassung der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 101 vom 01. April 1998)

  38. Siehe Nr.13

  39. ABl.EG Nr.L 217 vom 05.08.1986, S.21 geändert durch die Richtlinie 91/263/EWG (ABl.EG Nr.L 128 vom 23.05.1991, S.1)

  40. ABl.EG Nr.L 36 vom 07.02.1987, S.31 (siehe Anhang I)

  41. Siehe Nr.13

  42. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3.Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl.Nr.124 vom 8.Juni 1971, S.1 (vgl Anhang II). So gelten zB als Tage alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende.

  43. Siehe Nr.13

  44. Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

  45. Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.

  46. Ohne Verträge über Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten.

  47. Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit, und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.

  48. ABl.EG Nr.C 36 vom 17.02.1986, S.55

  49. ABl.EG Nr.C 303 vom 25.11.1985, S.2

  50. ABl.EG Nr.L.109 vom 26.04.1983, S.8

  51. ABl.EG Nr.L 217 vom 05.08.1986, S.21

  52. ABl.EG Nr.L 199 vom 09.08.1993, S.1

  53. ABl.EG Nr.C 51 vom 29.04.1970, S.25

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