VOF/A | ||
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[ I ] | [ ] |
Ausgabe 2006
vom 16.03.06 (BAnz Nr.91a)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.
§§§
(1) 1Die Bestimmungen der VOF sind auf die Vergabe von Leistungen im Sinne des § 1 anzuwenden, soweit sie im Anhang I A und im Anhang I B genannt sind.
2Für die Vergabe der in Anhang I B genannten Leistungen gelten nur § 8 Abs.2 bis 7 und § 17.
(2) 1Die Bestimmungen der VOF sind anzuwenden, sofern der Auftragswert die Werte für Dienstleistungen oder Wettbewerbe ohne Umsatzsteuer nach § 2 Vergabeverordnung erreicht oder übersteigt und soweit sich nicht aus § 5 der Vergabeverordnung anderes ergibt.
2Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen sind nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zu vergeben.
(3) Die Vergabe folgender Aufträge ist von den Bestimmungen ausgenommen:
Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen sowohl des Anhangs I A als auch des Anhangs I B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert anteilsmäßig überwiegt.
§§§
(1) 1Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Auftragsleistung auszugehen.
2Die Gesamtvergütung bestimmt sich im Falle des Vorliegens gesetzlicher Gebühren- oder Honorarordnungen nach der jeweils anzuwendenden Gebühren- oder Honorarordnung, in anderen Fällen nach der üblichen Vergütung.
3Ist eine derartige Vergütung nicht feststellbar, ist der Auftragswert unter Berücksichtigung
des voraussichtlichen Zeitaufwands, Schwierigkeitsgrads und Haftungsrisikos zu schätzen.
(2) Die Berechnung des Auftragswertes oder eine Teilung des Auftrages darf nicht in der Absicht erfolgen, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.
(3) 1Soweit die zu vergebende Leistung in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistungen aufgeteilt wird, muss ihr Wert bei der Berechnung des geschätzten Gesamtwertes addiert werden.
2Teile eines Auftrags, deren
geschätzte Vergütung unter 80 000 Euro liegt, können ohne Anwendung der VOF bis zu einem Anteil von 20 vH der geschätzten Gesamtvergütung der Summe aller Auftragsanteile vergeben werden.
(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen ist der voraussichtliche Auftragswert
aaentweder nach dem tatsächlichen Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Leistungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder den vorangegangenen 12 Monaten zu berechnen;
bdabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Leistung folgenden 12 Monate zu schätzen
oder der geschätzte Gesamtwert, der sich für die auf die erste Leistung folgenden 12 Monate bzw für die gesamte Laufzeit des Vertrages ergibt.
(5) Bei Verträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Auftragswert der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, bei anderen Verträgen der mit 48 multiplizierte Wert der monatlichen Vergütung.
(6) Sieht der beabsichtigte Auftrag über die Vergabe einer freiberuflichen Leistung Optionsrechte vor, so ist der Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
§§§
(1) Aufträge sind unter ausschließlicher Verantwortung des Auftraggebers im leistungsbezogenen Wettbewerb an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige – und soweit erforderlich befugte – Bewerber zu vergeben.
(2) Alle Bewerber sind gleich zu behandeln.
(3) Unlautere und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind unzulässig.
(4) Die Durchführung freiberuflicher Leistungen soll unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgen.
(5) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.
(6) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen per Post, Telefax, direkt oder elektronisch oder in Kombination mit diesen Kommunikationsmittel übermittelt werden.
(7) 1Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken.
2 Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen
sein.
(8) 1Die Auftraggeber haben die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der übermittelten Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren und der Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten.
2 Per Post oder direkt übermittelte Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren und Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen,
als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss
zu halten.
3 Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch entsprechende technische Lösungen nach den
Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen.
4 Die Verschlüsselung muss bis zum
Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist aufrecht erhalten bleiben.
(9) Angebote müssen unterschrieben sein, elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
(10) 1Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können auch per Telefax oder telefonisch gestellt werden.
2 Werden Anträge auf Teilnahme telefonisch oder per Telefax gestellt, sind diese vom Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge durch Übermittlung per Post, direkt oder elektronisch zu bestätigen.
(11) 1Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Spezifikationen der Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote
erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind.
2 Außerdem muss gewährleistet sein, dass die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllt sind.
§§§
(1) 1Aufträge über freiberufliche Leistungen sind im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung
zu vergeben.
2Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen der Auftraggeber ausgewählte Personen anspricht, um über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.
3Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien
zu verringern.
4In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
(2) Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben:
sofern der Gegenstand des Auftrags eine besondere Geheimhaltung erfordert,
wenn die Dienstleistungen aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einer bestimmten Person ausgeführt werden können,
1wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne der §§ 20 und 25 der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen Preisträger des Wettbewerbes vergeben werden muss.
2Im letzteren
Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
1soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die vorgeschriebenen Fristen gemäß § 14 einzuhalten.
2Die Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem
Auftraggeber zuzuschreiben sein.
1für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an eine Person vergeben wird, die diese Dienstleistungen erbringt,
wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder
wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.
2Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vH des Wertes des Hauptauftrages nicht überschreiten.
1bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an die Person vergeben werden, die den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf
entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war.
2Die Möglichkeit der Anwendung
dieses Verfahrens muss bereits in der Bekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden.
3§ 3 bleibt unberührt.
4Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt
werden.
§§§
(1) aaDer Auftraggeber kann in jedem Stadium des Vergabeverfahrens, insbesondere bei der Beschreibung der Aufgabenstellung,
bei der Prüfung der Eignung von Bewerbern, bei der Bewertung der Bewerbungen sowie bei Honorarfragen
Sachverständige einschalten;
bdiese können auf Anfrage auch von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden.
(2) Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und auch nicht beteiligt werden.
§§§
(1) Bewerber können einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein, die freiberufliche Leistungen anbieten.
(2) Bewerber sind zu verpflichten, Auskünfte darüber zu geben,
ob und auf welche Art sie wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft sind oder
ob und auf welche Art sie auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit Anderen zusammenarbeiten,
sofern dem nicht berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Bewerber sind zu verpflichten, die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen anzugeben, die die Leistung tatsächlich erbringen.
(4) Soll der Auftrag an mehrere Bewerber gemeinsam vergeben werden, kann der Auftraggeber verlangen, dass diese im Falle der Auftragserteilung eine bestimmte Rechtsform annehmen, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist.
§§§
(1) Die Aufgabenstellung ist so zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können.
(2) 1Bei der Beschreibung der Aufgabenstellung sind technische Anforderungen zu formulieren:
1entweder unter Bezugnahme auf die im Anhang TS definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge:
- nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,
falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten.
2Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen;
oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die so genau zu fassen sind, dass sie den Bewerbern oder Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;
oder als Kombination von Nummer 1 und 2, das heißt
in Form von Leistungsanforderungen unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Nummer 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen;
oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Nummer 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäß Nummer 2 hinsichtlich anderer Merkmale.
(3) 1Verweist der Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung auf die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten technischen Anforderungen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Dienstleistung entsprächen nicht den Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.
2Als geeignetes Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
(4) 1Legt der Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder
einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.
2Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nachweisen, dass die der Norm entsprechende
jeweilige Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.
3Als geeignete Mittel gelten eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
(5) 1Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er die Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn
sie sich zur Definition der Merkmale des Auftragsgegenstands eignen,
die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,
die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise wie zB staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen teilnehmen können und
wenn das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.
2Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass bei Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung festgelegten technischen Anforderungen genügen.
3Der Auftraggeber muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.
(6) 1Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen.
2Der Auftraggeber erkennt Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.
(7) 1Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in den technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen
oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.
2aSolche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann;
2bsolche Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
(8) 1Alle die Erfüllung der Aufgabenstellung beeinflussenden Umstände sind anzugeben, insbesondere solche, die
dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis aufbürden oder auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung
auf die Honorare oder Preise und Fristen er nicht im Voraus abschätzen kann.
2§ 16 Abs.2 ist zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Die Auftraggeber veröffentlichen sobald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres eine unverbindliche Bekanntmachung unter Verwendung des Musters nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1564/200 1) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihren Beschafferprofilen nach Absatz 5 über den vorgesehenen Gesamtwert der Aufträge für freiberufliche Leistungen nach Anhang I A, die in den folgenden zwölf Monaten vergeben werden sollen, sofern der nach § 3 geschätzte Wert mindestens 750 000 Euro beträgt.
2Veröffentlicht der Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil, meldet er dies dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften 2).
(2) Die Auftraggeber, die einen Auftrag für eine freiberufliche Leistung nach § 5 Abs.1 vergeben wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung entsprechend den Mustern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 mit.
(3) 1Bekanntmachungen sind auf elektronischem 3) oder anderem Wege unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
2Soweit keine elektronische Übermittlung der Bekanntmachung erfolgt, darf der Inhalt der Bekanntmachung rund 650 Wörter nicht überschreiten.
3In Fällen besonderer Dringlichkeit muss die Bekanntmachung mittels Telefax oder auf elektronischem Weg übermittelt werden.
4Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
(4) 1Elektronisch erstellte und übermittelte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung
an das Amt für amtliche Veröffentlichungen veröffentlicht.
2Nicht elektronisch erstellte und übermittelte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht.
3Die Bekanntmachungen werden ungekürzt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in ihren Originalsprachen veröffentlicht.
4aIn den Amtsblättern oder der Presse des Landes des Auftraggebers darf die Bekanntmachung nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für die amtlichen Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden;
4bBei der Veröffentlichung ist dieser Zeitpunkt anzugeben.
5Die Veröffentlichung darf nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder die in einem Beschafferprofil nach Absatz 5 veröffentlichten Angaben enthalten.
(5) 1Die Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten.
2Es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen
wie zum Beispiel Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
§§§
(1) Der Auftraggeber wählt anhand der erteilten Auskünfte über die Eignung der Bewerber sowie anhand der Auskünfte und Formalitäten, die zur Beurteilung der von diesen zu erfüllenden wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, unter den Bewerbern, die nicht aufgrund des § 11 ausgeschlossen wurden und die die in den §§ 12 und 13 genannten Anforderungen erfüllen, diejenigen aus, die er zur Verhandlung auffordert.
(2) Die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber darf bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen.
(3) 1Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welche Nachweise über die finanzielle, wirtschaftliche oder fachliche Eignung oder welche anderen Nachweise vom Bewerber zu erbringen sind.
2Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass die Bewerber bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsnachweisverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen entsprechen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.
3Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten sind anzuerkennen.
4Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.
(4) 1Die in Absatz 3 vorgesehenen Nachweise dürfen nur insoweit gefordert werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.
2aDabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen der Bewerber am Schutz ihrer technischen, fachlichen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen;
2bdie Verpflichtung zur
beruflichen Verschwiegenheit bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Ein Bewerber ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist:
§ 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
d) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
e) § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EUBestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs.2 Nr.10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
f) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
g) § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
2Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten.
3Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
(2) 1Als Nachweis, dass die Kenntnis gemäß Absatz 1 unrichtig ist und die in Absatz 1 genannten Fälle nicht vorliegen, akzeptieren die Auftraggeber einen Auszug aus dem Bundeszentralregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands.
2Wenn eine Urkunde oder Bescheinigung vom Herkunftsland nicht ausgestellt oder nicht vollständig alle vorgesehenen Fälle erwähnt, kann dies durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands ersetzt werden.
(3) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und andere Unternehmen die Leistung nicht angemessen erbringen können oder wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die Zuverlässigkeit des Unternehmens nicht in Frage stellt.
(4) Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Bewerber ausgeschlossen werden,
die sich im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden,
die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen,
die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,
die ihre Verpflichtung zur Zahlung derSteuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Auftraggebers nicht erfüllt haben,
die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß den §§ 7, 10, 12 und 13 eingeholt werden können, in erheblichem Maß falscher Erklärungen schuldig gemacht haben oder diese Auskünfte unberechtigterweise nicht erteilen.
§§§
(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers kann insbesondere durch einen der nachstehenden Nachweise erbracht werden:
entsprechende Bankerklärung oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,
Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Mitgliedsstaates, in dem der Bewerber ansässig ist, vorgeschrieben ist,
Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers und seinen Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren.
(2) Kann ein Bewerber aus einem wichtigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen.
(3) 1Ein Bewerber kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der Kapazitäten
anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen
bestehenden Verbindungen.
2Er muss in diesem Fall dem Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, in dem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung
dieser Unternehmen vorlegt.
(4) 1Verlangen die Auftraggeber als Merkmal der technischen Leistungsfähigkeit den Nachweis dafür, dass die Bewerber bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger
Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem europäischen Gemeinschaftsrecht
oder europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen.
2Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen.
3Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen an, die von den Bewerbern vorgelegt werden.
§§§
(1) Die fachliche Eignung von Bewerbern für die Durchführung von Dienstleistungen kann insbesondere aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.
(2) Der Nachweis der Eignung kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der betreffenden Dienstleistungen folgendermaßen erbracht werden:
soweit nicht bereits durch Nachweis der Berufszulassung erbracht, durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Bewerbers und/ oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen verantwortlichen Person oder Personen,
durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber der erbrachten Dienstleistungen,
bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,
bei Leistungen für private Auftraggeber durch eine vom Auftraggeber ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Bewerbers zulässig,
durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Bewerber in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bewerber für die Dienstleistungen verfügen wird,
durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Bewerbers zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,
asind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollten sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen
zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem der Bewerber ansässig ist;
bdiese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten
des Bewerbers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen,
durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Bewerber möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt.
(3) § 12 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die vom Auftraggeber festgesetzte Frist für den Antrag auf Teilnahme beträgt mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
2Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen
kann diese Frist um sieben Tage verkürzt werden.
(2) 1In den Fällen, in denen wegen der besonderen Dringlichkeit die Einhaltung der Mindestfrist nach Absatz 1 unmöglich ist, beträgt die Frist für den Antrag auf Teilnahme mindestens 15 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.
2Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen beträgt diese Frist
mindestens 10 Tage.
(3) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Aufgabenstellung spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Bewerbungen, in Fällen besonderer Dringlichkeit spätestens 4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.
(4) Können die Bewerbungen nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Unterlagen an Ort und Stelle erstellt werden oder kann der Auftraggeber die Auskünfte nicht rechtzeitig erteilen, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.
§§§
(1) Für die Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.
(2) 1Verlangt der Auftraggeber darüber hinaus, dass Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen.
2Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Der Auftraggeber fordert die ausgewählten Bewerber gleichzeitig in Textform zur Verhandlung auf.
2Die Aufforderung
zur Verhandlung enthält mindestens Folgendes:
(2) 1Die Auftraggeber haben in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung oder der Aufforderung
zur Teilnahme an der Verhandlung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist.
2Sie haben auch anzugeben, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden.
3Die Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden.
4Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
(3) 1Bei der Entscheidung über die Auftragserteilung berücksichtigt er auf die erwartete fachliche Leistung bezogene Kriterien, insbesondere Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Kundendienst und technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder -frist und Preis/Honorar.
2Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis nur im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.
(4) Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bewerber, der aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der vorgegebenen Auftragskriterien die bestmögliche Leistung erwarten lässt.
§§§
(1) 1Die Auftraggeber machen über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung anhand einer Bekanntmachung.
2Sie wird
nach dem im Anhang III der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 enthaltenen Muster erstellt und ist spätestens 48 Tage
nach Vergabe des Auftrags auf dem geeignetsten Weg an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen
Gemeinschaften zu übermitteln.
(2) Bei der Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs I B geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
(3) Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch bei bestimmten Einzelaufträgen nicht veröffentlicht zu werden, wenn ihre Bekanntgabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner Personen berühren oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
(4) 1Der Auftraggeber teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern, die dies schriftlich beantragen, unverzüglich,
spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrages die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung um
Teilnahme am Verhandlungsverfahren mit.
2Der Auftraggeber kann in Satz 1 genannte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Bewerbern oder dem fairen Wettbewerb schaden
würde.
(5) 1Einen Beschluss, auf die Vergabe eines dem EG-weiten Wettbewerb unterstellten Auftrages zu verzichten, teilt der Auftraggeber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit.
2Den Bewerbern teilt der Auftraggeber unverzüglich die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten.
3Auf Antrag teilt er dies in Textform mit.
§§§
1Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.
2Die Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
§§§
(1) Auf Verlangen der Europäischen Kommission sind aus dem Vergabevermerk folgende Angaben zu übermitteln:
Namen der berücksichtigten Bewerber und Gründe für ihre Auswahl,
Namen der ausgeschlossenen Bewerber und die Gründe für die Ablehnung,
Name des erfolgreichen Bewerbers und die Gründe für die Auftragserteilung sowie – falls bekannt – der Anteil, den der erfolgreiche Bewerber an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,
(2) 1Die Auftraggeber übermitteln an die zuständige Stelle jährlich eine statistische Aufstellung über die vergebenen Aufträge.
2Diese Aufstellung enthält mindestens Angaben über die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge, aufgeschlüsselt nach den in § 5 vorgesehenen Verfahren, nach der Kategorie der Dienstleistung und nach der Nationalität
des Auftragnehmers sowie Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen EG-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vergeben worden sind, sowie den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation WTO 5) vergeben wurden, und sonstige statistische Angaben, die von der zuständigen Stelle im Einklang mit diesem Beschaffungsübereinkommen verlangt werden.
(3) Auftraggeber nach § 2 Nr.2 Vergabeverordnung geben über die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben hinaus den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte und neben dem Gesamtwert auch die Anzahl der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte und neben dem Gesamtwert auch die Anzahl der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation WTO vergeben wurden, an.
(4) Von den statistischen Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sind Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs I A und Dienstleistungen des Anhangs I B ausgenommen, sofern sie einen Auftragswert nach § 2 Nr.3 Vergabeverordnung ohne Umsatzsteuer nicht erreichen.
§§§
(1) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
(2) Die auf die Durchführung von Wettbewerben anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
(4) 1Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende
Auswahlkriterien festzulegen.
2Die Zahl der Teilnehmer muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu
gewährleisten.
(5) 1Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig
sind.
2Wird von diesen Teilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel
der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(6) 1Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.
2Es trifft diese aufgrund von
Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung
nach Absatz 9 genannt sind.
(7) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht zu erstellen, über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte und die einzelnen Wettbewerbsarbeiten.
(8) 1Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 enthaltenen Muster mit.
2Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich mitzuteilen.
(9) § 9 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
(10) 1Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
2§ 17 gilt entsprechend.
§§§
In der Bekanntmachung und der Aufgabenbeschreibung ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Bestimmungen über die Vergabe- und Wettbewerbsverfahren wenden kann.
§§§
Architekten- und Ingenieurleistungen |
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(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.
(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst werden sowie
sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom Auftraggeber gefordert wird.
§§§
(1) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des Architekten oder der einer seiner Fachrichtungen gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach den Architektengesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu tragen oder nach den EG- Richtlinien, insbesondere der Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome auf dem Gebiete der Architektur 6), berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt tätig zu werden.
(2) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des „Beratenden Ingenieurs“ oder “Ingenieurs“ gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach den Gesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ oder „Ingenieur“ zu tragen oder nach der EG-Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome 7) in der Bundesrepublik Deutschland als „Beratender Ingenieur“ oder „Ingenieur“ tätig zu werden.
(3) Juristische Personen sind als Auftragnehmer zuzulassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen gemäß Absatz 1 und 2 benennen.
§§§
(1) 1Die Auftragsverhandlungen mit den nach § 10 Abs.1 ausgewählten Bewerbern dienen der Ermittlung des Bewerbers,
der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle
Leistungserfüllung bietet.
2Der Auftraggeber führt zu diesem Zweck Auftragsgespräche mit den ausgewählten Bewerbern
durch und entscheidet über die Auftragsvergabe nach Abschluss dieser Gespräche.
(2) 1Die Präsentation von Referenzobjekten, die der Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit vorlegt, ist
zugelassen.
2Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Planungsaufgabe kann vom Auftraggeber nur im Rahmen eines Verfahrens nach Absatz 3 oder eines Planungswettbewerbes gemäß § 25 verlangt werden.
3Die Auswahl eines Bewerbers darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass von Bewerbern zusätzlich unaufgefordert
Lösungsvorschläge eingereicht wurden.
(3) Verlangt der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe, so sind die Lösungsvorschläge der Bewerber nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten.
§§§
(1) 1Wettbewerbe im Sinne von § 20, die dem Ziel dienen, alternative Vorschläge für Planungen auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu
erhalten (Planungswettbewerbe), können jederzeit vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt werden.
2In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung von Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung
und Durchführung der Wettbewerbe geregelt.
(2) 1Der Auslober eines Planungswettbewerbes hat zu gewährleisten, dass jedem Teilnehmer die gleiche Chance eingeräumt wird.
2Er hat dazu mit der Bekanntmachung des Planungswettbewerbes die Verfahrensart festzulegen.
3Allen Teilnehmern sind Wettbewerbsunterlagen, Termine, Ergebnisse von Kolloquien und die Antworten auf Rückfragen jeweils zum gleichen Zeitpunkt bekannt zu geben.
(3) Mit der Auslobung sind Preise und ggf. Ankäufe auszusetzen, die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem Leistungsumfang nach dem Maßstab der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure angemessen sind.
(4) 1Ausgeschlossen von der Teilnahme an Planungswettbewerben sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbes bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts
nehmen können.
2Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene
Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können.
(5) 1Das Preisgericht muss sich in der Mehrzahl aus Preisrichtern zusammensetzen, die aufgrund ihrer beruflichen
Qualifikation die fachlichen Anforderungen in hervorragendem Maße erfüllen, die nach Maßgabe der einheitlichen
Grundsätze und Richtlinien im Sinne von Absatz 1 zur Teilnahme am Wettbewerb berechtigen.
2Die Preisrichter haben ihr Amt persönlich und unabhängig allein nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
(6) 1Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen die in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben des Auslobers und die dort genannten Entscheidungskriterien zu beachten.
2Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hinausgehende Leistungen sollen von der Wertung ausgeschlossen werden.
3Das Preisgericht hat die für eine Preisverleihung in Betracht zu ziehenden Arbeiten in ausreichender Zahl schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge
unter ihnen festzulegen.
4Das Preisgericht kann nach Festlegung der Rangfolge einstimmig eine Wettbewerbsarbeit,
die besonders bemerkenswerte Lösungen enthält, aber gegen Vorgaben des Auslobers verstößt, mit einem Sonderpreis
bedenken.
5Über den Verlauf der Preisgerichtssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, durch die der Gang des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden kann.
(7) 1Jeder Teilnehmer ist über das Ergebnis des Wettbewerbes unter Versendung der Niederschrift der Preisgerichtssitzung unverzüglich zu unterrichten.
2Spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts sind die Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung der Niederschrift auszustellen.
(8) Soweit ein Preisträger wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seiner Niederschrift nichts anderes bestimmt hat.
(9) Soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll, sind einem oder mehreren der Preisträger weitere Planungsleistungen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten einheitlichen Richtlinien zu übertragen, sofern mindestens einer der Preisträger eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen.
(10) Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, dürften nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden.
§§§
1Der Auftragnehmer hat die Auftragsleistung selbständig mit seinem Büro zu erbringen.
2Dem Auftragnehmer kann
mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet werden, Auftragsleistungen im Wege von Unteraufträgen an Dritte mit
entsprechender Qualifikation zu vergeben.
§§§
Anhang I |
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Kategorie | Bezeichnung | CPC-Referenz- | CVC-Referenznummern |
1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 | Von 50100000 bis 50982000 (außer 50310000 bis 50324200 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) |
2 | Landverkehr 10) einschließlich Geldtransport und Kurierdienst, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235) | Von 60112000-6 bis 60129300-1 (außer 60121000 bis 60121600, 60122200-1, 60122230-0), und von 64120000-3 bis 64121200-2 |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) | Von 62100000-3 bis 62300000-5 (außer 62121000-6, 62221000-7) |
4 | Postbeförderung im Landverkehr 11) sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 | 60122200-1, 60122230-0, 62121000-6, 62221000-7 |
5 | Fernmeldewesen | 752 | Von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7, und von 72530000-9 bis 72532000-3 |
6 | Finanzielle Dienstleistungen: | ex 81, 812, 814 | Von 66100000-1 bis 66430000-3 und von 67110000-1 bis 67262000-1 (4) |
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 | Von 50300000-8 bis 50324200-4, von 72100000-6 bis 72591000-4 (außer 72318000-7 und von 72530000-9 bis 72532000-3) |
8 | Forschung und | 85 | Von 73000000-2 bis 73300000-5 (außer 73200000-4, 73210000-7, 7322000-0) |
9 | Buchführung, -haltung | 862 | Von 74121000-3 bis 74121250-0 |
10 | Markt- und Meinungsfor- | 864 | Von 74130000-9 bis 74133000-0, und 74423100-1, 74423110-4 |
11 | Unternehmensberatung 14) | 865, 866 | Von 73200000-4 bis 73220000-0, |
12 | Architektur, technische | 867 | Von 74200000-1 bis 74276400-8, und von 74310000-5 bis 74323100-0, und 74874000-6 |
13 | Werbung | 871 | Von 74400000-3 bis 74422000-3 (außer 74420000-9 und 74421000-6) |
14 | Gebäudereinigung und | 874, 82201 bis 82206 | Von 70300000-4 bis 70340000-6, und von 74710000-9 bis 74760000-4 |
15 | Verlegen und Drucken | 88442 | Von 78000000-7 bis 78400000-1 |
16 | Abfall- und Abwasserbe- | 94 | Von 90100000-8 bis 90320000-6, und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0 |
§§§
A | Anhang I B |
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Kategorie | Bezeichnung | CPC-Referenz- | CVC-Referenznummern |
17 | Gaststätten und Beher- | 64 | Von 55000000-0 bis 55524000-9, und von 93400000-2 bis 93411000-2 |
18 | Eisenbahnen | 711 | 60111000-9, und von 60121000-2 bis 60121600-8 |
19 | Schifffahrt | 72 | Von 61000000-5 bis 61530000-9, und von 63370000-3 bis 63372000-7 |
20 | Neben- und Hilfstätig- | 74 | 62400000-6, 62440000-8, |
21 | Rechtsberatung | 861 | Von 74110000-3 bis 74114000-1 |
22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 15) | 872 | Von 74500000-4 bis 74540000-6 |
23 | Auskunfts- und Schutzdienste, | 873 (außer 87304) | Von 74600000-5 bis 74620000-1 |
24 | Unterrichtswesen und | 92 | Von 80100000-5 bis 80430000-7 |
25 | Gesundheits-, Veterinär- | 93 | 74511000-4, und von 85000000-9 |
26 | Erholung, Kultur und Sport 16) | 96 | Von 74875000-3 bis 74875200-5, |
27 |
§§§
Anhang II |
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Die Geräte müssen gewährleisten, dass
für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,
Tag und Urzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und
die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.
§§§
Anhang TS |
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Begriffsbestimmungen
1„Technische Spezifikationen“ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit
deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.
2Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten („Design for all“) einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen,
sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
3aAußerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken;
3bdie Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch
allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
„Norm“ ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
„Internationale Norm“ ist eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
„Europäische Norm“ ist eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
„Nationale Norm“ ist eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
1a„Europäische technische Zulassung“ ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit des Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen;
1bsie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwertungsbedingungen.
2Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt.
„Gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.
„Technische Bezugsgröße“ ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
§§§
VOF Teil A | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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