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vgl § 18 Abs.1 Nr.1 EStG:
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...
Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr.22 Seite 384 f.; 1974 Nr.5 Seite 75
Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz – SigG)
ABl.EU Nr.L 134 S.114 i.d.F. der Berichtigung vom 26.11.2004 (ABl.EU Nr.L 351 S.44, der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 07.September 2005 (ABl.EU Nr.L 257 S.127 und der Verordnung (EG) Nr.2083/2005 der Kommission vom 19.Dezember 2005 (ABl.EU Nr.L 333 S.28)
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...
Verordnung PR Nr.30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.November 1953 (BAnz.Nr.244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/86 vom 15. April 1986 (BGBl.I S.435 und BAnz.S. 5046) und Verordnung PR Nr.1/89 vom 13.Juni 1989 (BGBl.I S.1094 und BAnz.S.3042)
Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr.22 Seite 384 f.; 1974 Nr.5, Seite 75
Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.eu.int“ abrufbar.
Amt für amtliche Veröffentlichungen
der Europäischen Gemeinschaften,
2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg
Telefon: 00 35 2-29 29-1
Telefax: 00 35 2-292 942 670
http://ted.eur-op.eu.int
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int
Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr.1182/71 des Rates vom 3.Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl.EG Nr.L 124 vom 8.Juni 1971, S.1 (vgl. Anhang III). So gelten zB als Tage alle Tage einschl. Feiertage, Sonntage und Sonnabende.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften,
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Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung – ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten – von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, (ABl.EU Nr.L 134 S.1) i.d.F. der Richlinie 2005/51/EG der Kommission vom 07.September 2005 (ABl.EU Nr.L 257 S.127) und der Verordnung (EG) Nr.2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl.EU Nr.L 333 S.28)
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit
der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure,
Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten
Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien
Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig
wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen
Tätigkeit nicht entgegen;
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg, Telefon: 00 35 2-29 29-1, Telefax: 00 35 2-292 942 670, http://ted.eur-op.eu.int, E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int
Verordnung PR Nr.30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr.244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr.1/86 vom 15.April 1986 (BGBl.I S.435 und BAnz.S.5046) und Verordnung PR Nr.1/89 vom 13.Juni 1989 (BGBl.I S.1094 und BAnz.S.3042)
34 Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr.22 Seite 384 f.; 1974 Nr.5 Seite 75
Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse http://simap.eu.int“ abrufbar.
Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr.1182/71 des Rates vom 03.Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl.Nr.124 vom 08.Juni 1971, S.1 (vgl Anhang II). So gelten zB als Tage alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier,
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Telefon: 00 35 2-29 29-1
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Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung – ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten – von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichem Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl.EU Nr.L 134 S.1) i.d.F. der Richlinie 2005/51/EG der Kommission vom 07.September 2005 (ABl.EU Nr.L 257 S.127) und der Verordnung (EG) Nr.2083/2005 der Kommission vom 19.Dezember 2005 (ABl.EU Nr.L 333 S.28)
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Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse
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Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr.1182/71 des Rates vom 3.Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl.Nr.124 vom 8. Juni 1971, S.1 (vgl. Anhang II). So gelten zB als Tage alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften,
2, rue Mercier,
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Telefon: 00 35 2-29 29-1
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Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung – ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten – von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn, gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.
Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse http://simap.eu.int“ abrufbar.
§§§
Änderungen VOL |
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zu § 1a VOL |
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§§§
zu § 1b VOL |
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In § 1b Nr.1 Abs.1 wurde im Satz 2 die Wörter "dieses Abschnitts" gestrichen, durch Nr.2 der Berichtigung vom 07.06.06 (BAnz_109,4368)
§§§
zu § 8 SKR VOL |
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In § 8 Nr.3 Satz 3 wurde nach dem Wort "übermittelten" die Wörter "Teilnahmeanträge und" eingefügt, durch Nr.3 der Berichtigung vom 07.06.06 (BAnz_109,4368)
§§§
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