VOL/A   (1)  
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Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)

(Teil A)

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen

(VOL/A)

Ausgabe 2006
mit amtlichen Erläuterungen

vom 06.04.06 (BAnz Nr.100a), ber (BAnz Nr.109,4368)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Bekanntmachungserlass ][ Änderungen-2006 ][ Erläuterungen ]

§§§



A-1Basisparagraphen1-30

§_1   VOL/A
Leistungen

Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen

  1. Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB – fallen (VOB/A § 1), (E)

  2. Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit 1) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt, (E)

  3. aLeistungen ab den in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerten, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann;
    bdiese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen – VOF - (E).

[ Erläuterungen ]

§§§



§_2   VOL/A
Grundsätze der Vergabe

  1. (1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.

    (2) Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.

  2. Bei der Vergabe von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden (E).

  3. Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.

  4. Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder maßgebend.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_3   VOL/A
Arten der Vergabe

  1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren (E) vergeben .

    (4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).

  2. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (E)

  3. Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden, (E)

    1. wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,

    2. wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,

    3. wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis (E) gehabt hat,

    4. wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (zB Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

  4. Freihändige Vergabe soll nur stattfinden, (E)

    1. wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (zB besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kommt,

    2. wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen, es sei denn, dass dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert werden,

    3. wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung dieser Rechte befugt,

    4. 1wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung kein wirtschaftlicheres (E) Ergebnis zu erwarten ist.
      2Die Nachbestellungen sollen insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,

    5. wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen (E) Bedingungen bezogen werden können,

    6. wenn die Leistung besonders dringlich ist, (E)

    7. wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, (E)

    8. wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe (E) nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,

    9. wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen,

    1. wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind, (E)

    2. wenn es sich um Börsenwaren handelt,

    3. wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit (E) handelt ,

    4. wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches (E) Ergebnis verspricht,

    5. wenn die Vergabe von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,

    6. wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister – ggf Landesminister – bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.

  5. Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_4   VOL/A
Erkundung des Bewerberkreises

  1. Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen Vergabe hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende Marktübersicht hat.

  2. (1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb im Sinne von § 3 Nr.1 Abs.4).

    (2) 1Bei Auftragswerten über 5.000 Euro kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr.1 geeignete Bewerber benennen (E) lassen.
    2Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende Leistung hinreichend zu beschreiben.
    3aDer Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben, wie viele Unternehmen er benannt haben will;
    3ber kann ferner auf besondere Erfordernisse hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind.
    4Die Auftragsberatungsstelle soll in ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere Bewerber zu benennen.
    5In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

  3. Weiter gehende Vereinbarungen (E), welche die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, dem Bundesminister für Wirtschaft und den Bundesländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge regeln, werden davon nicht berührt.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_5   VOL/A
Vergabe nach Losen

  1. 1Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese – zB nach Menge, Art – in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben können.
    2Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.

  2. Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr.1 und 2) und bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr.3) zu machen.

§§§



§_6   VOL/A
Mitwirkung von Sachverständigen

  1. Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden.

  2. Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung der Vergabe nicht eintritt.

  3. 1Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und beteiligt werden.
    2Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne von § 23 Nr.2 zu beschränken.

§§§



§_7   VOL/A
Teilnehmer am Wettbewerb

  1. (1) 1Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln.
    2Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.

    (2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern gleichzusetzen.

  2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere – im Allgemeinen mindestens drei – Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.

    (4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

  3. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.

  4. aVon den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechende Angaben (E) gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist;
    bdabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

  5. Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,

    1. über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,

    2. die sich in Liquidation befinden,

    3. die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,

    4. d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,

    5. die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.

  6. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen (E) sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_8   VOL/A
Leistungsbeschreibung

  1. (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben (E), dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.

    (2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

    (3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus schätzen kann.

  2. (1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie (E)

    1. sowohl durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen

    2. als auch in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten,

    gegebenenfalls durch Verbindung der Beschreibungsarten, beschrieben werden.

    (2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, zB durch Hinweise auf ähnliche Leistungen.

  3. (1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur so weit zu stellen, wie es unbedingt notwendig ist (E).

    (2) aBei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden;
    bauf einschlägige Normen (E) kann Bezug genommen werden.

    (3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist.

    (4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.

    (5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (zB Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

  4. 1Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster.
    2Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_9   VOL/A
Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen

  1. Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.

  2. 1In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Bestandteil des Vertrages werden.
    2Das gilt auch für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und, soweit erforderlich, für etwaige Technische Vertragsbedingungen.

  3. (1) 1Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert.
    2Sie können von Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden.
    3Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

    (2) 1Für die Erfordernisse einer Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen ergänzt werden.
    2Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigen.
    3aIn den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind;
    3bsie sollen nicht weiter gehen als es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

  4. In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

    1. Unterlagen (VOL/A § 22 Nr.6 Abs.3, VOL/B § 3, § 4 Nr.2),

    2. Umfang der Leistungen, uU Hundertsatz der Mehr- oder Minderleistungen (VOL/B §§ 1 und 2),

    3. Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen,

    4. Weitervergabe an Unterauftragnehmer (VOL/B § 4 Nr.4),

    5. Ausführungsfristen (VOL/A § 11, VOL/B § 5 Nr.2),

    6. Anlieferungs- oder Annahmestelle, falls notwendig auch Ort, Gebäude, Raum,

    7. Kosten der Versendung zur Anlieferungs- oder Annahmestelle,

    8. Art der Verpackung, Rückgabe der Packstoffe,

    9. Übergang der Gefahr (VOL/B § 13 Nr.1),

    1. Haftung (VOL/B §§ 7 bis 10, 13 und 14),

    2. Gefahrtragung bei höherer Gewalt (VOL/B § 5 Nr.2),

    3. Vertragsstrafen (VOL/A § 12, VOL/B § 11),

    4. Prüfung der Beschaffenheit der Leistungen – Güteprüfung – (VOL/A § 8 Nr.4, VOL/B § 12),

    5. Abnahme (VOL/B § 13 Nr.2),

    6. Abrechnung (VOL/B §§ 15, 16 Nr.2 und 3),

    7. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16),

    8. Zahlung (VOL/B § 17),

    9. Sicherheitsleistung (VOL/A § 14, VOL/B § 18),

    10. Gerichtsstand (VOL/B § 19 Nr.2),

    11. Änderung der Vertragspreise (VOL/A § 15),

    12. Besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche.

  5. Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs.2 der Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.

§§§



§_10   VOL/A
Unteraufträge

  1. In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer

      bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten verfährt,

      dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber benennt,

      dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – stellt als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.

  2. (1) In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligt.

    (2) Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

§§§



§_11   VOL/A
Ausführungsfristen

  1. 1Die Ausführungsfristen (E) sind ausreichend zu bemessen.
    2Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.

  2. Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

  3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_12   VOL/A
Vertragsstrafen

1Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann.
2Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

§§§



§_13   VOL/A
Verjährung der Mängelansprüche

  1. Für die Verjährung der Mängelansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden.

  2. 1Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist.
    2aIn solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen;
    2bhierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden.

§§§



§_14   VOL/A
Sicherheitsleistungen (E)

  1. Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.

  2. 1Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren.
    2Sie soll 5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten.

  3. Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat dies unverzüglich zu geschehen.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_15   VOL/A
Preise

  1. (1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.

    (2) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten 2).

  2. 1Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden 3).
    2Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.

§§§



§_16   VOL/A
Grundsätze der Ausschreibung und der Informationsübermittlung

  1. Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden kann.

  2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (zB Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge, Markterkundung) sind unzulässig.

  3. Nummer 1 und 2 gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend.

  4. Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen per Post, Telefax, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden.

  5. 1Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken.
    2Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen

    1. nicht diskriminierend,

    2. allgemein zugänglich und

    3. kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie

    sein.

  6. 1Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Spezifikationen der Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind.
    2Außerdem muss gewährleistet sein, dass die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllt sind.

§§§



§_17   VOL/A
Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe (E)

  1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter oder Fachzeitschriften oder Internetportalen bekannt zu machen.

    (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,

    2. Art der Vergabe (§ 3),

    3. Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (zB Empfangs- oder Montagestelle),

    4. etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose (E), Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

    5. etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

    6. Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben (Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden können,

    7. Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben eingesehen werden können,

    8. die Höhe etwaiger Vervielfältigungskosten und die Zahlungsweise (§ 20),

    9. Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),

    1. die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),

    2. die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind,

    3. die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr.4), die ggf vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,

    4. Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),

    5. den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

  2. (1) 1Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften oder Internetportalen aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.

    (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,

    2. Art der Vergabe (§ 3),

    3. Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (zB Empfangs- oder Montagestelle),

    4. etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose (E), Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

    5. etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

    6. Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle eingegangen sein muss,

    7. Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist,

    8. Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird,

    9. die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr.4), die ggf vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,

    1. den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

  3. (1) 1Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.
    2Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

    (2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

    1. Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,

    2. Art der Vergabe (§ 3),

    3. Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (zB Empfangs- oder Montagestelle),

    4. etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

    5. etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

    6. Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können, die nicht abgegeben werden,

    7. genaue Aufschrift und Form der Angebote (§ 18 Nr.2),

    8. ob und unter welchen Bedingungen die Entschädigung für die Verdingungsunterlagen erstattet wird (§ 20),

    9. Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),

    1. die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr.4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 2) verlangt werden,

    2. die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),

    3. sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen (§ 18 Nr.3, § 9 Nr.1, § 21),

    4. Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),

    5. Nebenangebote (Absatz 5),

    6. den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

    (3) 1Bei Freihändiger Vergabe sind Absatz 1 und 2 – soweit zweckmäßig – anzuwenden.
    2Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

    (4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21).

    (5) 1aWenn der Auftraggeber Nebenangebote (E) wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben;
    1bebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise ausgeschlossen werden.
    2Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

    (6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am gleichen Tag abzusenden.

  4. 1Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen, die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten.
    2Wenn von den Unterlagen (zB Muster, Proben) – außer der Leistungsbeschreibung – keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.

  5. Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.

  6. (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

    (2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_18   VOL/A
Form und Frist der Angebote

  1. (1) 1Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen.
    2Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung, Erprobungen oder Besichtigungen zu berücksichtigen.

    (2) Bei Freihändiger Vergabe kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

  2. (1) 1Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind.
    2Bei elektronischen Angeboten ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist zugänglich wird.

    (2) Bei Freihändiger Vergabe kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden.

  3. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nummer 2 genannten Formen zurückgezogen werden.

§§§



§_19   VOL/A
Zuschlags- und Bindefrist

  1. Die Zuschlagsfrist (E) beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18).

  2. 1Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt.
    2Das Ende der Zuschlagsfrist soll durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden.

  3. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist).

  4. Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_20   VOL/A
Kosten

  1. (1) 1Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten gefordert werden.
    2In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie sind.
    3Sie werden nicht erstattet.

    (2) 1Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind die Unterlagen unentgeltlich abzugeben.
    2Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden, wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung (E) unverhältnismäßig hoch sind.

  2. (1) 1Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet.
    2Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr.2 Abs.1 Buchstabe a), so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Kostenerstattung festzusetzen.
    3Ist eine Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.

    (2) Absatz 1 gilt für Freihändige Vergabe entsprechend.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_21   VOL/A
Inhalt der Angebote

  1. (1) 1Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.
    2Soweit Erläuterungen (E) zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.

    (2) 1Die Auftraggeber haben die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der übermittelten Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten.
    2Per Post oder direkt übermittelte Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten.
    3Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen.
    4Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote aufrecht erhalten bleiben.
    5Die Angebote müssen unterschrieben sein elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz 4) und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

    (3) Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein.

    (4) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

    (5) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

  2. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

  3. (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.

    (2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.

  4. 1Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
    2Fehlt eine dieser Bezeichnungen im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

  5. Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr.7).

[ Erläuterungen ]

§§§



§_22   VOL/A
Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen;
Vertraulichkeit

  1. 1Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten.
    2Den Eingangsvermerk soll ein an der Vergabe nicht Beteiligter anbringen.
    3Elektronische Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und unter Verschluss zu halten.

  2. (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden.

    (2) In der Verhandlung (E) zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.

    (3) Bieter sind nicht zuzulassen.

  3. 1Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote

    1. ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet bzw verschlüsselt,

    2. 1bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle

    eingegangen sind.
    2Die Angebote (E) werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen gekennzeichnet.

  4. (1) 1Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen.
    2In die Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:

    1. Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote, ferner andere den Preis betreffende Angaben,

    2. ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.

    (2) aAngebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, in einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden;
    bdie Eingangszeit und etwa bekannte Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu vermerken.

    (3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers zu unterschreiben.

  5. Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

  6. (1) 1Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.
    2Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag und andere Beweismittel aufzubewahren.

    (2) Im Falle des § 21 Nr.3 Abs.2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die mit der Sache Befassten beschränkt bleibt.

    (3) 1Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden.
    2Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Entschädigung zu regeln ist.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_23   VOL/A
Prüfung der Angebote

  1. Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,

    1. die nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der nicht ordnungsgemäße oder verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,

    2. die nicht unterschrieben oder mit der erforderlichen elektronischen Signatur und Verschlüsselung versehen sind (§ 21 Nr.1 Abs.2 Satz 5),

    3. bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr.1 Abs.3),

    4. bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr.1 Abs.4).

  2. 1aDie übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit (E) zu prüfen;
    1bferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten.
    2Gegebenenfalls sind Sachverständige (§ 6) hinzuzuziehen.

  3. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_24   VOL/A
Verhandlungen mit Bietern
bei Ausschreibungen (E)

  1. (1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.

    (2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben.

  2. (1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.

    (2) 1Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot (§ 17 Nr.3 Abs.5) oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr.2 Abs.1 Buchstabe a)) mit dem Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr.3), im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs verhandelt werden.
    2Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst werden.

  3. Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_25   VOL/A
Wertung der Angebote

  1. (1) Ausgeschlossen werden:

    1. Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen (§ 21 Nr.1 Abs.1 Satz 1),

    2. Angebote, die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr.1 Abs.2 Satz 5),

    3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr.1 Abs.3),

    4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr.1 Abs.4),

    5. Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,

    6. Angebote von Bietern, die in bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben,

    7. Nebenangebote, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr.3 Abs.5 ausgeschlossen hat.

    (2) Außerdem können ausgeschlossen werden:

    1. Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (§ 21 Nr.1 Abs.1 Satz 1),

    2. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können (§ 7 Nr.5),

    3. Nebenangebote, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind (§ 21 Nr.2).

  2. (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

    (2) 1Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote.
    2Zu diesem Zweck verlangt er in Textform vom Bieter die erforderlichen Belege.
    3Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Vergabe das Ergebnis dieser Überprüfung.

    (3) Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis (E) zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

  3. 1Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot (E) zu erteilen.
    2Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

  4. 1Nebenangebote, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote.
    2Sonstige Nebenangebote (E) können berücksichtigt werden.

  5. Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_26   VOL/A
Aufhebung der Ausschreibung

  1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn

    1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,

    2. sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben,

    3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

    4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.

  2. Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder Nebenangebote nicht ausgeschlossen sind, teilweise aufgehoben werden, wenn

    1. das wirtschaftlichste Angebot den ausgeschriebenen Bedarf nicht voll deckt,

    2. schwerwiegende Gründe der Vergabe der gesamten Leistung an einen Bieter entgegenstehen.

  3. Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken.

  4. Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe (Nummer 1 Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b) unverzüglich zu benachrichtigen.

§§§



§_27   VOL/A
Nicht berücksichtigte Angebote

  1. 1Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.
    2Die Vergabestelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit (E).
    3Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen.
    4Der Antrag kann bereits bei Abgabe des Angebotes gestellt werden.
    5Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits darauf hingewiesen werden, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.

  2. In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 2 sind zusätzlich bekannt zu geben: (E)

    1. 1Die Gründe für die Ablehnung (zB preisliche, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische) seines Angebots.
      2Bei der Mitteilung ist darauf zu achten, dass die Auskunft mit Rücksicht auf die Verpflichtung der Vergabestelle, die Angebote vertraulich zu behandeln (§ 22 Nr.6 Abs.1 Satz 1), keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthält.

    2. Die Anzahl der eingegangenen Angebote.

    3. Der niedrigste und höchste Angebotsendpreis der nach § 23 geprüften Angebote.

  3. Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn

    1. der Zuschlagspreis unter 5.000 Euro liegt oder

    2. weniger als 8 Angebote eingegangen sind oder

    3. der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine funktionale Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr.2 Abs.1 Buchstabe a)) zugrunde gelegen hat oder

    4. das Angebot nach § 25 Nr.1 ausgeschlossen worden ist oder nach § 25 Nr.2 Abs.1 nicht berücksichtigt werden konnte.

  4. Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchstabe c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen, wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (zB gleiche Losgröße und Anzahl der Lose) gegeben ist.

  5. aSind Nebenangebote (E) eingegangen, so sind diese bei den Angaben gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen;
    bim Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist jedoch anzugeben, dass Nebenangebote eingegangen sind.

  6. Die Mitteilungen nach Nummer 1 und 2 sind abschließend.

  7. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben (E), wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.

  8. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.

[ Erläuterungen ]

§§§



§_28   VOL/A
Zuschlag

  1. (1) 1Der Zuschlag (§ 25 Nr.3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden, dass ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält.
    2Wird ausnahmsweise der Zuschlag nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.

    (2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform verzichtet worden ist.

  2. (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.

    (2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern verlängert werden.

§§§



§_29   VOL/A
Vertragsurkunde

Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner dies für notwendig halten.

§§§



§_30   VOL/A
Vergabevermerk

  1. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.

  2. Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.

§§§



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§§§