Erläuterungen | [ ] |
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Nachstehend wird die vom Deutschen Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A bekannt gegeben. Sie dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134 vom 30. April 2004) in der korrigierten Fassung vom 26. November 2004 (ABl. EU Nr. L 351 vom 26. November 2004) und der EG-Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU Nr. L 134 vom 30. April 2004) sowie der EG-Richtlinie 2005/51/EG der Kommission zur Änderung des Anhangs VIII der EG-Richtlinie 2004/18/EG und des Anhangs XX der EG-Richtlinie 2004/17/EG (ABl. EU Nr. L 257 vom 1. Oktober 2005), soweit erforderlich, in deutsches Recht. Sie löst die Ausgabe der VOL/A 2002 ab.
Eine Umsetzung der optionalen Verfahren „elektronische Auktion“ und „dynamisches Beschaffungssystem“ ist nicht erfolgt. Der DVAL ist der Auffassung, dass dies weiterer Diskussion bedarf und ggf. einer späteren Änderung vorbehalten bleiben sollte. Die Neufassungen der Abschnitte 2 bis 4 bedürfen zu ihrer Anwendungsverpflichtung für öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung einer Änderung der Vergabeverordnung.
Um das Ziel der EG-Richtlinien, eine verstärkte Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zu unterstützen, wurden neue Grundsätze der Informationsübermittlung, insbesondere die Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, die Kommunikationsmittel und die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen bei der Angebotsabgabe zu wählen, in die Basisparagraphen aufgenommen. Gleichwohl werden aber auch oberhalb der EU-Schwellenwerte Anforderungen an die Datenintegrität und Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge erhoben.
Außerdem entfallen die Anhänge über die Bekanntmachungsmuster; stattdessen wird auf die Muster der jeweiligen Anhänge der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 verwiesen (Bekanntmachung vom 31.Oktober 2005, BAnz.Nr.228a vom 2.Dezember 2005).
Berlin, den 6.April 2006
I B 3 – 26 50 00/18 –
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Dr. Kirstin P u k a l l
§§§
Die VOL/A gestaltet sowohl das auch im Haushaltsrecht verankerte Prinzip der Wirtschaftlichkeit als auch den EG-Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Transparenz für alle anwendungspflichtigen Auftraggeber näher aus. Wettbewerb ist die beste Voraussetzung für eine wirtschaftliche Auftragsvergabe. Die VOL/A sichert zugleich den Leistungswettbewerb.
Die VOL/A in der vorliegenden Fassung berücksichtigt die Richtlinie 2004/18/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, die Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr.1564/2005 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; sie trägt damit auch den Verpflichtungen nach dem Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation WTO Rechnung.
Der Teil A enthält vier Abschnitte. Dabei gelten
Abschnitt 1: (Basisparagraphen) für die Vergabe von Leistungen unterhalb der Schwellenwerte der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie sowie der EGDienstleistungsrichtlinie und der EG-Sektorenrichtlinie durch Auftraggeber, die durch haushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung der VOL/A verpflichtet sind;
Abschnitt 2: Bestimmungen nach der 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die den Schwellenwert der Richtlinie erreichen oder übersteigen. Die Bestimmungen der a-Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Aufträge die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung betreffen;
Abschnitt 3: Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber, die zur Anwendung der Regelungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOL/A-SKR) verpflichtet sind und daneben Haushaltsrecht anwenden.
Abschnitt 4: (Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die den Schwellenwert der EG-Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen und die die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung betreffen.
Die Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 finden keine Anwendung auf solche Tätigkeiten der Auftraggeber, die nicht die Sektoren Trinkwasser, Energie und Verkehr betreffen oder die zwar deren Bestandteil sind, aber auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen unmittelbar dem Wettbewerb unterliegen.
Die laut den §§ 17a, 27a, 17b, 28b, 8 SKR, 9 SKR und 13 SKR erfolgenden Bekanntmachungen im Amtsblatt der EG werden auch in die TED-Datenbank aufgenommen.
Das Wort „soll“ bedeutet für die Auftraggeber generell die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmung, es sei denn, dass zwingende Gründe ein Abweichen rechtfertigen.
Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei der Wertung sind alle auftragsbezogenen Umstände (zB Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte; Kundendienst; Folgekosten) zu berücksichtigen.
Im Interesse der Wettbewerbsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen wenden die Auftraggeber der Abschnitte 1 bis 3 die Grundsätze der Aufteilung der Leistung in Lose, des Wechsels der Bieter und der Aufforderung kleiner und mittlerer Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen an.
III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten
1. Abschnitt – Basisparagraphen
zu § 1 VOL/A |
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Die VOL/A ist nach dem Wortlaut des § 1 für alle Lieferungen und Leistungen anzuwenden, die nicht Bauleistungen oder freiberufliche Leistungen sind (zB aufgrund von Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Miet- und Leasingverträgen).
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Darunter fallen auch alle zur Herstellung, Instandhaltung oder Änderung einer baulichen Anlage zu montierenden Bauteile, insbesondere die Lieferung und Montage maschineller und elektrotechnischer Einrichtungen. Einrichtungen, die jedoch von der baulichen Anlage ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder Benutzbarkeit abgetrennt werden können und einem selbständigen Nutzungszweck dienen, fallen unter die VOL/A.
Weiterhin sind alle „Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht“ werden, den Basisparagraphen entzogen. Welche Leistungen hierunter fallen, ergibt sich aus dem Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Wird eine freiberufliche Leistung gleichzeitig im Wettbewerb von einem Gewerbebetrieb angeboten, findet die VOL auch auf die entsprechende Leistung des Gewerbebetriebes keine Anwendung. Liegt zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben ein Wettbewerbsverhältnis nicht vor, d. h., wird eine der Natur nach freiberufliche Leistung ausschließlich durch Gewerbebetriebe erbracht, ist die VOL hingegen uneingeschränkt anwendbar.
Die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben besteht, ist vom jeweiligen Auftraggeber im Einzelfall und im Voraus aufgrund der vorhandenen Marktübersicht zu beurteilen. Wird die Leistung nur von Gewerbebetrieben erbracht und ist daher mit einem Parallelangebot der freiberuflich Tätigen nicht zu rechnen, ist die Leistung nach dem Verfahren der VOL zu vergeben.
Stellt sich im Laufe des VOL-Verfahrens wider Erwarten heraus, dass auch freiberuflich Tätige die Leistung erbringen und sich u. U. sogar um den Auftrag bewerben, so ist entscheidend, dass diese Leistung in der Vergangenheit nicht von freiberuflich Tätigen, sondern nur von Gewerbebetrieben erbracht wurde. Es kommt daher nicht auf die potentielle Fähigkeit der freiberuflich Tätigen an, derartige Leistungen zu erbringen, sondern auf die Erfahrung des Auftraggebers, dass diese Leistungen in der Vergangenheit auch tatsächlich von freiberuflich Tätigen erbracht worden sind.
§ 1 zweiter Spiegelstrich lässt insbesondere §§ 7 und 55 BHO (bzw. die entsprechenden landes- und kommunalrechtlichen Bestimmungen) unberührt. Einheitliche Grundsätze für die Vergabe der Gesamtheit freiberuflicher Leistungen sind nicht vorhanden. Es ist daher nach den Rechtsgrundsätzen des § 55 BHO (bzw. den entsprechenden landes- oder kommunalrechtlichen Bestimmungen) zu verfahren. Nach § 55 Abs. 1 BHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter bedarf es grundsätzlich für das Vorliegen der Ausnahmesituation des § 55 BHO der Prüfung im Einzelfall. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ausnahmetatbestand bei freiberuflichen Leistungen in der Regel erfüllt ist. Sie können daher grundsätzlich freihändig vergeben werden.
Die Aufträge sind, soweit Leistungen an freiberuflich Tätige vergeben werden, an solche Freiberufler zu vergeben, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit feststeht, die über ausreichende Erfahrungen verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung bieten. Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden.
Oberhalb des EG-Schwellenwertes der EG-Richtlinie sind freiberufliche Leistungen nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu vergeben, sofern deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
§§§
zu § 2 Nr.2 VOL/A |
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Angemessene Preise sind solche, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen (vgl Erläuterungen zu § 25 Nr.3).
§§§
zu § 3 VOL/A |
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Unter dem Begriff „förmliches Verfahren“ sind die Ausschreibungsverfahren (öffentlich bzw. beschränkt) zu verstehen. Diese unterscheiden sich von der Freihändigen Vergabe durch ihre Bindungen an weitergehende Formvorschriften (zB Preisverhandlungsverbot des § 24 VOL/A).
Alle Vorschriften des ersten Abschnittes der VOL/A gelten unmittelbar auch für die Freihändige Vergabe; Abweichungen von der unmittelbaren Anwendbarkeit sind entweder im Text (§ 20 Nr.1 Abs.1) oder in der Überschrift einzelner Vorschriften (§ 24) kenntlich gemacht. Soweit einige Bestimmungen oder Teile von ihnen auf die Freihändige Vergabe nur entsprechend anwendbar sein sollen, ist dies ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmungen angeführt (§ 20 Nr. 2 Abs. 2).
Die Ausgestaltung der Bestimmung als Mussvorschrift beruht auf § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz bzw § 55 BHO.
Die unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich abschließend.
Zum Begriff „wirtschaftlich“ vgl Erläuterungen zu § 25 Nr.3.
Die unter den Buchstaben a bis p aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich abschließend.
Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme dieses Tatbestandes sind enger als in § 3 Nr.3 Buchstabe d: Nur in Fällen besonderer Dringlichkeit kann auf die Freihändige Vergabe zurückgegriffen werden.
Im Gegensatz zu § 3 Nr. 3 Buchstabe d muss die Geheimhaltung erforderlich sein; auch eine Beschränkte Ausschreibung kann im Einzelfall bereits den Geheimhaltungsgesichtspunkten Rechnung tragen.
Die Worte „vor der Vergabe“ bedeuten, dass die Leistung zu Beginn des Vergabeverfahrens nicht eindeutig beschrieben werden kann. Im Falle einer Ausschreibung wäre es schwierig, Angebote, die auf ungenaue Leistungsbeschreibungen eingehen, genügend zu vergleichen. Dieses entspricht inhaltlich § 3 Nr. 4 Buchstabe b VOB/A.
Bei der Prüfung, ob kartellfremde Bewerber vorhanden sind, ist nicht nur der inländische Markt zu berücksichtigen.
Der Begriff „vorteilhafte Gelegenheit“ ist eng auszulegen. Die Wahrnehmung einer vorteilhaften Gelegenheit muss zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führen, als diese bei Anwendung der Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre.
§§§
zu § 4 VOL/A |
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Vor der Benennung nimmt die Auftragsberatungsstelle, soweit der Auftraggeber dies nicht ausgeschlossen hat, mit den Unternehmen Kontakt zum Zwecke der Feststellung der Angebotsbereitschaft auf.
Eine solche Vereinbarung besteht zzt. zwischen den Bundesministerien der Verteidigung, für Wirtschaft und Technologie und den Ländern über die Zusammenarbeit bei der Vergabe von Aufträgen für den Bedarf der Bundeswehr, abgedruckt im BAnz.Nr.25 vom 6.Februar 1998, S.1401f.
§§§
zu § 7 VOL/A |
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Die Forderung nach Vorlage von Angaben unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere sollen keine unangemessenen Nachweise von Bewerbern verlangt werden, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bekannt sind.
Die genannten Einrichtungen verfolgen primär andere als erwerbswirtschaftliche Ziele. Aufgrund ihrer vielfach günstigeren Angebote ist damit zu rechnen, dass diese Einrichtungen im Falle einer wettbewerblichen Vergabe private Unternehmen verdrängen. Unter den Begriff „ähnliche Einrichtungen“ können folglich auch nur solche Institutionen gefasst werden, die eine vergleichbare sozialpolitische Zielsetzung verfolgen und bei denen mit einer Verdrängung privater Unternehmen gerechnet werden muss. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei Regiebetrieben nicht gegeben; sie sind daher dem Wettbewerb zu unterstellen.
§§§
zu § 8 VOL/A |
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Die Verpflichtung, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, liegt im Interesse von Auftragnehmer und Auftraggeber. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen; die Auftraggeber sollen auf der Grundlage einer eindeutigen Leistungsbeschreibung in den Stand versetzt werden, die Angebote besser vergleichen zu können.
Einfache marktgängige, vor allem standardisierte Waren können durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang beschrieben werden. Als weitere gleichrangige Formen der Leistungsbeschreibung stehen sowohl die „funktionale“ (Buchstabe a) als auch die „konstruktive“ (Buchstabe b) Leistungsbeschreibung zur Verfügung.
Dabei ist eine Kombination der Beschreibungsarten möglich. Konstruktive Leistungsbeschreibungen können zB funktionale Elemente enthalten und umgekehrt.
Die sog funktionale Leistungsbeschreibung erlaubt es den Bewerbern, zur Bedarfsdeckung geeignete Leistungen in ihrer Vielfalt unter Einschluss technischer Neuerungen anzubieten.
Bei der sog konstruktiven Leistungsbeschreibung ist der durch die Leistungsbeschreibung vorgegebene Rahmen eingeengt, ohne dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird. Die sog. konstruktive Leistungsbeschreibung erleichtert allerdings wegen der genaueren Leistungsbeschreibung den Vergleich der Angebote.
Die Vorschrift liegt sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse des Auftraggebers. Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit sind an die gewünschte Leistung nur solche Anforderungen zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig sind. In diesem Rahmen sind z. B. auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Unter dem Begriff „einschlägige Normen“ sind der Spezifizierung des Auftrags dienende Normen zu verstehen, z. B. DIN-Normen sowie einschlägige Sicherheitsvorschriften.
§§§
zu § 11 VOL/A |
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§§§
zu § 14 VOL/A |
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Die Vergabestelle ist verpflichtet, jeweils zu prüfen, ob Sicherheitsleistungen erforderlich sind, um die verlangte Leistung sach- und fristgemäß (einschließlich Gewährleistungsansprüche) durchzuführen.
Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sicherheitsleistungen dürfen nicht schematisch gefordert werden und sollen auf bestimmte Vergaben beschränkt werden, bei denen nach der Art der Leistung (z. B. VOB-ähnliche Leistung) Mängel erfahrungsgemäß auftreten können.
Auf Sicherheitsleistungen kann z. B. auch dann verzichtet werden, wenn der Auftragnehmer hinreichend dafür bekannt ist, dass er genügend Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet.
§ 14 betrifft nicht die Sicherung von Voraus- und Abschlagszahlungen; für deren Sicherung gelten die einschlägigen Haushaltsvorschriften.
§§§
zu § 17 VOL/A |
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Die Auftraggeber können im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Adresse siehe § 17a) Hinweise auf die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen veröffentlichen, die unterhalb der Schwellenwerte nach § 1a liegen.
Landesregelungen über die Teilung und Vergabe in Losen bleiben unberührt.
Vgl Erläuterungen zu § 17 Nr.1 Abs.2 Buchstabe d.
Der Begriff „Nebenangebot“ umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot. Auch Änderungsvorschläge sind als Nebenangebote zu betrachten.
Der 1. Halbsatz des § 17 Nr. 3 Abs. 5 hält den Auftraggeber an, im Anschreiben Klarheit über die Zulassung von Nebenangeboten zu schaffen. Er soll sich darüber äußern, ob er solche wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will.
Die Zulassung von Nebenangeboten erlaubt es den Bietern, zur Bedarfsdeckung geeignete Angebote in ihrer Vielfalt, auch unter Einfluss technischer Neuerungen, anzubieten. Da Nebenangebote wettbewerbspolitisch grundsätzlich erwünscht sind, ist ihr Ausschluss ohne Abgabe eines Hauptangebots im 2. Halbsatz zum Ausnahmetatbestand erhoben worden.
§§§
zu § 19 VOL/A |
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Eine Frist für den Zuschlag, wie sie die VOB/A in § 19 Nr.2 (30 Kalendertage) vorsieht, kann in der VOL/A wegen der Mannigfaltigkeit der Beschaffungsobjekte nicht angegeben werden.
§§§
zu § 20 VOL/A |
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Unter dem Begriff „Selbstkosten der Vervielfältigung“ sind zB auch die Selbstkosten für Muster und Proben zu verstehen.
§§§
zu § 21 VOL/A |
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Erläuterungen sind kommentierende Angaben zum geforderten Angebot. Will der Bieter Änderungen oder Ergänzungen vorschlagen, so muss er als solche gekennzeichnete Nebenangebote (§ 21 Nr. 2) einsenden, es sei denn, dass Nebenangebote ausnahmsweise ausgeschlossen sind (§ 17 Nr. 3 Abs. 5).
§§§
zu § 22 VOL/A |
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Der Begriff „Verhandlung“ soll in Anlehnung an § 22 VOB/A lediglich ausdrücken, dass bei der Öffnung der Angebote auf der Auftraggeberseite formalisiert zu verfahren ist. Die VOL/A lässt im Gegensatz zur VOB/A Bieter zum Eröffnungstermin nicht zu.
Bei Angeboten, die aus mehreren Teilen bestehen, bei Anlagen sowie Mustern und Proben, die nicht immer mit dem Angebot selbst aufbewahrt werden können, muss die Zugehörigkeit erkennbar gemacht werden. Durch die Kennzeichnungspflicht sollen Fälschungen verhindert bzw erschwert werden.
§§§
zu § 23 VOL/A |
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§§§
zu § 24 VOL/A |
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Mit der erweiterten Zulässigkeit der Abgabe von Nebenangeboten und der Aufnahme des Begriffs der funktionalen Leistungsbeschreibung in die VOL/A kann es vorkommen, dass ein Angebot zwar der Leistungsbeschreibung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (Angebot im Rahmen der geforderten Leistung) entspricht, aber in Einzelheiten dem Beschaffungszweck nicht optimal genügt. Deshalb wird bei einem solchen Angebot, das als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr. 3), zugelassen, noch über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs zu verhandeln. Diese Änderungen können sich im Einzelfall auf den Preis auswirken.
Bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung in Verbindung mit konstruktiven Elementen darf nur über die funktional beschriebenen Leistungsteile verhandelt werden.
§§§
zu § 25 VOL/A |
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Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Die Vergabestelle wird in ihre Abwägung, ob ein offenbares Missverhältnis vorliegt, alle Erkenntnisse zur Beurteilung des Preis-/Leistungsverhältnisses im Einzelfall einbeziehen.
Das wirtschaftlichste Angebot ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu ermitteln. Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige Angebot, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung (vgl. Erläuterungen zu § 8 Nr.3 Abs.1) und dem angebotenen Preis erzielt wird.
Maßgebend für die Leistung sind alle auftragsbezogenen Umstände (z. B. Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte; Kundendienst; Folgekosten); sie sind bei der Wertung der Angebote zu berücksichtigen.
Nichtauftragsbezogene Gesichtspunkte dürfen als Kriterien bei der Wertung der Angebote nicht herangezogen werden.
Hierunter sind Nebenangebote zu verstehen, die vom Auftraggeber weder gewünscht noch ausdrücklich zugelassen noch ausgeschlossen worden sind (§ 17 Nr. 3 Abs. 5), die also vom Bieter aus eigener Initiative vorgelegt wurden.
§§§
zu § 26 VOL/A |
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§§§
zu § 27 VOL/A |
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Die Mitteilungen an nicht berücksichtigte Bieter sollen möglichst knapp gehalten werden. Sie können stichwortartig, zB mittels Formblatt, erfolgen. In der Mitteilung über die Ablehnungsgründe kann auf weitere Wirtschaftlichkeitskriterien (vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr.3) Bezug genommen werden.
Angebote über den Abschluss sog. Rahmenverträge unterliegen nicht den Bestimmungen des § 27 Nr. 2.
Wurden Angebote abgegeben, die aus mehreren Positionen bestehen (zB Artikel oder Ersatzteile unterschiedlicher Art), und werden die Positionen getrennt vergeben, so entfällt die Bekanntgabe nach Nummer 2. Gleiches gilt für Angebote, die keine Endpreise enthalten.
§§§
zu § 1a VOL/A |
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§§§
zu § 3a VOL/A |
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§§§
zu Anhang I A un I B VOL/A |
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Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer Sprache vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinigten Nationen. Es ist vorgesehen, diese Nomenklatur durch eine Nomenklatur der Europäischen Union (CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische CPC als Interpretationshilfe herangezogen werden.
§§§
zu § 1b VOL/A |
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§§§
zu § 3b VOL/A |
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§ 3b ist zusätzlich zu § 3 anzuwenden (vgl. § 1b Abs.2 Satz 1); es bleibt deshalb beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung.
§§§
zu § 18b VOL/A |
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Die Verweisung auf die einzuhaltende Mindestfrist bezieht sich grundsätzlich auf beide in § 17b Nr.4 Abs.3 aufgeführten Fristen. Da die dort für Ausnahmefälle genannte kürzere Frist von 5 Tagen nur als „Bemühensfrist“ ausgestaltet ist, wird zur Vermeidung von Unsicherheiten empfohlen, nach Möglichkeit stets die längere Frist von 12 Tagen für die Berechnung der Mindestfrist des § 18b Nr.2a zugrunde zu legen.
§§§
zu § 25b VOL/A |
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Unter einer Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gleich welcher Art zu verstehen. Das können sowohl positive Leistungen, wie zB Zulagen oder Zuschüsse, als auch sonstige Arten von Vorteilen, wie Steuerbefreiungen, Bürgschaftsübernahmen oder die unentgeltliche oder besonders preiswerte Überlassung von Gütern, Grundstücken oder Rechten oder eine Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen u. a., sein.
§§§
zu § 30b VOL/A |
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Die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 3 der Sektorenrichtlinie (93/38/EWG) vorgesehenen Möglichkeiten. (Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen unter bestimmten Bedingungen nicht als Tätigkeit im Sinne der Richtlinie gilt.)
§§§
zu Anhang I A un I B VOL/A |
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Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer Sprache vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinigten Nationen. Es ist vorgesehen, diese Nomenklatur durch eine Nomenklatur der Europäischen Union (CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische CPC als Interpretationshilfe herangezogen werden.
§§§
zu § 1 SKR VOL/A |
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§§§
zu § 3 SKR VOL/A |
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Die Auftraggeber können zwischen dem Offenen Verfahren, dem Nichtoffenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen; sie müssen sich allerdings nach getroffener Wahl an die einzelnen Bestimmungen für das jeweilige Verfahren halten.
§§§
zu § 10 SKR VOL/A |
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Die Verweisung auf die einzuhaltende Mindestfrist bezieht sich grundsätzlich auf beide in § 9 SKR Nr.4 Abs.3 aufgeführten Fristen. Da die dort für Ausnahmefälle genannte kürzere Frist von 5 Tagen nur als „Bemühensfrist“ ausgestaltet ist, wird zur Vermeidung von Unsicherheiten empfohlen, nach Möglichkeit stets die längere Frist von 12 Tagen für die Berechnung der Mindestfrist des § 10 SKR Nr.2 a zugrunde zu legen.
§§§
zu § 11 SKR VOL/A |
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Unter einer Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gleich welcher Art zu verstehen. Das können sowohl positive Leistungen, wie zB Zulagen oder Zuschüsse, als auch sonstige Arten von Vorteilen, wie Steuerbefreiungen, Bürgschaftsübernahmen oder die unentgeltliche oder besonders preiswerte Überlassung von Gütern, Grundstücken oder Rechten oder eine Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen ua sein.
§§§
zu § 14 SKR VOL/A |
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Die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 3 der Sektorenrichtlinie (93/38/EWG) vorgesehenen Möglichkeiten.
(Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen unter bestimmten Bedingungen nicht als Tätigkeit im Sinne der Richtlinie gilt.)
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zu Anhang I A un I B VOL/A |
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Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer Sprache vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinigten Nationen. Es ist vorgesehen, diese Nomenklatur durch eine Nomenklatur der Europäischen Union (CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische CPC als Interpretationshilfe herangezogen werden.
§§§
Erläuterungen-VOL/A | [ ] |
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§§§