Fussnoten amtl
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Amtliche Fußnoten   VOF
  1. ABl.EG Nr.L 257 S.1

  2. Amt für amtliche Veröffentlichungen
    der Europäischen Gemeinschaften,
    2 rue Mercier, L-2985 Luxemburg,
    Telefon: 00352/2929-1,
    Telefax: 00352/292942670,
    E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int

  3. Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse
    http://simap.eu.int abrufbar.

  4. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr.1182/71 des Rates vom 3.Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl.EG Nr.L 124 S.1).

  5. In den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens der Welthandelsorganisation WTO (ABl.EG Nr.C 256 vom 3.9.96, S.1) fallen nicht: Dienstleistungen des Anhangs I B, Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs I A.

  6. Richtlinie des Rates 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechtes auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl.EG Nr.L 223)

  7. Richtlinie des Rates 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl.EG Nr.L 19)

  8. Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.

  9. CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.

  10. Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

  11. Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

  12. Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung – ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten – von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.

  13. Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

  14. Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

  15. Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.

  16. Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.

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