DepV   (6) Anhang 5
  [ « ][  I  ][ ] [ ‹ ]
Anhang 5Anforderung an die Rekultivierungsschicht für oberirdische Deponien

(zu § 12 Abs.3)

1Die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems einer Deponie der Klasse I, II oder III und die Rekultivierungsschicht einer Deponie der Klasse 0 ist nach den Nummern 1 und 2 auszuführen.
2Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte Überdeckung mit gleichwertiger Schutzwirkung ersetzt werden.

  1. Mächtigkeit
    1Die Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht soll sich an der Durchwurzelungstiefe der Vegetation, die sich aus dem Rekultivierungs- und Sicherungsziel ergibt, der erforderlichen Höhe des pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrats und besonderen Schutzerfordernissen der Rekultivierungsschicht im Einzelfall orientieren.
    2Sie ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe und der Materialeigenschaften eine Durchwurzelung der Entwässerungsschicht weitestgehend vermieden wird und die Dichtung vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung geschützt wird.
    3Die Mächtigkeit soll daher mindestens 1m betragen.

  2. Qualitätsanforderungen und -sicherung
    1Als Material für die Rekultivierungsschicht sind Bodenmaterial oder Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen zu verwenden, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen.
    2Steht geeignetes Bodenmaterial zur Verfügung, das am Standort angefallen ist und dort zwischengelagert wurde, ist dies vorrangig zu verwenden.
    3Die zuständige Behörde legt aufgrund der Herkunft des für eine Rekultivierungsschicht vorgesehenen Bodenmaterials nach Satz 1 den Umfang von Untersuchungen fest.

3Die Schadstoffgehalte und Eluatkonzentrationen des verwendeten Bodenmaterials, der Gemische und ihrer mineralischen Bestandteile dürfen bei Deponien der Klasse 0 die Werte nach Anhang 2 Nr.4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und bei Deponien der Klasse I, II oder III die Werte der Tabelle grundsätzlich nicht überschreiten.
4Bei Rekultivierungsschichten mit großer Mächtigkeit sind im Einzelfall Überschreitungen dieser Werte unterhalb der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe zulässig, sofern das Sickerwasser gefasst und unter Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in ein Gewässer eingeleitet wird.
5In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial zulässig, das die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.

6Die Materialien für die Rekultivierungsschicht dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht nicht beeinträchtigen.
7Sie sollen über eine hohe nutzbare Feldkapazität sowie über ausreichende Luftkapazität zur Sicherstellung eines hohen pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrates verfügen.

Tabelle

Zulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen für Materialien zur Herstellung von Rekultivierungsschichten

Feststoffgehalte

in mg/kg Trockenmasse,
Königswasseraufschluss

Cadmium

1,0

Blei

140

Chrom

120

Kupfer

80

Quecksilber

1,0

Nickel

100

Zink

300

 

in mg/kg Trockenmasse

Polychlorierte Biphenyle (Summe der 6 PCB-Kongenere
nach Ballschmiter – Summenzeichen 6 PCB)

0,10

Benzo(a)pyren

0,6

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
(Summe der 16 PAK nach EPA – Summenzeichen 16 PAK) 1)

5

Eluatkonzentrationen

 

pH-Wert

6,5-9

Elektrische Leitfähigkeit

500 µS/cm

Chlorid 2)

10 mg/l

Sulfat 2)

50 mg/l

Arsen

0,01 mg/l

Blei

0,04 mg/l

Cadmium

0,002 mg/l

Chrom (ges)

0,03 mg/l

Kupfer

0,05 mg/l

Nickel

0,05 mg/l

Quecksilber

0,0002 mg/l

Zink

0,1 mg/l

 

1)

Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 µg/l nicht überschritten wird.

2)

Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max 10 Vol-%).

§§§

[ « ] DepV-Anhang 5 [ ][ ]  

©  H-G Schmolke   1998-2005
www.sadaba.de

§§§