DepV (6) | Anhang 5 | |
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Anhang 5 | Anforderung an die Rekultivierungsschicht für oberirdische Deponien |
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1Die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems einer Deponie der Klasse I, II oder III und die Rekultivierungsschicht einer Deponie der Klasse 0 ist nach den Nummern 1 und 2 auszuführen.
2Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte Überdeckung mit gleichwertiger Schutzwirkung ersetzt werden.
Mächtigkeit
1Die Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht soll sich an der Durchwurzelungstiefe der Vegetation, die sich aus dem
Rekultivierungs- und Sicherungsziel ergibt, der erforderlichen Höhe des pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrats
und besonderen Schutzerfordernissen der Rekultivierungsschicht im Einzelfall orientieren.
2Sie ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe und der Materialeigenschaften eine
Durchwurzelung der Entwässerungsschicht weitestgehend vermieden wird und die Dichtung vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung geschützt wird.
3Die Mächtigkeit soll daher mindestens 1m betragen.
Qualitätsanforderungen und -sicherung
1Als Material für die Rekultivierungsschicht sind Bodenmaterial oder Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen zu verwenden, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen.
2Steht geeignetes Bodenmaterial zur Verfügung, das am Standort angefallen ist und dort zwischengelagert wurde, ist dies vorrangig zu verwenden.
3Die zuständige Behörde legt aufgrund der Herkunft des für eine Rekultivierungsschicht vorgesehenen Bodenmaterials nach Satz 1 den Umfang von Untersuchungen fest.
3Die Schadstoffgehalte und Eluatkonzentrationen des verwendeten Bodenmaterials, der Gemische und ihrer mineralischen
Bestandteile dürfen bei Deponien der Klasse 0 die Werte nach Anhang 2 Nr.4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und bei Deponien der Klasse I, II oder III die Werte der Tabelle grundsätzlich nicht überschreiten.
4Bei Rekultivierungsschichten mit großer Mächtigkeit sind im Einzelfall Überschreitungen dieser Werte unterhalb der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe zulässig, sofern das Sickerwasser gefasst und unter Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in ein Gewässer eingeleitet wird.
5In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial zulässig,
das die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
6Die Materialien für die Rekultivierungsschicht dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht nicht
beeinträchtigen.
7Sie sollen über eine hohe nutzbare Feldkapazität sowie über ausreichende Luftkapazität zur Sicherstellung eines hohen pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrates verfügen.
Zulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen für Materialien zur Herstellung von Rekultivierungsschichten
Feststoffgehalte | in mg/kg Trockenmasse, |
Cadmium | 1,0 |
Blei | 140 |
Chrom | 120 |
Kupfer | 80 |
Quecksilber | 1,0 |
Nickel | 100 |
Zink | 300 |
| in mg/kg Trockenmasse |
Polychlorierte Biphenyle (Summe der 6 PCB-Kongenere | 0,10 |
Benzo(a)pyren | 0,6 |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe | 5 |
Eluatkonzentrationen |
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pH-Wert | 6,5-9 |
Elektrische Leitfähigkeit | 500 µS/cm |
Chlorid 2) | 10 mg/l |
Sulfat 2) | 50 mg/l |
Arsen | 0,01 mg/l |
Blei | 0,04 mg/l |
Cadmium | 0,002 mg/l |
Chrom (ges) | 0,03 mg/l |
Kupfer | 0,05 mg/l |
Nickel | 0,05 mg/l |
Quecksilber | 0,0002 mg/l |
Zink | 0,1 mg/l |
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